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177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

(vom 19. Mai 1999)1

Präambel

1 1. 4. 26 - 132

zum Personalgesetz (VVO)42

(vom 19. Mai 1999)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Geltungsbereich,

Begriffe

Öffentliche

Ausschreibung

Kündigungsfrist,

Freistellung

Funktionsbereiche,

Richtpositionsumschreibungen

Einmalzulagen

und andere

Anreize

Besondere

Anwendungsfälle

Anspruch bei

Krankheit und

Unfall

Urlaub,

Allgemeines

Mutterschaftsurlaub

1. Allgemeine Bestimmungen

Lohnfortzahlung

Obligatorischer

Militärund

Schutzdienst,

Zivildienst,

Sonderfälle

Vergütung

für Nacht-,

Sonntagsund

Schichtdienst,

Zeitgutschrift

Schutz und

Verfahren

bei sexueller

Belästigung

Unterstützung

und Vertretung

Ständige

Verhandlungspartner

Arbeitszeit,

Präsenzzeit

Betriebsangestellte

der Ämter der

Baudirektion

und der

Volkswirtschaftsdirektion

Wiederanstellung nach Errei-

chen der Altersgrenze

20. Altersjahr vollenden 5 Wochen

b. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

21. Altersjahr vollenden 4 Wochen

c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

50. Altersjahr vollenden 5 Wochen

d. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

60. Altersjahr vollenden 6 Wochen

II. Ferienansprüche, die bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden sind und nicht bezogen wurden, sind von § 124

Abs. 3 ausgenommen.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2021

(OS 76, 165)

Der bezahlte Vaterschaftsurlaub gemäss § 96 a Abs. 1 gilt bei Geburt eines Kindes ab dem 1. Januar 2021.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. März 2022

(OS 77, 398)

-- 54 of 78 --

55 1. 4. 26 - 132

II. Auf Kündigungsverfahren gemäss § 19 des Personalgesetzes,

die vor Inkrafttreten der Änderung eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. August 2022

(OS 77, 463)

Kindes ab 1. Juli 2022.

II. Wird bei Angestellten ein Kindesverhältnis innert sechs Mona-

ten nach Inkrafttreten der Änderung begründet, bleibt § 96 a Abs. 3 in der

vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 geltenden

Fassung anwendbar.

III. Auf Angestellte, die ein Kind sechs Monate nach Inkrafttreten

der Änderung in ein Pflegeverhältnis aufnehmen, bleibt § 98 in der vor

dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 geltenden Fassung anwendbar.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2024

(OS 79, 11)

Die Änderung vom 10. Januar 2024 ist anwendbar auf Todesfälle,

die sich ab dem Inkrafttreten ereignet haben.

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Verordnung gilt auch für die Lehrverhältnisse des Kantons42 gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung9 sowie für die Lehrverhältnisse der Berufe der Gesundheitspflege.

Es werden bezeichnet

  1. als Amt: Ämter, Abteilungen und Betriebe, die einer Direktion des Regierungsrates oder der Staatskanzlei unmittelbar unterstellt sind,
  2. 36 als Gerichte: die dem Obergericht angegliederten Gerichte, die Bezirksgerichte, das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht,
  3. als Betriebsangestellte: Angestellte des medizinisch-technischen, handwerklichen, landund forstwirtschaftlichen, Ökonomie-, Aufseherund Hausdienstbereiches. Austausch zwischen Arbeitgeber und Angestellten

Art. 1a64

Der Austausch zwischen Arbeitgeber und Angestellten erfolgt grundsätzlich elektronisch. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

Die Finanzdirektion legt das System für den elektronischen Austausch fest.

Personen, die über keine E-Mail-Adresse des Kantons verfügen, verwenden für den Zugriff auf das System und für den Empfang von Mitteilungen daraus eine externe E-Mail-Adresse. Stellenbeschreibungen

Art. 2

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen für die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Stellen und bilden die Grundlage für die Einreihung sowie für die Mitarbeiterbeurteilung.

Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Änderung des Aufgabengebietes überprüft. Das Personalamt erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen. -- 1 of 78 --

Das Obergericht und das Verwaltungsgericht erlassen für ihre Bereiche entsprechende Richtlinien.36 II. Arbeitsverhältnis

a_stellenplan A. Stellenplan

Art. 3 Verwaltung

Der Stellenplan wird in der Regel pro Amt festgesetzt. Er enthält:

  1. die Anzahl der Stellen und deren prozentualer Umfang,
  2. die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Lohnklasse gemäss dem Einreihungsplan.

Der Stellenplan kann weitere Informationen, insbesondere die Richtposition präzisierende Funktionsbezeichnungen, enthalten.

Die Stellenpläne werden regelmässig überprüft.

Art. 4 b. Festsetzung

Die Direktionen sind zuständig zur Festsetzung der Stellenpläne, soweit sich der Regierungsrat dies nicht selber vorbehält.

Die Direktionen können ihre Ämter ermächtigen, den Stellenplan ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern.

  1. Gesamtpunktezahl der Stellen, weitere Vorgaben

Art. 5

Der Regierungsrat oder die Direktion können eine Gesamtpunktezahl für die Stellen vorgeben, die ohne ihre Genehmigung im Durchschnitt über ein Jahr nicht überschritten werden darf. Die Gesamtpunktezahl kann auch nur für einzelne Bereiche festgesetzt werden.

Die Gesamtpunktezahl entspricht der Summe der Punkte pro Stelle. Die Punktezahl pro ganze Stelle entspricht deren Einreihungsklasse, bei Klassenrahmen deren oberster Lohnklasse.

Die Verschiebung von Stellen zwischen Ämtern derselben Direktion bedarf deren Zustimmung. Die Direktionen können neue Stellen schaffen, sofern daraus kein finanzieller Mehraufwand entsteht. Bewirkt die Schaffung neuer Stellen eine finanzielle Mehrbelastung, bedarf es dazu der Genehmigung des Regierungsrates.

Der Regierungsrat oder die Direktion können weitere Vorgaben und Auflagen für Stellenpläne festsetzen.

  1. Bearbeitung der Stellenpläne

Art. 6

Die Direktionen gewährleisten gegenüber der Finanzdirektion den Überblick über die Stellenpläne und deren Auslastung.

  1. Grundsatz, Inhalt -- 2 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Die Direktionen bearbeiten die Stellenpläne mittels des zentralen Personalmanagementund Lohnadministrationssystems oder mittels dezentralen Personalmanagementsystemen. Sie können diese Aufgabe an ihre Ämter delegieren.42

Das Personalamt erlässt Weisungen zur Gestaltung und Bearbeitung der Stellenpläne.

  1. Zuständigkeit zur Einreihung, Verfahren

Art. 7

Stellen bis Lohnklasse 23 werden von der zur Festsetzung des Stellenplans zuständigen Instanz eingereiht.

Die Einreihung ist gemäss §§ 8–10 Personalverordnung3 zu begründen und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, insbesondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren. Das Personalamt berät und unterstützt die zuständigen Instanzen.

Einreihungen ab Lohnklasse 17 und solche, die durch den Einreihungsplan und die Richtpositionsumschreibungen nicht eindeutig bestimmt sind, sowie Klassenrahmen und Zweifelsfälle sind dem Personalamt vorgängig zur Begutachtung vorzulegen.

  1. Aufsicht über die Stellenpläne

Art. 8 Sie

Die Direktion regelt die Aufsicht über die Stellenpläne. erstattet der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates regelmässig Bericht über die Stellenpläne und deren Auslastung.

Das Personalamt wertet die Berichte zuhanden des Regierungsrates aus. Es überwacht die Einreihungsordnung und Entwicklung der Personalbestände durch Auswertungen des zentralen Personalinformationssystems und regelmässige Einsichtnahme in die Stellenpläne in Zusammenarbeit mit den Direktionen.

Das Personalamt führt Kontrolle über Vorgaben und Änderungen, die der Regierungsrat festsetzt oder genehmigt, sowie über die Verschiebung von Stellen zwischen Direktionen. Sozialstellenplan

Art. 9 Der Regierungsrat legt einen Sozialstellenplan fest, um die

Weiterbeschäftigung oder Wiedereingliederung von Angestellten zu erleichtern und die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten zu fördern.

Art. 10 Rechtspflege

Die obersten kantonalen Gerichte regeln die Zuständigkeiten zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne, zur Einreihung der Stellen sowie die Aufsicht über die Stellenpläne der Rechtspflege. -- 3 of 78 --

b_begruendung_und_dauer B. Begründung und Dauer

Art. 1142

Zuständig für die öffentliche Ausschreibung ist die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle.

Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für Teilzeitbeschäftigung und für den beruflichen Wiedereinstieg.

Die Ausschreibung kann insbesondere unterbleiben

  1. wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der Verwaltung oder der Rechtspflege oder auf dem Wege der Berufung besetzt wird,
  2. in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung aufgrund der erfahrungsgemäss grossen Fluktuation oder des fehlenden Stellenmarktes einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde. Bewerbungsverfahren

Art. 11a41

Bewerbungsunterlagen können physisch oder über kantonale Rekrutierungsplattformen verlangt werden.

Referenzen, Leumundsberichte, Sicherheitsüberprüfungen und andere Eignungsabklärungen werden nur mit Einwilligung der Bewerbenden eingeholt oder durchgeführt.

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens werden die Bewerbungsunterlagen zurückgegeben oder vernichtet. Erfolgt eine Anstellung, werden die Bewerbungsunterlagen ins Personaldossier übertragen. Erfolgt keine Anstellung, können die Unterlagen mit Zustimmung der betroffenen Person länger aufbewahrt werden. Anstellungsbehörde

Art. 1220

Die Direktionen sind zuständig für:

  1. die Anstellung und Festsetzung des Lohnes,
  2. die Änderung des Beschäftigungsgrades,
  3. die Versetzung,
  4. die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Personalverordnung3,
  5. 32 die Individuelle Lohnerhöhung und die Rückstufung,
  6. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung der Angestellten ab Lohnklasse 24, die einem Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiberin bzw. dem Staatsschreiber direkt unterstellt sind. Die Direktion ist zuständig für Änderungen des Beschäftigungsgrades, Individuelle Lohnerhöhungen, Rückstufungen und die Gewährung von Zulagen. Für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber kommen die Befug- -- 4 of 78 --

1. 4. 26 - 132 nisse der Direktion der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regierungsrates zu.32

Für die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung von Chefärztinnen und Chefärzten ist die Gesundheitsdirektion zuständig.

Die Direktionen können ihre Zuständigkeiten gemäss Abs. 1 und 3 ganz oder teilweise an ihre Ämter und Betriebe delegieren.

Für die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 26 Abs. 1 und 27 Personalverordnung3 ist das Einvernehmen mit dem Personalamt erforderlich. Anstellung, Beginn des Arbeitsverhältnisses

Art. 13

Die Finanzdirektion und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Einzelheiten der Anstellungsverfügung nach übereinstimmenden Grundsätzen.

Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Eintrittes gemäss Anstellungsverfügung. Fiktives Eintrittsdatum

Art. 14

Zur Berechnung der Dienstjahre wird für alle Angestellten ungeachtet der Zahl der Anstellungen ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt. Dieses entspricht dem Zeitpunkt des Beginns der ersten, für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden Tätigkeit.

Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den Dienst des Kantons42 angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehrfachen unbezahlten Urlauben, deren Dauer insgesamt sechs Monate oder 132 Arbeitstage übersteigen, wobei nur die diese Dauer übersteigende Zeit zu berücksichtigen ist.

Das fiktive Eintrittsdatum wird durch die Anstellungsbehörde festgelegt und angepasst. Für Angestellte mit gleichzeitig mehreren Arbeitsverhältnissen ist diejenige Behörde zuständig, bei der die erste Anstellung erfolgt ist.

c_beendigung C. Beendigung

Art. 15

Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr.

Die zur Kündigung zuständige Instanz kann Angestellte in begründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne Einfluss auf die Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes.

Die Freistellung ist schriftlich zu verfügen oder zu vereinbaren. -- 5 of 78 --

Sachlich zureichender Grund bei Kündigung durch den Kanton42

Art. 1642

Ein sachlich zureichender Grund besteht namentlich, wenn

  1. mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen,
  2. die Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird und eine andere, zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird,
  3. 20 die oder der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen während langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der Aufgaben verhindert ist. Die Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 2 und

sowie § 108 Abs. 1 darf durch die Kündigung grundsätzlich nicht verkürzt werden.

