–80 der Kirchenordnung vom 17. März 2009 (KO)2,5 beschliesst:
181.17
Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
(vom 30. Januar 2008)1
Art. 70 gestützt auf
i_teil_grundlagen I. Teil: Grundlagen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die religionspädagogischen Module5 der Kirchgemeinden gemäss den Bestimmungen der Kirchenordnung und dem Religionspädagogischen Gesamtkonzept rpg.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- Module5: die religionspädagogischen Module5 der Kirchgemeinden im Rahmen des Religionspädagogischen Gesamtkonzeptes rpg,
- Gesamtkonzept: das Religionspädagogische Gesamtkonzept rpg,
- Abteilung: die für die Religionspädagogik zuständige Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche.
Art. 3 Ziele Handeln
Die Kirchgemeinden führen durch ihr religionspädagogisches Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien in den evangelischen Glauben und in die reformierte Kirche ein. Sie eröffnen ihnen Raum zur Mitgestaltung und ermutigen sie zum Bekenntnis des Glaubens durch ein verantwortliches Leben.
Art. 4 Trägerschaft
Trägerinnen des religionspädagogischen Handelns sind die Kirchgemeinden.
Art. 56
Art. 65 Entschädigung bereitungspädagogischen
Die Entschädigung für eine Jahreslektion umfasst alle Vorund Begleitaufgaben im Zusammenhang mit dem religions- Grundauftrag. Weitere Aufgaben werden zusätzlich entschädigt. -- 1 of 9 --
181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
Art. 76
ii_teil_module II. Teil: Module5
1_abschnitt_im_allgemeinen 1. Abschnitt: Im Allgemeinen
Art. 85 Bezeichnung
Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige religionspädagogische Module.
Sie kennzeichnen die Module mit einem Namen. Sie beachten dabei und beim Erscheinungsbild der Module die Vorgaben der Landeskirche.
Art. 95 Inhalte
Die Kirchgemeinden gestalten die Module so, dass die Dimensionen des Feierns, Lernens, Teilens und Gestaltens in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen und miteinander verbunden werden. Form, Zeit und Ort
Art. 10
Die Kirchgemeinden bestimmen im Rahmen dieser Verordnung die Form sowie die zeitliche und räumliche Gestaltung der Module5.
Innerhalb der Kirchgemeinde koordinieren sie ihre verbindlichen und freiwilligen Module5. Zusammenarbeit
Art. 115
Die Kirchgemeinden gestalten ihre Module unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse.
Sie pflegen die Zusammenarbeit in der Gemeinde und der Region, insbesondere mit Organisationen der Kinderund Jugendarbeit.
Art. 12 Freiwillige
Leiterinnen und Leiter eines Moduls5 beziehen nach Möglichkeit Freiwillige ein. Gemeindekonzept rpg
Art. 13
Die Kirchgemeinden erlassen im Rahmen der Kirchenordnung, des Gesamtkonzeptes und dieser Verordnung ein Gemeindekonzept rpg.
Das Gemeindekonzept rpg hält insbesondere fest5
- bei den verbindlichen Modulen die Form, die zeitliche und räumliche Gestaltung sowie die Handhabung der Verbindlichkeit am Ort,
- bei den freiwilligen Modulen die inhaltliche Gestaltung und die Schwerpunkte,
- den längerfristigen Bedarf an personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln. -- 2 of 9 --
V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17
2_abschnitt_verbindliche_module 2. Abschnitt: Verbindliche Module5
a_im_allgemeinen A. Im Allgemeinen
Art. 14 Gliederung
Das Gesamtkonzept umfasst bis zur Konfirmation fünf verbindliche Module5. Diese erfolgen in der zweiten, dritten und vierten sowie von der fünften bis siebten Klasse und als Konfirmationsunterricht.
Der Konfirmationsunterricht kommt in der Regel im letzten obligatorischen Schuljahr zum Abschluss.
Art. 155 Gestaltung Module bild
Grundlage für die inhaltliche Gestaltung der verbindlichen en die durch die Kirchenordnung, das Gesamtkonzept und diese Verordnung vorgegebenen Themen sowie die Arbeitshilfen der Abteilung.
Die Kirchgemeinden gestalten die verbindlichen Module als ein Ganzes und gewährleisten die Übergänge zwischen diesen. Sie achten auf eine Vielfalt der Formen und Methoden.
