1. kantonale kirchliche Körperschaften: a. die Evangelisch-reformierte Landeskirche, b. die Römisch-katholische Körperschaft, c. die Christkatholische Kirchgemeinde; 2. anerkannte jüdische Gemeinden: a. die Israelitische Cultusgemeinde Zürich, b. die Jüdische Liberale Gemeinde; 3. anspruchsberechtigte Körperschaften: die in Ziff. 1 und 2 genannten Körperschaften und Gemeinden; 4. Direktion: die Direktion der Justiz und des Innern. Anwendung subsidiären Rechts (§§ 5 Abs. 3 und 17 KiG)
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Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden
Präambel
1 Verordnung zum KiG und zum GjG 180.11 1. 7. 12 - 77 Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (vom 8. Juli 2009)1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (KiG)4 und §§ 7, 8, 10, 11 und 13 des Gesetzes über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007 (GjG)5, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeines Begriffe
Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten:
Art. 2 Wenden die kirchlichen Körperschaften kantonales Recht
subsidiär an, gilt dieses als kirchlich-körperschaftliches Recht. Staatliche Aufsicht (§§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 4 KiG,
§ 13 Abs. 2 GjG)
Art. 3 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die kantonalen kirchlichen
Körperschaften und die anerkannten jüdischen Gemeinden bezüglich der Einhaltung des für diese massgebenden kantonalen Rechts.
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2 180.11 Verordnung zum KiG und zum GjG 2 Er stellt sicher, dass die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft die Aufsicht über die Kirch- gemeinden wahrnehmen, soweit diese kirchlich-körperschaftliches Recht anwenden. 3 Die Aufsicht im Bereich der Kirchensteuern ist auf deren Erhe- bung nach den Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 19976 beschränkt. Mitteilungs- pflichten (
Art. 15 KiG,
Art. 7 GjG)
Art. 4 1 Die Kirchgemeinden und die anerkannten jüdischen Ge-
meinden teilen Konfessionsoder Religionszugehörigkeitsmeldungen, die an sie ergangen sind, der Wohnsitzgemeinde mit. 2 Liegt bei religionsunmündigen Kindern und Jugendlichen keine Meldung über ihre Konfessionsoder Religionszugehörigkeit vor, teilt die Einwohnerkontrolle dies der Kirchgemeinde oder anerkannten jüdischen Gemeinde mit, der ein Elternteil angehört. 3 Gehören nicht alle Personen einer Familie, einer faktischen Le- bensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft derselben kantonalen kirchlichen Körperschaft an, sind die betreffenden Kirch- gemeinden befugt, über diese Personen aus dem Einwohnerregister die Angaben gemäss
§ 15 Abs. 1 KiG zu beziehen. Zuständigkeit bei Zweck- änderungen von kirchlichen Liegenschaften (
Art. 32 KiG)
Art. 5 Ist die Befugnis zur Bewilligung von Zweckänderungen oder
von Veräusserungen von Pfarrhäusern und Kirchen im Eigentum der Kirchgemeinden gemäss Verträgen und Anmerkungen im Grundbuch dem Regierungsrat zugewiesen, wird sie an die Exekutiven der kanto- nalen kirchlichen Körperschaften übertragen. Zulassung zur seelsorgeri- schen Tätigkeit (
Art. 16 KiG,
Art. 10 GjG)
Art. 6 1 Anspruch auf Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in
Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden haben alle in ihrer kantonalen kirchlichen Körperschaft oder anerkannten jüdischen Ge- meinde zur seelsorgerischen Tätigkeit zugelassenen Amtsträgerinnen und Amtsträger. 2 Für die Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in einem Ge- fängnis bedürfen sie zudem einer ausdrücklichen Empfehlung durch die betreffende kantonale kirchliche Körperschaft oder anerkannte jüdische Gemeinde. 3 Weist eine Einrichtung das Begehren um Zulassung zur seelsor- gerischen Tätigkeit ab, erlässt sie eine Verfügung. Rechtsschutz
Art. 7 1 Anordnungen kirchlicher Organe sind bei den staatlichen
Organen anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwend- barem kantonalem Recht geltend gemacht wird. a. Allgemein (
§ 18 Abs. 1 KiG)
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3 Verordnung zum KiG und zum GjG 180.11 1. 7. 12 - 77 2 Wird die Verletzung kirchlich-körperschaftlichen Rechts geltend gemacht, richtet sich der Rechtsweg nach den Bestimmungen der kan- tonalen kirchlichen Körperschaften. 3 Werden beide Rechtswege beschritten, regeln die zuständigen Instanzen in einem Meinungsaustausch das Vorgehen. 4 Anordnungen der Organe der Christkatholischen Kirchgemeinde sind auch dann bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn sie sich auf kirchlich-körperschaftliches Recht stützen. b. Schulräume (
