a. unter Vorbehalt von
181.131
Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
Präambel
1 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131 1. 4. 26 - 132 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung (vom 6. Oktober 2010)1 Der Kirchenrat, gestützt auf die Finanzverordnung vom 19. Januar 2010 (FiVO)8, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
Art. 1 Diese Verordnung gilt:
Art. 30 FiVO für die Kirchgemeinden und für
Kirchgemeindeverbände im Sinn von
Art. 2 FiVO,
b. für die Landeskirche. Kirchgemeinde- verbände
Art. 2 Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuer-
fuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemein- den im Sinn dieser Verordnung. Beschaffungs- wesen
Art. 3 Kirchgemeinden und Landeskirche unterstehen für ihr Ver-
waltungsund Finanzvermögen den Bestimmungen des kantonalen Rechts über das öffentliche Beschaffungswesen. 2. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltsführung Rechnungs- legung (
Art. 8 FiVO)
Art. 4 1 Die Rechnungslegung der Kirchgemeinden und der Lan-
deskirche richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung und der Finanzverordnung. 2 Als Regelwerk im Sinn von
§ 8 Abs. 3 FiVO gelten:14 a. für die Kirchgemeinden unter Vorbehalt abweichender Bestimmun- gen der Finanzverordnung8 und dieser Verordnung die Gemeinde- verordnung4 und das Handbuch über das Rechnungswesen der zür- cherischen Gemeinden, b.11 für die Zentralkasse der Landeskirche der Standard Swiss GAAP FER.
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2 181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Haushalts- gleichgewicht (§§ 6 Abs. 1 und 31 Abs. 1 FiVO)
Art. 518 1 Für die Berechnung des mittelfristigen Rechnungsausgleichs
werden die Ergebnisse der Jahresrechnungen der letzten drei Rechnungs- jahre, das budgetierte Ergebnis des laufenden Jahres sowie die Ergeb- nisse der folgenden drei Jahre gemäss Finanzplan berücksichtigt. 2 Die Summe der Ergebnisse gemäss Abs. 1 darf höchstens während fünf aufeinanderfolgenden Jahren negativ sein. 3 Ergibt die Summe der Ergebnisse gemäss Abs. 1 einen negativen Betrag, so ist dies zu begründen. Die Kirchenpflege zeigt auf, mit welchen Massnahmen der mittelfristige Rechnungsausgleich binnen der nächs- ten fünf Jahre erreicht wird. 3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung A. Controlling Risiko- management (
§ 14 Abs. 3 FiVO)
Art. 6 1 Der Kirchenrat errichtet für die Landeskirche ein System
des Risikomanagements. 2 Dieses unterstützt den Kirchenrat insbesondere darin, a. die Risiken und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie des dadurch drohenden Schadens zu beurteilen, b. die geeigneten Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Risiken und zur Behebung eingetretener Schäden zu ergreifen. 3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Art. 715 Legislaturziele
und Legislatur- bericht
Art. 8 1 Die Legislaturziele des Kirchenrates orientieren sich am
Auftrag und an den Aufgaben der Landeskirche. Sie stellen dar, wel- che Ziele der Kirchenrat für die Landeskirche unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung in der Gesellschaft während der Legislaturperiode anstrebt. Sie geben Auskunft über die Massnahmen zu ihrer Umset- zung und deren finanzielle Auswirkungen. 2 Die Legislaturziele der Kirchenpflege orientieren sich unter Be- rücksichtigung der Legislaturziele des Kirchenrates am Auftrag und an den Aufgaben der Kirchgemeinde in den Handlungsfeldern gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung7.
3 Im Legislaturbericht legen der Kirchenrat und die Kirchenpflege am Ende einer Legislaturperiode Rechenschaft ab über a. das Erreichen der Legislaturziele, b. die Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben während der Legis- laturperiode. a. Im Allgemeinen
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Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131 1. 4. 26 - 132 Finanzplan
Art. 9 1 Bestandteile des Finanzplans bilden:
a. finanzund wirtschaftspolitische Eckdaten, b. eine Planerfolgsrechnung, c. wesentliche Elemente der Bilanz, d. eine Investitionsplanung. 2 Der Finanzplan stellt für die folgenden vier Jahre die Entwicklung dar, insbesondere: a. der Einnahmen und Ausgaben, b. des Eigenkapitals der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landes- kirche, c. des Steuerfusses der Kirchgemeinde beziehungsweise des Zentral- kassenbeitragssatzes, d. der Steuerkraftabschöpfung. 3 Der Finanzplan weist insbesondere Vorhaben aus, die a. mit den Legislaturzielen zusammenhängen, b. sich finanziell erheblich auswirken, c. aus anderen Gründen für die Kirchgemeinde beziehungsweise Landeskirche bedeutsam sind. 4 Kirchgemeindeverbände gemäss
Art. 2 führen für ihre Kirchgemein-
den einen gemeinsamen Finanzplan. B. Berichterstattung Jahresbericht (
§ 17 Abs. 1 FiVO)
Art. 10 Der Jahresbericht der Landeskirche enthält eine Gesamt-
sicht der Landeskirche im Berichtsjahr. Er nimmt Bezug auf die vom Kirchenrat für das Berichtsjahr gesetzten Schwerpunkte und stellt die wichtigsten Ereignisse sowie den Stand der Umsetzung der Legislatur- ziele dar. Er zeigt die Leistungen der Landeskirche im politischen und zivilgesellschaftlichen Zusammenhang auf. b. Kirch- gemeinden
Art. 11 Der Jahresbericht der Kirchgemeinde stellt insbesondere
dar: a. die wesentlichen im Berichtsjahr in den Handlungsfeldern gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung7 wahrgenommenen Aufgaben,
b. die verfolgten und umgesetzten Projekte, c. den Stand der Umsetzung von Legislaturzielen und Arbeitsschwer- punkten.
