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176.5

Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

Präambel

Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson 176.5

(vom 26. September 2011)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Ombudsmannes vom 31. Juli

20103 und der Geschäftsleitung vom 3. März 20114 und gestützt auf § 94

Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19595,

beschliesst:

Art. 17 Sieht eine Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung das Tätig-

werden der Ombudsperson vor, entrichtet sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner.

Art. 2

Die Gebühr gemäss § 1 wird wie folgt auferlegt7:

  1. politische Gemeinde 60%
  2. Primarschulgemeinde 20%
  3. Oberstufenschulgemeinde 20%

Art. 3

Bietet eine Gemeinde die Leistungen mehrerer Gemeindetypen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammenzuzählen.

Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§ 1 und 2 reduziert sich um die Hälfte, wenn eine Gemeinde die Ombudsperson im laufenden Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss § 91 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 beansprucht hat.6

Art. 4 Die Schulgemeinden gemäss § 2 sind verpflichtet, der Om-

budsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen. -- 1 of 2 --

176.5 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

Art. 57 Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemein-

den erbrachten Leistungen in Abhängigkeit von Gemeindegrösse und -typ. Gestützt darauf überprüft sie periodisch den Gebührenansatz und die Verteilung gemäss §§ 1–3.