Lexipedia

181.22

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

Präambel

des Kirchenrates (GO KR)

(vom 10. Juni 2020)1, 2

Der Kirchenrat,

gestützt auf Art. 142 Abs. 1, 219 Abs. 3 und 223 Abs. 1 der Kirchenord-

nung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

vom 17. März 2009 (KO)6,

beschliesst:

Funktion

und Stellung

47. 1 Der Kirchenrat verfügt über ein elektronisches Geschäfts-

verwaltungssystem.

2 Das Geschäftsverwaltungssystem dient insbesondere:

a. der Erfassung und Behandlung der beim Kirchenrat und bei den

Gesamtkirchlichen Dienste eingegangenen Geschäfte,

b. der Führung einer Geschäftskontrolle,

c.10 der Abwicklung der Geschäfte des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers, der Geschäftsleitung

und der Gesamtkirchlichen Dienste sowie der Kirchensynode.

3 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber regelt

den Zugriff auf das Geschäftsverwaltungssystem, den Prozess der Datenaufbewahrung und in Absprache mit dem Staatsarchiv die langfristige

Archivierung der Daten.

-- 12 of 18 --

Ausschüsse und

Kommissionen

a_organisation A. Organisation

Art. 1 Konstituierung

Der Kirchenrat konstituiert sich zu Beginn jeder Amtsdauer und nach Ersatzwahlen.

Art. 2 Amtsantritt

Der Amtsantritt des Kirchenrates erfolgt binnen dreier Monate seit der konstituierenden Versammlung der Kirchensynode.

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident bestimmt nach erfolgter Wahl den Zeitpunkt.

Art. 3 Ressorts

Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen ihr Amt im Kollegium und in ihrem Ressort wahr.

Der Kirchenrat teilt jedem seiner Mitglieder ein Ressort zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, das ihnen zugeteilte Ressort zu übernehmen.

Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende Amtsdauern das gleiche Ressort zu übernehmen.

Art. 4 b. Bildung

Der Kirchenrat bildet die Ressorts so, dass die zweckmässige, wirtschaftliche sowie zielund auftragsorientierte Erfüllung der Aufgaben des Kirchenrates und der Gesamtkirchlichen Dienste gewährleistet ist.

Er weist jedem Ressort die zu verantwortenden Themenund Aufgabenbereiche zu.

  1. Grundsatz -- 1 of 18 --

Die Ressorts des Kirchenrates sind:

  1. Präsidiales – Kirchliche Identität und Beziehungen,
  2. Bildung und Theologie,
  3. Gemeinde und Region,
  4. Kirche und Gesellschaft,
  5. Mitgliedschaft und Lebenswelten,
  6. Diakonie und Soziales,
  7. Finanzen und Infrastruktur.

Art. 5 Kollegium

Der Kirchenrat trifft seine Entscheide als Kollegium.

Die Mitglieder des Kirchenrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.

Der Kirchenrat entscheidet endgültig über Zuständigkeitskonflikte zwischen den Ressorts seiner Mitglieder.

Art. 6 Stellvertretung

Der Kirchenrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Sind auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, so bezeichnet der Kirchenrat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter.

Art. 7 Delegationen Vertretungen in

Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Kirchenrat seine Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereinen, Gesellschaften und anderen Organisationen.

Vertretungen werden für eine bestimmte Dauer bezeichnet, längstens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates. Beschlussfähigkeit

Art. 8 Der Kirchenrat kann beschliessen, wenn mindestens vier Mit-

glieder anwesend sind.

Art. 9 Ausstand

Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19595.

Er wird im Protokoll festgehalten. Geschäftsplanung

Art. 10

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber legt in Absprache mit dem Kirchenrat dessen Geschäftsplanung fest.

Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Kirchenrat seine Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandeln kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte und erstreckt sich über ein Semester oder ein Kalenderjahr. -- 2 of 18 --

Geschäftsleitung

Art. 1110 Der Kirchenrat zieht nach Bedarf und in Absprache mit der

Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber die Geschäftsleitung in seine Beratungen bei. Offenlegung von Interessenbindungen

Art. 12

Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber unterrichten die Kirchenratskanzlei beim Amtsantritt und zu Beginn jeden Jahres schriftlich über:

  1. Tätigkeiten in Führungsund Aufsichtsgremien sowie in beratenden Gremien und Kommissionen von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereinen und Gesellschaften des privaten und des öffentlichen Rechts,
  2. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens 5% des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte umfassen.