Art. 1215 a. Landeskirche
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4 181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Negative Zweckbindung (
§ 27 Abs. 4 FiVO)
Art. 1314 Der Kirchenrat beauftragt den Koordinationsausschuss
Finanzen mit der Überprüfung der Prozentsätze gemäss
§ 27 Abs. 2 und 3 FiVO, sobald er eine wesentliche Veränderung der Berechnungs- grundlagen feststellt. Tätigkeits- programm und Bericht- erstattung (
Art. 29 FiVO)
Art. 1414 1 Der Kirchenrat bezeichnet die für die Erstellung des Tätig-
keitsprogramms gemäss
§ 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes5 sowie die Be- richterstattung gemäss §§ 22 Abs. 1 und 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes5 benötigten Daten und Unterlagen nach Bedarf. Er gibt den Kirch- gemeinden hiervon frühzeitig Kenntnis. 2 Die Kirchgemeinden reichen dem Kirchenrat die Daten und Unter- lagen gemäss Abs. 1 in der von diesem bezeichneten Form bis 30. Sep- tember des drittletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode gemäss
§ 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes5 ein. 3 Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss
Art. 2 angehören, reicht dieser dem Kirchenrat auf der Grundlage der
Daten und Unterlagen der Kirchgemeinden eine Zusammenstellung ein. Termine (§§ 24 Abs. 1, 28 und 44 lit. b FiVO)
Art. 15 1 Kirchgemeinden, die nicht einem Kirchgemeindeverband
gemäss
Art. 2 angehören, reichen dem Kirchenrat ihre von der Kirchen-
pflege abgenommene Jahresrechnung bis 31. März des auf das Rech- nungsjahr folgenden Jahres ein. 2 Kirchgemeindeverbände gemäss
Art. 2 stellen die vom Vorstand
abgenommene Jahresrechnung des Kirchgemeindeverbands dem Kir- chenrat bis 30. April des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zu. 3 Die Kirchenpflegen melden dem Kirchenrat in der von diesem bezeichneten Form bis 31. März:14 a. den im zurückliegenden Rechnungsjahr erzielten Ertrag aus den Kirchensteuern der juristischen Personen, b. im zurückliegenden Rechnungsjahr erzielte Einkünfte und getä- tigte Aufwendungen, c. den Steuerfuss der Kirchgemeinde im zurückliegenden Rechnungs- jahr. 4 Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss
Art. 2
angehören, erstattet dessen Vorstand die Meldung gemäss Abs. 3.
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5 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131 1. 4. 26 - 132 4. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden Zweckbindung (
§ 32 Abs. 3 FiVO)
Art. 16 1 Die Zweckbindung von Schenkungen, Vermächtnissen und
anderen Zuwendungen, die einer Kirchgemeinde ohne Zweckbindung zugekommen sind, ist gemäss der Zuständigkeitsordnung für Ausga- ben zu beschliessen. 2 Die Erträge aus gemäss Abs. 1 zweckgebundenen Mitteln werden diesen gutgeschrieben. 3 Die Kirchenpflege weist zweckgebundene Mittel in der Rech- nung der Kirchgemeinde gesondert aus. b. Bewilligung und Aufhebung
Art. 17 1 Der Kirchenrat bewilligt eine Zweckbindung, wenn
a. der Zweck genau umschrieben ist, b. ein entsprechender Beschluss der Kirchgemeinde vorliegt und c. die zweckgebundenen Mittel im Einzelfall mindestens Fr. 100 000 betragen. 2 Die Kirchenpflege hebt eine Zweckbindung auf, wenn a. der Zweck erfüllt ist, b. die Zweckbindung unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist, c. die zweckgebundenen Mittel sich im Einzelfall auf weniger als 10% des ursprünglich bewilligten Betrags belaufen, d. der Zweck seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist. 3 Die Kirchenpflege kann unter den Voraussetzungen von Abs. 2 die Änderung einer Zweckbindung gemäss
§ 16 Abs. 1 beschliessen. 4 Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat die Änderung oder die Aufhebung einer von diesem bewilligten Zweckbindung unverzüglich mit. Sie überführt die bei der Aufhebung einer Zweckbindung vorhan- denen Mittel in die Erfolgsrechnung der Kirchgemeinde. Spendgut und Pfarramtskasse
Art. 17a 1 Verfügt eine Kirchgemeinde über ein Spendgut oder das
Pfarramt über eine Pfarramtskasse, so gelten diese als zweckgebundene Zuwendungen gemäss
Art. 91 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
(GG)3. 2 Die Kirchgemeinden führen das Spendgut und die Pfarramtskasse je als Sonderrechnung.
