Angestellte im Sinn von §§ 4 und 5 PVO. 2 Sie gilt für besondere Arbeitsverhältnisse im Sinn von
181.401
Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Präambel
1 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Vollzugsverordnung zur Personalverordnung (vom 6. Juli 2011)1 Der Kirchenrat, gestützt auf die Personalverordnung vom 11. Mai 2010 (PVO)5, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich und Begriffe Geltungsbereich (§§ 1 und 2 PVO)
Art. 1 1 Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und
Art. 2 PVO,
soweit das für diese massgebende Recht, die Personalverordnung, diese Verordnung oder der Kirchenrat nichts anderes bestimmen. 3 Sie gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinngemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Kirchgemein- schaften und Kirchgemeinde- verbände (
Art. 3 PVO)
Art. 2 Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:
a. Kirchgemeinschaften im Sinn von
Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord-
nung2, b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen
Art. 2a Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen
und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarr- ämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamt- kirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts ande- res bestimmt. Tage, Wochen, Monate
Art. 3 Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen a. als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 5½- oder 6- Tage-Woche, b. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate.
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2 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche B. Personalcontrolling und Stellenplan Personal- controlling (
§ 9 Abs. 2 PVO)
Art. 4 1 Die Kirchgemeinden erheben in Bezug auf ihre Angestell-
ten gegliedert nach den Diensten gemäss
Art. 135 –139 der Kirchenord-
nung jeweils per 31. Dezember: a. Anzahl der Stellen sowie je deren bewilligter und ausgeschöpfter prozentualer Umfang, b. Anzahl der Angestellten und deren Pensen, c. Funktionen gemäss
§ 41 Abs. 1 sowie Lohnklassen und Stufen, d. Jahreslohnsumme, e. Dienstjahre gemäss
Art. 25 PVO, Lebensalter und Geschlecht.
2 Die Kirchgemeinden teilen die Angaben gemäss Abs. 1 dem Kir- chenrat auf dem zur Verfügung gestellten Formular bis 31. März des Folgejahres mit. 3 Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss
§ 2 lit. b angehören, teilt dieser dem Kirchenrat die Angaben gemäss Abs. 1 mit. 4 Der Kirchenrat wertet die von den Kirchgemeinden und Kirch- gemeindeverbänden zur Verfügung gestellten sowie die innerhalb der Gesamtkirchlichen Dienste erhobenen Daten aus. Er trifft gestützt auf die Ergebnisse der Auswertung und unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeinden, der Kirchgemeindeverbände und der Kirchen- synode die erforderlichen Massnahmen. Stellenplan (
Art. 10 PVO)
Art. 5 1 Der Stellenplan enthält insbesondere:
a. die Anzahl der bewilligten Stellen sowie je deren ausgeschöpften prozentualen Umfang, b. die Zuordnung der Stellen zu den Lohnklassen gemäss Einreihungs- plan, c. die Bezeichnung der Stellen gemäss Einreihungsplan und bei Bedarf eine präzisierende Funktionsbezeichnung. 2 Der Stellenplan gliedert sich nach den Handlungsfeldern gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung.
