Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.
Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht geforderten Koordination der Haushaltführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juristischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen -- 1 of 24 --
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche kirchlichen Körperschaften Vorschläge zur Beschlussfassung betreffend die Einzelheiten der Darstellung, insbesondere in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.
Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.
Der Kirchenrat bestimmt die Vertretung der Landeskirche im Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.