§ 91 Abs. 2 GG3 ist nicht anwendbar. 3 Soweit es zur Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich ist, führen die Kirchenpflege sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer die Konto- bewegungen im Spendgut und in der Pfarramtskasse so, dass bei der Rechnungsund Buchprüfung keine Rückschlüsse auf die begünstig- ten Personen möglich sind. a. Grundsatz
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6 181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Rückstellungen für Beiträge
Art. 1814 Die Kirchgemeinden bilden für die Beiträge an die Zent-
ralkasse und an den Finanzausgleich Rückstellungen. Aktivierungs- grenze (
Art. 34 FiVO)
Art. 1914 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal-
tungsvermögens beträgt Fr. 50 000. Erbschaften und Zuwendungen Dritter
Art. 20 Die Kirchenpflege beschliesst über die Annahme von Erb-
schaften und von Zuwendungen Dritter, sofern die Kirchgemeinde- ordnung nichts anderes bestimmt. Aufsicht (§§ 36–38 FiVO)
Art. 21 Die Aufsicht der Bezirkskirchenpflegen und des Kirchen-
rates über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirch- gemeinden richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in den Kirchgemeinden. 5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche A. Beitrag an die Zentralkasse Berechnung (§§ 43 und 44 lit. a FiVO)
Art. 2214 Der Netto-Kirchensteuerertrag einer Kirchgemeinde ent-
spricht dem Gesamtertrag der Kirchensteuern der natürlichen und juristischen Personen innerhalb eines Kalenderjahres abzüglich der Aufwendungen für den Steuerbezug und von Steuerrückerstattungen an die Steuerpflichtigen im betreffenden Kalenderjahr. Wertberich- tungen auf Steuerforderungen werden nicht berücksichtigt. Fälligkeit, Verzugszins (
§ 44 lit. c FiVO)
Art. 23 1 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden den Beitrag an
die Zentralkasse bis 31. Juli des laufenden Jahres in Rechnung. Der Beitrag wird je zu einem Viertel am 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober des Folgejahres zur Zahlung fällig. 2 Die Kirchgemeinden überweisen den Beitrag binnen zehn Tagen nach Eintritt der Fälligkeit auf das vom Kirchenrat bezeichnete Konto. 3 Leistet eine Kirchgemeinde den Beitrag nicht termingerecht, so kann der Kirchenrat einen Verzugszins von 5% erheben. B. Budget Inhalt
Art. 24 1 Das Budget der Zentralkasse gliedert sich in eine Erfolgs-
rechnung und eine Investitionsrechnung. 2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in einen Teil nach den Hand- lungsfeldern gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung7 und einen Teil
entsprechend der Aufbauorganisation der Landeskirche.
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7 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131 1. 4. 26 - 132 3 Der Budgetkredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben. Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen. Einlagen in Fonds und Entnahmen aus Fonds werden nicht eingerechnet. 4 Der Budgetkredit der Investitionsrechnung umfasst die Investi- tionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen. Noch nicht beschlossene Vorhaben
Art. 25 Haben die Stimmberechtigten oder die Kirchensynode zum
Zeitpunkt der Budgetierung ein bestimmtes voraussehbares Vorhaben noch nicht beschlossen, werden die entsprechenden Positionen ins Budget aufgenommen. Budgetbindung
Art. 26 1 Budgetkredite dürfen nur für Aufwendungen jener Kos-
tenstelle verwendet werden, für die sie vorgesehen sind. 2 Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitionsausga- ben sind innerhalb des Budgetkredits einer Abteilung der Gesamt- kirchlichen Dienste zu kompensieren.14 Fehlender Budgetbeschluss (
§ 49 Abs. 3 FiVO)
Art. 27 Unerlässliche Ausgaben gemäss
§ 49 Abs. 3 FiVO sind ins- besondere: a. der Personalaufwand für bestehende Arbeitsverhältnisse und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich der Ausgaben für den Teuerungsausgleich und für individuelle Lohnerhöhungen, b. Ausgaben, für die aufgrund von
§ 51 Abs. 1 lit. a–c FiVO eine Kre- ditüberschreitung bewilligt werden könnte, c. Ausgaben für laufende Projekte, d. Ausgaben zufolge Verwendung eines Verpflichtungskredits gemäss
Art. 215 lit. b der Kirchenordnung7,
e. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Vornahme gegen den Grund- satz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde. Nachtragskredit (
Art. 50 FiVO)
Art. 28 1 Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar:
a. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs, b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen. 2 Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit. 3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser vom Kirchenrat spätestens mit dem Nachtragskredit beschlossen oder der Kirchen- synode beantragt werden. 4 Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Er- träge tiefer als budgetiert ausfallen, so ist kein Nachtragskredit erfor- derlich.
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8 181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Kredit- überschreitung (
Art. 51 FiVO)
Art. 29 1 Die Kreditüberschreitung erhöht den Budgetkredit nicht.
2 Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Er- träge tiefer als budgetiert ausfallen, so ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen. 3 Kreditüberschreitungen werden der Kirchensynode im Rahmen der Jahresrechnung zur Kenntnis gebracht.
§ 28 Abs. 1 ist sinngemäss anwendbar. Kredit- übertragung (
Art. 52 FiVO)
Art. 30 1 Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Dif-
ferenz zwischen dem Budgetkredit und der Rechnung einer Kosten- stelle zulässig. 2 Der Kirchenrat bewilligt Kreditübertragungen. Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditübertragung stellt dar: a. die Ursachen der Verzögerung des Vorhabens, b. die Höhe der beantragten Kreditübertragung, c. die Differenz zwischen dem Budgetkredit und der Rechnung einer Kostenstelle. 3 Der Budgetkredit einer Kostenstelle erhöht sich im Folgejahr im Umfang der Kreditübertragung. 4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, so ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen. C. Fonds Verwaltung (
Art. 53 FiVO)
Art. 3114 Investitionen für Zwecke eines Fonds werden durch die
Zentralkasse vorfinanziert. Zur Refinanzierung werden dem Fonds Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen belastet. D. Ausgaben Begriff (
§ 54 Abs. 2 FiVO)
Art. 32 1 Als Ausgaben im Sinn von
§ 54 Abs. 2 FiVO gelten insbe- sondere: a. Verminderungen des Finanzvermögens zwecks Erbringung der durch die Kirchenordnung7, weitere Erlasse sowie die Beschlüsse von Kirchensynode und Kirchenrat vorgesehenen Leistungen, b. Umwandlungen von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen, c.14 projektgebundene Beiträge, d. Darlehen, e. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, f. Einnahmenverzichte.