b. Festsetzung und Bearbeitung
Art. 6 1 Die Kirchenpflege führt den Stellenplan der Kirchgemeinde,
der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands dessen Stellenplan und der Kirchenrat den Stellenplan der Landeskirche. Der Stellenplan der Lan- deskirche umfasst auch die Stellenprozente in den Pfarrämtern der Kirchgemeinden.25 2 Die Zuordnung der Stellen gemäss
§ 5 Abs. 1 lit. b ist zu begrün- den und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, ins- besondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren. a. Inhalt, Gliederung
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3 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 3 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbän- den und der Kirchenrat führen ihre Stellenpläne laufend nach. 4 Der Kirchenrat kann Richtlinien über die Gestaltung und Bear- beitung von Stellenplänen erlassen. c. Aufsicht
Art. 7 Der Kirchenrat überwacht die Einreihungsordnung und die
Entwicklung des Personalbestands der Landeskirche, von Kirchge- meindeverbänden und der Kirchgemeinden. 2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis A. Begründung und Dauer Stellen- ausschreibung (
Art. 16 PVO)
Art. 8 1 Die öffentliche Ausschreibung von offenen Stellen erfolgt in
geeigneter Weise im Internet sowie bei Bedarf in den einschlägigen Tagesund Wochenzeitungen sowie Fachpublikationen. 2 Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für eine Teilzeitbeschäftigung, den beruflichen Wiedereinstieg und die Beschäftigungsmöglichkeit von Personen mit einer Behinderung. Bewerbung (
§ 17 Abs. 1 PVO)
Art. 927 1 Bewerberinnen und Bewerber legen der Anstellungsinstanz
Ausweise über die Ausbildung sowie die bisherigen Tätigkeiten in Beruf und Freiwilligenarbeit vor. 2 Die Anstellungsinstanz kann zusätzliche Nachweise verlangen. Sie kann die Anstellung vom Ergebnis einer Eignungsabklärung oder einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig machen. 3 . . .31 4 . . .31 Stellen- beschreibung (
Art. 19 PVO)
Art. 10 1 Die Anstellungsinstanz erlässt die Stellenbeschreibung
gemäss
Art. 19 PVO.
2 Der Kirchenrat kann Richtlinien über den notwendigen Inhalt und die Gestaltung von Stellenbeschreibungen erlassen. Fiktives Eintrittsdatum (
Art. 25 PVO)
Art. 11 1 Zur Berechnung der Dienstjahre wird für Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellte ungeachtet der Zahl der Arbeitsverhältnisse ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt. Dieses bezeichnet den Zeitpunkt des Beginns der ersten, für die Berechnung der Dienstjahre zu berück- sichtigenden Tätigkeit.
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4 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 2 Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehrfachen unbezahlten Urlauben, deren Dauer im Einzelfall insgesamt drei Monate übersteigt, wobei nur die diese Dauer übersteigende Zeit berücksichtigt wird. 3 Die Dauer der einzelnen anrechenbaren Arbeitsverhältnisse wird auf den Tag genau berechnet.13 4 Die Anstellungsinstanz berechnet das fiktive Eintrittsdatum. Weisen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gleichzeitig mehrere Ar- beitsverhältnisse bei Kirchgemeinden oder der Landeskirche auf, so ist diejenige Anstellungsinstanz zuständig, die das erste Arbeitsverhältnis begründete. Anstellung im Stundenlohn
Art. 12 1 Eine Anstellung im Stundenlohn ist zulässig, wenn das
durchschnittliche Pensum acht Stunden pro Woche nicht übersteigt. Dauert eine Anstellung nicht mehr als sechs Monate, so darf das durchschnittliche Pensum mehr als acht Stunden pro Woche betragen. 2 Anstelle eines Stundenlohns kann in besonderen Fällen eine pau- schale Entschädigung pro Dienst vereinbart werden. 3 Im Übrigen erfolgen Anstellungen im Monatslohn unter Fest- legung eines Beschäftigungsgrads. Mehrzahl von teilzeitlichen Arbeits- verhältnissen
Art. 13 Bestehen für eine Pfarrerin, einen Pfarrer, eine Angestellte
oder einen Angestellten mehrere teilzeitliche Arbeitsverhältnisse neben- einander, so dürfen diese zusammen ein volles Pensum während längs- tens zwölf Monaten um höchstens 20% überschreiten. Vorbehalten bleiben §§ 93–95 PVO und
Art. 174 betreffend Nebenbeschäftigungen.
Anstellung durch Vertrag (
§ 2 Abs. 1 PVO)
Art. 14 1 Die Anstellung durch Vertrag ist zulässig für:
a. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, b. Aushilfen, c. Praktikantinnen und Praktikanten, d. Lernende nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung, e. Angestellte gemäss
§ 2 Abs. 2 PVO und
Art. 195 2 Im Übrigen ist die Anstellung durch Vertrag nur ausnahmsweise
und für Spezialfunktionen zulässig, zu deren Besetzung zwingend von der Personalverordnung und von dieser Verordnung abgewichen wer- den muss.
