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177.12

Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

Präambel

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz 177.12

Gesetz

(vom 10. Mai 2010)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli

20093 und in den geänderten Antrag der Kommission für Justiz und

öffentliche Sicherheit vom 18. März 20104,

beschliesst:

Zuständigkeit

und Aufgaben

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 1

Die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19956 im Sinne von § 58 GOG5 (Schlichtungsbehörde) ist zuständig für diskriminierungsrechtliche Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen des kantonalen und kommunalen Rechts.

Die Schlichtungsbehörde übt die Aufgaben gemäss Art. 201 ZPO7 aus. Anwendbares Recht

Art. 2 Ergänzend zu den nachfolgenden Bestimmungen sind sinn-

gemäss anwendbar:

  1. Art. 202–206 ZPO7,
  2. die allgemeinen Bestimmungen der ZPO7 betreffend das Verfahren und die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG5.

b_verfahren B. Verfahren

Art. 3 Freiwilligkeit

Das Schlichtungsverfahren ist für die Arbeitnehmenden freiwillig.

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen. -- 1 of 2 --

177.12 Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz

Art. 4 Einleitung

Das Begehren ist innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Anordnung einzureichen. Die Anrufung der Schlichtungsbehörde unterbricht die Rechtsmittelfrist nicht. Zur Wahrung dieser Frist ist das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde anzumelden. Die Anmeldung muss weder Antrag noch Begründung enthalten.

Wer von einer Diskriminierung betroffen ist, die nicht auf einer Anordnung beruht, kann die Schlichtungsbehörde jederzeit anrufen. Vorsorgliche Massnahmen

Art. 5 Wird die Schlichtungsbehörde angerufen, bevor eine An-

ordnung ergangen ist, trifft die für den Erlass der Anordnung zuständige Behörde auf entsprechendes Begehren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen die oder der Vorsitzende hierzu ermächtigt. Bekanntgabe von Personendaten

Art. 6 Soweit es zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskri-

minierung geeignet und erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfahren Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Abschluss des Verfahrens

Art. 7

Die Schlichtungsbehörde hält das Ergebnis der Verhandlung im Protokoll fest. Für dieses gilt Art. 209 Abs. 2 ZPO7 sinngemäss.

Die Schlichtungsbehörde leitet das Protokoll bei hängigen Verfahren der zuständigen Rechtsmittelbehörde weiter.

  1. Verhandlungsergebnis

Art. 8

Kommt es zu einer Einigung, erlässt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, soweit notwendig, eine entsprechende Anordnung.

Kommt es zu keiner Einigung, setzt die Rechtsmittelinstanz Frist an, um die Anträge zu stellen und diese zu begründen, wenn die Streitsache auf einer Anordnung beruht. In den anderen Fällen ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet, auf entsprechendes Begehren eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.

Art. 9 Kosten

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Im Übrigen finden

Art. 113

und 115 ZPO7 sinngemäss Anwendung.

Art. 10 Rechtsmittel

Kostenentscheide und verfahrensleitende Entscheide sind gemäss Art. 319 ff. ZPO7 beim Obergericht anfechtbar.