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181.25

Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)

(vom 20. März 2007)1

Art. 214 gestützt auf Abs. 2 der Pe

lit. h der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 20092 und § 65 rsonalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (PVO)3,4 beschliesst:

  1. Allgemeines Entschädigungen

Art. 1 Die Entschädigungen für Sitzungen, Abordnungen, Beauf-

tragungen und Reisekosten betragen, soweit diese Verordnung keine Abweichungen enthält8:

  1. 11 Sitzungen:
  2. für eine Ganztagessitzung Fr. 320
  3. für eine Sitzung bis 6 Stunden Fr. 240
  4. für eine Sitzung bis 4 Stunden / Halbtagessitzung Fr. 160
  5. für eine Sitzung bis 2 Stunden Fr. 110
  6. spezielle Funktionen:
  7. für die Protokollführung durch ein Kommissionsoder Behördenmitglied oder durch aussenstehende Personen, sofern sie nicht Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche sind, pro Protokoll doppeltes Sitzungsgeld
  8. für die Leitung der Sitzung einschliesslich Vorbereitungsarbeit (nicht bei Subkommissionen) pro Sitzung doppeltes Sitzungsgeld
  9. Spesen:
  10. für Übernachtung mit Frühstück Fr. 125
  11. als Reiseentschädigung die Reisekosten 2. Klasse für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel -- 1 of 6 --

181.25 Entschädigungsverordnung

Art. 2 Abrechnungen

Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich abgerechnet werden. Er stellt für die Abrechnung entsprechende Formulare zur Verfügung.

Abrechungen sind je auf eine Abrechnungsperiode einzureichen, in jedem Fall aber bis spätestens 30. November. Später eingehende Abrechnungen kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung.

  1. Kirchensynode

Art. 3

Abrechnungen für die Kirchensynode (Synodemitglieder, Büro, Synodalkommissionen, Abordnungen, Beauftragte und Gäste) besorgt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär. Das Büro nimmt vom Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.

Abrechungen erfolgen mit Ausnahme der Fraktionsbeiträge halbjährlich. Letztere sind per Ende September zu überweisen. Synodemitglieder

Art. 3a10 Die Mitglieder der Kirchensynode erhalten neben den Ent-

schädigungen gemäss § 1 für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 500.

  1. Kirchensynode und Fraktionen

Art. 411 Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erhält neben den Entschädigungen gemäss § 1 als jährliche Pauschale:

  1. für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen Fr. 10 000
  2. zusätzlich für Bürospesen Fr. 2 000

Art. 511 Vizepräsidium

Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchensynode erhalten für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen sowie für Bürospesen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c eine jährliche Pauschale von Fr. 2500.

Art. 611 Sekretariat

Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:

  1. 1. Sekretärin oder 1. Sekretär:
  2. für eine ganztägige Synodeversammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 550
  3. für eine halbtägige Synodeversammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 440
  4. 2. Sekretärin oder 2. Sekretär:
  5. für Arbeiten im Nachgang zu einer Synodeversammlung pro Sitzung (halboder ganztägig) Fr. 380
  6. für Abrechnungen halbjährlich Fr. 550
  7. Grundsatz -- 2 of 6 --

Entschädigungsverordnung 181.25 §§ 7 und 8.12 Geschäftsprüfungsund Finanzkommission

Art. 911

Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission werden für die Erfüllung von Aufgaben ausserhalb von Sitzungen auf der Grundlage von § 1 lit. a und c entschädigt, sofern dafür ein Auftrag der Kommission oder des Präsidiums vorliegt.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 1300. Fraktionspräsidium

Art. 1011 Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten erhal-

ten für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 2500. Fraktionsbeiträge

Art. 11

Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen jährlichen Beitrag von Fr. 100.11

Stichtag für die dem Büro zu meldende Anzahl Mitglieder ist der

  1. Juni.
  2. Landeskirchliche Rekurskommission Besondere Entschädigungen

Art. 128 Die Mitglieder der Landeskirchlichen Rekurskommission

erhalten für die Behandlung von Rekursfällen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:

  1. Verfahrensleitung, Ausarbeitung von Referaten und Entscheiden sowie persönliche Vorbereitungszeit (Aktenund Rechtsstudium), einschliesslich Büroinfrastrukturkosten, pro Stunde Fr. 110
  2. Erstellung des Sitzungsprotokolls Fr. 160
  3. Ausfertigung des Rekursentscheids, pro Entscheid Fr. 160

Art. 12a7 Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission erhält neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 lit. a und c, 12, 12 b und 12 c für die Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben eine jährliche Pauschale von Fr. 1000. -- 3 of 6 --

181.25 Entschädigungsverordnung Sekretariatsentschädigung

Art. 12b9 Die Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission

erhalten neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 und 12 eine Entschädigung von Fr. 50 pro Stunde für umfangreichere Sekretariatsarbeiten.

Art. 12c9 Auslagenersatz Porti und Telefo

Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien, nspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.

