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181.40

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Präambel

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

(vom 11. Mai 2010)1, 2

Die Kirchensynode,

nach Einsichtnahme in Antrag und Bericht des Kirchenrates vom

16. Dezember 2009 und der vorberatenden Kommission der Kirchensynode vom 9. März 2010,

beschliesst:

Pfarrerin,

Pfarrer

Verweis auf das

Obligationenrecht

Beendigungsgründe

Freistellung

während der

Kündigungsfrist

Vorsorgliche

Massnahmen

Bearbeiten von

Personendaten

Dienstaltersgeschenk

Teuerungszulage

Persönlichkeitsschutz

Berufliche

Vorsorge

Personalverbände

1_abschnitt_allgemeine_bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

a_geltungsbereich A. Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz Angestellt

Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und e von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Landeskirche, soweit die Kirchenordnung5 nichts anderes bestimmt.

Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinngemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Besondere Arbeitsverhältnisse

Art. 2

Der Kirchenrat kann einzelne Anstellungsverhältnisse abweichend von dieser Verordnung regeln, insbesondere bei Angestellten, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, bei Lernenden sowie bei Praktikantinnen und Praktikanten.

Für Angestellte der Landeskirche im Kloster Kappel gelten hinsichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn, Arbeitszeit und Freizeit die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe. Kirchgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände

Art. 315

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:

  1. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenordnung5,
  2. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen

Art. 3a14 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen

und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. -- 1 of 29 --

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

b_begriffe B. Begriffe

Art. 4 Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinn dieser Verordnung sind ordi-

nierte Theologinnen und Theologen, die mit einem vollen oder teilzeitlichen Pensum in einem Wahloder Anstellungsverhältnis in einem Pfarramt tätig sind.

Art. 5 Angestellte

Angestellte im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilzeitlichen Pensum im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen und

Art. 4 nicht unter Anstellungsi

fallen. nstanz

Art. 6

Anstellungsinstanz ist

  1. die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinden,
  2. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands im Rahmen der Statuten,
  3. der Kirchenrat bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern unter Vorbehalt der Rechte der Kirchenpflege und der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde,
  4. der Kirchenrat bei Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie bei Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung5.

Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchenrat können für ihren Zuständigkeitsbereich weitere Anstellungsinstanzen bezeichnen. Anstellungsverhältnis

Art. 7 Als Anstellungsverhältnis im Sinn dieser Verordnung gilt

die Regelung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen der Anstellungsinstanz einerseits sowie Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss

Art. 121

Abs. 1 der Kirchenordnung5 und Angestellten anderseits.

c_personalpolitik C. Personalpolitik

Art. 8 Grundsätze

Die Personalpolitik der Landeskirche richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. Sie orientiert sich am Auftrag der Landeskirche.
  2. Sie will für die Landeskirche geeignete Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gewinnen und erhalten.
  3. Sie achtet bei Vorgesetzten neben der fachlichen Eignung namentlich auf Sozialund Führungskompetenz. -- 2 of 29 --

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

  1. Sie schafft ein von Vertrauen und Wertschätzung geprägtes Arbeitsumfeld.
  2. Sie achtet bei der Ausgestaltung der personalrechtlichen Rahmenbedingungen auf die Attraktivität der Landeskirche als Arbeitgeberin, namentlich hinsichtlich der Übernahme von Verantwortung in Gesellschaft und Familie.
  3. Sie unterstützt Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Blick auf die Aufgabenerfüllung durch Fordern und Fördern.
  4. Sie fördert das Angebot an Lehrstellen und Ausbildungsplätzen.
  5. Sie achtet die Gleichstellung von Frau und Mann.
  6. Sie fördert im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung. Personalcontrolling

Art. 9

Das Personalcontrolling bezieht sich auf den Auftrag der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden. Es richtet sich nach den Grundsätzen der Personalpolitik und umfasst namentlich die Bereiche Personalplanung, Personalführung, Personalentwicklung und Personalmarketing.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet insbesondere die Daten, die von den Kirchgemeinden zu erheben und dem Kirchenrat zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 10 Stellenplan

Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchenrat führen Stellenpläne. Sie überprüfen diese laufend.

Die Stellenpläne geben namentlich Auskunft über die Anzahl der Stellen und deren Umfang. Personalführung

Art. 11

Die Personalführung der Landeskirche orientiert sich an den Grundsätzen der Personalpolitik.

Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden und den Gesamtkirchlichen Diensten Personalführungsinstrumente zur Verfügung.

Art. 12 Information

Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchenrat sorgen gegenüber Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten für eine offene, sachliche Information und Kommunikation.

Sie informieren Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte unter Wahrung der persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Dienst von Bedeutung sind. Aufgaben und Anforderungen

Art. 13 Der Kirchenrat legt für die kirchlichen Berufe Aufgaben

und Anforderungen fest. -- 3 of 29 --

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

d_anwendbares_recht D. Anwendbares Recht

Art. 14 Soweit die Kirchenordnung5, diese Verordnung und die zu-

gehörigen Vollzugsbestimmungen keine Regelung enthalten, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts9 subsidiär anwendbar.

2_abschnitt_arbeitsverhaeltnis 2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis

a_art_und_begruendung A. Art und Begründung

Art. 15 Rechtsnatur

Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist öffentlich-rechtlich. Stellenausschreibung

Art. 16

Die Anstellungsinstanz schreibt offene Stellen öffentlich aus.

Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn

  1. die Stelle auf dem Weg der Berufung besetzt wird,
  2. andere Mittel der Personalgewinnung grösseren Erfolg versprechen, insbesondere in Bereichen mit grosser Fluktuation oder fehlendem Stellenmarkt.

Art. 17 Anstellung

Voraussetzungen für eine Anstellung bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche sind insbesondere:

  1. das Vorhandensein der notwendigen fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, um die zugewiesenen Aufgaben und Dienste erfüllen zu können,
  2. die Identifikation mit dem Auftrag der Landeskirche.

Bewerberinnen und Bewerber haben in der Regel einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes anzugehören.

Bei der Besetzung von Pfarrstellen sind die Bestimmungen der Kirchenordnung5 über die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit massgebend.

Art. 18 b. Form Instituti

Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern in onen, von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss

Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung5 sowie von Angestellten wird

durch Verfügung begründet.

Der Kirchenrat regelt das Arbeitsverhältnis von gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern nach rechtskräftig erfolgter Wahl durch Verfügung.

  1. Voraussetzungen -- 4 of 29 --

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40 Stellenbeschreibung

Art. 19

Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung. Diese bildet Bestandteil der Anstellungsverfügung.

Die Stellenbeschreibung nennt Auftrag, Anforderungen, Aufgaben, Zuständigkeiten, Verantwortung und organisatorische Einordnung der Stelle. Sie bildet Grundlage für die Festsetzung des Lohnes sowie für die Mitarbeiterbeurteilung. Sie wird im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung und bei Änderungen des Aufgabengebietes überprüft.

Art. 2015 b. Pfarrstellen

Bei Pfarrstellen in Kirchgemeinden gelten die Amtspflichten gemäss Kirchenordnung5 als Stellenbeschreibung.

Bei Pfarrstellen in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft ergibt sich die Stellenbeschreibung aus dem Auftrag und den Aufgaben gemäss der Verordnung über die Seelsorge in Institutionen7 und aus den besonderen Anforderungen der Pfarrstelle.

Für Pfarrstellen in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste

Art. 19 gilt B. Be

ginn und Dauer

Art. 21 Beginn

Das Anstellungsverhältnis beginnt am Tag, der in der Anstellungsverfügung bezeichnet ist.

Der Amtsantritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt nach rechtskräftig zustande gekommener Wahl auf den in der Verfügung gemäss § 18 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt.18

Art. 22 Probezeit

Die ersten drei Monate eines unbefristeten oder eines befristeten Anstellungsverhältnisses von mindestens sechs Monaten Dauer gelten als Probezeit.

Die Probezeit wird vor ihrem Ablauf im Rahmen eines Probezeitgesprächs beurteilt und dessen Ergebnis schriftlich festgehalten.

Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer unterliegen keiner Probezeit.

Art. 23 Dauer

Das Anstellungsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.

Ein befristetes Anstellungsverhältnis ist für längstens vier Jahre zulässig. Es ist während dieser Dauer zweimal verlängerbar. Wird es mehr als zweimal oder über die Höchstdauer hinaus verlängert, so hat es die Wirkungen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben.

  1. Im Allgemeinen
  2. Im Allgemeinen -- 5 of 29 --

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Die Anstellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss

Art. 121 Dauer oder bis zum Wegfall des

Abs. 1 der Kirchenordnung5 gilt als befristetes Anstellungsverhältnis. Sie erfolgt auf bestimmte Grundes, welcher der Errichtung einer Stellvertretung zugrunde liegt. Abs. 2 ist nicht anwendbar.

  1. Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 24 Das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer

ist durch die Amtsdauer begrenzt. Bei Wiederwahl verlängert es sich entsprechend. Weiterbeschäftigung

Art. 24a12

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung5 und § 26 Abs. 2 lit. b hinaus weiterbeschäftigt werden, wenn die Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge dies nicht ausschliessen.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.

Art. 25 Dienstjahre Pfarrern und Landeskirche, Pfarramt der

Bei der Berechnung der Dienstjahre von Pfarrerinnen, Angestellten werden die bei einer Kirchgemeinde der bei den Gesamtkirchlichen Diensten und in einem Landeskirche geleisteten Dienstjahre berücksichtigt.

Geleistete Dienstjahre werden ungeachtet des Beschäftigungsgrades berücksichtigt. Unbezahlte Urlaube, soweit sie im Einzelfall drei Monate übersteigen, werden nicht angerechnet.

c_beendigung C. Beendigung

Art. 26

Das Anstellungsverhältnis endet durch:

  1. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,
  2. Kündigung,
  3. Kündigung aus wichtigen Gründen, d.19
  4. Beendigung invaliditätshalber,
  5. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber.

Es endet ohne Weiteres:

  1. durch Ablauf der Befristung des Anstellungsverhältnisses, bei Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung5 zudem durch Wegfall des Grundes, welcher der Errichtung einer Stellvertretung zugrunde liegt,
  2. Angestellte -- 6 of 29 --

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

  1. 15 am Ende des Monats, in welchem das Altersjahr vollendet wird, das für Männer den Anspruch auf eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung begründet, unter Vorbehalt einer früheren Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge,
  2. durch Tod.
  3. Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 27 Das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer

endet durch:

  1. Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer,
  2. Rücktritt gemäss Art. 132 der Kirchenordnung5,
  3. Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5,
  4. Beendigung invaliditätshalber,
  5. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber,
  6. Tod. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen

Art. 28

Ein Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung aufgelöst werden.

