genössig gewesenen, hierauf von zürcherischer Seite mit der Filiale Sitzberg vereinigten Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies werden auch von thurgauischer Seite in der letzteren Verbindung mit Sitzberg und als losgetrennt von Bichelsee anerkannt.
181.31
Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies
(vom 28. Februar 1846)1
Art. 1 Die drei früherhin zur thurgauischen Filiale Bichelsee kirch-
Art. 2 Von zürcherischer Seite respektive den drei benannten Hö-
fen wird demnach auf alle aus dem bisherigen kirchlichen Verband mit Bichelsee entspringenden Rechte, als Anteil an dem Kirchenvermögen usw. verzichtet. Im fernern verpflichtet sich die Regierung des Standes Zürich, für Loskauf dieser drei Höfe respektive Schadloshaltung der Gemeinde Bichelsee die Summe von fl. 400 R.V.2 (sage mit Worten Gulden vierhundert R.V.) zu bezahlen.
Art. 3 Die Schulverhältnisse hingegen werden durch die Bestim-
mungen der §§ 1 und 2 in keiner Weise berührt.
OS 7, 439 und GS I, 714.
Reichsvaluta. -- 1 of 1 --