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9 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131 1. 4. 26 - 132 2 Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlun- gen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben. Grundsatz der Einheit (
§ 55 Abs. 5 FiVO)14
Art. 33 1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch
die Investitionsrechnung, so ist eine einzige Ausgabenbewilligung ein- zuholen. 2 Ist der Kirchenrat für neue und gebundene Ausgaben zuständig, so bewilligt er die Ausgaben gleichzeitig. Sind der Kirchenrat und die Kirchensynode zuständig, so beschliesst der Kirchenrat die Ausgaben in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag zur Bewilli- gung dieser Ausgaben. Ausgabenhöhe (
§ 54 Abs. 2 FiVO)
Art. 34 1 In die Ausgabe werden eingerechnet:
a. alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallen- den Aufwendungen, insbesondere: 1. Projektierungskosten, soweit über diese nicht gesondert Be- schluss gefasst wurde, 2. Landerwerb, 3. Umwandlung von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen, 4. Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien, 5. Rückbauten bei Mietverhältnissen, 6. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstat- tungen, 7. Reserven für Unvorgesehenes, 8. Steuern und Abgaben. b.14 vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investi- tionsbeiträgen, soweit sie nach dem gemäss
§ 4 Abs. 2 lit. b an- wendbaren Regelwerk zu aktivieren sind. 2 Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe eingerechnet. Reserven für Unvorgesehenes werden besonders aus- gewiesen. 3 Liegenschaften des Finanzvermögens werden zum aktuellen Buch- wert in das Verwaltungsvermögen übertragen. 4 Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend. 5 Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtungen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung der Landes- kirche. Lässt sich der Höchstbetrag nicht zuverlässig ermitteln, so beschliesst die Kirchensynode über die Bürgschaft oder die Garantie- verpflichtung.
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10 181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Leasing
Art. 35 1 Leasing ohne Kaufabsicht (operatives Leasing) wird als
wiederkehrende, Leasing mit Kaufabsicht (Finanzierungsleasing) als einmalige Ausgabe behandelt. 2 Die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing ist im Einzelfall auszuweisen. Ausgabenbewil- ligung (
§ 61 Abs. 1 FiVO)
Art. 36 Ausgaben werden durch Beschluss des Kirchenrates oder
durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die vom Kirchen- rat als berechtigt bezeichnete Person bewilligt. b. Inhalt
Art. 37 1 Der Kirchenrat stellt in den Erläuterungen zur Ausgaben-
bewilligung dar: a. die gesetzliche Grundlage, b. die Übereinstimmung mit dem Auftrag der Landeskirche und den Legislaturzielen, c. die beanspruchte Budgetposition, d. Angaben zur Nutzungsdauer, e. Kapitalfolgeaufwendungen und -erträge, f. betriebliche, personelle und indirekte Folgeaufwendungen und -er- träge. 2 Er legt im Beschluss über die Verwendung eines Verpflichtungs- kredits fest: a. den Ablauf und die Organisation des Projekts, b. Angaben über den Abschluss von Verträgen zur Verwendung des Kredits, c. die Zahlungsmodalitäten, d. im Fall der Aufteilung eines Rahmenkredits in Objektkredite mit dem ersten Objektkredit das Programm der weiteren Objektkre- dite, e. den Abrechnungsrhythmus bei wiederkehrenden Ausgaben. Kredit- abrechnung (
§ 61 Abs. 2 und 3 FiVO)
Art. 38 1 Der Kirchenrat stellt in der Kreditabrechnung dar:
a. inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht werden konnten, b. die Höhe der bewilligten und der getätigten Ausgaben, einschliess- lich der Begründung einer Abweichung, c. die Massnahmen, die zur Einhaltung der Ausgabenbewilligung getroffen wurden, d. die teuerungsbedingten Mehroder Minderausgaben, wenn die Ausgabenbewilligung eine Preisstandklausel enthält, e. die Verwendung der Reserven. a. Form
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11 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131 1. 4. 26 - 132 2 Ausstehende Beträge von geringem Umfang können geschätzt werden. 3 Ausgaben, die durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die vom Kirchenrat als berechtigt bezeichnete Person bewilligt wer- den, bedürfen keiner Kreditabrechnung gemäss
§ 61 Abs. 2 FiVO. E. Einnahmen Übertragung aus dem Verwal- tungsvermögen
Art. 39 1 Der Kirchenrat beschliesst über die Übertragung nicht mehr
benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens ins Finanz- vermögen. 2 Solche Vermögenswerte sind auf den Zeitpunkt der Übertragung neu zu bewerten und werden zu diesem Wert ins Finanzvermögen übertragen. Verträge
Art. 40 1 Der Kirchenrat ist zuständig für den Abschluss von Verträ-
gen, die nach Abzug der Leistungen der Landeskirche zu Einnahmen führen. 2 Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet. Erbschaften und Zuwendungen Dritter
Art. 41 Der Kirchenrat beschliesst über die Annahme von Erb-
schaften und von Zuwendungen Dritter. F. Jahresrechnung §§ 42 und 43.15 Aktivierungs- grenze
Art. 4414 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal-
tungsvermögens beträgt Fr. 100 000. Massgebend sind die Gesamtkos- ten eines Projekts oder Beschaffungsgeschäfts. §§ 45–47.15 Abschreibun- gen (
§ 65 Abs. 1 und 2 FiVO)
Art. 4814 1 Die Abschreibung des Verwaltungsvermögens erfolgt in