Wird eine Abfindung ausgerichtet, so darf diese den Höchstbetrag gemäss § 43 Abs. 2 nicht übersteigen.

Art. 29 Kündigung

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage.

Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist:

  1. im ersten Jahr einen Monat,
  2. vom zweiten Jahr an drei Monate.

Die Dauer der Kündigungsfrist bemisst sich nach dem im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr, gerechnet ab Beginn des Anstellungsverhältnisses.

Das Anstellungsverhältnis kann beendet werden:

  1. während der Probezeit auf das Ende einer Woche,
  2. bei Angestellten, die im Rahmen der religionspädagogischen Module im Anstellungsverhältnis einen Unterrichtsauftrag wahrnehmen, auf das Ende eines Schuljahres,
  3. im Übrigen auf das Ende eines Monats.
  4. Form und Inhalt

Art. 30 Die Anstellungsinstanz belegt Gründe, die Anlass zu einer

Kündigung geben. Sie teilt die Kündigung versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.

  1. Fristen und Termine -- 7 of 29 --

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  1. Fristlos aus wichtigen Gründen

Art. 31

Eine Kündigung aus wichtigen Gründen kann beidseitig, ohne Einhaltung von Fristen, jederzeit erfolgen.

Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung aus wichtigen Gründen richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9 über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Kündigungsschutz

Art. 32

Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Anstellungsinstanz setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.

Als sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses gelten insbesondere:

  1. die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten,
  2. mangelnde Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen,
  3. mangelnde Eignung oder Bereitschaft, die vereinbarte oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten,
  4. betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, sofern die Anstellungsinstanz keine zumutbare andere Tätigkeit anbieten kann,
  5. wiederholte oder dauernde Verhinderung an der Aufgabenerfüllung, insbesondere aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Invalidität,
  6. der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
  7. Missbräuchliche Kündigung

Art. 33

Erweist sich eine Kündigung als sachlich nicht gerechtfertigt oder missbräuchlich und erfolgt durch die Anstellungsinstanz keine Wiedereinstellung, so besteht Anspruch auf eine Entschädigung.

Eine Entschädigung bemisst sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9 über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer Abfindung gemäss §§ 42–44 bleibt vorbehalten.

  1. Kündigung im Zusammenhang mit Leistung oder Verhalten

Art. 34

Vor einer Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens spricht die Anstellungsinstanz im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung schriftlich eine Ermahnung aus, zusammen mit der Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Anstellungsinstanz kann überdies eine Bewährungsfrist von mindestens zwei und höchstens sechs Monaten ansetzen.

  1. Im Allgemeinen -- 8 of 29 --

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Bleibt die Leistung mangelhaft oder das Verhalten unbefriedigend, so kann die Anstellungsinstanz nach der Anhörung gemäss § 47 die Kündigung aussprechen.

Wurde eine Bewährungsfrist eingeräumt, so ist nach deren Ablauf eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Eine vorher ausgesprochene Kündigung ist nichtig.

Die Anstellungsinstanz kann auf die schriftliche Ermahnung oder die Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss Abs. 1 verzichten, wenn absehbar ist, dass diese ihren Zweck nicht erfüllen kann, namentlich wenn

  1. trotz angemessener Fördermassnahmen die betreffende Person nicht in der Lage ist, sich zu bewähren, oder sie nicht gewillt ist, ihre Leistung zu verbessern oder ihr Verhalten zu ändern,
  2. nach vorübergehender Besserung aufgrund erfolgter schriftlicher Ermahnung oder Ansetzung einer Bewährungsfrist erneut Mängel in der Leistung oder im Verhalten auftreten.
  3. Kündigung zur Unzeit

Art. 35 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit

richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.

  1. Bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Art. 36 Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des

Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz8. Entlassung aus dem Amt

Art. 37 Der Rücktritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die

Abberufung richten sich nach Art. 132 und 133 der Kirchenordnung5. Fallbegleitung bei Krankheit, Unfall und Invalidität

Art. 38

Dauert eine Dienstaussetzung von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so klärt die Anstellungsinstanz die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung ab (Case Management).

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Fallbegleitung in der Vollzugsverordnung6. Beendigung wegen Invalidität

Art. 39

Der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität geht in der Regel eine vertrauensärztliche Untersuchung gemäss

Art. 97

voran.

Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht wieder erlangt wird, so ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der Invaliderklärung durch die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge je nach dem Grad der Invalidität ganz oder teilweise aufzulösen.13 -- 9 of 29 --

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Die Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats oder, falls der Feststellung der Invalidität eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausgegangen ist, auf das Ende des nächsten Monats der Dienstaussetzung. Eine Auflösung ist der betreffenden Person mindestens einen Monat im Voraus mitzuteilen.

Die Leistungen aus Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall sind gewährleistet. Die Leistungen wegen Invalidität richten sich nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Vorzeitiger Altersrücktritt

Art. 4013 Der vorzeitige Altersrücktritt von Pfarrerinnen, Pfarrern

und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Beendigung altershalber

Art. 40a12

Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird altershalber beendigt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es erfolgt eine Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5 oder die Anstellungsinstanz spricht nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung aus.
  2. Das Arbeitsverhältnis endet nach Vollendung des 58. Altersjahres oder im Fall eines Stellenabbaus nach Vollendung des 55. Altersjahres, unter Vorbehalt abweichender Altersgrenzen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
  3. 15 Dem Arbeitsverhältnis liegt keine Weiterbeschäftigung gemäss

Art. 24

a. Abs. 1 zugrunde.