Kein sachlich zureichender Grund liegt insbesondere vor, wenn die Kündigung ausschliesslich als Folge einer Neubesetzung der Anstellungsoder Aufsichtsbehörde erfolgt. Restrukturierung, Stellenabbau, unverschuldete Entlassung

Art. 16a25

Für Restrukturierungen und Stellenabbau gemäss § 16 Abs. 1 lit. b gelten die §§ 16 b–17.

Bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen gelten die §§ 16 b und 16 e–17.

Bezieht eine Institution Staatsbeiträge, gelten die Kosten für einen Sozialplan, der in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regelungen ergeht, als ordentliche Personalkosten.

  1. Vermeiden von Entlassungen

Art. 16b25

Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen Stellenabbau, prüft er alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbesondere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduktionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.

Angestellte, die von einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer kantonaler42 Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie externe Bewerberinnen oder Bewerber. Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte informieren über freie Stellen.36

Art. 16c25 c. Information Stellenabbau, in

Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen formiert er die betroffenen Angestellten frühzeitig darüber und über die geplanten Massnahmen zu ihren Gunsten.

Beabsichtigt er Entlassungen, informiert er in der Regel gleichzeitig die betroffenen Angestellten und weist sie auf das Beratungsangebot nach § 16 e Abs. 1 hin. Machen die Angestellten davon Gebrauch, beachtet der Kanton in der Regel eine Frist von neun Monaten zwischen der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung, sofern dies die dienstlichen Verhältnisse gestatten.

  1. Geltungsbereich -- 6 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Ist ein Sozialplan erforderlich, informiert er in der Regel gleichzeitig die Sozialpartner.

Art. 16d25 d. Sozialplan

Führt eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei mindestens fünf Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung unter schlechteren Bedingungen, erarbeitet die Direktion oder das oberste kantonale Gericht einen Sozialplan. Die Personalverbände werden beigezogen. Das Personalamt leistet Unterstützung.

Beabsichtigt der Kanton eine Massenentlassung im Sinne von

Art. 335 d OR8, darf er Kündigungen erst aussprechen, nachdem die

Sozialpartner Gelegenheit hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335 f Abs. 2 OR8 zu unterbreiten. Für die Stellungnahme der Sozialpartner gilt in der Regel eine Frist von 20 Tagen.

  1. Begleitangebote

Art. 16e25

Der Kanton stellt ein Beratungsangebot zur Verfügung, um Angestellten, die von einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau betroffen sind, baldmöglichst eine neue Stelle zu vermitteln.

Für weiter gehende Unterstützungsmassnahmen wie Ausoder Weiterbildungen, Hilfeleistungen für fremdsprachige Angestellte oder psychologische Beratungen kann der Kanton Beiträge bis zu höchstens vier Monatslöhnen leisten.

Soweit die Kosten für Massnahmen nach Abs. 2 über Fr. 5000 liegen, werden sie zur Hälfte von der Abfindung abgezogen. In Härtefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

Art. 16f25 f. Härtefälle Notlage, die d

Geraten Mitarbeitende durch eine Entlassung in eine urch die Leistungen gemäss den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht genügend aufgefangen wird, kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt besondere Regelungen treffen.

  1. Höhe der Abfindung

Art. 16g58

Die Abfindung nach § 26 des Personalgesetzes2 und § 7 der Personalverordnung3 wird in Monatslöhnen berechnet. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.

Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens festgesetzt: Dienstjahre: 5–14 15–24 ab 25 Alter:

–50 1–6 2–7 3–8 ab 51 2–7 3–8 4–9 -- 7 of 78 --

Innerhalb des Rahmens werden die persönlichen Verhältnisse, die Arbeitsmarktchancen und die Umstände des Stellenverlusts berücksichtigt.

  1. Verfahren; Kürzung26

Art. 1720

Die Abfindung wird festgesetzt durch:

  1. den Regierungsrat für das von ihm angestellte Personal,
  2. die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Gerichte,
  3. die vorgesetzte Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt für das übrige Personal.

Eine Abfindung wird als Einmalzahlung ausgerichtet und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Anstelle der Einmalzahlung kann vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses dessen Verlängerung vereinbart werden.58

Wird einer oder einem Angestellten durch die bisherige Arbeitgeberin bzw. den bisherigen Arbeitgeber eine zumutbare neue Anstellung angeboten oder vermittelt, so wird die Abfindung unabhängig vom bisherigen und neuen Beschäftigungsgrad um das während der Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt.

Wird keine oder keine zumutbare neue Anstellung angeboten oder vermittelt, wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.58

Unterlässt die oder der Angestellte die Information der verfügenden Stelle, so erkundigt sich diese nach Ablauf der Abfindungsdauer nach dem erzielten Einkommen und verfügt die Rückforderung. Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten

Art. 1858

Auf das Ansetzen einer Frist zur Verbesserung gemäss § 19 des Personalgesetzes2 kann insbesondere verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person während der Frist

  1. auch mit angemessenen Förderungsmassnahmen nicht in der Lage sein wird, ihre Leistung oder ihr Verhalten genügend zu verbessern, oder
  2. nicht gewillt ist, ihre Leistung oder ihr Verhalten zu ändern.

Fällt die Leistung oder das Verhalten innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Frist zur Verbesserung erneut mangelhaft bzw. unbefriedigend aus, kann ohne Ansetzen einer neuen Frist zur Verbesserung gekündigt werden. Entlassung invaliditätshalber

Art. 1942 Regel auf Ist der

Die Entlassung invaliditätshalber erfolgt in der das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats. Invaliderklärung eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausgegangen, erfolgt die Auflösung auf das Ende des der Invaliderklärung folgenden Monats. Die Auflösung ist mindestens einen vollen Monat im Voraus zu verfügen. -- 8 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Die Dauer der Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 2 und 3 sowie § 108 Abs. 1 darf grundsätzlich nicht verkürzt werden.

Bei jeder Entlassung invaliditätshalber ist eine Neuanstellung im Rahmen des Sozialstellenplans zu prüfen.

Art. 19a41 Altersrücktritt

Die Angestellten können den Altersrücktritt in höchstens zwei Schritten vollziehen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

d_rechtsschutz D. Rechtsschutz

Art. 20 Kostenersatz Tätigkeit auf

Werden Angestellte im Zusammenhang mit ihrer amtlichen dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig, so übernimmt der Kanton42 mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes. Die betroffene Person informiert die Direktion so rasch als möglich. Ausgenommen sind Auseinandersetzungen um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte keine nachteiligen dienstlichen Folgen haben.

In Auseinandersetzungen, bei denen der Kanton42 Gegenpartei ist, bezahlt er angemessenen Ersatz der den Angestellten erwachsenden Kosten, wenn diesen keine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen wird.

Ergibt das Verfahren, dass die oder der Angestellte die Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie oder er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.

Diese Bestimmungen sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.

e_datenschutz_und_datenbearbeitung E. Datenschutz und Datenbearbeitung42

Art. 2142 Personaldossier Dieses kann elek

Für alle Angestellten wird ein Personaldossier geführt. tronisch geführt werden.

Die Direktionen oder die dazu ermächtigten Ämter und das zuständige oberste kantonale Gericht bezeichnen die zur Führung der Personaldossiers zuständigen Stellen und regeln den Zugriff. Niemand darf sein eigenes Personaldossier führen.10

  1. Führung und Zuständigkeit -- 9 of 78 --
  2. Gliederung und Inhalt

Art. 2242

Das Personaldossier kann in ein Hauptund in Nebendossiers unterteilt werden. Nebendossiers können insbesondere angelegt werden für den Lohn, Versicherungen, ärztliche Zeugnisse und Gutachten sowie für bestimmte Ereignisse. Nebendossiers können auch für Daten mehrerer Personen angelegt werden.

Das Personaldossier enthält insbesondere

  1. Daten zur Person und über persönliche Verhältnisse,
  2. Daten aus dem Bewerbungsverfahren,
  3. Verfügungen sowie die dazugehörenden Unterlagen,
  4. Unterlagen zu Lohn und Versicherungen,
  5. Mitarbeiterbeurteilungen,
  6. Unterlagen zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern,
  7. Unterlagen über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen,
  8. Unterlagen über Ausund Weiterbildung sowie Karriereplanung,
  9. ärztliche Zeugnisse, Gutachten und für das Arbeitsverhältnis notwendige Unterlagen zu Case Management,
  10. Unterlagen über besondere Ereignisse und Verfahren.

Ausserhalb des Personaldossiers dürfen lediglich Personalunterlagen bearbeitet werden, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze bestimmt sind. Diese Personalunterlagen dürfen anderen Stellen nicht bekannt gegeben werden. Sie werden vernichtet, wenn

  1. sie ins Personaldossier übergeführt werden,
  2. sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben,
  3. die oder der Angestellte die Stelle wechselt,
  4. seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.
  5. Aufbewahrung

Art. 2342 Das Personaldossier wird durch organisatorische und tech-

nische Massnahmen vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch unbefugte Personen geschützt.

  1. Überprüfung und Aussonderung

Art. 2442

Personaldossiers werden während der Anstellung periodisch überprüft. Personendaten, die weder für die Aufgabe der betreffenden Dienststelle noch für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Erstellung eines Arbeitszeugnisses notwendig sind, werden im Hinblick auf eine spätere Archivierung ausgesondert. -- 10 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden aus dem Personaldossier alle Unterlagen ausgesondert, die nicht mehr aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, für die Erteilung von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis notwendig sind.

  1. Archivierung und Anbietepflicht

Art. 2542

Ausgesonderte Unterlagen werden während des Arbeitsverhältnisses verschlossen aufbewahrt.

Personaldossiers und ausgesonderte Unterlagen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während zehn Jahren nach Ablauf des Austrittsjahres verschlossen aufbewahrt.

Sowohl Personaldossiers als auch ausgesonderte Unterlagen werden dem Staatsarchiv gemäss § 8 des Archivgesetzes vom 24. September 19956 angeboten. Unterlagen, die das Staatsarchiv nicht übernimmt, werden vernichtet.

  1. Interner Stellenwechsel

Art. 2642

Bei einem Stellenwechsel in eine andere Verwaltungseinheit wird das Personaldossier nicht übertragen.

Für die neue Verwaltungseinheit notwendige Informationen werden weitergegeben.

Art. 2742 Einsichtsrecht

Der zuständige Personaldienst gewährt Mitarbeitenden auf Gesuch Einsicht in ihr Personaldossier.

Das Einsichtsrecht kann eingeschränkt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Zentrales Personalmanagementund Lohnadministrationssystem

Art. 2865

Das Personalmanagementund Lohnadministrationssystem dient der Lohnverarbeitung, der einheitlichen Anwendung des Personalrechts, dem Personalcontrolling, der Personalführung, der Erstellung der Personalund Lohnstatistik und des Geschäftsberichts sowie dem Verkehr mit den Angestellten, Sozialversicherungen und der Vorsorgeeinrichtung.

Im Personalmanagementund Lohnadministrationssystem dürfen insbesondere folgende Personendaten bearbeitet werden:12

  1. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Zivilstand,
  2. Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungsstatus ausländischer Staatsangehöriger,
  3. Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners,
  4. die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherungsträgern und zur Erhebung der Quellensteuer,
  5. Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse, -- 11 of 78 --
  6. für den Bezug von Familienzulagen: Name, Geburtsdatum und gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird,
  7. Stellenbeschreibung,
  8. Stellenplan,
  9. Ausbildung und berufliche Laufbahn,
  10. Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Ausund Weiterbildung,
  11. Absenzen und Urlaube,
  12. Bezüge der Angestellten, wie Dienstkleider oder Schlüssel,
  13. Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter,
  14. Mitarbeiterbeurteilung,
  15. weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Angaben.

Zusätzlich werden die Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung gemäss Abs. 1 notwendig ist, insbesondere Daten über Eintritt und Anstellungsdauer, Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungsmodalitäten.

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte sowie die Ämter, Gerichte und Notariate haben nur Zugriff auf die Personendaten ihres Personals. Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Zugriffsrechte im Einzelnen.

Das Personalmanagementund Lohnadministrationssystem wird vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch unbefugte Personen geschützt. Änderungen werden protokolliert.

Das Personalamt setzt die Anforderungen an die Schnittstellen zum zentralen Personalmanagementund Lohnadministrationssystem fest. Dezentrale Personalmanagementsysteme

Art. 2942

Der Regierungsrat setzt die Anforderungen an dezentrale Personalmanagementsysteme fest.