Art. 14 KiG,
Art. 11 GjG)
Art. 8 Der Bezirksrat entscheidet Streitigkeiten zwischen Kirch-
gemeinden oder anerkannten jüdischen Gemeinden und politischen Gemeinden oder Schulgemeinden über die Benützung von Schul- räumen. Begutachtung von Bau- projekten
Art. 9 1 Die Baudirektion begutachtet auf Ersuchen der kantonalen
kirchlichen Körperschaften Bauprojekte der Kirchgemeinden für Kir- chen und Pfarrhäuser. 2 Der Zugang der kantonalen kirchlichen Körperschaften zu den beim Kanton vorhandenen Unterlagen zu Kirchen und Pfarrhäusern ist gewährleistet. Die kantonalen kirchlichen Körperschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Auszüge aus diesen Unterlagen. Gesetzes- sammlung und Amtsblatt
Art. 108 Die Gesetzessammlung und die Rubrik «Rechtsetzung und
politische Rechte» des Amtsblatts stehen den kantonalen kirchlichen Körperschaften zur Veröffentlichung ihrer Erlasse und Anordnungen unentgeltlich zur Verfügung. 2. Abschnitt: Finanzen A. Grundsätze Finanzhaushalt
Art. 11 1 Die kirchlichen Körperschaften führen ihre Haushalte nach
den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirt- schaftlichkeit. 2 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften verwenden zur Steue- rung ihres Finanzhaushalts anerkannte Steuerungsund Führungs- instrumente. 3 Sie sorgen dafür, dass die Kirchgemeinden diese Instrumente in geeigneter Weise für sich einsetzen. Rechnungs- legung
Art. 12 1 Die kirchlichen Körperschaften folgen bei der Rechnungs-
legung den Grundsätzen der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Öffentlichkeit.
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4 180.11 Verordnung zum KiG und zum GjG 2 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch- katholische Körperschaft fassen die wesentlichen Teile der Rechnun- gen ihrer Kirchgemeinden sowie der kantonalen kirchlichen Körper- schaft zu einer Gesamtrechnung zusammen. Vergleichbar- keit
Art. 13 1 Die Haushaltsführung und die Gesamtrechnung der Evan-
gelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Kör- perschaft müssen vergleichbar sein. 2 Die Direktion erlässt Vorgaben, soweit eine Einigung zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katho- lischen Körperschaft nicht zustande kommt. Finanzaufsicht
Art. 14 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Einhaltung der finanz-
rechtlichen Mindestanforderungen durch die kantonalen kirchlichen Körperschaften. Er zieht dazu die Finanzkontrolle bei. Erhebung der Wohn- bevölkerung
Art. 15 Die Mitglieder der anspruchsberechtigten Körperschaften
werden bei der Erhebung der Wohnbevölkerung gesondert gemäss Ver- ordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 29. November 19782 erfasst. B. Staatliche Leistungen Tätigkeits- programme
Art. 16 1 Die Tätigkeitsprogramme der Evangelisch-reformierten
Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft umfassen auch die Tätigkeiten der Kirchgemeinden. 2 Die Tätigkeitsprogramme gliedern sich in Bereiche und geben Auskunft über den Inhalt, die beabsichtigte Wirkung, den Adressa- tenkreis, die Art der Leistungserbringung sowie die Finanzierung der erfassten Tätigkeiten. 3 Sie müssen vergleichbar sein. Die anspruchsberechtigten Kör- perschaften verständigen sich über die Gliederung der Tätigkeitspro- gramme. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Direktion. b. Eingabefrist
Art. 17 Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre
Tätigkeitsprogramme der Direktion bis Ende März des zweitletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode ein. c. Stellung- nahme der Direktion (
§ 19 Abs. 4 KiG)
Art. 18 1 Die Direktion nimmt bis Ende April zu den von den an-
spruchsberechtigten Körperschaften eingereichten Tätigkeitsprogram- men Stellung. 2 Sie holt dazu eine besondere Stellungnahme jener Direktionen des Regierungsrates ein, deren Aufgabenbereich von den in den Pro- grammen erfassten Tätigkeiten betroffen ist. a. Inhalt und Struktur (§§ 19 Abs. 2 und 3 und 21 Abs. 3 KiG)
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5 Verordnung zum KiG und zum GjG 180.11 1. 7. 12 - 77 d. Bereinigungs- verfahren
Art. 19 1 Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Kör-
perschaft in der Beurteilung des Umfangs und des Inhalts eines Tätig- keitsprogramms voneinander ab, versuchen sie, eine Einigung zu erzie- len. 2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der Antragstellung an den Kantonsrat. Kredite und Kostenbeiträge
