werden der Ombudsperson vor, entrichtet sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner.
176.5
Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
Präambel
Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson 176.5
(vom 26. September 2011)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Ombudsmannes vom 31. Juli
20103 und der Geschäftsleitung vom 3. März 20114 und gestützt auf § 94
Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19595,
beschliesst:
Art. 17 Sieht eine Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung das Tätig-
Art. 2
Die Gebühr gemäss § 1 wird wie folgt auferlegt7:
- politische Gemeinde 60%
- Primarschulgemeinde 20%
- Oberstufenschulgemeinde 20%
Art. 3
Bietet eine Gemeinde die Leistungen mehrerer Gemeindetypen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammenzuzählen.
Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§ 1 und 2 reduziert sich um die Hälfte, wenn eine Gemeinde die Ombudsperson im laufenden Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss § 91 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 beansprucht hat.6
Art. 4 Die Schulgemeinden gemäss § 2 sind verpflichtet, der Om-
budsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen. -- 1 of 2 --
176.5 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
Art. 57 Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemein-
den erbrachten Leistungen in Abhängigkeit von Gemeindegrösse und -typ. Gestützt darauf überprüft sie periodisch den Gebührenansatz und die Verteilung gemäss §§ 1–3.