In dezentralen Personalmanagementsystemen können bearbeitet werden:

  1. Daten aus dem Personalmanagementund Lohnadministrationssystem,
  2. weitere für die Personalführung notwendige Daten, insbesondere für die Zeitund Leistungserfassung. -- 12 of 78 --

1. 4. 26 - 132 Meldepflichten der Angestellten

Art. 3042

Die Angestellten melden Änderungen der Daten gemäss

Art. 28 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte können

zusätzliche Daten festlegen, deren Änderungen durch die Angestellten gemeldet werden müssen.

Die vorgesetzte Stelle leitet die Meldungen den zur Führung der Personaldossiers und zur Bearbeitung der Personalmanagementsysteme zuständigen Stellen weiter. Benützung technischer Einrichtungen

Art. 31

Bei der Benützung technischer Einrichtungen, namentlich Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Gebrauch notwendigen Daten aufgezeichnet werden.42

Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.

Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung und Kontrolle der Angestellten ist durch organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden.

Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Benützungen können Kontrollen durchgeführt werden. III. Lohn

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 32

Die Funktionen werden in folgende Bereiche gegliedert:

: Administrative Funktionen,

: Technische und handwerkliche Funktionen,

: Funktionen der Justiz (ohne Rechtspflege) und der Polizei,

: Medizinische, erzieherische und soziale Funktionen sowie Funktionen der Forschung,

: Land-, forstsowie hauswirtschaftliche Funktionen und Funktionen des Hausdienstes,

: Funktionen der Rechtspflege.

Das Personalamt ordnet die Funktionen den Funktionsbereichen zu.

Der Regierungsrat umschreibt die Richtpositionen für die Funktionsbereiche 1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben übereinstimmend diejenigen für den Funktionsbereich 6. -- 13 of 78 --

Art. 33 Klassenrahmen

Die zur Festsetzung des Stellenplans zuständige Instanz kann ausnahmsweise im Stellenplan für eine Stelle einen Rahmen von höchstens drei Einreihungsklassen in höchstens zwei verschiedenen Richtpositionen festlegen. Dies gilt namentlich

  1. in Ausbildungsverhältnissen,
  2. für Stellen mit rasch änderndem Arbeitswert, insbesondere Stabsstellen, zur Vermeidung von Stellenplanänderungen in kurzen Abständen,
  3. in Bereichen mit erfahrungsgemäss häufigem Personalwechsel in den Klassen 1 bis 8.

In den Fällen nach Abs. 1 bestimmt die zur Festsetzung der Stellenpläne zuständige Instanz nach § 10 Personalverordnung3 die jeweilige Einreihungsklasse. Deren Neufestsetzung setzt eine entsprechende Änderung des Arbeitswertes voraus. Teilzeitbeschäftigte

Art. 34 Teilzeitbeschäftigte Angestellte, deren Funktion im Einrei-

hungsplan aufgeführt ist, werden entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad entlöhnt. Dies gilt sinngemäss für Inhaberinnen und Inhaber verschiedener Teilfunktionen. Massgebende Lohnklasse

Art. 35 Wo diese Verordnung auf Lohnklassen abstellt, ist die per-

sönliche Lohnklasse der Angestellten massgebend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 36 Anfangslohn

Anfangseinreihungen in einer Leistungsklasse müssen begründet und von der vorgesetzten Direktion oder vom zuständigen obersten kantonalen Gericht genehmigt werden.32

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können nach übereinstimmenden Grundsätzen Richtlinien zur Festlegung des Anfangslohnes erlassen. Termine für Individuelle Lohnerhöhungen, Rückstufungen und Zulagen32

Art. 3740

Ordentlicher Termin für Individuelle Lohnerhöhungen ist der 1. April.

Individuelle Lohnerhöhungen als Anerkennung für den Erwerb eines besonderen Fachausweises oder den Abschluss einer beruflichen Weiterbildung, an der ein hohes dienstliches Interesse besteht, können ausnahmsweise auch ausserhalb des ordentlichen Termins auf Beginn eines Monats vorgenommen werden.

Rückstufungen im Sinne der Personalverordnung3 sind unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist jederzeit zulässig.20

Zulagen für besondere Dienstleistungen, Funktionszulagen, Einmalzulagen und Anreize gemäss der Personalverordnung3 sind nicht an den Termin für Individuelle Lohnerhöhungen gebunden. -- 14 of 78 --

1. 4. 26 - 132 Ergänzende Bestimmungen

Art. 3832

Der Regierungsrat beschliesst mit dem Budget den prozentualen Anteil der Lohnsumme für Individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen.

Bei der Individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite Leistungsklasse wird der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt.

Das Verfahren zur Festsetzung des neuen Lohnes gemäss Abs. 2 gilt auch, wenn eine Stelle neu eingereiht wird. Interne Verpflegung, Dienstund Mietwohnung

Art. 39

Der Regierungsrat regelt die Lohnabzüge für interne Verpflegung.

Die Abzüge für Dienstwohnungen sowie die Mietzinse für Personalmietwohnungen werden von den Direktionen aufgrund von Richtlinien der Finanzdirektion festgesetzt.

Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Angestellten die Dienstwohnung zu verlassen; die vorgesetzte Direktion ist bei der Suche nach einer angemessenen Ersatzwohnung behilflich. Vorbehalten bleiben angemessene Übergangslösungen bei Invalidität, Tod oder andern besondern Umständen.

Art. 40 Lohnauszahlung

Der Monatslohn wird in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt.

Vorschüsse dürfen nur für den laufenden Monat und im Falle einer Notlage der oder des Angestellten ausbezahlt werden. Der Vorschuss muss vom Amt, Gericht oder Notariat schriftlich bewilligt werden.

  1. Zeitpunkt des Einund Austritts

Art. 41

Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeitsverhältnisses im Verlaufe eines Monats wird der Lohn nach den zum Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.

Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem letzten Sonntag ausgerichtet.

Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeitstag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausgerichtet. Dienstkleider, militärische Uniform

Art. 4220 Soweit besondere Dienstkleider notwendig sind, werden

sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen regeln deren Art, Zuteilung und Verwendungszeit.

  1. Zeitpunkt, Vorschüsse -- 15 of 78 --

Von Angestellten gestellte Diensträume

Art. 43 Die Finanzdirektion setzt im Rahmen ortsüblicher Mietzinse

die Entschädigung für Räume fest, die Angestellte zur dienstlichen Verwendung zur Verfügung stellen.

b_anerkennung_besonderer_leistungen_dienstaltersgeschenk B. Anerkennung besonderer Leistungen, Dienstaltersgeschenk

Art. 4432

Eine Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personalverordnung3 kann als Auszeichnung an einzelne Personen oder Gruppen ausgerichtet werden. Sie beträgt mindestens Fr. 500 und höchstens Fr. 8000 pro Person und Jahr.

Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Einmalzulage sind qualitative oder quantitative Leistungen, welche die Erwartungen nach der entsprechenden Stellenbeschreibung übersteigen, wie eine sehr gute Leistung auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs, eine besonders erfolgreiche Problemlösung oder Auftragserledigung, eine besonders erfolgreiche Projektarbeit oder Teamarbeit oder ein Engagement, das zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit oder des Arbeitsklimas führt. Eine Mitarbeiterbeurteilung ist nicht erforderlich.

Anstelle einer Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personalverordnung3 kann bezahlter Urlaub bis zu zehn Tagen gewährt oder ein Naturalgeschenk bis zu einem Wert von Fr. 500 ausgerichtet werden. Urlaub ist zu gewähren, sofern die oder der Angestellte dies wünscht und der Betrieb es zulässt.

Für Einmalzulagen können bis 0,4% der Lohnsumme budgetiert werden. Budgetiert der Regierungsrat keinen prozentualen Anteil für Einmalzulagen, kann der Anteil für Individuelle Lohnerhöhungen auch für Einmalzulagen verwendet werden.40 Dienstaltersgeschenk

Art. 45

Das Dienstaltersgeschenk wird nach dem Grundlohn zuzüglich Teuerungszulage und ständige Zulagen mit Lohncharakter, jedoch ohne Familienzulage30, berechnet.

Das Dienstaltersgeschenk entspricht einem Achtzehntel, für 25 Dienstjahre einem Zwölftel und für 40 Dienstjahre einem Neuntel des Jahresgrundlohnes.17

  1. Unterschiedlicher Beschäftigungsgrad, Sonderfälle

Art. 46

Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.

In besondern Fällen wird das Dienstaltersgeschenk von der Direktion oder dem dazu ermächtigten Amt im Einvernehmen mit dem Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht festgesetzt.

  1. Bemessung -- 16 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Vollbeschäftigte Angestellte, die noch in einer weiteren Funktion teilzeitbeschäftigt sind, erhalten das Dienstaltersgeschenk nur für die Vollbeschäftigung.

Bestehen mehrere Teilzeitanstellungen, wird das Dienstaltersgeschenk anteilmässig auf die Anstellungen aufgeteilt.20

Art. 47 c. Teilbetrag Teilbetrag des

Der mit Vollendung von 21 Dienstjahren auszurichtende nächstfälligen Dienstaltersgeschenkes beträgt

  1. 80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt,
  2. 60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei,
  3. 45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei,
  4. 30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.

. . .18

  1. Bezug als Urlaub

Art. 48

. . .18

Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise oder in anderer geeigneter Form bezogen werden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Das Amt, Gericht oder Notariat kann einen Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewähren.

Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.

Art. 49 e. Auszahlung

Die Auszahlung oder Teilauszahlung des Dienstaltersgeschenkes erfolgt im Monat der Fälligkeit.

Die oder der Angestellte muss in der Regel bis spätestens drei Monate vor Fälligkeit erklären, ob die Auszahlung gewünscht wird.

c_13_monatslohn C. 13. Monatslohn

Art. 50 Auszahlung Besondere Anwendungsfälle

Der 13. Monatslohn wird jeweils im Dezember ausgerichtet.

Art. 51

Der 13. Monatslohn wird ausgerichtet auf

  1. Teil-Jahreslöhne gemäss §§ 30–32 Personalverordnung3,
  2. ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 2 sowie 27 Personalverordnung3.

Zulagen gemäss Abs. 1 lit. b werden in 12 gleichmässige Beträge aufgeteilt. -- 17 of 78 --

Ausnahmen vom Anspruch

Art. 52

Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf:

  1. Taggeldern und weiteren Vergütungen gemäss §§ 33–41 Personalverordnung3,
  2. Ersatz von Barauslagen,
  3. Vergütungen für Nacht-, Sonntagsund Schichtdienst,
  4. 30 Familienzulagen.

Art. 53 Sonderfälle

Sonderfälle werden für das Personal der Verwaltung von der vorgesetzten Direktion des Regierungsrates im Einvernehmen mit dem Personalamt, für das Personal der Rechtspflege durch das zuständige oberste kantonale Gericht oder dessen Verwaltungskommission geregelt.

d_kommissionen_und_nebenaemter D. Kommissionen und Nebenämter15

Art. 5416

Taggelder, Sitzungsgelder, Spesen

Art. 55

Die Taggelder gemäss §§ 34, 38 und 39 der Personalverordnung3 betragen für eine ganztägige Beanspruchung 1/260 des Jahreslohnes gemäss Lohnstufe 1 der jeweiligen Einreihungsklasse.36

Soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Regelung enthalten, wird den Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktionen sowie der obersten kantonalen Gerichte ein Sitzungsgeld gemäss den Ansätzen für die Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet. Darin inbegriffen ist die ordentliche Sitzungsvorbereitung.

Besondere Arbeiten im Auftrag der Kommission werden mit Fr. 70 pro Stunde entschädigt. Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten pauschale Stundenzahlen pro Aufgabe festlegen sowie für die Bearbeitung besonders anspruchsvoller Aufgaben den Stundenansatz auf höchstens das Doppelte erhöhen.

Die Direktion und das Verwaltungsgericht können für die Übernahme besonderer Funktionen wie Präsidium oder Aktuariat pauschale Jahresentschädigungen bis höchstens Fr. 12 000 vorsehen.

Den Kommissionen steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohnort zum Sitzungsort zu.