Art. 165 b. Umfang
Die verbindlichen Module umfassen insgesamt mindestens 192 Stunden, in der Regel aufgeteilt in 30 Stunden oder 40 Lektionen zu 45 Minuten in der zweiten, dritten und vierten sowie von der fünften bis siebten Klasse. Der Konfirmationsunterricht zählt mindestens 72 Stunden oder 96 Lektionen zu 45 Minuten.
Ein Halbtag zählt höchstens drei Stunden, ein ganzer Tag höchsten fünf Stunden. Dies gilt auch für Lager.
- Gruppengrösse
Art. 175 Eine Gruppe zählt in den verbindlichen Modulen mindes-
tens fünf und höchstens 14 Kinder. Abweichungen regelt die Kirchenpflege.
Art. 185 Zulassung Modul bild Ausnahmen Präsenzkon
Voraussetzung für die Zulassung zu einem verbindlichen et der Besuch der vorangehenden verbindlichen Module. bewilligt die Kirchenpflege. trolle
Art. 19 Die Kirchgemeinden verfügen über eine Präsenzkontrolle
betreffend den Besuch der verbindlichen Module5.
Art. 20 Bestätigung Kinder und J
Nach Abschluss eines verbindlichen Moduls5 erhalten die ugendlichen eine Bestätigung.
Art. 21 Arbeitshilfen
Die Kirchgemeinden stellen die Arbeitshilfen für die verbindlichen Module5 unentgeltlich zur Verfügung.
- Inhalt und Form -- 3 of 9 --
181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
b_module_von_der_zweiten_bis_siebten_klasse B. Module5 von der zweiten bis siebten Klasse
Art. 225 Leitung
Die verbindlichen Module in der zweiten bis siebten Klasse werden von Personen mit katechetischer Lehrbefähigung oder einer von der Landeskirche als gleichwertig anerkannten Qualifikation geleitet.
Personen, welche die Voraussetzung gemäss Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen ausnahmsweise die verbindlichen Module in der zweiten bis siebten Klasse leiten, sofern sie durch eine von der Kirchenpflege bestimmte Fachperson begleitet werden.
Art. 23 Themen
Themen der verbindlichen Module von der zweiten bis siebten Klasse sind:5
- zweite Klasse: Kirche als Gemeinschaft und Kirche als Haus – Advent, Weihnachten und Kindheit Jesu – Wandergeschichten des Alten Testaments – Schöpfung,
- dritte Klasse: Taufe und Abendmahl – Gebet – Pfingsten – Goldene Regel,
- vierte Klasse: Bibel – Urgeschichten – David – Jesus und die Kirche,
- fünfte bis siebte Klasse: Jeremia – Paulus – Zürcher Reformation – Weltweite Kirche – Lebenswelten – Lebensbilder.
c_konfirmationsunterricht_und_konfirmation C. Konfirmationsunterricht und Konfirmation
Art. 245
Pfarrerinnen und Pfarrer verantworten die Konfirmationsarbeit.
Die Konfirmationsarbeit regt die Jugendlichen zur Auseinandersetzung mit den Themen Schöpfung, Versöhnung und Befreiung an. Sie eröffnet ihnen Raum, den eigenen Glauben auszudrücken und Kirche zu gestalten. Sie begleitet die Jugendlichen auf dem Weg zur religiösen Mündigkeit.
Art. 25 Konfirmation Taufe zum Ausd
Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der ruck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde für die Konfirmandinnen und Konfirmanden um den Segen Gottes. Sie lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Landeskirche ein.
Art. 26 b. Zulassung
Zur Konfirmation zugelassen ist, wer den Konfirmationsunterricht besucht hat und die Voraussetzungen gemäss § 18 dieser Verordnung erfüllt.
Art. 27 c. Termin Pfingsten s
Die Konfirmation findet in der Regel an einem Sonntag nach tatt.
- Bedeutung -- 4 of 9 --
V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17
3_abschnitt_freiwillige_module 3. Abschnitt: Freiwillige Module5
Art. 28
Die Kirchgemeinden entscheiden im Rahmen der Kirchenordnung, des Gesamtkonzeptes, dieser Verordnung und des Gemeindekonzeptes rpg, welche freiwilligen Module5 sie anbieten.