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5 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Weiter- beschäftigung
Art. 15 1 Die Anstellungsinstanz kann, sofern die Bestimmungen
der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge dies nicht aus- schliessen, ausnahmsweise die Weiterbeschäftigung von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten über die Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses gemäss
Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung und
§ 26 Abs. 2 lit. b PVO hinaus bewilligen, wenn a. die Nachfolge in der betreffenden Arbeitsstelle noch nicht geregelt ist, b. die Aufhebung der betreffenden Arbeitsstelle absehbar ist, c. der Anstellungsinstanz Fachwissen oder Erfahrung der betreffen- den Person weiterhin zur Verfügung stehen sollen. 2 Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht. b. Rahmen- bedingungen
Art. 1630 1 Die Weiterbeschäftigung erfolgt durch Begründung eines
neuen Arbeitsverhältnisses. Dessen Dauer beträgt höchstens ein Jahr. Es kann jeweils um dieselbe Dauer verlängert werden.
§ 23 Abs. 2 PVO findet keine Anwendung. 2 Die während der Weiterbeschäftigung geleisteten Dienstjahre werden nicht angerechnet.
Art. 25 PVO findet keine Anwendung.
3 Der Lohn darf den von derselben Anstellungsinstanz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss
Art. 132 Abs. 2 der Kir-
chenordnung und
§ 26 Abs. 2 lit. b PVO ausgerichteten Lohn nicht übersteigen.14 4 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit wird der Lohn während eines Monats weiter ausgerichtet. Bei Unfall gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung11. 5 Das Anstellungsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden. B. Beendigung Entlassung aus dem Pfarramt
Art. 17 1 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die von ihrer Stelle
zurücktreten wollen, reichen ihr Gesuch um Entlassung aus dem Amt dem Kirchenrat mindestens drei Monate vorher ein. Sie stellen der Kirchenpflege gleichzeitig eine Kopie ihres Gesuchs zu. 2 Der Kirchenrat entscheidet über den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Amt und regelt die Stellvertretung. a. Grundsatz
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6 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 3 Bei einer Entlassung aus dem Amt gemäss
Art. 132 Abs. 2 der
Kirchenordnung zeigt der Kirchenrat dies den Pfarrerinnen und Pfar- rern sowie der Kirchenpflege mindestens neun Monate im Voraus an. In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer teilen dem Kirchenrat mindestens sechs Monate im Voraus den genauen Zeit- punkt des Ausscheidens aus dem Amt mit. Stellenabbau, unverschuldete Entlassung (
§ 32 Abs. 2 lit. d PVO)
Art. 18 1 Beschliesst die Anstellungsinstanz einen Stellenabbau, so
prüft sie alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbeson- dere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduk- tionen oder besondere Arbeitszeitmodelle. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte, die von einem Stellenabbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer Stellen der Anstellungsinstanz Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie aussenstehende Bewerberinnen oder Bewer- ber. b. Information
Art. 19 1 Beschliesst die Anstellungsinstanz einen Stellenabbau, so
informiert sie die betroffenen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten frühzeitig darüber und über die geplanten begleitenden Massnahmen. 2 Beabsichtigt sie Entlassungen, informiert sie die betroffenen Pfar- rerinnen, Pfarrer und Angestellten und stellt ihnen gemäss
§ 21 Abs. 1 Beratungsangebote zur Verfügung. Machen diese davon Gebrauch, so beachtet die Anstellungsinstanz eine Frist von sechs Monaten zwischen der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung, sofern dies die Verhältnisse gestatten. c. Sozialplan
Art. 20 1 Führt ein Stellenabbau bei mindestens zehn Pfarrerinnen
und Pfarrern in Institutionen oder Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung unter schlechteren Bedingungen, erarbeitet die Anstellungsinstanz einen Sozialplan. 2 Die Anstellungsinstanz lädt betroffene Personalverbände und Per- sonalvertretungen im Sinn von §§ 101 und 102 PVO ein, zu einem Sozial- plan vor dessen Verabschiedung Stellung zu nehmen. d. Begleit- angebote
Art. 21 1 Die Anstellungsinstanz vermittelt von einem Stellenabbau