Art. 20 1 Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat auf der
Grundlage der neuen Tätigkeitsprogramme und der Beitragsperiode, die gemäss
Art. 23 Gegenstand der Berichterstattung ist, bis Ende August
des zweitletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode den Antrag an den Kantonsrat zur Festlegung des Rahmenkredits für die nächste Beitragsperiode. Sie berücksichtigt dabei die jüngste Erhebung der Wohnbevölkerung im Kanton. 2 Der Regierungsrat beschliesst bis Ende September über den Antrag an den Kantonsrat. Er strebt die gleichzeitige Verabschiedung des Rahmenkredits durch den Kantonsrat mit dem Budget an. b. Jährliche Aufteilung des Rahmenkredits (
Art. 20 KiG)
Art. 21 1 Der Regierungsrat beschliesst bis Ende Februar des Jahres
vor Beginn einer Beitragsperiode über die jährliche Aufteilung des vom Kantonsrat mit dem Rahmenkredit festgelegten Gesamtbetrags der Kostenbeiträge. 2 Der Regierungsrat bildet in der Regel für jedes Jahr gleich grosse Anteile. Die anspruchsberechtigten Körperschaften können abwei- chende Anträge stellen. c. Verteilung der Kostenbeiträge (
Art. 21 KiG)
Art. 22 1 Die Direktion legt jeweils bis Ende April die Anteile der
anspruchsberechtigten Körperschaften am jährlichen Anteil des Rah- menkredits für das Folgejahr fest. 2 Die Anteile werden nach der Anzahl Mitglieder der anspruchs- berechtigten Körperschaften bemessen. Massgebend ist die Zahl der Personen, die gemäss
Art. 1 der Finanzausgleichsverordnung vom 17. Au-
gust 20112 zum Einwohnerbestand einer Gemeinde gehören und deren Zugehörigkeit zur betreffenden Körperschaft am Stichtag in den Ein- wohnerregistern erfasst ist.7 3 Die Tätigkeitsprogramme der anspruchsberechtigten Körperschaf- ten werden bei der Festlegung der Anteile an den Kostenbeiträgen insbesondere berücksichtigt, wenn: a. der Unterschied im Umfang vergleichbarer Tätigkeiten trotz gerin- ger Unterschiede bei den Mitgliederzahlen erheblich ist, b. vergleichbare Tätigkeiten trotz erheblicher Unterschiede bei den Mitgliederzahlen in ähnlichem Umfang erbracht werden. a. Rahmen- kredit (
Art. 20 KiG)
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6 180.11 Verordnung zum KiG und zum GjG 4 In solchen Fällen kann die Direktion die jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen abweichend vom Verhältnis der Mitgliederzahlen fest- legen. Sie hört vorgängig die anspruchsberechtigten Körperschaften an. Bericht- erstattung (§§ 20 Abs. 3 und 22 KiG)
Art. 23 1 Die Berichterstattung über eine sechsjährige Beitrags-
periode folgt der Gliederung der Tätigkeitsprogramme und gibt ins- besondere Auskunft über Abweichungen zwischen beabsichtigter und tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätigkeiten. Sie nimmt Bezug auf die vergangenen vier Jahre und die kommenden zwei Jahre der laufen- den Beitragsperiode. 2 Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Bericht- erstattung zusammen mit den neuen Tätigkeitsprogrammen ein. b. Jahresbericht (
Art. 6 KiG,
Art. 13 GjG)
Art. 24 1 Die Jahresberichte der anspruchsberechtigten Körperschaf-
ten nehmen Bezug auf die Tätigkeitsprogramme der laufenden Bei- tragsperiode und deren Umsetzung. 2 Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Jahres- berichte der Direktion bis Ende September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres ein. 3 Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat bis Ende Novem- ber den Antrag an den Kantonsrat zum Jahresbericht. c. Evaluation (
§ 22 Abs. 2 KiG)
Art. 25 1 Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Kör-
perschaft bei der Beurteilung der tatsächlichen und der beabsichtigten Wirkung der erfassten Tätigkeiten voneinander ab, lädt die Direktion diese Körperschaft zu einer Aussprache ein. 2 Kommt keine Einigung zustande, kann die Direktion zu den strei- tigen Punkten eine Evaluation verlangen. 3 Die betreffende anspruchsberechtigte Körperschaft entscheidet im Einvernehmen mit der Direktion, wer die Evaluation durchführt. Die Direktion beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten der Evaluation. Rückerstattung (
§ 22 Abs. 3 KiG)
Art. 26 Die Rückerstattung von Kostenbeiträgen richtet sich nach
dem Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19903. C. Steuern natürlicher und juristischer Personen Negative Zweckbindung (
§ 25 Abs. 2 KiG)
Art. 27 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften weisen in der