der Regel planmässig linear über die Nutzungsdauern gemäss Abs. 2. 2 Der Kirchenrat regelt die Anlagekategorien und die entsprechen- den Nutzungsdauern in einem Reglement.20 3 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsver- mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert- berichtigung statt. §§ 49–53.15
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12 181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Anlage- richtlinien
Art. 54 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien betreffend die Anlage
des Finanzvermögens der Landeskirche. §§ 55–58.15 G. Prüfung14 Revisionsstelle (
§ 66 Abs. 1 FiVO)
Art. 5912 Die Kirchensynode bezeichnet die Revisionsstelle der Lan-
deskirche. 6. Abschnitt: Finanzausgleich Kantonales Mittel der Steuerkraft (
Art. 71 FiVO)
Art. 60 Das kantonale Mittel der Steuerkraft der Kirchgemeinden
berechnet sich aus der Summe der Netto-Kirchensteuererträge der Kirchgemeinden pro Steuerprozent geteilt durch die Zahl der Mit- glieder der Landeskirche. Gewogenes Mit- tel der Kirchen- steuerfüsse (
§ 75 Abs. 4 FiVO)
Art. 61 1 Für die Berechnung des gewogenen kantonalen Mittels
der Kirchensteuerfüsse wird für jede Kirchgemeinde deren Steuerfuss mit der Zahl der Steuerpflichtigen der Kirchgemeinde multipliziert. Die Summe dieser Ergebnisse wird durch die Zahl der Steuerpflichti- gen in allen Kirchgemeinden geteilt und dieses Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufoder abgerundet.14 2 Massgebend ist die Zahl der Steuerpflichtigen in den Kirchgemein- den am 31. Dezember des zurückliegenden Rechnungsjahres gemäss der Erhebung des Statistischen Amtes des Kantons Zürich. Steuerkraft- abschöpfung
Art. 62 1 Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirchge-
meinde berechnet sich aufgrund des Netto-Kirchensteuerertrags und des Kirchensteuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres. 2 Massgebend ist die Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinden und der Landeskirche am 31. Dezember des zurückliegenden Rechnungs- jahres gemäss der Erhebung der Wohnbevölkerung nach
Art. 15 der Ver-
ordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden6. b. Beitrags- zahlung (
§ 70 Abs. 1 lit. a und b FiVO)
Art. 63 1 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden, die der Steuer-
kraftabschöpfung unterliegen, bis 31. Juli den voraussichtlichen Bei- trag an den Finanzausgleich14 für das Folgejahr in Rechnung. 2 Beiträge von weniger als Fr. 1500 werden nicht in Rechnung gestellt. Der Steuerkraftabschöpfungssatz wird bei Bedarf angepasst. a. Berechnungs- grundlagen (§§ 71 und 73 Abs. 1 FiVO)
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13 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131 1. 4. 26 - 132 3 Der Beitrag wird je zur Hälfte am 31. Januar und am 31. Juli des Folgejahres zur Zahlung fällig. 4 Der Kirchenrat erhebt für zu spät geleistete Beiträge den Ver- zugszins gemäss
§ 23 Abs. 3. Leistungen aus dem Finanz- ausgleich14
Art. 64 Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleich14
beantragen, legen ihrem Gesuch bei: a. die Rechnung des zurückliegenden Rechnungsjahres, b. das Budget des laufenden Jahres und des Folgejahres, c. die vom Kirchenrat bezeichneten Eckwerte und Kennzahlen. b. Rück- erstattung (
Art. 78 FiVO)
Art. 65 1 Verpflichtet der Kirchenrat eine Kirchgemeinde zur Rück-
erstattung von Leistungen aus dem Finanzausgleich14, so wird der zu- rückzuerstattende Betrag zehn Tage nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses des Kirchenrates fällig. 2 Der Kirchenrat erhebt für zu spät geleistete Rückerstattungen den Verzugszins gemäss
§ 23 Abs. 3. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen aus dem Finanz- ausgleich14 verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit deren Auszahlung. c. Termine (
§ 70 Abs. 1 lit. c–e FiVO)
Art. 66 1 Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleich14
beantragen wollen, reichen ihr Gesuch dem Kirchenrat bis spätestens 10. September ein. Der Kirchenrat nimmt zum Gesuch bis spätestens 31. Oktober Stellung. 2 Die Auszahlung von Leistungen aus dem Finanzausgleich14 erfolgt per 30. September des Jahres, für das sie beantragt werden. Der Kir- chenrat kann einer Kirchgemeinde in begründeten Fällen die teilweise oder vollständige Auszahlung von Leistungen vor diesem Zeitpunkt gewähren. 3 Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleich14 be- zogen haben, reichen ihre von der Kirchenpflege abgenommene Jah- resrechnung dem Kirchenrat bis 31. März des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres ein. Kirchgemeindeverbände gemäss
Art. 2 , die Leistun-
gen aus dem Finanzausgleich14 bezogen haben, stellen die vom Vor- stand abgenommene Jahresrechnung dem Kirchenrat bis 30. April des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zu. 7. Abschnitt: Beiträge A. Beiträge der Landeskirche §§ 67–74.15 a. Gesuch (
Art. 76 FiVO)
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14 181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Teilzahlung (
Art. 86 a. Abs. 3
FiVO)
Art. 75 1 Teilzahlungen von Beiträgen der Landeskirche werden im
Rahmen von
Art. 86 a. Abs. 1 und 2 FiVO auf Gesuch hin nach Massgabe
der bewilligten Kredite ausgerichtet.14 2 Jährlich können höchstens zwei Teilzahlungen geleistet werden. 3 . . .23 §§ 76–78.15 B. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse14 Beiträge an Projektkosten (
Art. 88 a. FiVO)
Art. 7914 1 Als Beiträge an Projektkosten gemäss
Art. 88 a. FiVO gel-