  1. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht auf ein Verschulden der Pfarrerin, des Pfarrers, der oder des Angestellten zurückzuführen.
  2. Der Pfarrerin, dem Pfarrer, der oder dem Angestellten kann keine andere zumutbare Arbeit angeboten werden.
  3. Gegenüber der Pfarrerin, dem Pfarrer, der oder dem Angestellten wurde vorgängig noch keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber ausgesprochen.

Die Leistungen bei einer Beendigung altershalber richten sich nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge.

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen und die Nichtwiederwahl sind unter den Voraussetzungen von Abs. 1 lit. b–f einer Beendigung altershalber gleichgestellt.15 -- 10 of 29 --

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d_folgen_der_beendigung D. Folgen der Beendigung

Art. 41

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte während der Kündigungsfrist ohne Auswirkung auf die Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes.

Die Freistellung ist schriftlich anzuordnen oder zu vereinbaren.

Art. 42 Abfindung

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, deren Stelle unverschuldet auf Veranlassung der Anstellungsinstanz aufgehoben wird, bietet diese nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle an.

Kann die Anstellungsinstanz keine andere zumutbare Stelle anbieten, so haben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie wenigstens zehn Dienstjahre aufweisen und mindestens 45 Jahre alt sind. Haben sie Unterstützungspflichten zu erfüllen, kann ihnen bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze oder bei weniger als zehn Dienstjahren ausbezahlt werden.

Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei:

  1. Beendigung des Anstellungsverhältnisses wegen Kündigung des oder der Angestellten,
  2. Rücktritt gemäss Art. 132 der Kirchenordnung5,
  3. Ablauf eines befristeten Anstellungsverhältnisses,
  4. 12 bei Beendigung eines gemäss § 24 a Abs. 1 begründeten Arbeitsverhältnisses,
  5. Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer,
  6. Kündigung aus wichtigen Gründen durch die Anstellungsinstanz,
  7. Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5,
  8. Aufhebung einer ordentlichen Pfarrstelle oder einer Ergänzungspfarrstelle,
  9. Beendigung invaliditätshalber,
  10. vorzeitigem Altersrücktritt,
  11. Tod.

Art. 43 b. Leistungen

Die Anstellungsinstanz setzt die Abfindung mit schriftlicher Anordnung fest.

Die Abfindung beträgt:

  1. bis zum 50. Altersjahr einen bis sechs Monatslöhne,
  2. ab dem 51. Altersjahr zwei bis zwölf Monatslöhne.
  3. Anspruch -- 11 of 29 --

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Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstjahre, der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Wahrscheinlichkeit, eine neue Arbeitsstelle zu finden.

Die Abfindung wird für deren Dauer in monatlichen Raten ausbezahlt.

Die Anstellungsinstanz kann anstelle einer Abfindung die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses längstens für die Abfindungsdauer gewähren. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst und die Abfindung gemäss § 44 gekürzt. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte sind vorbehältlich einer anders lautenden Vereinbarung während der Abfindungsdauer freigestellt.

Art. 44 c. Kürzung

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.

Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, ist verpflichtet, die Anstellungsinstanz über das weitere während der Abfindungsdauer erzielte Einkommen zu informieren. Die Anstellungsinstanz fordert Abfindungen zurück, die sich als ungerechtfertigt erweisen.

e_versetzung E. Versetzung

Art. 45 Versetzung Angestellte

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und versetzen, wenn

  1. die Aufgabe oder der Personaleinsatz nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dies erfordert,
  2. ihnen eine andere zumutbare, ihrer fachlichen und persönlichen Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird,
  3. der bisherige Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist beibehalten wird.

Bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Versetzung unzulässig.

Ist die Versetzung endgültig, so wird das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist neu geregelt. -- 12 of 29 --

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f_vorsorgliche_massnahmen F. Vorsorgliche Massnahmen

Art. 46

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt oder Dienst einstellen, wenn

  1. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäss § 31 bestehen,
  2. die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5 als gegeben erscheinen,
  3. gegen sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
  4. kirchliche oder öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern.

Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Weiterausrichtung, die Kürzung oder den Entzug des Lohnes. Sie befindet spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über eine Nachoder Rückzahlung des Lohns.

Vorbehalten bleibt die Einstellung im Amt gemäss Art. 224 der Kirchenordnung5.

3_abschnitt_rechtsschutz_und_datenschutz 3. Abschnitt: Rechtsschutz und Datenschutz

a_rechtsschutz A. Rechtsschutz

Art. 47 Anhörungsrecht

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind vor dem Erlass einer sie belastenden Anordnung anzuhören.

Von einer vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im kirchlichen oder öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist sobald als möglich nachzuholen.

Art. 48 Rechtsweg

Der Weiterzug von personalrechtlichen Anordnungen richtet sich nach dem Kirchengesetz4 und der Kirchenordnung5. Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz

Art. 49

Die Anstellungsinstanz übernimmt auf vorgängiges Gesuch hin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, wenn im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes

  1. diese von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden,
  2. sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist,
  3. diese Betroffene eines Deliktes, von Diskriminierung oder von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind. -- 13 of 29 --

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Ausgenommen sind Auseinandersetzungen, die für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes keine nachteiligen Folgen haben.