betroffenen Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten Beratungsange- bote. Sie kann zudem im Einzelfall für Unterstützungsmassnahmen, insbesondere für Ausoder Weiterbildungen oder psychologische Bera- tungen, Beiträge bis Fr. 10 000 im Einzelfall sprechen. 2 Soweit die Kosten für Massnahmen gemäss Abs. 1 Fr. 5000 über- steigen, werden sie zur Hälfte von einer allfälligen Abfindung abgezo- gen. In Härtefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. a. Massnahmen
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7 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 e. Höhe der Abfindung (
§ 43 Abs. 2 PVO)
Art. 22 1 Die Abfindung nach
Art. 43 PVO wird in Monatslöhnen
berechnet. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jah- res-Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter. 2 Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens anhand der persönlichen Verhältnisse festgesetzt: Dienstjahre: 10–14 15–19 20–24 ab 25 Alter: 45–50 1–2 2–3 3–4 4–6 51–55 3–4 4–5 5–6 6–7 56–60 5–6 6–7 7–8 8–9 ab 61 7–8 8–9 9–10 10–12 3 Die Anstellungsinstanz berücksichtigt neben den Gesichtspunk- ten gemäss
§ 43 Abs. 2 PVO die Unterstützungspflichten und die finan- ziellen Verhältnisse der betroffenen Person. f. Rück- forderung (
§ 44 Abs. 2 PVO)
Art. 23 Kommen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ihrer Infor-
mationspflicht gemäss
§ 44 Abs. 2 PVO nicht nach, so erkundigt sich die Anstellungsinstanz spätestens nach Ablauf der Abfindungsdauer nach dem erzielten Einkommen und ordnet die Rückzahlung an. Austritts- gespräch
Art. 24 1 Die Anstellungsinstanz führt mit Pfarrerinnen und Pfarrern
in Institutionen sowie Angestellten vor dem Austritt aus dem Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche ein Austrittsgespräch. 2 Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern ist für das Austrittsgespräch zuständig: a. beim Ausscheiden aus dem Dienst einer Kirchgemeinde die Deka- nin oder der Dekan, b. bei Entlassung gemäss
Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung, vorzei-
tigem Altersrücktritt oder Entlassung altershalber die Kirchenrats- präsidentin, der Kirchenratspräsident, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber. C. Standortbestimmung Angestellte (
Art. 84 PVO)
Art. 2530 1 Das Mitarbeitendengespräch dient insbesondere:
a. der Begleitung und Förderung der Angestellten und der Personal- entwicklung, b. der Überprüfung von Leistung und Verhalten sowie der Arbeits- situation der Angestellten, a. Zweck und Gegenstand
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8 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche c. dem Gespräch mit den Angestellten über ihre berufliche und per- sönliche Entwicklung, d. den Rückmeldungen der Angestellten zum Führungsverhalten der vorgesetzten Stelle. 2 Gegenstand des Mitarbeitendengesprächs bilden insbesondere: a. die Fach-, Sozialund Selbstkompetenz, b. die Zielerreichung, c. die Zielvereinbarung, d. bei vorgesetzten Stellen die Führungskompetenz. 3 Die Angestellten erhalten vorab Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitendengespräch massgebend sind. b. Vorgehen
Art. 2630 1 Die vorgesetzte Stelle führt mit den Angestellten das Mit-
arbeitendengespräch. Dieses findet statt: a. mindestens jährlich, b. auf Anordnung der vorgesetzten Stelle oder auf Gesuch der oder des Angestellten, c. in denjenigen Fällen, in denen die Personalverordnung oder diese Verordnung ein zusätzliches Mitarbeitendengespräch vorschreibt. 2 Der Kirchenrat stellt ein Formular für das Mitarbeitendengespräch zur Verfügung. 3 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich fest- gehalten und von beiden Seiten unterzeichnet. Die Angestellten können eigene Bemerkungen anbringen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie lediglich, dass das Mitarbeitendengespräch geführt worden ist und sie dessen Ergebnis zur Kenntnis genommen haben. 4 Die Angestellten können eine Besprechung mit der nächsthöheren vorgesetzten Stelle über das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs verlangen. Die Angestellten sind berechtigt, zu einer solchen Bespre- chung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. 5 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs bildet Bestandteil der Personalakten. Die Angestellten erhalten eine Kopie. c. Gesamt- einschätzung
Art. 2730 Das Mitarbeitendengespräch enthält als Ergebnis gemäss
§ 26 Abs. 3 eine der folgenden Gesamteinschätzungen: a. Die Zusammenarbeit verläuft erfolgreich. b. Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit sind Veränderungen erfor- derlich. c. In wichtigen Bereichen genügt die Leistung beziehungsweise das Verhalten nicht.