Die Kirchenratskanzlei veröffentlicht die Angaben.

b_sitzungen B. Sitzungen

Art. 13 Einberufung

Der Kirchenrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.

Er wird im Auftrag der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten durch die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenratsschreiber einberufen.

Mindestens zwei nebenamtliche Mitglieder des Kirchenrates können unter Angabe der zu traktandierenden Geschäfte und des gewünschten Termins jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.

Art. 14 Teilnahme

Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Verhinderungen und deren Gründe sind der Kirchenratspräsidentin oder dem Kirchenratspräsidenten rechtzeitig mitzuteilen.

Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Der Kirchenrat kann weitere Personen mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften beiziehen. Sofern der Kirchenrat nichts anderes bestimmt, treten die beigezogenen Personen bei Abstimmungen in den Ausstand. -- 3 of 18 --

Sitzungsordnung

Art. 15

Die Sitzungen des Kirchenrates finden in der Regel mittwochs statt.

Der Kirchenrat führt Klausurtagungen durch, an denen er insbesondere grundlegende Fragestellungen mit weitreichender Bedeutung berät.

Art. 16 Einladung

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsidenten erstellt in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber die Sitzungseinladung mit der Angabe der traktandierten Geschäfte.

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sorgt dafür, dass die Einladung und die für die Beschlussfassung wesentlichen Unterlagen zu den traktandierten Geschäften den Mitgliedern des Kirchenrates in der Regel mindestens vier Tage vor der Sitzung zur Verfügung stehen. Ausschluss der Öffentlichkeit

Art. 17

Die Sitzungen des Kirchenrates sind nicht öffentlich.

Art. 18 Anträge

Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber können die Beratung jedes Geschäfts beantragen, das in die Zuständigkeit des Kirchenrates fällt.

Art. 19 b. Form

Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge.

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber prüft die schriftlichen Anträge unter formellen, inhaltlichen und rechtlichen Gesichtspunkten. Sie oder er stellt sicher, dass schriftliche Anträge vom zuständigen Mitglied des Kirchenrates für die Beratung im Kirchenrat freigegeben sind.

Art. 20 c. Fristen

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist verantwortlich, dass der Kirchenrat die Geschäfte fristgerecht behandeln kann.

Schriftliche Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spätestens auf die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können.

Art. 21 Gebet

Die Sitzungen des Kirchenrates werden mit einem Gebet oder einer kurzen Besinnung eröffnet.

  1. Antragstellung -- 4 of 18 -- Geschäftsbehandlung

Art. 22

Jedes Mitglied des Kirchenrates und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber können Änderungen der Traktandenliste betragen. Im Übrigen werden die Geschäfte in der festgelegten Reihenfolge behandelt.

Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.

Art. 23 b. Beratung

Für die Beratungen des Kirchenrates gilt:

  1. Der Kirchenrat entscheidet unter Vorbehalt von §§ 30 und 31 nach gemeinsamer Beratung.
  2. Die Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und beschlossen.
  3. Wird keine Beratung verlangt, so ist ein Geschäft beschlossen.
  4. Wird ein schriftlicher Antrag abgeändert, so nimmt die Protokollführerin oder der Protokollführer die Änderungen im Antrag vor, soweit der Kirchenrat nicht etwas anderes bestimmt.
  5. Abstimmungsordnung

Art. 24

Das vorsitzende Mitglied legt für die während der Beratung eines Geschäfts gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese beanstandet, so entscheidet der Kirchenrat endgültig.

Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt eines Geschäfts behandelt. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt.

  1. Beschlussfassung

Art. 25

Der Kirchenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die Mitglieder des Kirchenrates sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

Sitzt der Kirchenrat in ungerader Zahl, so stimmt das vorsitzende Mitglied nur bei Stimmengleichheit mit. Sitzt er in gerader Zahl, so stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.