Sie legen Schwerpunkte, Inhalte und Umfang der freiwilligen Module5 fest. Ausrichtung und Schwerpunkte
Art. 295 Die freiwilligen Module umfassen
- in der Vorschulzeit: gottesdienstliche Feiern, niederschwellige Familienanlässe für Begegnung und Austausch, intergenerationelle Anlässe sowie als Schwerpunkt erste Begegnungen mit verschiedenen Ausdrucksformen des Glaubens,
- während der obligatorischen Schulzeit: Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche, in der Kirchgemeinde mitzuwirken und eigenen Raum zu gestalten, Förderung der Beziehungsfähigkeit sowie als Schwerpunkt gemeinsame Aktivitäten,
- nach der Konfirmation: Partizipationsmöglichkeiten auf allen Ebenen des Gemeindelebens, Handlungsraum für eigene Projekte sowie als Schwerpunkt Leitungsverantwortung für Jüngere.
Art. 305 Begleitung
Personen, die freiwillige Module leiten, weisen sich über die erforderlichen Fähigkeiten aus.
Die Kirchenpflege bezeichnet ein Mitglied des Gemeindekonvents als Begleitperson. Diese unterstützt und fördert die Leiterinnen und Leiter der freiwilligen Module in ihren Aufgaben.
iii_teil_zustaendigkeiten III. Teil: Zuständigkeiten
1_abschnitt_die_kirchenpflege 1. Abschnitt: Die Kirchenpflege
Art. 315 Zuständigkeit
Die Kirchenpflege verantwortet die Umsetzung des Gesamtkonzeptes.
Art. 32 Aufgaben
Der Kirchenpflege kommen im Rahmen dieser Verordnung und des Gesamtkonzeptes namentlich folgende Aufgaben zu5
- Erlass eines Gemeindekonzeptes rpg gemäss § 13,
- Bereitstellung der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Stimmberechtigten, -- 5 of 9 --
181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
- Förderung der Ausund Weiterbildung der in der Religionspädagogik tätigen Personen,
- Genehmigung des Jahresprogrammes,
- Aufsicht über die Umsetzung des Gemeindekonzeptes rpg und über die regelmässige Evaluation der Module der Kirchgemeinde,
- Einsetzung der rpg-Kommission gemäss § 34, Ernennung ihrer Mitglieder und Bestimmung der Aufgaben. Ressortverantwortung
Art. 335 Die Kirchenpflege bezeichnet aus ihrer Mitte ein für die Reli-
gionspädagogik zuständiges Mitglied. Diesem kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- Koordination der Aufgaben gemäss § 32,
- Führung der im Bereich der Religionspädagogik tätigen Personen,
- Unterstützung der Leiterinnen und Leiter von Modulen bei Gesprächen mit Sorgeberechtigten.
2_abschnitt_rpg_kommission 2. Abschnitt: rpg-Kommission
Art. 34
In der rpg-Kommission nehmen mindestens das zuständige Mitglied der Kirchenpflege, eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sowie eine Katechetin oder ein Katechet Einsitz.
Das für die Religionspädagogik zuständige Mitglied der Kirchenpflege führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die rpg-Kommission selber.
Art. 35 Aufgaben
Die rpg-Kommission übernimmt im Rahmen des Gesamtkonzeptes und des Gemeindekonzeptes rpg Aufgaben, welche die Kirchenpflege ihr überträgt.
Sie ist namentlich zuständig für5
- die Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung der Verbindlichkeit von Modulen durch die Leiterinnen und Leiter,
- die Bearbeitung von Fragestellungen, welche die Erfüllung der Verbindlichkeit, die Zulassung zu einem verbindlichen Modul sowie Massnahmen gemäss §§ 45–47 betreffen,
- die Planung, Konzipierung und Koordination des Aufbaus der Module5 in der Kirchgemeinde. -- 6 of 9 --
V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17
3_abschnitt_leiterinnen_und_leiter 3. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter
Art. 365
Leiterinnen und Leiter der Module sind Katechetinnen und Katecheten, Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie Freiwillige.
Den Leiterinnen und Leitern von Modulen kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- Planung, Ausgestaltung und Durchführung ihres Moduls in Absprache mit der Kirchenpflege,
- Anleitung und Begleitung der weiteren im Modul tätigen Personen,
- Information der Eltern sowie Einladung der Kinder und Jugendlichen,
- Koordination des Übergangs von einem Modul in das nachfolgende,
- Führung einer Präsenzkontrolle und schriftliche Bestätigung des Besuchs eines verbindlichen Moduls.