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9 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Pfarrerinnen und Pfarrer (
Art. 85 PVO)
Art. 2830 1 Das Mitarbeitendengespräch dient insbesondere:
a. der Begleitung und Förderung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Personalentwicklung, b. der Sichtung und Evaluation der pfarramtlichen Arbeit entlang der vier Handlungsfelder gemäss Art. 29 Abs.1 der Kirchenordnung, ein- schliesslich der theologischen Reflexion des Gemeindeaufbaus, c. der Erörterung der individuellen Arbeitssituation in der Kirch- gemeinde, d. dem Gespräch mit den Pfarrerinnen und Pfarrern über ihre beruf- liche und persönliche Entwicklung, e. der Rückmeldung der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Leitungsund Zusammenarbeitssituation in der Kirchgemeinde an die Kirchen- pflege oder an die durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege gemäss
§ 30 Abs. 2 bezeichnete Stelle. 2 Gegenstand des Mitarbeitendengesprächs bilden insbesondere: a. die Fach-, Sozialund Selbstkompetenz, b. die Zielerreichung, c. die Zielvereinbarung. 3 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten vorab Aufschluss über die Grund- lagen, die für das Mitarbeitendengespräch massgebend sind. b. Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer (
§ 85 Abs. 1 PVO)
Art. 2930 1 Die Dekanin oder der Dekan führt das Mitarbeitenden-
gespräch mit den gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern im Sinn eines Fachund Evaluationsgesprächs und eines kollegialen Gesprächs ent- lang des vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formulars. 2 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird auf geeignete Weise schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil der Personalakten der Dekanin oder des Dekans. Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten eine Kopie. 3 Das Mitarbeitendengespräch findet pro Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einmal statt. Die Dekanin oder der Dekan kann zu weiteren Mitarbeitendengesprächen einladen. c. In einer Kirch- gemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer (
§ 85 Abs. 2 PVO)
Art. 3030 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege führt
das Mitarbeitendengespräch im Sinn einer Standortbestimmung mit den gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde sowie mit Stell- vertreterinnen und Stellvertretern gemäss
Art. 121 Abs. 1 der Kirchen-
ordnung, die seit mindestens einem Jahr in der Kirchgemeinde tätig sind. a. Zweck und Gegenstand
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10 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 2 Die Geschäftsordnung der Kirchenpflege kann ein anderes Mit- glied der Kirchenpflege oder das personalverantwortliche Mitglied einer unterstellten Kommission mit der Führung des Mitarbeitendengesprächs gemäss Abs. 1 beauftragen. 3 Das Mitarbeitendengespräch findet mindestens jährlich statt. Der Kirchenrat stellt den Kirchenpflegen ein Formular für das Mitarbeiten- dengespräch zur Verfügung. 4 Die Dekanin oder der Dekan nimmt einmal pro Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer am Mitarbeitendengespräch teil. Auf Wunsch der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchenpflege, der gemäss Abs. 2 bezeichneten Stelle, der Pfarrerin oder des Pfarrers oder auf eigenen Wunsch kann die Dekanin oder der Dekan auch an den weiteren Mitarbeitendengesprächen teilnehmen. 5 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich fest- gehalten und von den Beteiligten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil der Personalakten der Kirchenpflege. Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält eine Kopie, ebenso die Dekanin oder der Dekan, sofern sie oder er am Gespräch teilgenommen hat. 6 Ist die Dekanin oder der Dekan gewählte Pfarrerin oder gewählter Pfarrer, so nimmt die Vizedekanin oder der Vizedekan am Mitarbei- tendengespräch mit der Dekanin oder dem Dekan teil. d. Stellvertrete- rinnen und Stellvertreter gemäss
