Die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19956 im Sinne von § 58 GOG5 (Schlichtungsbehörde) ist zuständig für diskriminierungsrechtliche Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen des kantonalen und kommunalen Rechts.
Die Schlichtungsbehörde übt die Aufgaben gemäss Art. 201 ZPO7 aus. Anwendbares Recht