Beträgt die voraussichtliche oder tatsächliche Entschädigung der Kommissionstätigkeit mindestens 20% des Jahreslohnes gemäss Lohnklasse 18, Lohnstufe 9, gelten die folgenden Bestimmungen des Personalrechts sinngemäss: §§ 43 und 44 der Personalverordnung3 sowie §§ 58–77, 84–91 und 96–115 dieser Verordnung.42 -- 18 of 78 --

1. 4. 26 - 132 IV. Teuerungszulage und Familienzulagen30

a_teuerungszulage A. Teuerungszulage

Art. 56 Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf

  1. Jahreslöhnen oder Teilen davon gemäss §§ 30, 31 und 32 Personalverordnung3,
  2. ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 2 und 27 Personalverordnung3,
  3. Taggeldern und Vergütungen gemäss §§ 34 bis 39 Personalverordnung3. Periodische Anpassung, besondere Vereinbarung, Zweifelsfälle

Art. 57

Der Regierungsrat passt periodisch der Teuerung an

  1. 15 die Vergütungen für die Tätigkeit in Kommissionen und Nebenämtern,
  2. den Ersatz von Barauslagen,
  3. Vergütungen für Nacht-, Sonntags-, Schichtund Pikettdienst.

Vorbehalten bleiben ferner Arbeitsverhältnisse, in denen der Lohn oder die Entschädigung durch besondere Vereinbarung geregelt ist.

In Zweifelsfällen in Bezug auf den Anspruch oder die Berechnung der Teuerungszulage entscheiden beim Personal der Verwaltung die Finanzdirektion und beim Personal der Rechtspflege die obersten kantonalen Gerichte.

b_familienzulagen B. Familienzulagen30

Art. 5830 Die Zulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit

oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbseinkommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung der Taggelder unter die Mindesthöhe gemäss dem massgebenden Bundesrecht und dem kantonalen Einführungsrecht fällt. §§ 59–62.31 Zuständigkeit, Zweifelsfälle

Art. 63

Die Zulage wird durch die Zahlstelle festgesetzt, welche den Lohn berechnet.

Zweifelsfälle über den Anspruch auf die Zulage, über deren Berechnung oder Ausrichtung werden im Einvernehmen mit dem Personalamt entschieden.30

. . .31

. . .31 -- 19 of 78 --

v_ersatz_der_dienstlichen_auslagen_sachschaden V. Ersatz der dienstlichen Auslagen, Sachschaden

Art. 64 Grundsatz Ausübung ihrer

Als Spesen gelten die Auslagen, die den Angestellten in Tätigkeit am Amtssitz oder auf Dienstreisen anfallen.

Die Angestellten sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Amtsausführung nicht notwendig sind, tragen sie selbst.

Art. 65 Vergütung

Grundsätzlich werden die anfallenden Spesen nach Spesenereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet.

Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen können für Angestellte oder Berufsgruppen mit regelmässig anfallenden Spesen Pauschalen festlegen. Diese sind bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, mindestens alle vier Jahre, zu überprüfen.20

Art. 66 Fahrtkosten

Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes können Billette zweiter Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster Klasse verrechnet werden.

Wer regelmässig dienstlich öffentliche Verkehrsmittel benützt, erhält die Kosten eines Halbtaxabonnements vergütet. In diesen Fällen werden Billette zur halben Taxe entschädigt, in den übrigen Fällen zur vollen Taxe.

Die Direktion oder das oberste kantonale Gericht können bei dienstlichem Interesse Beiträge an weitere Abonnements bewilligen oder solche zur Verfügung stellen.

Art. 67 b. Flugzeuge Kosten der Eco Klasse ist in

Bei Benützung von Flugzeugen werden grundsätzlich die nomy-Klasse entschädigt. Die Vergütung der Business- Ausnahmefällen zulässig.

Es sind die günstigsten Flugverbindungen zu wählen, wobei Rabattvereinbarungen mit Fluggesellschaften zu berücksichtigen sind.

Die Finanzdirektion informiert über Rabattvereinbarungen und erlässt Richtlinien über das Buchen von Flugreisen.

  1. Private Fahrzeuge

Art. 68

Grundsätzlich sind für Dienstreisen öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeuges werden nur vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeitoder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung stehen.

  1. Öffentliche Verkehrsmittel -- 20 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Die Kilometerentschädigung beträgt für die Benützung eines28 Autos: 70 Rp. Motorrades mit Hubraum über 50 cm3: 40 Rp. Motorfahrrades und Fahrrades: 30 Rp.

Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder schnellste Weg vom Wohnort über die Dienststelle oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort über die Dienststelle oder direkt zurück. Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilometer vergütet.

In besondern Fällen können die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Amt, Gericht oder Notariat die Kilometerentschädigung pauschal festlegen.

Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung werden nach Massgabe der Bestimmungen der von der Finanzdirektion abgeschlossenen Versicherung gedeckt. Einen Selbstbehalt dieser Versicherung trägt der Arbeitgeber, soweit er Fr. 300 übersteigt. Verpflegungskosten

Art. 69

Ein genereller Anspruch auf Entschädigung der auswärtigen Verpflegung besteht nicht.

Bei Auslagen für die Verpflegung im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten werden die tatsächlichen Kosten, welche Fr. 15 übersteigen, höchstens aber Fr. 30, vergütet.

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmenden Grundsätzen die Ausrichtung von Beiträgen an die Mittagsverpflegung, insbesondere an Lunch-Checks und die Vergünstigungen in Personalrestaurants.

Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, können Angestellte Drittpersonen einladen. Es werden die Gesamtkosten vergütet. Übernachtungskosten

Art. 70

Für Übernachtungen werden in der Regel die Ansätze für Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie entschädigt werden.

Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich Frühstück, aber ohne Privatauslagen.

Art. 71 Nebenauslagen

Bei Dienstreisen werden pro Tag Nebenauslagen pauschal gemäss folgenden Ansätzen vergütet: Für Abwesenheiten von mehr als fünf Stunden: Fr. 5 acht Stunden: Fr. 10. -- 21 of 78 --

Art. 72 Auslandreisen

Dienstreisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder durch die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und Notariate. Den Anträgen sind ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung beizulegen.

Die Vergütungen gemäss §§ 69 und 71 können angemessen erhöht werden.

Art. 73 Abrechnung Regel am End

Die Abrechnungen über Spesenvergütungen sind in der e jeden Monats zusammen mit den Belegen und mit folgenden Angaben einzureichen:

  1. Ort und Zweck des auswärtigen Aufenthaltes,
  2. Dauer der Dienstreise,
  3. Höhe der vergütungsberechtigten Mehrauslagen für Hauptmahlzeiten,
  4. Nebenauslagen,
  5. Fahrtkosten bzw. Kilometerzahl,
  6. weitere Auslagen, wie Vergütungen für das Übernachten.

Die oder der Vorgesetzte prüft die Abrechnungen. Besondere Regelungen

Art. 74

Die Direktionen orientieren das Personalamt über Regelungen, die sie zum Vollzug der Vorschriften über den Ersatz von Barauslagen erlassen.

Sonderfälle, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht erfasst werden, werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt sowie von den obersten kantonalen Gerichten geregelt.

Art. 75 Arbeitsmittel

Die private Benützung von Telekommunikationsmitteln ist zu vergüten, soweit sie einen angemessenen Umfang übersteigt.

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte regeln den regelmässigen Einzug dieser Taxen und deren Ablieferung an die Staatskasse.

Für die private Benützung von Fotokopierern und Druckern legen die Finanzdirektion für das Personal der Verwaltung, die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Rechtspflege Taxen fest.

Stellen Angestellte ihre privaten Bürogeräte sowie Telefone an ihrem Wohnoder Arbeitsort regelmässig zur Verfügung, kann ihnen mit Zustimmung der nach Abs. 3 zuständigen Instanz eine Entschädigung oder ein Beitrag an die Anschaffungskosten ausgerichtet werden.

Für die Beschaffung und Nutzung privater Infrastruktur und einer externen E-Mail-Adresse gemäss § 1 a Abs. 3 wird kein Auslagenersatz ausgerichtet.64 -- 22 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Art. 76 Parkplätze

Angestellte, die für das Parkieren ihres privaten Motorfahrzeuges einen Platz innerhalb kantonaler42 oder vom Kanton42 gemieteter Liegenschaften benützen, haben dafür grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten.

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Einzelheiten nach übereinstimmenden Grundsätzen.

Art. 77 Sachschäden

Sachschäden als Folge eines erhöhten Berufsrisikos können von den Direktionen ganz oder teilweise ersetzt werden. VI. Ferien und Urlaub, Elternschaft, Krankheit, Unfall und Tod, Militärdienst, Schutzdienst und Zivildienst51 Massgebender Lohn

Art. 78 Als Lohn im Sinne der Bestimmungen des VI. Abschnitts

gelten der Grundlohn zuzüglich ständige Zulagen mit Lohncharakter.

a_ferien A. Ferien

Art. 7947 Ferienanspruch

Den Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:

  1. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das
    1. Altersjahr vollenden, sowie den Lernenden 27 Tage
  2. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
    1. Altersjahr vollenden 25 Tage
  3. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
    1. Altersjahr vollenden 27 Tage
  4. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
    1. Altersjahr vollenden 32 Tage

Der Anspruch nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.

Art. 79a46 b. Kürzung

Im Eintrittsund Austrittsjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt. Für zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr bleibt eine Lohnrückforderung vorbehalten.

Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfall wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten drei Monate unabhängig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.

  1. Grundsatz -- 23 of 78 --

Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfall bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt.

Sind die Ferien im laufenden Kalenderjahr bereits bezogen, wird die Ferienkürzung vom Ferienanspruch des folgenden Kalenderjahres abgezogen.

Art. 8047 Stundenlohn

Der Ferienanspruch kann grundsätzlich nur für Angestellte im Stundenlohn mit einer Anstellungsdauer von längstens drei Monaten oder einem Beschäftigungsgrad von unter 40% durch einen Zuschlag zum Stundenlohn berücksichtigt werden. Bezug der Ferien

Art. 8147 Er

Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. nimmt dabei auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist, und sorgt dafür, dass sich Angestellte ohne Anstellung von Aushilfen gegenseitig vertreten.

Grundsätzlich sind zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend und im laufenden Kalenderjahr zu beziehen.

Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sind bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres zu beziehen. Der Übertrag von nicht bezogenen Ferien sowie der ausnahmsweise Vorbezug von Ferien bedürfen der Bewilligung der Verwaltungseinheit. Ruhetage, Krankheit, Unfall

Art. 82

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.

Krankheitsund Unfalltage während der Ferien, die mit einem ärztlichen Zeugnis belegt sind, werden nicht als Ferien gerechnet. Barabgeltung der Ferien

Art. 83

Nicht bezogene Ferien werden nicht in bar abgegolten. Ausgenommen bleiben

  1. der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten,
  2. 20 Ferien, die beim Tod der oder des Angestellten noch nicht bezogen sind.

Die Abgeltung von Ferien bedarf der Bewilligung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes. -- 24 of 78 --

1. 4. 26 - 132

b_urlaub_abordnungen B. Urlaub, Abordnungen

Art. 84

Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegenheiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, ist die beanspruchte Arbeitszeit möglichst gering zu halten.

Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.

Bei überwiegenden dienstlichen Interessen kann die Gewährung von Urlaub verweigert, oder es können Auflagen gemacht werden. Bezahlter Urlaub

Art. 8559

Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stiefund Pflegeverhältnisse. Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit der Ehegattin bzw. dem Ehegatten gelten auch für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner und die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner.

Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt, die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen.

Für familiäre Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:51 Ereignis Urlaub

  1. Eigene Hochzeit 3 Arbeitstage
  2. Hochzeit eines eigenen Kindes, 1 Arbeitstag von Geschwistern, eines Elternteils
  3. Krankheit oder Unfall in der Familie
  4. wenn andere Hilfe fehlt die notwendige Zeit, höchstens 2 Arbeitstage pro Ereignis
  5. bei Familien mit eigenen die notwendige Zeit, Kleinkindern oder Kindern höchstens 5 Arbeitstage im schulpflichtigen Alter pro Ereignis
  6. wenn ein Familienmitglied 2 Arbeitstage im Sterben liegt
  7. Tod der Ehegattin oder des 3 Arbeitstage Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, eines Kindes oder der Eltern
  8. Tod der Schwiegereltern, 2 Arbeitstage von Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen und Geschwistern
  9. Familiäre Ereignisse -- 25 of 78 --

Ereignis Urlaub

  1. Tod von Grosseltern, Ehegatten 1 Arbeitstag, im Falle der oder eingetragenen Partnerinnen Erledigung von Formaliund Partnern von Geschwistern, täten im Zusammenhang Geschwistern der Ehegattin, des mit dem Todesfall Ehegatten, der eingetragenen 2 Arbeitstage Partnerin oder des eingetragenen Partners, Enkeln, Tanten oder Onkeln
  2. Tod anderer Verwandter die notwendige Zeit oder von Dritten zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens

Arbeitstag

  1. Persönliche Angelegenheiten

Art. 86

Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub gewährt: Ereignis Urlaub

  1. Arztund Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit
  2. Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, höchstens 5 Arbeitstage, weiter gehende Zeitaufwendungen sind zu kompensieren
  3. Wohnungsund Zimmerwechsel 1 Arbeitstag
  4. Anund Abmeldung bei Behörden die notwendige Zeit

Für Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde wird bezahlter Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt.

Zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten können Eltern die notwendige Zeit zur Begleitung ihrer Kinder beanspruchen, bis höchstens fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.

  1. Militär, Zivilschutz

Art. 87 Armee

Für freiwillige Militärsportund Gebirgskurse der wird bezahlter Urlaub für höchstens vier Kurse während des gesamten Arbeitsverhältnisses gewährt.

Für militärische Marschgruppenanlässe wird die notwendige Zeit gewährt, höchstens vier Tage pro Kalenderjahr.

Für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr jedoch höchstens 20 Arbeitstage, eingeschlossen obligatorische Dienstleistungen. -- 26 of 78 --

1. 4. 26 - 132

  1. Personalverbände

Art. 8857

Je fünf Vorstandsmitgliedern der ständigen Verhandlungspartner oder deren Stellvertretung wird für verbandsinterne Sitzungen die notwendige Zeit gewährt, jedoch höchstens zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Einem Mitglied eines ständigen Verhandlungspartners wird wie folgt Urlaub gewährt:

  1. für Sitzungen mit der Verwaltung die notwendige Zeit,
  2. für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschweizerischen Tagungen der betreffenden Organisation die notwendige Zeit, höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Amtsstellen, bei denen Vorstandsmitglieder oder Delegierte im Sinne von Abs. 1 und 2 beschäftigt sind, berücksichtigen, soweit möglich, bei der Arbeitszuteilung die Beanspruchung für die Verbandstätigkeit angemessen.

  1. Verschiedene Tätigkeiten

Art. 8920

Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kaderkursen werden pro Kalenderjahr höchstens 20 Arbeitstage Urlaub gewährt. Den Instruktorinnen und Instruktoren sowie für Einsätze in Ernstfällen wird die notwendige Zeit gewährt.

Für ausserschulische Jugendarbeit im Sinne des Obligationenrechts sowie Jugendund Sportkurse, Schützenmeisterund Jungschützenkurse und Samariterkurse werden gesamthaft höchstens 10 Arbeitstage Urlaub pro Jahr gewährt.

Für Einsätze im Rahmen des betrieblichen Sanitätsdienstes wird die notwendige Zeit bewilligt.

Funktionärinnen und Funktionären an kulturellen oder sportlichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder internationaler Bedeutung wird die notwendige Zeit bewilligt, jedoch höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für Teilnehmende wird die notwendige Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag pro Kalenderjahr bewilligt.

  1. Humanitäre Einsätze

Art. 90 Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und

Guter Dienste des Bundes sowie des Schweizerischen Katastrophenhilfskorps und des IKRK wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb von zwei Jahren höchstens vier Monate.

  1. Zuständigkeiten

Art. 91

Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die Gewährung von bezahltem Urlaub.20 -- 27 of 78 --

Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat können im Einzelfall für weitere Ereignisse, wie zur Erholung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall, sowie in Zweifelsfällen bezahlten Urlaub gewähren.20

. . .21 Unbezahlter Urlaub

Art. 92

Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die Gewährung von unbezahltem Urlaub.

. . .21

Art. 93 Abordnung

Als Abordnung gilt jede Delegation an eine Veranstaltung, wie an einen Kongress, eine Tagung, an Ausund Weiterbildungskurse.

Abordnungen sind zu verfügen, ausgenommen solche bis zu fünf Arbeitstagen und solche für den Besuch von Kursen der internen Ausund Weiterbildung.65 Externe Weiterbildungsveranstaltungen

Art. 94

Für externe Weiterbildungsveranstaltungen können bezahlter Urlaub und Beiträge gewährt werden.

Besteht an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse der Angestellten, ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen.

Der Vorbehalt kann sämtliche Kosten, einschliesslich den Lohn, umfassen und für die Dauer von höchstens vier Jahren seit dem Ende der Veranstaltung festgelegt werden.

Die vollumfängliche Rückforderung der Kosten ist nur innerhalb des ersten Jahres zulässig. Zuständigkeit für Abordnungen und Beiträge an externe Weiterbildungen

Art. 95

Für Abordnungen und die Bewilligung von Beiträgen an externe Weiterbildungsveranstaltungen sind die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat zuständig.

Sie können die Zuständigkeiten für Abordnungen an die Ämter, Gerichte und Notariate übertragen.20 -- 28 of 78 --

1. 4. 26 - 132

c_elternschaft C. Elternschaft20

Art. 9620 Mutterzwei

Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten schaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.

Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub entsprechend der verlängerten Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung nach der Bundesgesetzgebung über den Erwerbsersatz. Hat die Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder war sie die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden abwesend, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.53

Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Angestellten unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

Der Mutter kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden.

Stirbt der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, hat die Angestellte Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub. Sie kann diesen Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochenoder tageweise beziehen.61 Urlaub des anderen Elternteils

Art. 96a59

Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen und auf einen unbezahlten Urlaub von einem Monat hat:

  1. der Angestellte, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder innerhalb der auf die Geburt folgenden sechs Monate dessen rechtlicher Vater wird,
  2. die Angestellte, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher anderer Elternteil ist.

Der bezahlte Urlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Während des Bezugs des bezahlten Urlaubs nach § 96 b wird diese Rahmenfrist unterbrochen. Er kann wochenoder tageweise bezogen werden. Der unbezahlte Urlaub muss innert zwölf Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts und der Aufteilung der Urlaube ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.62

Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete Entschädigung steht im Umfang des bezahlten Urlaubs der Staatskasse zu.30

  1. im Allgemeinen -- 29 of 78 --
  2. im Falle des Todes der Mutter

Art. 96b61

Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während ihres Mutterschaftsurlaubs, hat der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 16 Wochen. Dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

Der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil hat Anspruch auf den Urlaub, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begründet ist oder während der 14 Wochen danach begründet wird.

Bei Hospitalisierung des Neugeborenen gemäss § 96 Abs. 2 VVO verlängert sich der Urlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um acht Wochen. Besondere Verhältnisse

Art. 9753

Anspruch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen war.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der auf Urlaub bis zum vereinbarten Austrittsdatum, sofern die Anstellungsbehörde nachweist, dass keine

Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren und Mütter das Arbeitsgesetz sinngemäss anwendbar.

Für besondere Verhältnisse im Einzelfall kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht eine angemessene Lösung treffen. Urlaub bei Begründung eines Pflegeverhältnisses

Art. 9859

Bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter Urlaub von höchstens acht Wochen gewährt.

Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das Notariatsinspektorat legen den Urlaub des angestellten Elternteils im Einzelfall fest.

Der Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Er kann wochenweise bezogen werden. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

d_krankheit_und_unfall D. Krankheit und Unfall

Art. 99

Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung10 werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt. -- 30 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn wie folgt ausgerichtet:20 100% anschliessend 75% im ersten Dienstjahr 3 Monate 3 Monate im zweiten Dienstjahr 6 Monate 6 Monate

Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten.20

Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren.20

Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet. Meldung, Arztzeugnisse

Art. 10024

Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihre Arbeit nicht uneingeschränkt ausüben, melden sie dies ihren Vorgesetzten so rasch als möglich.

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, reichen sie ihren Vorgesetzten innert angemessener Frist oder auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Vorgesetzten und die Personaldienste können auch für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen.

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen Monat, reichen die Angestellten jeweils zu Beginn der folgenden Monate oder gemäss besonderer Weisung der Vorgesetzten oder der Personaldienste weitere ärztliche Zeugnisse ein.

. . .43 Case Management

Art. 100a42

Die kranken oder verunfallten Angestellten und die Vorgesetzten oder die Personaldienste halten regelmässigen Kontakt.

Die Vorgesetzten oder die Personaldienste prüfen ein Case Management, wenn die volle oder teilweise Dienstaussetzung oder die Leistungseinbusse voraussichtlich länger als zwei Monate dauert.

Kein Case Management wird durchgeführt, wenn

  1. Mitarbeitende ihre Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern ausüben oder
  2. die Lohnfortzahlung eingestellt wurde. -- 31 of 78 --

Lediglich in begründeten Ausnahmefällen wird ein Case Management durchgeführt, wenn

  1. Mitarbeitende kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze stehen,
  2. der kumulierte Beschäftigungsgrad beim Kanton kleiner als 25% ist oder
  3. die gesundheitliche Beeinträchtigung oder die Diagnose eine Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht nicht zulässt.

Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen entscheiden über die Durchführung eines Case Managements. Durchführung des Case Managements

Art. 100b41

Das Case Management beginnt mit der Einsetzung einer Case Managerin oder eines Case Managers.

Es endet infolge

  1. vollständiger oder teilweiser Wiedereingliederung am bisherigen oder an einem neuen Arbeitsplatz,
  2. (Teil-)Invalidisierung,
  3. Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
  4. Abbruchs durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder durch den Arbeitgeber. Wiederholte Dienstaussetzungen, Teilarbeitsfähigkeit

Art. 101

Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnzahlung nicht berücksichtigt.

Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung zurück.

Werden Angestellte, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig, wird ihnen der volle Lohn während längstens drei Monaten weiter ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Anrechnung allfälliger Taggelder.20 Unfallversicherung

Art. 102

Die Versicherungsverträge für die obligatorische Unfallversicherung der nicht bei der SUVA versicherten Angestellten werden von der Finanzdirektion abgeschlossen.

Der Kanton42 übernimmt die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung. -- 32 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Die Finanzdirektion regelt mit einem Kollektiv-Versicherungsvertrag zusätzliche Leistungen zum Obligatorium. Der Beitritt zu dieser Versicherung ist freiwillig. Die Prämien werden von den Angestellten getragen.

Die Betreuung der Unfallversicherung, insbesondere der Verkehr mit dem Versicherungsträger, die Koordination mit den Direktionen und den obersten kantonalen Gerichten sowie die allgemeine Information des Personals, obliegt der Finanzdirektion.

Die Finanzdirektion regelt besondere Verhältnisse in Bezug auf einzelne Personalgruppen, Ämter oder Gerichte nach Massgabe des Bundesrechts im Einvernehmen mit der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten.

Die der SUVA unterstellten Ämter verkehren mit dieser direkt, nehmen aber in grundsätzlichen Fragen Rücksprache mit der Finanzdirektion.

Die Ämter und Gerichte übergeben neu eintretenden Angestellten die Wegleitung zur Unfallversicherung und informieren sie, ob sie für Nichtberufsunfall versichert sind. Die aus dem Arbeitsverhältnis oder der Nichtberufsunfallversicherung ausscheidenden Angestellten informieren sie schriftlich über die notwendige Meldung an ihren Krankenversicherer.

Die Ämter und Gerichte sorgen für die korrekte Meldung der Unfälle und die Weiterleitung des Unfallscheins an die Versicherungsträger. Kürzung der Lohnfortzahlung

Art. 10342

Die Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn

  1. die Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Krankheiten oder Unfallfolgen zurückgeht, die beim Diensteintritt bereits bestanden haben,
  2. der Unfall oder eine Krankheit von der betroffenen Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung ist,
  3. ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig im Sinne von § 100 eingereicht werden,
  4. die oder der Angestellte die zumutbare Mitwirkung im Rahmen eines Case Managements gemäss § 100 a verweigert,
  5. die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert wird.

In solchen Fällen setzt die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht die Höhe der Lohnfortzahlung fest. -- 33 of 78 --

Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind, wird die Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhältnis wie das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.

Art. 104 Anrechnung

Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls werden grundsätzlich auf den Lohn angerechnet.

Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung gehen an den Kanton42, soweit der Lohnanspruch höher ist. In dem Umfang, in dem sie den Lohn übersteigen, werden sie den Angestellten ausbezahlt.

Art. 105 b. Renten

Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat der Kanton42 das Recht, den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern.