  1. Minderheitsanträge

Art. 26

Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.

Eine Minderheit des Kirchenrates ist berechtigt, ihre

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber kann eine abweichende Meinung im Protokoll vermerken lassen.

Begehren gemäss Abs. 1 und 2 sind sofort nach der Beschlussfassung des Kirchenrates zu stellen und sobald als möglich schriftlich zu begründen. § 5 Abs. 2 gilt ungeachtet eines solchen Begehrens.

Ein Minderheitsantrag und eine abweichende Meinung werden unter der nächstfolgenden Beschlussnummer in das Protokoll aufgenommen. Es erfolgt keine Eröffnung gemäss § 35 Abs. 2.

  1. Reihenfolge -- 5 of 18 --

Art. 27 Beschlüsse

Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse namentlich als Zwischenentscheide, Endentscheide, Vorentscheide und Kenntnisnahmen.

Vorentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sie sind für die weitere Geschäftsbehandlung verbindlich, sofern sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben.

Art. 28 Aussprache

Im Rahmen von Aussprachen berät der Kirchenrat Geschäfte, ohne dass er einen Beschluss gemäss § 27 fasst.

Art. 29 Umfrage

In jeder Sitzung findet eine Umfrage statt. Sie dient der gegenseitigen Information. Ausserordentliche Beschlussfassung

Art. 30

Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung gemäss § 13 zur Verfügung steht, kann die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident einzelne Geschäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschliessen lassen. Die Beschlussfassung erfolgt gemäss § 25.

Die Beschlüsse gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten Beschlüssen gleichgestellt.

  1. Präsidialverfügungen

Art. 31

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident kann selbstständig anstelle des Kirchenrates entscheiden:

  1. dringende Angelegenheiten, die nicht rechtzeitig gemäss §§ 13 oder

behandelt werden können,

  1. Angelegenheiten von geringer Bedeutung.

Entscheide gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten Beschlüssen gleichgestellt.

Den Mitgliedern des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber werden Entscheide gemäss Abs. 1 lit. a unverzüglich und Entscheide gemäss Abs. 1 lit. b in der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

c_protokoll_und_ausfertigung C. Protokoll und Ausfertigung

Art. 32 Protokoll

Über die Verhandlungen des Kirchenrates wird ein Protokoll geführt.

Die von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber bezeichnete Person führt das Protokoll.

  1. Zirkularbeschlüsse
  2. Führung und Genehmigung -- 6 of 18 --

Das Protokoll wird den Mitgliedern des Kirchenrates in der Regel binnen sieben Arbeitstagen nach der Sitzung zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Es wird dem Kirchenrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 33 b. Inhalt

Das Protokoll enthält insbesondere:

  1. die genaue Bezeichnung aller Geschäfte,
  2. Beschlüsse gemäss § 27, Minderheitsanträge gemäss § 26, Zirkularbeschlüsse gemäss § 30 und Präsidialverfügungen gemäss § 31, je mit den entsprechenden Erwägungen,
  3. zu jedem Beschluss und jeder Präsidialverfügung die Feststellung, ob
    1. der Informationszugang gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)4 ohne Weiteres gewährt werden kann,
    2. der Kirchenrat die Öffentlichkeit informiert,
  4. die wesentlichen Ergebnisse von Aussprachen,
  5. die Informationen aus der Umfrage.

Das Stimmenverhältnis wird nicht angegeben.

Art. 34 c. Zugang

Das Protokoll steht allen Mitgliedern des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zur Verfügung.

Der Kirchenrat bezeichnet die Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste, denen das Protokoll zugänglich gemacht wird.

Im Übrigen richten sich die Veröffentlichung und die Aushändigung von Protokollauszügen nach Art. 23 KO und dem IDG.

Art. 35 Ausfertigung

Die Kirchenratskanzlei fertigt die Beschlüsse und Präsidialverfügungen aus.

Beschlüsse und Präsidialverfügungen werden durch Protokollauszug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet.