Die Aufgaben der Freiwilligen werden in einer Einsatzvereinbarung geregelt.
4_abschnitt_abteilung 4. Abschnitt: Abteilung
Art. 37 Aufgaben
Die Abteilung unterstützt die Kirchgemeinden namentlich durch:5
- Ausund Weiterbildungen im Bereich der Religionspädagogik,
- Arbeitshilfen,
- Beratung bei der Integration und Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung in die Module in Zusammenarbeit mit der dafür zuständigen Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste,
- Coachings und Intervisionen,
- Entwicklungsund Konfliktberatung,
- Richtlinien, Wegleitungen und Empfehlungen.
iv_teil_ausund_weiterbildung_von_katechetinnen_und_katecheten IV. Teil: Ausund Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten
Art. 386
-- 7 of 9 --
181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
Art. 395 Zulassung
Die Zulassung zur religionspädagogischen Ausbildung setzt voraus:
- eine abgeschlossene Berufsausbildung,
- landeskirchliche Orientierung,
- Anstellung bei einer Kirchgemeinde für mindestens ein verbindliches Modul.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die in der Ausbildung vermittelt werden, können insoweit von der Ausbildung dispensiert werden.
Art. 405 Abschluss
Die bestandene Ausbildung führt zur Lehrbefähigung für die entsprechenden Schulstufen mit dem Diplom Unterstufe, Mittelstufe oder Primarstufe.
Art. 414
Art. 426
v_teil_visitation V. Teil: Visitation
Art. 435 Zuständigkeit
Das zuständige Mitglied der Kirchenpflege besucht innerhalb von zwei Jahren alle Personen, die ein Modul leiten.
Die Bezirkskirchenpflege visitiert die Module der Kirchgemeinde nach Massgabe der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in den Kirchgemeinden.
Art. 44 Massnahmen Aufgaben, fü
Vernachlässigen Leiterinnen oder Leiter eines Moduls5 ihre hrt die Kirchenpflege mit ihnen das Gespräch.
Bleibt das Gespräch ohne Erfolg, so ergreift die Kirchenpflege die erforderlichen Massnahmen. Liegen diese ausserhalb ihrer Zuständigkeit, gelangt sie an die Bezirkskirchenpflege.
vi_teil_handhabung_der_verbindlichkeit VI. Teil: Handhabung der Verbindlichkeit
Art. 455 Gespräch
Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem verbindlichen Modul nicht erfüllt, werden vereinbarte Kompensationen nicht wahrgenommen oder stören Kinder und Jugendliche die Module wiederholt, führt die Leiterin oder der Leiter des Moduls mit den Kindern und Jugendlichen sowie den Sorgeberechtigten das Gespräch. -- 8 of 9 --
V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17
Führt das Gespräch zu keiner Lösung, informiert die Leiterin oder der Leiter des Moduls das zuständige Mitglied der Kirchenpflege. Dieses unterbreitet die Angelegenheit der rpg-Kommission zuhanden der Kirchenpflege.
Art. 465 Ermahnung Jugendlich
Die Kirchenpflege kann nach Anhörung der Kinder und en sowie der Sorgeberechtigten eine Ermahnung aussprechen.
Spricht die Kirchenpflege eine Ermahnung aus, stellt sie weitere Massnahmen in Aussicht, namentlich die befristete Wegweisung, die Versetzung oder die Rückstellung um ein Jahr.
Die Ermahnung ist mündlich auszusprechen und schriftlich zu bestätigen.
Art. 47 Massnahmen
Bleibt die Ermahnung erfolglos, trifft die Kirchenpflege nach erneuter Anhörung der Kinder und Jugendlichen sowie der Sorgeberechtigten die in Aussicht gestellten Massnahmen.5
Der Beschluss ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, schriftlich zu eröffnen und in Kopie der Bezirkskirchenpflege zuzustellen.
vii_teil_schlussbestimmungen VII. Teil: Schlussbestimmungen
Art. 486
Art. 49 Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den landeskirchlichen Unterricht (Landeskirchliche Unterrichtsverordnung – LUV) vom 4. April 1990 aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
OS 63, 169.
Heute: Kirchenordnung vom 17. März 2009 (LS 181.10).
LS 181.43. 2011 (OS 66, 680; ABl 2011, 2129). In Kraft seit 1. Januar 2012. -- 9 of 9 --