Die kirchlichen Stiftungen reichen dem Kirchenrat binnen dreier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres die jährliche Rechenschaftsablage ein. Diese umfasst:
- die vom obersten Stiftungsorgan genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Erfolgsrechnung und Bilanz sowie das Protokoll über deren Genehmigung,
- den jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung,
- den Bericht der Revisionsstelle, sofern die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle nicht befreit worden ist,
- die weiteren vom Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.
Sie reichen Änderungen der Stiftungsurkunde sowie neue oder geänderte Reglemente dem Kirchenrat umgehend zur Prüfung und zum Entscheid ein.
Sie benachrichtigen den Kirchenrat unverzüglich bei besonderen Vorkommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Stiftung erheblich beeinflussen oder ein rasches Einschreiten erfordern. -- 3 of 4 --
181.19 V über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)