Im Falle künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das zur Rente geführt hat, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion oder das zuständige oberste kantonale Gericht über die Anrechnung auf den Lohn.

Wurde die Rente vor Eintritt in den Dienst des Kantons42 zugesprochen, wird ihre Anrechnung bei der Anstellung geregelt.

Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder Notwendigkeit häufiger Arztoder Therapiebesuche, bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Ansprüche gegenüber Dritten

Art. 106

Erkrankte oder verunfallte Angestellte haben Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Lohnes an den Kanton42 abzutreten und bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mitzuwirken.

Im Falle der Weigerung kann der Lohn entsprechend gekürzt werden. Gesundheitskontrolle

Art. 107

Die Direktionen können für Angestellte, die eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundheitskontrollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.

Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, können die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen verweigert werden.

  1. Taggelder -- 34 of 78 --

1. 4. 26 - 132

  1. Besondere Bestimmungen für Berufsunfall und Berufskrankheit

Art. 108 Grundsätze

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls und Berufskrankheit im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung10 wird den Angestellten während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet. Wiederholte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden für die Lohnzahlung nicht zusammengezählt.

Vom dreizehnten Monat an wird der Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.

Im Umfang der kantonalen42 Leistungen gehen Ansprüche der Angestellten gegen haftpflichtige Dritte auf den Kanton42 über. Invalidität und Tod

Art. 109

Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, richtet der Kanton42 die vom UVG-Versicherer festgesetzte Invaliditätsoder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Verdienst aus.

Eine Komplementärrente der Vorsorgeeinrichtung wird auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.42 Nicht obligatorisch versicherte Personen

Art. 110 Bei Berufsunfällen von Angestellten und Mitgliedern von

Behörden im Nebenamt, die nicht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung10 versichert sind, erbringt der Kanton42 die dort vorgesehenen Leistungen, wenn der Nebenerwerb beim Kanton42 nicht durch die Unfallversicherung aufgrund des Haupterwerbs versichert ist.

e_leistungen_im_todesfall E. Leistungen im Todesfall

Art. 11142 Bemessung

Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter ausgerichtet. Den Hinterbliebenen im Sinne der Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung wird der Lohn auch für die beiden darauf folgenden Monate weiter ausgerichtet. Hätte ein befristetes Arbeitsverhältnis weniger lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung.

Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer vorausgegangenen Kürzung massgebend.

Weitergehende Leistungen für Hinterbliebene von Angestellten, die nicht der Vorsorgeeinrichtung angehörten, sowie in anderen Sonderfällen werden im Einzelfall von der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht festgelegt. -- 35 of 78 --

f_militaer_schutzund_zivildienst F. Militär-, Schutzund Zivildienst

Art. 112

Die Angestellten erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militärund Schutzdienstes sowie wegen Zivildienstes den vollen Lohn.

Als obligatorischer Militärund Schutzdienst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militärdienst oder Schutzdienst gemeldet haben.20

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln übereinstimmend die Voraussetzungen für die Rückforderung von Lohnleistungen in Fällen, in denen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Schutzoder Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im Dienst des Kantons42 überschreitet. Freiwilliger Militärund Schutzdienst

Art. 113

Für freiwilligen Militärund Schutzdienst sowie für den Beitritt zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.

Für die Ausrichtung des Lohnes gelten die Bestimmungen über obligatorische Dienstleistungen. Meldepflicht, Dienstverschiebung

Art. 114 Die Angestellten müssen bevorstehende Militärund

Schutzund Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde durch die Dienstleistung der Geschäftsgang erheblich gestört, haben sie auf Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichtes oder Notariates ein Gesuch um Verschiebung des Dienstes einzureichen.

Art. 115 Erwerbsersatz

Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete Entschädigung fällt in die Staatskasse. Ist der Lohnanspruch niedriger als die Entschädigung, wird der Betrag der Entschädigung ausbezahlt.

Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen. -- 36 of 78 --

1. 4. 26 - 132 VII. Arbeitszeit

a_arbeitszeit_ueberzeit A. Arbeitszeit, Überzeit

Art. 116 Grundsätze Woche. Sie

Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Samstag und Sonntag arbeitsfrei sind.

Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse der obersten kantonalen Gerichte für die Rechtspflege.

Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grundsätzlich brutto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei Teilzeitbeschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahresarbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in Abzug gebracht.

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen sowie die Schliessung der Verwaltung und der Rechtspflege über Weihnacht und Neujahr.

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlassen. Ruhetage, Öffnungszeiten

Art. 117

Sofern der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte nicht in besondern Fällen eine abweichende Regelung treffen, gelten neben den Samstagen und Sonntagen

  1. als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. In den Bezirken ausser Zürich gilt auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag,
  2. als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im Bezirk Zürich auch die Nachmittage des Sechseläutens und des Knabenschiessens,
  3. als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden: die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester, an diesen Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Regelungen bei Schichtbetrieb und erhöhter Präsenzzeit, auf 15.00 Uhr festgesetzt.

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt sinngemäss für Ämter, in denen am Samstag oder Sonntag voll oder teilweise gearbeitet wird. -- 37 of 78 --

Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regelarbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Das Personalamt berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage entfallenden Stunden.

Bei durchgehendem Betrieb wird den Angestellten im Durchschnitt wöchentlich mindestens ein arbeitsfreier Tag gewährt. Im Kalenderjahr sollen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonnund allgemeine Feiertage fallen.

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte legen die Öffnungszeiten der Ämter, Gerichte und Notariate fest. Diese Beschlüsse werden im Amtsblatt publiziert. Tagesrahmen, Sollzeit, Regelarbeitszeit

Art. 118

Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.

Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, welche gemäss den Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und dem individuellen Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten.

Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse vereinbart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.

Art. 119 Pausen Pause vo

Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine n mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeitszeit.

Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens

Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

Art. 120 Arbeitszeitsaldo

Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit.

Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, eingeschlossen bewilligte und bezahlte Abwesenheiten; im Tag sind grundsätzlich höchstens 11 Stunden anrechenbar. In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Vorgesetzten ausgedehnt werden.

  1. Übertragung, Ausgleich und Vergütung

Art. 121

Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden.

  1. Grundsatz -- 38 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Ein diesen Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben verrechnet. Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahresende. Das Amt, Gericht oder Notariat kann den Übertrag bewilligen, wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahres aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war.

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist ohne Zuschlag zu vergüten, sofern eine Kompensation aus triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Kann der positive Saldo aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden, gilt er als Überzeit. Für Kaderangehörige ab Lohnklasse 24 wird nur Mehrzeit ausbezahlt, wenn sie zusammen mit Überzeit mehr als 120 Stunden beträgt. Ein negativer Arbeitszeitsaldo kann mit dem Lohn verrechnet werden.20 Arbeit an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Arbeitsplatzes

Art. 122 An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tages-

rahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zustimmung des zuständigen Amtes, Gerichtes oder Notariates auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet werden. Private Abwesenheiten

Art. 12320 Bei bezahlter privater Abwesenheit wird höchstens die

vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben.

Art. 124 Kompensation

Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden.

Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens fünfzehn ganze Arbeitstage kompensiert werden.

Die zusammenhängende Kompensation von mehr als einem Tag ist erst nach dem Bezug der Ferien zulässig.46

Die Kompensation kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse eingeschränkt werden.

Art. 125 Überzeit Regelarbe

Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte itszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch bei einem vollen Pensum 42 Arbeitsstunden pro Woche oder bei Schichtdienst die gemäss Dienstplan zu leistende Wochenarbeitszeit überschritten werden.

Überzeit muss durch die Vorgesetzten angeordnet oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche genehmigt werden.

Ist eine Kompensation innerhalb eines Monats aus betrieblichen Gründen möglich, gilt Arbeitsleistung gemäss Abs. 1 und 2 nicht als Überzeit.

  1. Begriff -- 39 of 78 --

Als Überzeit gilt in jedem Fall die durch die Vorgesetzten angeordnete Beanspruchung an dienstfreien Tagen.

Für Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat ist jedenfalls die Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes einzuholen. Die Direktionen können diese Befugnis auf ihre Ämter, Abteilungen und Betriebe übertragen.

Art. 126 b. Ausgleich

Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich hat, sofern möglich, im gleichen Kalenderjahr, bei Überzeitleistungen während der Nacht überdies so rasch als möglich, zu erfolgen.

Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet.

. . .21

  1. Zeitzuschlag und Vergütung

Art. 127

Angestellten bis Lohnklasse 16 wird bei Zeitausgleich für Überzeit ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag von

% gewährt.20

Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden = 1/2184 des Jahreslohnes. Besteht Anspruch auf eine Vergütung für Nacht-, Sonntagsund Schichtdienst, wird diese zusätzlich ausbezahlt, jedoch nicht zum massgebenden Stundenansatz hinzugezählt.

Im Kalenderjahr werden grundsätzlich höchstens 120 Überstunden vergütet. Die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht kann ausnahmsweise eine höhere Überstundenzahl vergüten.20

  1. Kaderpersonal

Art. 128

Angestellten der Lohnklassen 24–29 steht bei erheblichen angeordneten Überzeitleistungen, soweit es der Dienst gestattet, ein Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu. Als erheblich gelten Überzeitleistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr.

Über die ausnahmsweise Vergütung der Überzeit für Angestellte der Klassen 24–29 entscheidet beim Personal der Verwaltung die Direktion, beim Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht. Die Vergütung erfolgt ohne Zuschlag.20 Monatsabrechnung

Art. 129

Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufführen. Die Vorgesetzten können jederzeit Einblick in diese Zeitbuchhaltung nehmen und bestätigen monatlich die Kenntnisnahme durch ihr Visum.

Die einzelnen Angestellten sind verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Monatsabrechnung. -- 40 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Die Zeitverwaltung erfolgt manuell oder unter Zuhilfenahme der bestehenden EDV-Infrastruktur.

Die Direktionen können ihren Bedürfnissen entsprechend eine Projektzeiterfassung einführen. Beauftragte der Ämter

Art. 130 Die Ämter bestimmen mindestens eine Stelle für die Ad-

ministration der Arbeitszeitregelung. Ihr obliegen, soweit die Direktion nicht besondere Weisungen erteilt, insbesondere

  1. die Verwaltung der Jahreskontrolle über Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfalls, bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, Ferien und Militärdienst für alle Angestellten ihres Amtes. Diese Jahreskontrollen werden aufgrund der Monatsabrechnungen nachgeführt und sind im Falle von Differenzen verbindlich.
  2. die Instruktion des neu eintretenden Personals. Besondere Verhältnisse, Abweichungen

Art. 131 Die Direktionen oder die von ihnen hiezu ermächtigten

Ämter können, soweit besondere Verhältnisse wie Schichtbetrieb, Teamarbeit oder erhöhte Präsenzzeiten es verlangen, besondere Arbeitszeitregelungen festlegen.

b_nacht_sonntags_schichtund_pikettdienst B. Nacht-, Sonntags-, Schichtund Pikettdienst

Art. 132

Für sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Arbeitsleistungen in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr wird eine Vergütung von Fr. 5.75 pro Stunde ausgerichtet.38

Die Angestellten erhalten für einen Nachtdienst von mindestens acht Stunden zwischen 20.00 und 06.00 Uhr pro geleistete Stunde eine Zeitgutschrift von 20% zur Kompensation.

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag sind einem Sonntag gleichgestellt.

Bei regelmässiger Schicht-, Nacht-, Samstagsund Sonntagsarbeit wird die Vergütung gemäss Abs. 1 während Ferien und Mutterschaftsurlaub, bei Krankheit, Unfall sowie bei andern unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn weiter ausgerichtet.

Art. 133 Pikettdienst

Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte, die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und das Notariatsinspektorat können bei besondern dienstlichen Verhältnissen für Angestellte Pikettdienst anordnen. -- 41 of 78 --

Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereitschaft ausserhalb desselben.

Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, wird jedoch mit Fr. 3.00 pro Stunde Präsenzdienst und mit Fr. 1.75 pro Stunde Bereitschaftsdienst vergütet. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als angeordnete Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist.38 Besondere Verhältnisse

Art. 134 Spital- Ausgleich und die Vergütung

Die Gesundheitsdirektion regelt für die Oberund ärztinnen und -ärzte sowie für ihre Angestellten, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstellt sind, den von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schichtund Pikettdienst.20

Die Direktionen können im Einvernehmen mit dem Personalamt für weitere besondere Arbeitsverhältnisse pauschale Vergütungen für Nacht-, Sonntagsund Schichtdienst sowie für Pikettdienst festlegen. Sie können bei besondern Verhältnissen die Dauer des Nachtdienstes bis längstens 08.00 Uhr verlängern.