Gesamtrechnung die Steuererträge von natürlichen und juristischen Personen getrennt aus. a. Über eine sechsjährige Beitragsperiode (
§ 22 Abs. 1 KiG)
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7 Verordnung zum KiG und zum GjG 180.11 1. 7. 12 - 77 2 Sie weisen aufgrund ihrer Gesamtrechnung in Form von Pauschal- rechnungen vergleichbar nach, dass die kirchlichen Erträge (Einnah- men abzüglich der Steuern der juristischen Personen und der Kosten- beiträge) den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen. Der Nachweis ist im Rahmen des Jahresberichts durch die Revisions- stelle zu bestätigen. 3 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften überprüfen die Grund- lagen der Pauschalrechnung periodisch und passen die Pauschalrech- nungen bei Bedarf an. 4 Stellt der Regierungsrat die Pauschalrechnung infrage, kann er die Rechnungslegung überprüfen lassen. 5 Ergibt sich, dass die Aufwendungen für kultische Zwecke nicht allein aus den kirchlichen Erträgen gedeckt sind, wird der Differenz- betrag im Rahmen der nächsten Aufteilungsverfügung gemäss
Art. 22 mit
den jährlich gewährten Kostenbeiträgen verrechnet. 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen A. Übergangsbestimmungen Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 28 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes
und dieser Verordnung bei den staatlichen Behörden und Organen hängigen Aufsichtsund Rechtsmittelverfahren werden gemäss der bisherigen Zuständigkeitsordnung zu Ende geführt. b. Kirch- gemeinden
Art. 29 1 Die Aufsicht über die Kirchgemeinden und der Rechts-
schutz gegen deren Anordnungen richten sich bis am 30. Juni 2011 nach der bisherigen Zuständigkeitsordnung. 2 Die in diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren werden gemäss der bisherigen Zuständigkeitsordnung zu Ende geführt. Finanzrechtliche Mindest- anforderungen
Art. 30 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erstellen erst-
mals für 2011 eine Gesamtrechnung. 2 Sie weisen die Erträge aus den Steuern von natürlichen und juris- tischen Personen ab dem Rechnungsjahr 2011 gemäss
§ 27 Abs. 1 und 2 aus. Beitragsperiode 2010–2013
Art. 31 Die Kostenbeiträge von jährlich 50 Mio. Franken für die
Beitragsperiode 2010–2013 werden ohne Tätigkeitsprogramme auf der Grundlage der beim Inkrafttreten des Kirchengesetzes als gesamt- gesellschaftlich bedeutsam eingestuften Tätigkeiten ausgerichtet. a. Hängige Verfahren a. Festlegung ohne Tätigkeits- programme (
Art. 29 KiG)
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8 180.11 Verordnung zum KiG und zum GjG b. Abstufung der Kosten- beiträge (
Art. 21 KiG)
Art. 32 1 Die Direktion beachtet in den ersten vier Beitragsjahren
bei der jährlichen Verteilung der Kostenbeiträge die Abstufung nach
§ 30 Abs. 1 KiG. 2 Der schrittweise Ausgleich zwischen den Anteilen der Evange- lisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Kör- perschaft erfolgt im Rahmen der jährlichen Verfügung zur Aufteilung der Kostenbeiträge. c. Bericht- erstattung
Art. 33 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften legen erstmals
für das Jahr 2011 zusammen mit dem Jahresbericht eine Gesamtrech- nung und den Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung für die Steuererträge von juristischen Personen vor. Dienstalters- geschenke der Pfarrerinnen und Pfarrer
Art. 34 Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformier-
ten Landeskirche 2010 und 2011 Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk haben, übernimmt, im Verhältnis zu den gemäss bisherigem Recht bis Ende 2009 anrechenbaren Dienstjahren, der Kanton folgende Kosten: a. bei einer Barauszahlung den bisherigen Anteil von 63% der Ent- löhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer, b. bei einem Ferienbezug die Vergütung für die Stellvertretung durch ein Vikariat. Hängige Bauprojekte
Art. 35 Die zuständigen Stellen der Baudirektion führen im Zeit-
punkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes hängige Begutachtungen von Bauprojekten für Kirchen und Pfarrhäuser nach bisheriger Zustän- digkeitsordnung zu Ende. B. Inkrafttreten
Art. 36 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
OS 64, 476; Begründung siehe ABl 2009, 1443. 2 LS 132.11. 3 LS 132.2. 4 LS 180.1. 5 LS 184.1. 6 LS 631.1. 7 Fassung gemäss RRB vom 17. August 2011 (OS 66, 786; ABl 2011, 2425). In Kraft seit 1. Januar 2012. 8 Fassung gemäss RRB vom 18. April 2012 (OS 67, 188; ABl 2012, 809). In Kraft seit 1. Juli 2012.
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