  1. Kirchenrat Mitglieder des Kirchenrates

Art. 134

Die Mitglieder des Kirchenrates beziehen einen Lohn gemäss § 65 Abs. 1 PVO3.

Der Lohn des Kirchenratspräsidenten oder der Kirchenratspräsidentin entspricht dem Maximum des oberen Bereichs der Lohnklasse 21, jener der weiteren Mitglieder des Kirchenrates dem Maximum des oberen Bereichs der Lohnklasse 19.

Der Kirchenrat kann für die Abgeltung von Spesen eine Pauschale festlegen. Abgangsentschädigung

Art. 147

Die Mitglieder des Kirchenrates haben bei Nichtwiederwahl für eine weitere Amtsdauer Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern sie bei der Beendigung des Amtes das Altersjahr, das den Anspruch auf eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung begründet, noch nicht vollendet haben.

Mitglieder des Kirchenrates, die ihr Amt nach weniger als vier Jahren gemäss Abs. 1 beenden, haben Anspruch auf die halbe Abgangsentschädigung gemäss § 15.

Kein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht bei Beendigung des Amtes:

  1. invaliditätshalber, altershalber oder bei vorzeitigem Altersrücktritt,
  2. aufgrund einer schweren Amtspflichtverletzung oder einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Art. 157 b. Bemessung

Die Abgangsentschädigung wird in Monatsbetreffnissen berechnet. Als Monatsbetreffnis gilt ein Zwölftel des Jahres-Bruttolohns im Zeitpunkt der Beendigung des Amtes zuzüglich der ständigen Zulagen. Eine später eintretende Teuerung wird nicht berücksichtigt.

Die Abgangsentschädigung beträgt sechs Monatsbetreffnisse.

  1. Anspruch -- 4 of 6 --

Entschädigungsverordnung 181.25

Art. 15a7 c. Kürzung

Erzielt das berechtigte Mitglied des Kirchenrates während der Dauer des Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus einer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit ein Einkommen, wird die Abgangsentschädigung gekürzt, wenn diese Tätigkeit und das bisherige Pensum als Mitglied des Kirchenrates zusammen ein volles Pensum übersteigen. Die Abgangsentschädigung wird um so viel gekürzt, wie ein volles Pensum überschritten wird.

Mitglieder des Kirchenrates, die eine Abgangsentschädigung erhalten, sind verpflichtet, den Kirchenrat über das während der Dauer des Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus beruflichen und amtlichen Tätigkeiten erzielte Einkommen zu informieren. Kirchenrätliche Kommissionen

Art. 16 Die Mitglieder kirchenrätlicher Kommissionen erhalten die

Entschädigungen gemäss § 1.

  1. Organe der kirchlichen Bezirke8 Bezirkskirchenpflegen

Art. 178

Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflegen erhalten für Visitationen und Sitzungen die Entschädigungen gemäss § 1.

Mitglieder von Bezirkskirchenpflegen, die über eine Universitätsoder Fachhochschulstudium in Rechtswissenschaft verfügen und als Referentin oder Referent Rekursfälle oder Aufsichtsbeschwerden behandeln, erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:

  1. Verfahrensleitung, persönliche Vorbereitungszeit sowie Ausarbeitung von Referaten und Entscheiden (Aktenund Rechtsstudium), pro Stunde Fr. 85
  2. Ausfertigung des Entscheids, pro Entscheid Fr. 160

Jeder Bezirkskirchenpflege steht für das Präsidium und weitere Funktionen eine jährliche Pauschale zur Verfügung. Sie beträgt6

  1. für Bezirkskirchenpflegen mit 5 Mitgliedern Fr. 7000,
  2. für Bezirkskirchenpflegen mit 7 Mitgliedern Fr. 10 000,
  3. für Bezirkskirchenpflegen mit 9 Mitgliedern Fr. 14 000,
  4. für Bezirkskirchenpflegen mit 11 und mehr Mitgliedern Fr. 20 000.

Die Bezirkskirchenpflege entscheidet zu Beginn jeder Amtsdauer über die Aufteilung der Pauschale. Sie meldet den Verteilerschlüssel dem Kirchenrat.

  1. Auslagenersatz

Art. 18 Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien

und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.

  1. Entschädigungen -- 5 of 6 --

181.25 Entschädigungsverordnung

Art. 198 Kapitel

Der Kirchenrat regelt die Entschädigungen und den Auslagenersatz für Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane sowie Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Diakonats-, Kirchenmusikund Katechetikkapitel.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 208 Revision

Änderungen dieser Verordnung werden von der Kirchensynode beschlossen. Soweit sie die Entschädigungen der Kirchensynode betreffen, setzen sie einen gemeinsamen Antrag des Büros der Kirchensynode und des Kirchenrates voraus.

Art. 21 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 15. Juni 2007 in Kraft und ersetzt das Entschädigungsreglement vom 31. März 1992.