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte zur Rückerstattung der Kosten verpflichten, wenn diese ihre Amtsoder Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.

Abs. 1–3 sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.

b_datenschutz B. Datenschutz

Art. 50

Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten dürfen bearbeitet werden, soweit sie für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Das weiter gehende Bearbeiten solcher Personendaten bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.

Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei der betreffenden Person einzuholen.

Der Kirchenrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten.

  1. Im Bewerbungsverfahren

Art. 51

Die Anstellungsinstanz darf Personendaten im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle beschaffen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens notwendig und geeignet sind.

Sie darf Referenzen nur bei Auskunftsstellen einholen, welche die Bewerberin oder der Bewerber bezeichnet hat.

Das Einholen von Leumundsberichten und grafologischen Gutachten sowie andere Eignungsabklärungen bedürfen der Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die Anstellungsinstanz gibt solche Daten bei Nichtanstellung zurück oder vernichtet sie. Bekanntgabe von Personendaten

Art. 52 Die Bekanntgabe von Personendaten von Pfarrerinnen,

Pfarrern und Angestellten richtet sich nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz3. Aufbewahrung von Personendaten nach dem Austritt

Art. 53

Die Anstellungsinstanz entfernt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Unterlagen aus dem Personaldossier, die nicht für das Erteilen von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis notwendig oder geeignet sind.

  1. Im Allgemeinen -- 14 of 29 --

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

Die Anstellungsinstanz bewahrt die noch notwendigen Unterlagen nach Ablauf des Austrittsjahres während zehn Jahren verschlossen auf. Sie vernichtet diese danach vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung.

Der Kirchenrat ist berechtigt, die für die Weiterführung der Geschichte des Ministeriums notwendigen Unterlagen aus den Personaldossiers von Pfarrerinnen und Pfarrern unbefristet aufzubewahren und zu bearbeiten. Rechte von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten

Art. 54

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben das Recht auf:

  1. Einsicht in die sie betreffenden Personendaten,
  2. Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten,
  3. Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann.

Die Einsicht in ihre Personendaten kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten zur Wahrung überwiegender kirchlicher und öffentlicher oder schützenswerter privater Interessen verweigert oder sie kann eingeschränkt werden. Ein schützenswertes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Einsichtnahme die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt.

Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. In einem solchen Fall ist in der Regel der wesentliche Inhalt bekannt zu geben.

4_abschnitt_rechte_und_pflichten 4. Abschnitt: Rechte und Pflichten

a_lohn A. Lohn

Art. 55 Grundsatz

Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Arbeitsstelle, der vorausgesetzten Ausund Weiterbildung und der übertragenen Verantwortung.

Die Anstellungsinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung des Lohns die Leistung, die in Bezug auf die Stelle getätigte Weiterbildung sowie die nutzbare Erfahrung aus Berufs-, Behörden-, Familienund Freiwilligentätigkeit. Sie kann überdies der Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen.

Die Anstellungsinstanz kann den Lohn und weitere Vergütungen jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäss § 29 ändern. -- 15 of 29 --

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Gesamtvergütung

Art. 56

Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben bezüglich Verrichtungen, die zu ihren Aufgaben gehören und während der Arbeitszeit erfolgen, keinen Anspruch auf Sitzungsund Taggelder sowie andere Entschädigungen. Werden an Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte solche Entschädigungen geleistet, so fallen sie der Anstellungsinstanz zu.

Vorbehalten bleibt der Ersatz dienstlicher Auslagen.

Art. 57 Anspruch

Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeitsverhältnis.

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den Anspruch auf Lohnzahlung bei Erfüllung obligatorischer Militärund Bevölkerungsschutzdienste, bei humanitären Einsätzen und bei Zivildienst sowie die Leistungen im Todesfall.

  1. Krankheit und Unfall

Art. 58 Krankim

Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen heit oder Unfall wird der Lohn im ersten Dienstjahr während drei, zweiten Dienstjahr während sechs und vom dritten Dienstjahr an während längstens zwölf Monaten weiter ausgerichtet.

Nach Beendigung der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 stehen die Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversicherung der erkrankten Person zu.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

Art. 59 Lohnzahlung

Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf davon monatlich.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Lohnzahlung in der Vollzugsverordnung6.

Art. 60 Festsetzung

Der Kirchenrat legt den Einreihungsplan für die Funktionen in den Kirchgemeinden und der Landeskirche in der Vollzugsverordnung6 fest.

Der Einreihungsplan gliedert sich nach der Zahl der Lohnklassen.

Der Kirchenrat reiht jede Funktion entsprechend ihren Anforderungen in eine oder mehrere Lohnklassen ein.

  1. Lohnklassen und Stufen

Art. 61

Es bestehen 21 Lohnklassen.

In jeder Lohnklasse bestehen ein unterer Bereich mit 14 Stufen sowie ein mittlerer Bereich und ein oberer Bereich mit je 10 Stufen. Dem unteren Bereich ist eine Anlaufstufe vorangestellt.

  1. Im Allgemeinen
  2. Einreihungsplan -- 16 of 29 --

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

Innerhalb einer Lohnklasse beträgt das Maximum des unteren Bereichs rund 117%, des mittleren Bereichs rund 129% und des oberen Bereichs rund 141% des Minimums. Die Anlaufstufe liegt 2,4% unter dem Minimum der betreffenden Lohnklasse.