ten Anschubfinanzierung, Zusammenschlussbeitrag und Integrations- beitrag. 2 Die Anschubfinanzierung beteiligt sich nach Aufwand an den Kos- ten, die einer Kirchgemeinde im Rahmen eines Zusammenschlusses durch die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen entstehen. 3 Der Zusammenschlussbeitrag leistet einen pauschalen Beitrag an die Kosten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Kirch- gemeinde. 4 Der Integrationsbeitrag unterstützt nach Aufwand das Zusammen- wachsen der zusammengeschlossenen Kirchgemeinde durch die Betei- ligung an den Kosten, die dieser durch die Inanspruchnahme von Be- ratungsdienstleistungen entstehen. b. Voraus- setzungen
Art. 8014 1 Die Anschubfinanzierung wird einer Kirchgemeinde aus-
gerichtet, die sich an einem Zusammenschlussprojekt mit anderen Kirchgemeinden beteiligt und im Rahmen eines solchen Projekts kos- tenpflichtige Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt. 2 Der Anspruch auf einen Zusammenschlussbeitrag entsteht, sobald der Beschluss der Kirchensynode, mit dem diese den Zusammenschluss bewilligt hat, in Rechtskraft erwachsen ist. 3 Der Integrationsbeitrag wird an eine zusammengeschlossene Kirch- gemeinde ausgerichtet, sobald der Beschluss der Kirchensynode, mit dem diese den Zusammenschluss bewilligt hat, in Rechtskraft erwach- sen ist und sofern die zusammengeschlossene Kirchgemeinde im Rah- men eines fachlich begleiteten Integrationsprozesses kostenpflichtige Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt. c. Sockelbeitrag und Pro-Kopf- Beitrag
Art. 8114 1 Die Beiträge an die Projektkosten setzen sich aus einem
Sockelbeitrag und einem Pro-Kopf-Beitrag zusammen. 2 Der Sockelbeitrag richtet sich nach der Zahl der an einem Zusam- menschluss beteiligten Kirchgemeinden. a. Arten
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15 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131 1. 4. 26 - 132 3 Der Pro-Kopf-Beitrag richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der antragstellenden Kirchgemeinde. Massgebend ist die Zahl der vom Sta- tistischen Amt des Kantons Zürich ermittelten Mitglieder am 31. De- zember des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem das Beitragsgesuch eingereicht wird. 4 Der Kirchenrat setzt den Sockelbeitrag und den Pro-Kopf-Bei- trag im Rahmen und auf die Dauer der bewilligten Kredite fest. d. Beitragshöhe
Art. 8214 1 Die Anschubfinanzierung und der Integrationsbeitrag wer-
den nur für tatsächlich bezogene und ausgewiesene Beratungsdienst- leistungen ausgerichtet. 2 Die Anschubfinanzierung und der Integrationsbeitrag entsprechen je höchstens der Summe von Sockelbeitrag und Pro-Kopf-Beitrag, die der antragstellenden Kirchgemeinde zustehen. 3 Der Zusammenschlussbeitrag entspricht der Summe von Sockel- beitrag und Pro-Kopf-Beitrag. Er wird unabhängig vom tatsächlichen Aufwand ausgerichtet. e. Verfahren
Art. 8321 1 Beiträge an Projektkosten werden nur einmal ausgerich-
tet. 2 Beteiligt sich eine zusammengeschlossene Kirchgemeinde an einem weiteren Zusammenschluss von Kirchgemeinden, so hat sie erneut An- spruch auf Beiträge an Projektkosten. 3 Beteiligt sich eine Kirchgemeinde an mehreren Zusammenschluss- projekten, so wird ihr die Anschubfinanzierung nur für das erste Zu- sammenschlussprojekt gewährt. Bei den weiteren Zusammenschluss- projekten wird sie bei der Berechnung des Sockelbeitrags gemäss
§ 80 Abs. 2 mitgezählt. 4 Die Kirchgemeinden reichen ein Gesuch um Beiträge an die Pro- jektkosten ein: a. für die Anschubfinanzierung bis ein Jahr nach Abschluss des Zu- sammenschlussprojekts, spätestens aber bis ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss, b. für den Zusammenschlussbeitrag bis ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss, c. für den Integrationsbeitrag bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechts- kraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss. 5 Der Anspruch auf Beiträge gemäss
Art. 79 verwirkt drei Jahre nach
Ablauf der Fristen gemäss Abs. 4. 6 Im Übrigen regelt der Kirchenrat das Verfahren.
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16 181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Entschuldungs- beiträge (
Art. 88 b. FiVO)
Art. 83a Ein Entschuldungsbeitrag geäss
Art. 88 b. Abs. 1 FiVO kann
einer zusammengeschlossenen Kirchgemeinde für jede beteiligte Kirch- gemeinde ausgerichtet werden, die für vier aufeinanderfolgende Rech- nungsjahre für jedes derselben a. höchstens 3000 Mitglieder zählte, b. eine Nettoschuld von mehr als 200 Franken pro Mitglied aufwies und c. einen Steuerfuss von mindestens drei Prozentpunkten über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse gemäss
§ 61 Abs. 1 aufwies. b. Berechnungs- grundlagen
Art. 83b 1 Für die Zahl der Mitglieder gemäss
Art. 83 a. Abs. 1 lit. a
ist die Mitgliederzahl gemäss der Erhebung des Statistischen Amtes des Kantons Zürich am 31. Dezember des jeweiligen Rechnungsjahres massgebend. 2 Die Nettoschuld gemäss
Art. 83 a. Abs. 1 lit. b berechnet sich gemäss
Anhang 2 Ziff. 3.4 der Gemeindeverordnung4. Massgebend sind die von der Kirchgemeindeversammlung genehmigten Jahresrechnungen. 3 Massgebend sind die vier Rechnungsjahre, die dem Jahr vorangehen, in dem die beteiligten Kirchgemeinden über den Zusammenschluss beschliessen. c. Beitragshöhe
Art. 83c 1 Für beteiligte Kirchgemeinden mit höchstens 2000 Mit-
gliedern entspricht der Entschuldungsbeitrag dem Ergebnis der Multi- plikation des Betrags, um den die Nettoschuld pro Mitglied 200 Fran- ken übersteigt, mit der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde. 2 Beteiligte Kirchgemeinden mit mehr als 2000 und höchstens 3000 Mitgliedern erhalten einen verminderten Entschuldungsbeitrag, der dem Ergebnis der Multiplikation folgender Faktoren entspricht: a. Entschuldungsbeitrag gemäss Abs. 1, b. 3000 abzüglich Mitgliederzahl gemäss
