(vom 19. Mai 1999)
Präambel
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zum Personalgesetz (VVO)
(vom 19. Mai 1999)
Der Regierungsrat beschliesst:
Geltungsbereich,
Begriffe
Öffentliche
Ausschreibung
Kündigungsfrist,
Freistellung
Funktionsbereiche,
Richtpositionsumschreibungen
Einmalzulagen
und andere
Anreize
Besondere
Anwendungsfälle
Anspruch bei
Krankheit und
Unfall
Urlaub,
Allgemeines
Mutterschaftsurlaub
1. Allgemeine Bestimmungen
Lohnfortzahlung
Obligatorischer
Militärund
Schutzdienst,
Zivildienst,
Sonderfälle
Vergütung
für Nacht-,
Sonntagsund
Schichtdienst,
Zeitgutschrift
Schutz und
Verfahren
bei sexueller
Belästigung
Unterstützung
und Vertretung
Ständige
Verhandlungspartner
Arbeitszeit,
Präsenzzeit
Betriebsangestellte
der Ämter der
Baudirektion
und der
Volkswirtschaftsdirektion
Wiederanstellung nach Errei-
chen der Altersgrenze
20. Altersjahr vollenden 5 Wochen
b. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
21. Altersjahr vollenden 4 Wochen
c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden 5 Wochen
d. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden 6 Wochen
II. Ferienansprüche, die bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden sind und nicht bezogen wurden, sind von § 124
Abs. 3 ausgenommen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2021
(OS 76, 165)
Der bezahlte Vaterschaftsurlaub gemäss § 96 a Abs. 1 gilt bei Geburt eines Kindes ab dem 1. Januar 2021.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. März 2022
(OS 77, 398)
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II. Auf Kündigungsverfahren gemäss § 19 des Personalgesetzes,
die vor Inkrafttreten der Änderung eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. August 2022
(OS 77, 463)
Kindes ab 1. Juli 2022.
II. Wird bei Angestellten ein Kindesverhältnis innert sechs Mona-
ten nach Inkrafttreten der Änderung begründet, bleibt § 96 a Abs. 3 in der
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 geltenden
Fassung anwendbar.
III. Auf Angestellte, die ein Kind sechs Monate nach Inkrafttreten
der Änderung in ein Pflegeverhältnis aufnehmen, bleibt § 98 in der vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 geltenden Fassung anwendbar.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2024
(OS 79, )
Die Änderung vom 10. Januar 2024 ist anwendbar auf Todesfälle,
die sich ab dem Inkrafttreten ereignet haben.