Das Minimum des unteren Bereichs und das Maximum jedes Bereichs sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Im Übrigen bestimmt der Kirchenrat die Beträge der einzelnen Stufen in der Vollzugsverordnung6.

Art. 62 c. Zusatzklasse

Für Funktionen bis und mit der Lohnklasse 20 gilt jeweils die nächsthöhere Lohnklasse als Zusatzklasse.

Art. 63 d. Anfangslohn Einzelheiten re

Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn fest. Die gelt die Vollzugsverordnung6.

Die Anstellungsinstanz setzt den Lohn in der Anlaufstufe fest, wenn die betreffende Person

  1. die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt,
  2. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt,
  3. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung übernimmt.

Wird der Lohn in der Anlaufstufe festgesetzt, so ist er binnen dreier Jahre in den unteren Bereich der betreffenden Lohnklasse zu führen.

  1. Individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen

Art. 64

Individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen erfolgen durch die Anstellungsinstanz.

Auf individuelle Lohnerhöhungen besteht kein Anspruch. Sie sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

  1. Mitglieder des Kirchenrates

Art. 65

Die Mitglieder des Kirchenrates sind in der Lohnklasse 19, die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident in der Lohnklasse 21 eingereiht.

Die Kirchensynode regelt die Einstufung der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und der Mitglieder des Kirchenrates innerhalb der Lohnklasse.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 66

Wohnen gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäss

Art. 122 der Kirchenordnung5 der Wohnsitzpflicht unterliegen, in der

Kirchgemeinde im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung, so wird dies auf angemessene Weise berücksichtigt. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. -- 17 of 29 --

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung

Art. 67

Pfarrerinnen und Pfarrern, die ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung bewohnen, wird vom Lohn ein Mietwertanteil abgezogen. Der Kirchenrat setzt den Mietwertanteil fest.

Die Kirchenpflege entscheidet unter Berücksichtigung der örtlichen und dienstlichen Verhältnisse über den Mietwert von Dienstwohnungen der Angestellten.

Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung sind auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verlassen. Vorbehalten bleiben angemessene Übergangsfristen bei Tod, Invalidität oder anderen besonderen Umständen. Abtretung von Lohnansprüchen

Art. 68 Die Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen rich-

tet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.

b_dienstaltersgeschenk B. Dienstaltersgeschenk

Art. 69

Das Dienstaltersgeschenk ist Zeichen der Wertschätzung für geleistete Dienste.

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird nach Vollendung von 10, 15, 20, 25, 30, 35 und 40 Dienstjahren zwei Wochen bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine anteilsmässige Ausrichtung des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen.

Der Bezug des Dienstaltersgeschenks richtet sich nach den für die Ferien massgebenden Bestimmungen. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

c_zulagen C. Zulagen

Art. 70

Der Kirchenrat setzt jeweils gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise vom September die Teuerungszulage auf den

  1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei die finanzielle Situation der Kirchgemeinden und der Landeskirche sowie das wirtschaftliche Umfeld.

Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn gemäss § 59 eingebaut.

Art. 71 Familienzulage

Der Anspruch auf Familienzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Die Zulage wird monatlich zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. -- 18 of 29 --

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

Die Familienzulage entspricht 120% des gesetzlichen Mindestansatzes. Funktionszulagen

Art. 72 Für besondere Verantwortungen, die nicht mit dem Lohn

abgegolten sind, kann die Anstellungsinstanz besondere Vergütungen ausrichten. Einmalzulagen und Leistungsprämien

Art. 73 Für besondere Leistungen können einmalige Zulagen oder

andere Leistungsprämien ausgerichtet werden. Ergänzende Bestimmungen

Art. 74 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten betreffend Zulagen

in der Vollzugsverordnung6.

d_weitere_rechte D. Weitere Rechte

Art. 75

Die Anstellungsinstanzen und die Vorgesetzten achten die Persönlichkeit der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten und schützen sie. Sie nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.

Sie treffen die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erforderlichen Massnahmen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeit vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der geschlechtlichen Orientierung, der Herkunft, von Behinderung oder vergleichbarer Persönlichkeitsmerkmale, zum Schutz vor jeglicher Art sexueller Belästigung sowie zum Schutz vor systematisch ausgrenzendem Verhalten.

Sie sorgen dafür, dass Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die durch solche Vorkommnisse behelligt wurden, keine weiteren Nachteile erwachsen. Dienstliche Auslagen

Art. 76

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den Ersatz von dienstlichen Auslagen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.

Die Kirchgemeinden regeln den Ersatz von dienstlichen Auslagen ihrer Angestellten. Für Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleichfonds beziehen, gelten die vom Kirchenrat gemäss Abs. 1 festgelegten Ansätze.

Art. 77 Sachschaden

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den Ersatz von Sachschaden, den Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes erleiden. -- 19 of 29 --

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Art. 78 Ferien

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von fünf Wochen zu. Er beträgt sechs Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.

Gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern steht neben dem Anspruch gemäss Abs. 1 zusätzlich eine Ferienwoche zu.

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 die Berechnung des Ferienanspruchs und den Bezug der Ferien.