Art. 83 b. Abs. 1 dividiert durch
2000. 3 Der Kirchenrat setzt den Entschuldungsbeitrag im Rahmen und auf die Dauer der bewilligten Kredite im Einzelfall fest. d. Verfahren
Art. 83d 1 An einem Zusammenschluss beteiligte Kirchgemeinden
reichen das Gesuch um einen Entschuldungsbeitrag in der Regel so rechtzeitig ein, dass der Kirchenrat dieses vor dem Beschluss der betei- ligten Kirchgemeinden über den Zusammenschluss entscheiden kann.24 2 Die Auszahlung des Entschuldungsbeitrags erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der Kirchensynode über den Zusam- menschluss an die zusammengeschlossene Kirchgemeinde. a. Voraus- setzungen
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17 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131 1. 4. 26 - 132 3 Ein Entschuldungsbeitrag wird jeder an einem Zusammenschluss beteiligten Kirchgemeinde und einer zusammengeschlossenen Kirch- gemeinde, der gemäss Abs. 2 ein Entschuldungsbeitrag ausbezahlt wurde, nur einmal gewährt. 4 Übersteigen die Gesuche um einen Entschuldungsbeitrag den bud- getierten Kredit, so berücksichtigt der Kirchenrat bei der Zurückstel- lung eines Gesuchs in der nachstehenden Reihenfolge: a. den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, b. den Stand des betreffenden Zusammenschlussprojekts, c. die Finanzlage der beteiligten Kirchgemeinden. e. Rückzahlung
Art. 83e 1 Zusammengeschlossene Kirchgemeinden, denen ein
Entschuldungsbeitrag ausbezahlt wurde, reichen dem Kirchenrat nach der Auszahlung des Entschuldungsbeitrags während zehn Kalender- jahren jährlich Jahresrechnung und Bilanz ein. 2 Nimmt das Eigenkapital einer zusammengeschlossenen Kirch- gemeinde, der ein Entschuldungsbeitrag ausbezahlt wurde, innerhalb von fünf Jahren seit der Auszahlung des Entschuldungsbeitrags mindes- tens um das Eineinhalbfache des ausbezahlten Entschuldungsbeitrags zu, insbesondere durch die Veräusserung von Liegenschaften, durch die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen oder durch zweckfreie Zuwendungen Dritter, so ist der Entschuldungsbei- trag zurückzuzahlen. 3 Tritt die Zunahme des Eigenkapitals gemäss Abs. 2 mehr als fünf Jahre nach der Auszahlung des Entschuldungsbeitrags ein, so verrin- gert sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes folgende Jahr um einen Fünftel. 4 Der Kirchenrat beschliesst über die Rückzahlung. 5 Der zurückzuzahlende Betrag wird binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses gemäss Abs. 4 zur Zahlung fällig. 8. Abschnitt: Liegenschaften der Kirchgemeinden13 Fachstelle (§§ 89 Abs. 3 und 89 d Abs. 2 FiVO)
Art. 83f 1 Die Fachleute gemäss
§ 89 Abs. 3 und die Fachstelle ge- mäss
Art. 89 d. Abs. 2 FiVO stellen den Kirchgemeinden die erbrachten
Leistungen nach Aufwand in Rechnung. 2 Sind die Fachleute oder die Fachstelle Teil der Gesamtkirchlichen Dienste, so beachten sie bei der Verrechnung des Aufwands, dass ihre Erträge aus den Leistungen zugunsten der Kirchgemeinden ihre jähr- lichen Kosten nicht übersteigen.
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18 181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Ausbaustandard
Art. 83g 1 Bei Renovationen, Umund Neubauten von kirchlichen
Liegenschaften ist ein solider, einfacher und zweckmässiger Ausbau- und Installationsstandard zu wählen. 2 Für Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen bleiben §§ 94–97 der Ver- ordnung über das Pfarramt in der Landeskirche9 vorbehalten. 9. Abschnitt: Übergangsund Schlussbestimmungen14 Jahresbericht
Art. 84 Die Kirchenpflegen und der Kirchenrat erstellen ihre Jah-
resberichte über das Jahr 2011 erstmals gemäss §§ 10 und 11. Abschreibungen
Art. 85 1 Abschreibungen und Wertberichtigungen werden erstmals
für das Rechnungsjahr 2012 gemäss
§ 19 und §§ 48–50 vorgenommen. 2 Es erfolgt keine Neubewertung des Verwaltungsvermögens. 3 Die zu Beginn des Jahres 2012 bestehenden Restbuchwerte von der Abschreibung unterstehenden Positionen des Verwaltungsvermö- gens werden linear abgeschrieben. Die Abschreibung erfolgt über eine Dauer von mindestens fünf und höchstens acht Jahren. Kirchenpflegen und Kirchenrat legen die Dauer im Einzelfall fest. 4 Ergibt die Abschreibung nach Abs. 3 eine übermässige Belastung für eine Kirchgemeinde, für den Finanzausgleich14, soweit eine Kirch- gemeinde aus diesem Leistungen bezieht, oder für die Zentralkasse, so kann der Kirchenrat die Abschreibungsdauer im Einzelfall auf höchs- tens 20 Jahre verlängern.10 5 Die Anlagebuchhaltung gemäss
§ 19 Abs. 2 und
§ 48 Abs. 2 ist bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen. Beiträge an die Zentralkasse
Art. 86 Die Fälligkeit und die Zahlung von Beiträgen an die Zent-
ralkasse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgesetzt wur- den, richtet sich nach
Art. 23 Jahresrechnung
Art. 87 Die Jahresrechnung der Zentralkasse wird erstmals für das
Rechnungsjahr 2011 gemäss §§ 42–53 erstellt. Finanzausgleich
Art. 88 Die Rückerstattungen von Leistungen aus dem Finanzaus-
gleich, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, richtet sich nach
Art. 65 Beiträge der
Landeskirche und Baubeiträge
Art. 89 Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig
gemachten Beitragsgesuche sowie auf gewährte oder ausbezahlte Bei- träge der Landeskirche und Baubeiträge ist nach ihrem Inkrafttreten diese Verordnung anwendbar.
