rates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20053,
177.25
Beschluss des Kantonsrates über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte
Präambel
1 KRB über die Abgangsleistungen 177.25 1. 1. 10 - 67 Beschluss des Kantonsrates über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte (vom 9. März 2009)1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden vom 19. Dezember 20082, gestützt auf
Art. 20 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs-
Art. 208 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 19765,
§ 5 Abs. 5 des Geset- zes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 19936 und
§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594, beschliesst: I. 1 Den Mitgliedern des Regierungsrates wird bei Beendigung des Amtes eine Abfindung in Monatslöhnen gemäss nachfolgender Tabelle ausgerichtet: Vollendete freiwillige freiwillige unfreiwillige unfreiwillige unfreiwillige Lebensjahre Beendigung Beendigung Beendigung Beendigung Beendigung mit 4–7 mit mit weniger mit 4–7 mit Amtsjahren mindestens als Amtsjahren mindestens 8 Amtsjahren 4 Amtsjahren 8 Amtsjahren bis 50 3 11 6 11 18 51 5 14 7 14 23 52 6 16 8 16 27 53 8 19 10 19 32 54 9 21 11 21 36 55 11 24 12 24 36 56 12 26 13 26 31 57 14 23 14 23 28 58 15 20 15 20 24 59 13 17 13 17 21 60 11 14 11 14 17 61 9 11 9 11 14 62 6 8 6 8 10 63 4 5 4 5 7 64 1 2 1 2 3
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2 177.25 KRB über die Abgangsleistungen 2 Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres- Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter. 3 Die Beendigung des Amtes gilt als unfreiwillig, wenn das Mitglied des Regierungsrates nicht wiedergewählt wird. Der Nichtwiederwahl sind folgende Sachverhalte gleichgestellt: a. Das Mitglied verzichtet auf eine Kandidatur, weil es von seiner politischen Partei nicht mehr zur Wiederwahl vorgeschlagen wor- den ist. b. Das Mitglied tritt zurück oder verzichtet auf eine Kandidatur, nachdem eine vertrauensärztliche Untersuchung diesen Schritt aus gesundheitlichen Gründen als angezeigt erscheinen lässt. Die Be- stimmungen über das Ausscheiden aus dem Amt wegen Invalidität bleiben vorbehalten. 4 Ist die Beendigung des Amtes auf eine schwere Amtspflichtver- letzung oder auf ein Verbrechen oder Vergehen des Mitglieds des Regierungsrates zurückzuführen, wird die Abfindung gekürzt, ganz verweigert oder ganz oder teilweise zurückgefordert. 5 Die Bestimmungen des Personalrechts über die unter Freistellung erfolgte Anstellungsverlängerung anstelle der Einmalzahlung der Ab- findung sowie über die Kürzung oder Rückforderung der Abfindung wegen neuen Einkommens während der Abfindungsdauer gelten sinn- gemäss. Als Zeitpunkt der Beendigung des Amtes gilt bei der sinn- gemässen Anstellungsverlängerung deren Ende. II. Die Bestimmungen des Personalrechts über die Lohnfort- zahlung bei Beendigung des Amtes und über die Abgangsleistungen gelten für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte sinngemäss. III. Die Abfindung wird für die Mitglieder des Regierungsrates durch den Regierungsrat und für die Mitglieder der obersten kan- tonalen Gerichte durch die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts festgelegt.
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3 KRB über die Abgangsleistungen 177.25 1. 1. 10 - 67 IV. Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Gesetzes über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regie- rungsrates und der obersten kantonalen Gerichte. Er tritt gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft7. 1 OS 64, 633. 2 ABl 2009, 71. 3 LS 172.1. 4 LS 175.2. 5 LS 211.1. 6 LS 212.81. 7 Inkrafttreten: 1. Dezember 2009 (OS 64, 632).
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