Art. 79 Urlaub

Der Kirchenrat regelt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in der Vollzugsverordnung6:

  1. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub bei Elternschaft,
  2. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären Ereignissen und persönlichen Angelegenheiten,
  3. die Beurlaubung für die Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben. Weiterbildungsurlaub

Art. 80

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten für die Weiterbildung bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren.

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 die Voraussetzungen, die Dauer und die Einzelheiten der Durchführung von Weiterbildungsurlauben.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 81

Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern auf Gesuch hin und nach Anhörung der Kirchenpflege einmalig einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von fünf Monaten gewähren, wenn sie

  1. während zwölf Jahren im pfarramtlichen Dienst gestanden haben, davon mindestens sechs Jahre in der Landeskirche,
  2. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes bezogen haben.

Er regelt die weiteren Voraussetzungen und die Einzelheiten der Durchführung des Weiterbildungsurlaubs in der Vollzugsverordnung6.

Art. 82 Vereinsfreiheit

Das Recht, Personalverbände zu gründen und diesen anzugehören, ist gewährleistet. Niederlassungsfreiheit

Art. 83

Die Anstellungsinstanz kann Angestellte zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichten.

Vorbehalten bleibt die Wohnsitzpflicht für gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Art. 122 der Kirchenordnung5.

  1. Im Allgemeinen -- 20 of 29 --

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40 Standortbestimmung

Art. 84

Mit Angestellten findet regelmässig eine Mitarbeiterbeurteilung statt. Inhalte bilden namentlich die Beurteilung von Leistung und Verhalten, die Auswertung einer bestehenden und der Abschluss einer neuen Zielvereinbarung.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 8515

Die Dekanin oder der Dekan führt mit Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, regelmässig ein Fachund Evaluationsgespräch.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege nimmt mit den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde unter Mitwirkung der Dekanin oder des Dekans regelmässig eine Standortbestimmung vor.

Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft regelt die Verordnung über die Seelsorge in Institutionen7 die Zuständigkeit für das Fachund Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung.

Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste regelt der Kirchenrat die Zuständigkeit für das Fachund Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6. Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung

Art. 86

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Die Anstellungsinstanz stellt das Arbeitszeugnis auf den Zeitpunkt des Austritts aus dem Dienst unaufgefordert aus.

Auf Verlangen beschränkt die Anstellungsinstanz das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses.

Die Kirchenpflege stellt den in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern auf deren Verlangen eine Bestätigung über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses aus.

e_pflichten E. Pflichten

Art. 87 Grundsatz

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verhalten sich rechtmässig, achten die Würde und die Rechte der Mitglieder der Landeskirche und anderer Personen, führen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus und wahren die Interessen der Landeskirche in guten Treuen.

  1. Angestellte -- 21 of 29 --

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Ordinierte Theologinnen und Theologen sind an das Ordinationsgelübde gemäss Art. 108 Abs. 3 der Kirchenordnung5 gebunden.

Angestellte unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt. Privatauszug und Sonderprivatauszug

Art. 87a17

Pfarrerinnen und Pfarrer reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.

Angestellte reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind.

Privatauszug und Sonderprivatauszug, die im Rahmen eines Anstellungsverfahrens eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn sich im Personaldossier bei der Anstellungsinstanz ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privatund Sonderprivatauszug einzureichen.

Art. 87b17 b. Freiwillige

Volljährige Freiwillige, die regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind, reichen dem personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder der von der Kirchenpflege bezeichneten Person vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.

Der Privatauszug und der Sonderprivatauszug, die vor Aufnahme der Tätigkeit eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 entfällt, wenn sich beim personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder bei der von der Kirchenpflege bezeichneten Person ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.

Die Kirchenpflege kann Freiwillige in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privatund Sonderprivatauszug einzureichen.

Art. 87c17 c. Vollzug

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs.

  1. Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte -- 22 of 29 --

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

Art. 88 Pfarramt Kirchenor

Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen die Amtspflichten gemäss dnung5 auch ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wahr, insbesondere in den Bereichen Armeeseelsorge und Notfallseelsorge.

Der Kirchenrat regelt den Umfang dieser und weiterer gesamtkirchlicher Aufgaben. Unterstützung und Vertretung

Art. 89

Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen Tätigkeit und vertreten innerhalb ihres Dienstes andere Angestellte, wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Tätigkeiten zugezogen werden, die nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehören.

Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarramt mit mehreren Pfarrstellen unterstützen und vertreten sich gegenseitig. Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Einzelpfarramt regelt der Kirchenrat das Erforderliche in der Vollzugsverordnung6. Annahme von Geschenken

Art. 90

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es untersagt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten von geringem Wert.

Bestehen Zweifel, ob eine solche Aufmerksamkeit die Unabhängigkeit der beschenkten Person beeinträchtigen könnte, entscheidet die Anstellungsinstanz über die Zulässigkeit der Annahme.

Art. 91 Arbeitszeit

Die Tätigkeit im Pfarramt kennzeichnet sich als umfassenden Dienst im Rahmen der Landeskirche.

Der Kirchenrat regelt die zeitliche Beanspruchung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Vollzugsverordnung6.

Art. 92 b. Angestellte

Der Kirchenrat regelt für die Angestellten in der Vollzugsverordnung6 die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage sowie den Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags-, Feiertagsund Pikettdienst.