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19 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131 1. 4. 26 - 132 Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 90 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgeho-
ben: a. die Verordnung über Staatsbeiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen vom 24. Septem- ber 1980, b. die Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kir- chen und Pfarrwohnung vom 22. Oktober 1980, c. alle dieser Verordnung widersprechenden Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirch- gemeindeverbände. Inkrafttreten
Art. 91 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft2.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Oktober 2017 (OS 72, 592) I. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die materiellen Haushaltsvorschriften des Gemeindegesetzes und der Gemeindever- ordnung sowie der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017 und der Teilrevision der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung vom 4. Oktober 2017 erstmals auf das Budget 2019 angewendet. Dieses zeigt auf Stufe Funktionsbereiche und Kontengruppen einen Vergleich mit dem Budget 2018. Im Übrigen gelten für die Kirchgemeinden §§ 47 Abs. 2 und 3 sowie 48 der Gemeindeverordnung. II. Die Kirchgemeinden weisen das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapitel gemäss
Art. 122 des Gemeindegesetzes erstmals
in der Jahresrechnung 2019 auf der Grundlage der Werte der Schluss- bilanz per 31. Dezember 2018 aus. III. Die Kirchgemeinden erstellen auf den 1. Januar 2019 eine Ein- gangsbilanz, in der neu bewertet werden: a. das Finanzvermögen nach Verkehrswerten, b. die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen nach den No- minalwerten. IV. Das Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet.
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20 181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung V. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision der Voll- zugsverordnung zur Finanzverordnung vom 4. Oktober 2017 laufende Abschreibungen bleiben §§ 19 Abs. 4 und 48 der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 anwendbar. VI. Der Anspruch von Kirchgemeinden auf im Zeitpunkt des In- krafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017 vom Kirchenrat zugesicherte Baubeiträge bleibt bestehen. §§ 79–81 und 83 der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 bleiben auf solche Baubeiträge anwendbar. VII. Auf zugesicherte oder ausbezahlte Baubeiträge bleibt
Art. 82 der
Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Ja- nuar 2010 anwendbar. VIII. Beiträge an Projektkosten, die vor dem Inkrafttreten der Teil- revision der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung vom 4. Okto- ber 2017 ausgerichtet wurden, gelten als Anschubfinanzierung gemäss
§ 79 Abs. 2. IX.16 Die Kirchgemeinden können die gemäss
Art. 18 zurückzustellen-
den Beiträge an die Zentralkasse und Leistungen an den Finanzaus- gleich in den Rechnungsjahren 2019 und 2020 als nicht erfolgswirksame Buchungen in der Bilanz erfassen (Eigenkapital an Rückstellungen). Die Kirchenpflege beschliesst darüber für beide Jahre einheitlich, spä- testens zusammen mit dem Entscheid über das Budget 2019. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Februar 2021 (OS 76, 118)
§ 83 Abs. 4 und 5 gilt für alle Zusammenschlussprojekte und Zu- sammenschlüsse von Kirchgemeinden, bei denen die Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammen- schluss nach dem 1. Januar 2018 eingetreten ist. 1 OS 65, 657. 2 ABl 2010, 2204 und 2226. 3 LS 131.1. 4 LS 131.11. 5 LS 180.1.
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21 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131 1. 4. 26 - 132 6 LS 180.11. 7 LS 181.10. 8 LS 181.13. 9 LS 181.402. 10 Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 9. November 2011 (OS 66, 965; ABl 2011, 3423). In Kraft seit 1. Januar 2012. 11 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 10. Juli 2013 (OS 68, 340; ABl 2013- 07-26). In Kraft seit 1. November 2013. 12 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 30. Januar 2013 (OS 68, 339; ABl 2013-02-15). In Kraft seit 1. Januar 2014. 13 Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 4. Oktober 2017 (OS 72, 592; ABl 2017-10-13). In Kraft seit 1. Januar 2018. 14 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 4. Oktober 2017 (OS 72, 592; ABl 2017-10-13). In Kraft seit 1. Januar 2018. 15 Aufgehoben durch B des Kirchenrates vom 4. Oktober 2017 (OS 72, 592; ABl 2017-10-13). In Kraft seit 1. Januar 2018. 16 Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 18. April 2018 (OS 73, 196; ABl 2018- 04-27). In Kraft seit 1. August 2018. 17 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 29. August 2018 (OS 73, 396; ABl 2018-09-07). In Kraft seit 1. Dezember 2018. 18 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 13. März 2019 (OS 74, 219; ABl 2019- 03-22). In Kraft seit 1. Juni 2019. 19 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 8. Mai 2019 (OS 74, 317; ABl 2019- 05-10). In Kraft seit 1. August 2019. 20 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 18. September 2019 (OS 74, 564; ABl 2019-09-20). In Kraft seit 1. Dezember 2019. 21 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 3. Februar 2021 (OS 76, 118; ABl 2021-02-05). In Kraft seit 1. Juni 2021. 22 Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 22. September 2021 (OS 76, 466; ABl 2021-09-24). In Kraft seit 1. Januar 2022. 23 Aufgehoben durch B des Kirchenrates vom 1. Februar 2023 (OS 78, 125; ABl 2023-02-03). In Kraft seit 1. April 2023. 24 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 26. November 2025 (OS 81, 40; ABl 2025-12-05). In Kraft seit 1. März 2026.
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