Pfarrerinnen und Pfarrer reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.
Angestellte reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind.
Privatauszug und Sonderprivatauszug, die im Rahmen eines Anstellungsverfahrens eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn sich im Personaldossier bei der Anstellungsinstanz ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privatund Sonderprivatauszug einzureichen.