Jedes Mitglied des Kirchenrates kann in der Sitzung verlangen, dass die redaktionelle Fassung eines Beschlusses vor der Ausfertigung dem Kirchenrat zur Genehmigung vorgelegt wird. -- 7 of 18 --

Beschlüsse gestützt auf schriftliche Anträge, die der Kirchenrat nicht abändert, werden nach der Sitzung unverzüglich ausgefertigt. Im Übrigen werden Beschlüsse unverzüglich ausgefertigt, sobald sie der Kirchenrat oder die von ihm bezeichnete Person freigibt. Vorbehalten bleiben abweichende Weisungen des Kirchenrates.

d_mitglieder_des_kirchenrates D. Mitglieder des Kirchenrates

Art. 36 Aufgaben

Die Mitglieder des Kirchenrates übernehmen im Kirchenrat und in ihrem Ressort die ihnen zugewiesenen Aufgaben, Geschäfte, Aufträge und Abordnungen. Im Fall der Ablehnung entscheidet der Kirchenrat endgültig.

Sie informieren die weiteren Mitglieder des Kirchenrates und beziehen diese mit ein, wo ein Geschäft nicht nur ihr Ressort betrifft. Sie können zum schriftlichen Mitbericht einladen oder von sich aus Mitberichte zuhanden des Kirchenrates verfassen. Kirchenratspräsidentin, Kirchenratspräsident

Art. 37

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident leitet die Geschäfte des Kirchenrates.

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident

  1. sorgt dafür, dass der Kirchenrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst,
  2. leitet die Sitzungen des Kirchenrates,
  3. vertritt den Kirchenrat gegenüber dem Büro der Kirchensynode,
  4. vertritt den Kirchenrat nach aussen, sofern nicht ein anderes Mitglied des Kirchenrates zuständig ist,
  5. schlichtet in strittigen Fragen zwischen den Mitgliedern des Kirchenrates,
  6. wacht darüber, dass die Aufsicht des Kirchenrates über die Gesamtkirchlichen Dienste zweckmässig organisiert und ausgeübt wird.

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident ist direkte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers. -- 8 of 18 --

e_kirchenratsschreiberin_oder_kirchenratsschreiber E. Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber

Art. 38

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber bildet zusammen mit den Stabsdiensten die allgemeine Stabsstelle der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und des Kirchenrates.

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist direkte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste.

Sie oder er hat gegenüber den Stabsdiensten die Stellung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters.

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verfügt gegenüber den Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Einzelfall über uneingeschränkte Weisungs-, Überwachungsund Selbsteintrittsrechte.

Art. 39 Stellvertretung

Der Kirchenrat bezeichnet auf Vorschlag der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers für diese oder diesen mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Sind die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, regelt die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident das Erforderliche.

Art. 40 Aufgaben

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber leitet die Gesamtkirchlichen Dienste unter Beachtung der Grundsätze einer zeitgemässen Verwaltungsführung und insbesondere des Grundsatzes der Übereinstimmung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung. Sie oder er leitet, steuert und koordiniert die Tätigkeiten der Gesamtkirchlichen Dienste und fördert deren Leistungsund Erneuerungsfähigkeit.

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber10

  1. unterstützt den Kirchenrat und dessen Mitglieder in der Wahrnehmung der Aufgaben,
  2. vollzieht die Beschlüsse des Kirchenrates,
  3. gewährleistet den Informationsfluss zwischen dem Kirchenrat und den Gesamtkirchlichen Diensten,
  4. entscheidet über die Zuteilung von Geschäften innerhalb der Gesamtkirchlichen Dienste,
  5. regelt unter Vorbehalt der Befugnisse des Kirchenrates die organisatorischen und administrativen Belange der Gesamtkirchlichen Dienste, -- 9 of 18 --
  6. leitet die Sitzungen der Geschäftsleitung,
  7. legt für die Sitzungen der Geschäftsleitung die Geschäfte und deren Reihenfolge fest,
  8. sorgt dafür, dass die Geschäftsleitung ihre Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst,
  9. leitet die Stabsdienste,
  10. schlichtet in strittigen Fragen zwischen den Stabsdiensten und den Abteilungen sowie zwischen den Abteilungen untereinander,
  11. nimmt die weiteren gemäss dieser Verordnung und vom Kirchenrat zugewiesenen Aufgaben wahr. Erlass von Verfügungen

Art. 41

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verfügt in den in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Bereichen gemäss Art. 223 Abs. 1 KO selbstständig.