Angestellte können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und es zumutbar ist. Nebenbeschäftigung

Art. 93

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der amtlichen oder dienstlichen Stellung vereinbar ist. Das gesamte Arbeitspensum darf die Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz nicht überschreiten.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer
  2. Grundsatz -- 23 of 29 --

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Ist eine Bewilligung erforderlich, so kann diese mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinkünften verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

Art. 94 b. Angestellte Übernahme einer

Angestellte informieren die Anstellungsinstanz vor der Nebenbeschäftigung.

Die Anstellungsinstanz entscheidet, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 95

Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine Bewilligung des Kirchenrates.

Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Kirchenpflege. Öffentliche Ämter

Art. 96

Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte von Kirchgemeinden, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der Anstellungsinstanz. Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.

Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, informieren zugleich die Kirchenpflege. Ist eine Bewilligung erforderlich, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Kirchenpflege.

Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste benötigen in jedem Fall eine Bewilligung des Kirchenrates.

Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Ablieferung von Einkünften aus einem öffentlichen Amt verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.13 Vertrauensärztliche Untersuchung

Art. 97 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind verpflichtet, sich

einer von der Anstellungsinstanz in begründeten Fällen angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6. Administrativuntersuchung

Art. 97a17 Die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Pfar-

rerinnen, Pfarrer und Angestellten sind verpflichtet, an der Abklärung des Sachverhalts persönlich mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sie sich dadurch strafrechtlich belasten würden oder soweit sie aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung berechtigt sind, die Aussage zu verweigern. -- 24 of 29 --

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

5_abschnitt_versicherungen 5. Abschnitt: Versicherungen

Art. 98

Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge10 bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge.

Sie sind verpflichtet, Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die bei mehreren Anstellungsinstanzen tätig sind und deren gesamter Jahreslohn den unteren Grenzbetrag gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge übersteigt, auf Gesuch hin bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu versichern.

Die Anstellungsinstanzen sind in der Wahl der Einrichtung der beruflichen Vorsorge frei.

Beiträge und Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet. Unfallversicherung

Art. 99

Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung11 gegen Unfall.

Sie sind in der Wahl des Versicherers frei, soweit nicht im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 die SUVA zuständig ist.

Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung trägt die Anstellungsinstanz.

Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung tragen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mindestens zur Hälfte. Sie werden mit dem Lohn verrechnet. Krankentaggeldversicherung

Art. 100

Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte eine Krankentaggeldversicherung ab.

Die Beiträge für die Krankentaggeldversicherung trägt die Anstellungsinstanz mindestens zur Hälfte. Die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6. -- 25 of 29 --

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

6_abschnitt_mitsprache 6. Abschnitt: Mitsprache

Art. 101 Personalverbände werden vor Änderungen dieser Verord-

nung und der zugehörigen Vollzugsverordnungen zur Vernehmlassung eingeladen, sofern sie

  1. eigene Rechtspersönlichkeit und Statuten haben,
  2. wesentliche Teile des Personals oder einer Personalgruppe vertreten, die von der Änderung betroffen sind. Personalvertretungen

Art. 102 Der Kirchenrat regelt für die Gesamtkirchlichen Dienste

in der Vollzugsverordnung6 das Recht zur Bildung von Personalvertretungen und deren Stellung, insbesondere deren Mitwirkungsrechte. Verbot der Benachteiligung

Art. 103

Mitglieder von Personalverbänden und Personalvertretungen dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Rechts auf Mitwirkung nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft.

Mitglieder von Personalvertretungen dürfen in der Ausübung solcher Aufgaben nicht behindert werden.

7_abschnitt_uebergangsund_schlussbestimmungen 7. Abschnitt: Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 104 Vollzug

Der Kirchenrat erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss der Kirchenordnung5 und dieser Verordnung.

Er sorgt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des landeskirchlichen Personalrechts. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 105 Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richt-

linien, Weisungen und Beschlüsse von Kirchgemeinden und Landeskirche werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Bestehende Arbeitsverhältnisse

Art. 106

Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung und die zugehörigen Vollzugsbestimmungen.

Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Recht nicht übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten bleiben §§ 107–111. -- 26 of 29 --

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40 Angestellte im Wahlverhältnis

Art. 107

Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Amtsdauer gewählten Angestellten der Kirchgemeinden gelten ab diesem Zeitpunkt als unbefristet angestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Aufhebung der Amtsdauer erfolgt ist.

Für ohne Vorbehalt gewählte Angestellte der Kirchgemeinden gilt bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses das bisherige Recht. Gekündigte Arbeitsverhältnisse

Art. 108 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Ver-

ordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 109 Lohnanpassung

Ist der Lohn von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten nach bisherigem Recht höher oder tiefer als der Lohn nach neuem Recht, so wird er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angepasst. Eine solche Lohnanpassung gilt nicht als individuelle

Art. 64 Lohnerhöhung im Sinn von

§ 55 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen bei einem Funktionsund Stellenwechsel innerhalb einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche sowie Rückstufungen gemäss § 64.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Anrechenbare Dienstjahre

Art. 110 Die Anrechnung von Dienstjahren aus Arbeitsverhältnis-

sen bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung Bestand haben, richtet sich bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht. Dienstaltersgeschenk

Art. 111

Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 69.

Der Umfang und der Bezug von Dienstaltersgeschenken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits fällig waren, richten sich nach bisherigem Recht.

Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung eines Dienstaltersgeschenkes gemäss bisherigem Recht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestanden, verwirken. -- 27 of 29 --

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Art. 112 Inkrafttreten

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2 dieser Verordnung.