Besondere Regelungen der Überzeit in andern Fällen bedürfen der Bewilligung der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder der Bewilligung des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes. VIII. Vollziehungsbestimmungen zu weiteren Rechten und Pflichten

a_rechte A. Rechte

Art. 135

Der Kanton42 sorgt durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung und dafür, dass den Opfern sexueller Belästigungen keine weiteren Nachteile erwachsen.

Das Personalamt steht den von sexueller Belästigung betroffenen Personen als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung. Es kann mit der betroffenen Person und anderen Beteiligten, namentlich mit Vorgesetzten, Gespräche führen. Die obersten kantonalen Gerichte bezeichnen entsprechende Anlaufstellen für ihren Bereich.

Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder der eine solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen Direktion oder beim zuständigen obersten kantonalen Gericht die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen. Mitarbeiterbeurteilung

Art. 136

Die Angestellten sind von den Vorgesetzten einmal pro Jahr zu beurteilen, ferner in denjenigen Fällen, in denen Gesetz und Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben.32 a. Grundsatz -- 42 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Ziele der Mitarbeiterbeurteilung sind die Förderung des Personals sowie die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens.

Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsausführung, die Arbeitsergebnisse, die Selbstständigkeit und das Verhalten, ferner das Erreichen vereinbarter Ziele sowie bei Vorgesetzten die Führungsfähigkeit.

  1. Beurteilungssysteme und -verfahren

Art. 137

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Beurteilungssysteme und das Beurteilungsverfahren für das Personal der Verwaltung. Er erlässt ein Muster-Beurteilungssystem.

Die Direktionen können im Rahmen der Vorgaben des Regierungsrates und im Einvernehmen mit dem Personalamt auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Beurteilungssysteme und -verfahren festlegen.

Die Direktionen treffen im Einvernehmen mit dem Personalamt die erforderlichen Schulungsmassnahmen.

Die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmenden Grundsätzen das Beurteilungssystem und das Beurteilungsverfahren für das Personal der Rechtspflege.

  1. Verfahrensbestimmungen

Art. 138

Die oder der direkte Vorgesetzte bespricht die Beurteilung mit der oder dem Angestellten im Rahmen eines Beurteilungsund Förderungsgesprächs.

Die Angestellten können zur Beurteilung Stellung nehmen. Sie bestätigen, dass ihnen die Beurteilung eröffnet und ein Gespräch geführt worden ist. Sie erhalten eine Kopie der Beurteilung.65

Die Angestellten können eine Besprechung mit der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten über die Beurteilung verlangen. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.

. . .66 Austrittsgespräch, Arbeitszeugnis

Art. 139

Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein Austrittsgespräch geführt.

Arbeitszeugnisse werden spätestens auf den Zeitpunkt des Austrittes für die jeweils direkt unterstellten Angestellten durch die Vorsteherin oder den Vorsteher einer Direktion oder eines Amtes ausgestellt.

Im Übrigen bestimmen die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter die Zuständigkeiten. Mit dem Ausstellen von Arbeitszeugnissen können insbesondere die Personaldienste beauftragt werden.

Für das Personal der Rechtspflege bestimmen die obersten kantonalen Gerichte die Zuständigkeiten. -- 43 of 78 --

Betriebliches Vorschlagswesen

Art. 140 Angestellten können für Vorschläge administrativer oder

technischer Verbesserungen Prämien ausgerichtet werden. Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln das Verfahren für die Einreichung, Prüfung und Prämierung solcher Vorschläge nach übereinstimmenden Grundsätzen.

b_pflichten B. Pflichten

Art. 141 Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen

Tätigkeit und vertreten andere Angestellte, wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden. Geschenkannahmeverbot

Art. 142 Bestehen Zweifel, ob ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk

die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entscheidet die vorgesetzte Dienststelle über die Zulässigkeit der Annahme.

Art. 143 Amtsgeheimnis

Angestellte dürfen sich als Partei, Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen in Ausübung ihrer Obliegenheiten nur äussern, wenn die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht sie dazu ermächtigt haben. Vorbehalten bleiben Auskunftspflichten im Sinne des Kantonsratsgesetzes.

Die Direktionen können diese Kompetenz an die direkt unterstellten Ämter, Abteilungen und Betriebe, die obersten kantonalen Gerichte an die Gerichte oder an das Notariatsinspektorat delegieren.

Diese Ermächtigung muss auch eingeholt werden, nachdem das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Nebenbeschäftigung

Art. 144

Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig:

  1. für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das von ihr ermächtigte Amt, im Falle der Mitwirkung in der Verwaltung einer juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen die Direktion,
  2. für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariatsinspektorat.

Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist die Anstellungsbehörde zu informieren. Diese entscheidet, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.20 -- 44 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Arbeitszeit, die für eine überwiegend im dienstlichen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss nicht ausgeglichen werden. Die Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme von Spesenentschädigungen in einem angemessenen Verhältnis zur aufgewendeten Arbeitszeit an die Staatskasse abzuliefern, ausser wenn die Arbeitszeit ausgeglichen wird.

Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist grundsätzlich auszugleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen bis zu einem halben Tag pro Woche. Der Zeitausgleich ist in keinem Fall als Überzeit zu qualifizieren. Mit der Bewilligung kann die Auflage verbunden werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist. Öffentliche Ämter

Art. 145

Zur Bewilligung von öffentlichen Ämtern sind zuständig:

  1. für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das dazu ermächtigte Amt, im Fall der Übernahme eines Mandates als Mitglied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates der Regierungsrat,
  2. für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariatsinspektorat.

Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem halben Tag pro Woche beansprucht, ist diese grundsätzlich zu kompensieren.

Die Angestellten können verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist. Vertrauensärztliche Untersuchung

Art. 14642

Zuständig für die Einleitung von vertrauensärztlichen Untersuchungen sind die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen. Die Gesundheitsdirektion kann diese Befugnis auf ihre Betriebe übertragen.

Vorsorgerechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen zur Prüfung einer Berufsinvalidität werden bei der Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegeben.

Dienstrechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen können jederzeit angeordnet werden:

  1. zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit oder
  2. zur Durchführung eines Case Managements. -- 45 of 78 --

Die Finanzdirektion schliesst mit der Vorsorgeeinrichtung oder einer anderen geeigneten Einrichtung eine Leistungsvereinbarung über die Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchungen aus dienstrechtlichen Gründen ab. Darin werden insbesondere die Kosten, der Datenschutz, der Umgang mit sowie die Fristen für vertrauensärztliche Gutachten geregelt. Erfindungen und Urheberrechte an Computerprogrammen

Art. 14720

Machen Angestellte bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Erfindung oder wirken sie daran mit, so steht die Erfindung im Eigentum des Kantons. Bei Computerprogrammen liegt das ausschliessliche Verwendungsrecht beim Kanton. Die Direktion kann den Angestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht überlassen.

Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung oder die Verwendung eines Computerprogramms von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

c_mitsprache C. Mitsprache56

Art. 147a56

Das Gesuch um Anerkennung als ständiger Verhandlungspartner ist der Finanzdirektion mit folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen:

  1. Name und Rechtsform des Personalverbands,
  2. Zahl der Mitglieder und anonymisierte Liste der Mitglieder mit Angabe der Arbeitgeber,
  3. Begründung, weshalb der Personalverband repräsentativ ist,
  4. Bestätigung der Loyalität,
  5. Statuten oder Stiftungsurkunde und ein allfälliger Handelsregisterauszug.

Das Gesuch kann jederzeit eingereicht werden. Gesuche um Erneuerung einer Anerkennung sind sechs Monate vor Ablauf der Anerkennungsdauer einzureichen.

  1. Anerkennungsakt und -dauer

Art. 147b56

Der Regierungsrat beschliesst die Anerkennung von ständigen Verhandlungspartnern für sechs Jahre.

Ständige Verhandlungspartner werden nur anerkannt, wenn dies für eine angemessene Repräsentation der Angestellten nötig ist.

  1. Gesuch um Anerkennung -- 46 of 78 --

1. 4. 26 - 132

  1. Meldepflichten

Art. 147c56

Die ständigen Verhandlungspartner melden der Finanzdirektion unverzüglich:

  1. den Verlust der Rechtspersönlichkeit,
  2. wesentliche Änderungen der Mitgliederzahlen,
  3. Änderungen der Statuten oder der Stiftungsurkunde,
  4. weitere wesentliche Änderungen der Verhältnisse, welche die Anerkennungsvoraussetzungen betreffen.

Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann der Regierungsrat die Anerkennung widerrufen.

Art. 147d56 Zutritt

Den ständigen Verhandlungspartnern wird für den direkten Austausch mit dem Personal insgesamt an höchstens vier Terminen jährlich Zutritt zu den Gebäuden der engeren Zentralverwaltung gewährt.

Das Personalamt und die ständigen Verhandlungspartner vereinbaren die Termine einmal jährlich unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen.

  1. Ausserhalb der engeren Zentralverwaltung

Art. 147e56

Für den Zutritt zu Verwaltungsund Betriebsgebäuden ausserhalb der engeren Zentralverwaltung sowie zu kantonalen Mittelund Berufsfachschulen können für den direkten Austausch mit dem Personal auf Gesuch hin insgesamt jährlich vier weitere Termine gewährt werden.

Die zuständige Direktion und die ständigen Verhandlungspartner vereinbaren den Termin unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen.

  1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 147f

Die ständigen Verhandlungspartner reichen die Gesuche um Zutritt vier Wochen vorher dem Personalamt oder der zuständigen Direktion ein. Sie stellen dem Personalamt eine Kopie des Gesuchs zu.65

Das Gesuch muss Angaben zu Ort und Zeit des geplanten Anlasses sowie zu den Vertreterinnen und Vertretern der ständigen Verhandlungspartner enthalten. Das Personalamt oder die für das Gesuch zuständige Direktion holt Stellungnahmen der betroffenen Betreiberorganisationen und Nutzer ein.

Der Zutritt erfolgt während der allgemeinen Öffnungszeiten und kann aus überwiegenden betrieblichen oder anderen öffentlichen Interessen verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.

Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion.

  1. Zur engeren Zentralverwaltung -- 47 of 78 --

IX. Vollzug des Personalrechts Einheitliche Anwendung des Personalrechts

Art. 148

Die Finanzdirektion erlässt die für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des Personalrechts in der Gesamtverwaltung erforderlichen ergänzenden Weisungen und Richtlinien. Für Weisungen administrativer und technischer Natur ist das Personalamt zuständig.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzdirektion oder dem Personalamt und einer andern Direktion wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt.

Zur Kontrolle der einheitlichen Anwendung des Personalrechts kann das Personalamt Auswertungen im zentralen Personalinformationssystem durchführen.

Stellt das Personalamt Verletzungen personalrechtlicher Bestimmungen fest, orientiert es über die Finanzdirektion die vorgesetzte Direktion und holt bei Bedarf deren Stellungnahme ein. Bei Uneinigkeit erstattet es der Finanzdirektion Bericht. Es berichtet regelmässig der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates über die Einhaltung der personalrechtlichen Bestimmungen.

Art. 149 Personalamt

Das Personalamt begutachtet alle Personalgeschäfte, die dem Regierungsrat zugewiesen oder von der Finanzdirektion zu genehmigen sind.

Wo diese Verordnung im Einzelfall das Einvernehmen mit dem Personalamt vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur Stellungnahme vorgelegt. Bei Uneinigkeit ist nach § 148 Abs. 2 vorzugehen.

Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern, namentlich mit den dezentralen Personalund Zahlstellen, direkt, mit den Direktionen in der Regel über deren Leiterinnen und Leiter Human Resources (HR). Soweit es seine Aufgaben erfordern, holt es von den Direktionen und Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die Verfügungen und in die Daten des zentralen Personalinformationssystems.54

  1. Aufgaben im Einzelnen

Art. 150 Das Personalamt

  1. erarbeitet und begutachtet rechtsetzende Erlasse, Richtlinien und Weisungen und bearbeitet grundsätzliche Fragen und Massnahmen im Personalwesen,
  2. stellt die Auslegung und Anwendung des Personalrechts und der Lohnordnung der Gesamtverwaltung nach rechtsgleichen und wirtschaftlichen Grundsätzen sicher, namentlich durch die Koordination der Praxis zwischen den Direktionen und die Abgabe von Empfehlungen,
  3. Allgemeines -- 48 of 78 --

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  1. koordiniert zusammen mit der Finanzverwaltung die Budgetierung und Rechnungslegung des Personalaufwandes und erstellt die Personalund Lohnstatistik,
  2. 42 ist zuständig für das zentrale Personalmanagementund Lohnadministrationssystem sowie die zentrale Lohnverarbeitung, koordiniert die Tätigkeit der dezentralen Zahlstellen und erlässt die notwendigen Weisungen,
  3. plant und entwickelt in Zusammenarbeit mit weiteren Fachstellen organisatorische, administrative und technische Hilfsmittel für die Personalführung,
  4. begutachtet Fragen aus einzelnen Arbeitsverhältnissen und wird zum Mitbericht eingeladen in personalrechtlichen Rekursverfahren der Direktionen und vor dem Regierungsrat sowie in Beschwerdeund Klageverfahren vor Gericht,
  5. 42 plant und organisiert die zentrale Ausund Weiterbildung, führt die Schulungsmassnahmen durch und ist verantwortlich für die Ausbildung der kaufmännischen Lernenden und der Informatiklernenden der Zentralund Bezirksverwaltung,
  6. sorgt für die angemessene Information und Instruktion der Dienststellen und des Personals über personelle Angelegenheiten und leistet Öffentlichkeitsarbeit,
  7. berät im Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen die Ämter und das Personal in personellen Angelegenheiten sowie in Versetzungsund Wiedereingliederungsfällen, plant und koordiniert die Personalbetreuung,
  8. erledigt weitere ihm zugewiesene Aufgaben im Personalbereich. Personalcontrolling

Art. 151

Planung und Steuerung der Personalpolitik der Verwaltung erfolgen durch das Personalcontrolling. Das Personalamt und die Direktionen erheben dazu Kennzahlen.

Das Personalamt wertet die Kennzahlen zuhanden des Regierungsrates aus, erstattet diesem regelmässig Bericht und schlägt Massnahmen vor.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt insbesondere die Kennzahlen fest, welche durch die Direktionen zu erheben und an das Personalamt weiterzuleiten sind.

Die Direktionen legen fest, welche Kennzahlen in ihrem Bereich zusätzlich zu erheben sind, werten die Ergebnisse aus und ordnen Massnahmen an.

Die obersten kantonalen Gerichte führen nach denselben Grundsätzen das Personalcontrolling je für ihren Bereich. -- 49 of 78 --

Leiterinnen und Leiter HR der Direktionen, Personaldienste

Art. 152

Die Direktionen ordnen die Organisation und Betreuung des Personalwesens in ihrem Bereich. Sie bezeichnen eine Leiterin oder einen Leiter HR und regeln deren bzw. dessen Aufgaben bei der Zusammenarbeit mit den Organen der Revision sowie des Personalcontrollings.54

Die Leiterin oder der Leiter HR54

  1. koordiniert die Personalgeschäfte, bearbeitet sie zusammen mit den Ämtern und deren Personaldiensten und sorgt für den einheitlichen Vollzug des Personalrechts innerhalb der Direktion,
  2. berät und unterstützt die Ämter und das Personal der Direktion in personellen Fragen,
  3. bearbeitet personalrechtliche und personalpolitische Fragen für die Direktion,
  4. stellt die Verbindung sicher zwischen der Direktion und dem Personalamt.

Die Direktionen errichten nach Massgabe der Bedürfnisse Personaldienste in ihren Ämtern.

x_besondere_bestimmungen_fuer_einzelne_personalgruppen X. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen

a_klinisch_taetige_assistenz_obersowie_spitalaerztinnen_und_aerzte A. Klinisch tätige Assistenz-, Obersowie Spitalärztinnen und -ärzte14

Art. 153 Der Regierungsrat regelt die Höchstarbeitszeit, die maxi-

male Präsenzzeit sowie die Kompensationsansprüche.

Art. 15442 Versicherungen

Für die klinisch tätigen Assistenz-, Obersowie Spitalärztinnen und -ärzte bleiben besondere Regelungen der Finanzdirektion im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen hinsichtlich des Verhältnisses zur Vorsorgeeinrichtung vorbehalten.

b_betriebsangestellte B. Betriebsangestellte

Art. 155 Die zuständigen Direktionen legen mit Zustimmung der

Finanzdirektion zusätzliche Vergütungen fest, insbesondere für:

  1. ständige Arbeiten mit Bitumen oder Kaltasphalt,
  2. die Bedienung von Maschinen und Geräten für die Belagsarbeiten, für das Absanden geteerter Flächen oder grösserer zusammenhängender Flächen im Kaltverfahren, für Belagseinbau, Sandstrahlarbeiten im Fahrzeugunterhalt sowie für Bodenmarkierungsarbeiten und die Handhabung von Presslufthämmern, -- 50 of 78 --

1. 4. 26 - 132

  1. Arbeiten in Fäkalienwasser und in sehr schmutzigen Einrichtungen der Fernwärmeversorgung,
  2. Arbeiten im Fernwärmekanal und in Seitenstollen,
  3. Bauund Grabarbeiten in nassem Baugrund,
  4. Arbeiten in stehenden oder fliessenden Gewässern, wie namentlich Abfischungen mit Elektrofanggerät oder Schilfschneideaktionen. Betriebsangestellte Staatswald

Art. 156

Das Werkgeschirr und das Holzwerkzeug werden in der Regel bei Angestellten im Stundenlohn von der Abteilung Wald, bei Angestellten im Akkordlohn von diesen selbst gestellt. Stellen die Angestellten eigenes Werkzeug zur Verfügung, wird ihnen hiefür eine vom Amt für Landschaft und Natur festgelegte Entschädigung ausgerichtet.

Das Amt für Landschaft und Natur regelt die tägliche Arbeitszeit. Bei Akkordarbeit darf die Arbeitszeit 50 Stunden in der Woche und 2184 Stunden im Jahrestotal nicht überschreiten. Landwirtschaftliche Angestellte

Art. 15720 Die wöchentliche Arbeitszeit der landwirtschaftlichen

Angestellten beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens 48 Stunden. Betriebsangestellte des Wäschereibetriebs der Strafanstalt

Art. 15842 Die zuständige Direktion regelt mit Zustimmung der

Finanzdirektion die Vergütung für Angestellte, die vorübergehend an Arbeitsplätzen mit besonders schwerer oder schmutziger Arbeit oder solchen mit besonders starker Hitzeeinwirkung beschäftigt sind.

Art. 159 Hausdienst Zentralverw

Das Hausdienstpersonal für die Gebäude und Räume der altung sowie auch der allenfalls im Auftragsverhältnis vom Hochbauamt betreuten Objekte ist der Hausdienstorganisation des Hochbauamtes unterstellt. Das Hausdienstpersonal für alle Gebäude und Räume ausserhalb der Zentralverwaltung ist den von den zuständigen Direktionen beziehungsweise Organen der Rechtspflege bezeichneten Vorgesetzten der betreffenden Dienststelle unterstellt.

Befinden sich Dienststellen aus verschiedenen Zuständigkeitsbereichen in enger Nachbarschaft, ist der Reinigungsdienst innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes von derjenigen Stelle zu betreuen, der die Hausvorstandsaufgabe obliegt oder welche die grösste Reinigungsfläche aufweist. Zulage als Gruppenführerin oder Gruppenführer

Art. 16042 Betriebsangestellten der Ämter der Baudirektion und

der Volkswirtschaftsdirektion sowie des Wäschereibetriebs der Strafanstalt wird eine Zulage von Fr. 2.75 in der Stunde ausgerichtet, wenn sie vorübergehend als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter einer Gruppe von in der Regel mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern tätig sind. -- 51 of 78 --

c_besondere_arbeitsverhaeltnisse C. Besondere Arbeitsverhältnisse

Art. 160a41

Angestellte können nach Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24 c des Personalgesetzes2 für längstens ein Jahr befristet wiederangestellt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. In begründeten Fällen kann die befristete Anstellung jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Anstellung und Verlängerung bedürfen der Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichts.

Art. 161 Aushilfen

Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellenplans befristet für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als Ersatz für arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei Jahre angestellt werden.24

Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen können im Rahmen des Budgets Aushilfen anstellen.32

Für das Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte keine besondern Vorschriften erlassen.

Der Lohn wird gemäss einer Lohnklasse des Einreihungsplans festgelegt. Praktikantinnen und Praktikanten, Auditorinnen und Auditoren

Art. 162

Die Direktionen und die von ihnen ermächtigten Ämter können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auditorinnen und Auditoren anstellen.

Für deren Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regierungsrat keine besondern Vorschriften erlässt. Er regelt die Entlöhnung mit besondern Richtlinien.

Die Anstellung und Entlöhnung von Auditorinnen und Auditoren der Rechtspflege wird durch übereinstimmende Vorschriften der obersten kantonalen Gerichte im Einvernehmen mit der Finanzdirektion geregelt.

Art. 16342 Lernende

Lehrstellen nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung9 sowie solche für die Berufe der Gesundheitspflege werden mit dem Stellenplan festgesetzt.

Die Löhne der Lernenden nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung werden von der Finanzdirektion und von den obersten kantonalen Gerichten im Einvernehmen mit der Finanzdirektion im Rahmen ortsüblicher Ansätze festgesetzt. Die Löhne der Lernenden der Berufe der Gesundheitspflege werden von der Gesundheitsdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgesetzt. -- 52 of 78 --

1. 4. 26 - 132

Kaufmännische Lernende und Informatiklernende der Zentralund Bezirksverwaltung werden vom Personalamt angestellt, andere Lernende nach Abs. 2 Satz 1 vom zuständigen Amt. Die Anstellung von Lernenden der Rechtspflege erfolgt durch die obersten kantonalen Gerichte, die Gerichte und die Notariate.

Der Lehrvertrag untersteht dem öffentlichen Recht, vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts8. XI. Übergangsund Schlussbestimmungen Abgabe von Gesetz und Verordnungen

Art. 164

Die Ämter und Gerichte übergeben den Angestellten das Personalgesetz2 und die massgebenden Verordnungen oder eine gleichwertige Übersicht bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und informieren über Änderungen.

Die Angestellten haben Anspruch auf kostenlosen Bezug von neuen Ausgaben und Nachträgen der Verordnungen. Sie beziehen diese bei der für sie zuständigen Personaldienststelle. Tage, Wochen, Monate

Art. 165 Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes

bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen

  1. als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 51/2- oder 6- Tage-Woche,
  2. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate. Dauer von Bewilligungen

Art. 166 Bei der Erteilung jeder Bewilligung wird deren Gültig-

keitsdauer bestimmt. Berechnung der Dienstjahre

Art. 167 Arbeitsverhältnisse, die bei der kantonalen42 Zentralund

Bezirksverwaltung, einschliesslich Universität und Fachhochschulen, den Gerichten und Notariaten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Bestand hatten, werden ungeachtet des Beschäftigungsgrades für die Berechnung der Dienstjahre mit berücksichtigt.

Art. 16843

Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 169

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Die nachstehenden Verordnungen, Vollziehungsbestimmungen und Beschlüsse werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben: . . .11 -- 53 of 78 --

Frühere Weisungen und Richtlinien der Personalkommission gelten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie dem Personalgesetz2, der Personalverordnung3 und dieser Verordnung nicht widersprechen. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. April 2019 (OS 74, 311)

i_lehrpersonen_vikarinnen_und_vikare_die_dem_lehrpersonalgesetz_unterstehen_steht_bis_zum_inkrafttreten_der_aenderung_der_lehrpersonalverordnung_vom_17_april_2019_folgender_ferienanspruch_zu_a_bis_und_mit_dem_kalenderjahr_in_dem_sie_das I. Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare, die dem Lehrpersonalgesetz unterstehen, steht bis zum Inkrafttreten der Änderung der Lehrpersonalverordnung vom 17. April 2019 folgender Ferienanspruch zu: a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das

i_bei_anstellungsverhaeltnissen_die_vor_inkrafttreten_der_aenderung_aufgeloest_werden_beurteilt_sich_die_abfindung_nach_dem_bisherigen_recht I. Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Änderung aufgelöst werden, beurteilt sich die Abfindung nach dem bisherigen Recht.

i_das_neue_recht_gemaess_96_a_abs_1_lit_b_gilt_bei_geburt_eines I. Das neue Recht gemäss § 96 a Abs. 1 lit. b gilt bei Geburt eines