Überträgt der Kirchenrat der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber gemäss Art. 223 Abs. 1 KO selbstständige Entscheidungsbefugnisse, entscheidet sie oder er im eigenen Namen.

Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers werden in das Protokoll der Geschäftsleitung aufgenommen.10

Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers werden durch Protokollauszug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet.

Gegen Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers kann Neubeurteilung beim Kirchenrat verlangt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 20. April 20153 über die Neubeurteilung. Dem Lauf der Frist zur Neubeurteilung und der Einreichung des Begehrens kommt in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Dienst, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistellung keine aufschiebende Wirkung zu.14

f_ausschuesse_und_kommissionen F. Ausschüsse und Kommissionen

Art. 42 Ausschüsse Diese besteh

Der Kirchenrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. en aus höchstens drei Mitgliedern.

Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Kirchenrates vor, begleiten einzelne Geschäfte des Kirchenrates oder führen für den Kirchenrat Verhandlungen mit anderen Behörden oder mit Privaten. -- 10 of 18 --

Im Übrigen bestimmt der Kirchenrat die Aufträge und Zuständigkeiten seiner Ausschüsse. Er kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 43 Kommissionen

Der Kirchenrat kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen bestellen.

Ein Mitglied des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber nimmt Einsitz in eine solche Kommission.

Der Kirchenrat setzt die Mitgliederzahl fest und ernennt unter Vorbehalt von Abs. 2 in freier Wahl die Mitglieder der Kommission und aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Er bestimmt die Aufträge, Zuständigkeiten und Organisation von Kommissionen. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 44

Für die Sitzungen von Ausschüssen und Kommissionen gelten §§ 13–31 sinngemäss, soweit der Kirchenrat nichts anderes bestimmt.

Entscheidungsbefugnisse des Kirchenrates können nicht auf Ausschüsse und Kommissionen übertragen werden.

Ausschüsse und Kommissionen sind administrativ der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zugeordnet.

Die Ernennung der Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen erfolgt für eine bestimmte Dauer, längstens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates.

g_zeichnungsbefugnis G. Zeichnungsbefugnis

Art. 45 Unterschriften

Vom Kirchenrat beschlossene Schreiben und Verträge werden von der Kirchenratspräsidentin oder vom Kirchenratspräsidenten und von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber unterzeichnet. Der Kirchenrat erteilt den Mitgliedern des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Einzelfall oder für bestimmte Aufgaben besondere Vollmachten.

Anträge, Berichte und Antworten des Kirchenrates an die Kirchensynode tragen die Namen der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers. -- 11 of 18 --

Verträge über wiederkehrende Verpflichtungen benötigen eine Doppelunterschrift. Unter Vorbehalt von Abs. 1 unterzeichnen je in ihrem Zuständigkeitsbereich:

  1. die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchratspräsident zusammen mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und umgekehrt,
  2. die Mitglieder des Kirchenrates mit der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter,
  3. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zusammen mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber.

Im Übrigen richtet sich die Unterschriftenberechtigung der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten, der Mitglieder des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers und von Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste nach den Ausgabenbefugnissen gemäss § 46.

Art. 46 Ausgaben

Die Befugnis der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten, der Mitglieder des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers und von Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste, in eigener Zuständigkeit Ausgaben zu tätigen, richtet sich im Rahmen der Zuständigkeit des Kirchenrates gemäss

Art. 221

Abs. 1 und 2 KO nach Anhang 2 dieser Verordnung. Der Kirchenrat kann im Einzelfall und befristet Ausnahmen beschliessen.

h_geschaeftsverwaltungssystem H. Geschäftsverwaltungssystem

i_uebergangsbestimmung I. Übergangsbestimmung

Art. 48 Ausschüsse und Kommissionen des Kirchenrates, die im Zeit-

punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, sowie deren Aufträge, Zuständigkeiten und Organisation bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Kirchenrat gemäss §§ 42–44 unverändert.