Art. 121 Abs. 1 KO (
§ 85 Abs. 4 KO)
Art. 30a 1 Die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen führen unter
Verwendung des vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formulars regelmässig das Mitarbeitendengespräch im Sinn einer Standortbestim- mung mit Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss
Art. 121 Abs. 1
der Kirchenordnung. 2 Die Stellen gemäss Abs. 1 können aus den Kirchgemeinden, in denen die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seit dem letzten Mit- arbeitendengespräch tätig war, die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchenpflege oder die gemäss
§ 30 Abs. 2 zuständige Stelle sowie die Dekanin oder den Dekan des betreffenden Pfarrkapitels zum Ge- spräch beiziehen. 3 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich fest- gehalten und von den Beteiligten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil der Personalakten. Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält eine Kopie, ebenso die Dekanin oder der Dekan, sofern sie oder er am Gespräch teilgenommen hat.
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11 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 e. Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirch- lichen Dienste (
§ 85 Abs. 4 PVO)
Art. 30b Das Mitarbeitendengespräch mit Pfarrerinnen und Pfar-
rern in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste richtet sich nach §§ 25–27. f. Dekaninnen und Dekane
Art. 3130 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident
führt einmal pro Amtsdauer ein Mitarbeitendengespräch mit den Deka- ninnen und Dekanen. Neben den Gesichtspunkten gemäss
Art. 28 bildet
das Amt der Dekanin und des Dekans, insbesondere hinsichtlich Fra- gen der Leitung, Gegenstand des Gesprächs. D. Datenschutz Personalakten
Art. 32 1 Personalakten im Sinn dieser Verordnung sind alle Doku-
mente, die sich mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten sowie deren Arbeitsverhältnis befassen. 2 Zu den Personalakten gehören insbesondere: a. der Personalbogen und andere Akten mit Personalien und Anga- ben über die persönlichen Verhältnisse, b. Bewerbungsunterlagen, c. Akten, die im Rahmen des Anstellungsoder Wahlverfahrens an- gelegt werden, wie zusätzlich eingeholte Informationen, grafologi- sche Gutachten, andere Eignungsabklärungen, Referenzauskünfte, Aktennotizen über Einstellungsgespräche, Auszüge aus dem Straf- register und Leumundsberichte, d. Anordnungen sowie die dazugehörenden Akten, e. Akten über Lohn und Versicherungen, f. Akten über Ferien, Urlaube und andere Dienstaussetzungen sowie über Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter, g.30 Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen, h.23 Akten über Ausund Weiterbildungen sowie die Karriereplanung, i. ärztliche Zeugnisse und Gutachten, j. Jahresabrechnungen der persönlichen Zeitbuchhaltung, k. Korrespondenzen zwischen der Anstellungsinstanz sowie Pfarre- rinnen, Pfarrern und Angestellten, l. Akten über besondere Ereignisse und Verfahren.
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12 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 3 Die Personalakten sind verschlossen aufzubewahren sowie vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und Veränderungen durch unbefugte Personen zu schützen, insbesondere wenn sie zur Bearbeitung von Per- sonalgeschäften durch verschiedene Stellen versandt werden müssen. Personaldossier
Art. 33 1 Die Anstellungsinstanz führt für Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte ein Personaldossier. Die Kirchenpflege und die Dekanin oder der Dekan führen für die in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarre- rinnen und Pfarrer je ein eigenes Personaldossier. Der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands kann für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die in einer dem Kirchgemeindeverband angehörenden Kirchgemeinde tätig sind, ein eigenes Personaldossier führen. 2 Das Personaldossier umfasst sämtliche Personalakten einer Per- son. Es kann elektronisch geführt werden.23 3 Ausserhalb des Personaldossiers dürfen keine Personalakten geführt werden. Ausgenommen sind Aktennotizen, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnis- stütze bestimmt sind und anderen Stellen nicht bekannt gegeben wer- den dürfen. Sie sind zu vernichten, wenn a. sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben, c. die betreffende Person die Stelle wechselt, d. seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind. 4 Die Anstellungsinstanz bezeichnet die zur Führung der Personal- dossiers zuständige Stelle und regelt den Zugriff. Niemand darf sein eigenes Personaldossier führen. Aufbewahrung von Personen- daten
Art. 34 Personaldossiers sind durch die zur Führung zuständige Stelle
periodisch zu überprüfen. Personalakten, die weder für die Aufgabe dieser Stelle noch zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses geeignet und notwendig sind, sind vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung zu vernichten. Fallbegleitung
Art. 35 1 Die mit einer Fallbegleitung gemäss
§ 38 Abs. 1 PVO zu- sammenhängenden Datenbearbeitungen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten. 2 Die Begleitperson (Case Managerin oder Case Manager) erarbei- tet zu Beginn der Fallbegleitung zusammen mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten und der Anstellungs- instanz eine Vereinbarung über die Bearbeitung der persönlichen und medizinischen Daten, die zwischen ihr, der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten, der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt und den zuständigen Versicherungen ausgetauscht wer- den können. a. Grundsätze
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13 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 3 Die Begleitperson darf persönliche und medizinische Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestell- ten oder des Angestellten nur in anonymisierter Form an die Anstel- lungsinstanz weitergeben. Ausgenommen sind Daten, die für arbeits- platzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung notwendig sind. 4 Die Begleitperson informiert die Anstellungsinstanz periodisch über den Stand der Fallführung, soweit dies für den Vollzug des Arbeits- verhältnisses erforderlich ist. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar- rerinnen und Pfarrern sorgt der Kirchenrat für eine angemessene Infor- mation der Kirchenpflege. b. Falldossier
Art. 36 1 Die Begleitperson führt für jede Fallbegleitung ein eigenes,
von den Personalakten getrenntes Falldossier, das alle wesentlichen Informationen enthält. Dieses und die betreffenden Fallakten bilden nicht Teil der Personalakten gemäss
Art. 32 2 Die Bekanntgabe von Informationen aus dem Falldossier bedarf
der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten. Es besteht kein Einsichtsrecht der Anstellungsinstanz. 3 Die Begleitperson informiert die Pfarrerin, den Pfarrer, die Ange- stellte oder den Angestellten auf deren Gesuch hin jederzeit über den Inhalt des Falldossiers. 4 Nach Abschluss der Fallbegleitung bewahrt die Anstellungsins- tanz das Falldossier für die Dauer von drei Jahren verschlossen im Per- sonaldossier auf. Ein jederzeitiges Einsichtsrecht in das Falldossier steht nur der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Ange- stellten zu. Elektronische Daten- sammlungen
Art. 37 Die Bestimmungen über die Personalakten und Personal-
dossiers sowie über die Beschaffung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personaldaten gelten auch für elektronische Datensammlungen. Elektronische Datenverarbei- tungssysteme
Art. 38 1 Die Anstellungsinstanz kann für den Personalbereich elekt-
ronische Datenverarbeitungssysteme einsetzen. Diese dienen insbe- sondere der Lohnverarbeitung, dem Verkehr mit den Sozialversiche- rungen und der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, der einheitlichen Anwendung des Personalrechts, dem Personalcontrolling im Sinn von
§ 9 Abs. 1 PVO sowie der Erstellung von Personalund Lohnstatistiken. 2 In elektronischen Datenverarbeitungssystemen gemäss Abs. 1 dür- fen insbesondere folgende Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten bearbeitet werden: a. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Zivilstand,
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14 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche b. Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungsoder Aufent- haltsstatus ausländischer Staatsangehöriger, c. Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, d. die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherun- gen und zur Erhebung der Quellensteuer, e. Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse, f. für den Bezug von Familienzulagen Name, Geburtsdatum und gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird, g. Stellenbeschreibung, h. Stellenplan, i. Ausbildung und berufliche Laufbahn, j.23 Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Ausund Wei- terbildung, k. Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle, insbesondere Daten über Eintritt und Beschäftigungsdauer, Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungsmodalitäten, l. Absenzen und Urlaube, m. Bezüge wie Amtsund Dienstwohnungen, Dienstkleider oder Schlüssel, n. Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öf- fentliche Ämter, o.30 Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen, p. weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Anga- ben. 3 Die Anstellungsinstanz regelt die Zugriffsrechte. Benützung technischer Einrichtungen
Art. 39 1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, insbesondere
von Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Gebrauch geeigneten und erforderlichen Daten aufgezeichnet werden. 2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden. 3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung und Kontrolle von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist durch organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden. 4 Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Nutzun- gen können Kontrollen durchgeführt werden. Diese sind vorab anzu- kündigen. 5 Vorbehalten bleiben §§ 180–188.
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15 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 3. Abschnitt: Lohn A. Allgemeine Bestimmungen Einreihungs- plan (
Art. 60 PVO)
Art. 40 1 Die Einreihung der Funktionen in den Kirchgemeinden, in
Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche in eine oder meh- rere Lohnklassen erfolgt aufgrund einer einheitlichen Funktionsbewer- tung. 2 Massgebend für die Funktionsbewertung sind: a. vorausgesetztes Fachwissen, b. erforderliche Kenntnisse von Strukturen und Abläufen, c. geforderte soziale Kompetenzen, d. Denkrahmen und Schwierigkeitsgrad in der Auftragserfüllung, e. Entscheidungsspielraum, f. Verantwortung bei der Auftragserfüllung und für die Zielerreichung. b. Funktions- bereiche
Art. 41 1 Der Kirchenrat umschreibt die Funktionen in den Kirch-
gemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche sowie die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle zu einer Funktion. Er kann die Umschreibungen nach Funktionsbereichen gliedern. 2 Der Einreihungsplan enthält folgende Funktionsbereiche: a. Kirchgemeinden, b. Kirchgemeindeverbände, c. Kirchenleitung, d. Pfarramt, e. Gesamtkirchliche Dienste. c. Festlegung (
§ 61 Abs. 2–4 PVO)
Art. 42 1 Der Einreihungsplan für die Funktionen in den Kirch-
gemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt. 2 Die Beträge der einzelnen Lohnklassen und Stufen sind im An- hang 2 festgelegt. d. Pfarrerinnen und Pfarrer
Art. 43 1 Die Zusatzklasse gemäss
Art. 62 PVO steht für Pfarrerinnen
und Pfarrer nicht zur Verfügung. 2 Die für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Verfügung stehenden Lohn- klassen werden in einem mit der Zusatzklasse vergleichbaren Umfang erweitert. 3 Die Beträge dieser Lohnklassen und die Stufen sind im Anhang 3 zu dieser Verordnung festgelegt. a. Stellen- einreihung
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16 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Anfangslohn (
§ 63 Abs. 1 PVO)
Art. 4416 1 Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn unter Be-
rücksichtigung von
§ 55 Abs. 1 und 2 PVO im unteren oder mittleren Bereich einer Lohnklasse fest. 2 Ausnahmen sind insbesondere möglich, a. wenn Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte für die betreffende Stelle über eine überdurchschnittliche nutzbare Erfahrung oder ausgewiesene besondere Fähigkeiten und Eignungen verfügt, b. wenn dies für die Gewinnung von geeigneten Pfarrerinnen, Pfar- rern und Angestellten unabdingbar ist. 3 Die Kirchenrat regelt die Festsetzung des Anfangslohns von Pfar- rerinnen und Pfarrern. Dienstkleider
Art. 45 1 Verpflichtet die Anstellungsinstanz Angestellte, besondere
Dienstkleider zu tragen, so stellt sie diese unentgeltlich zur Verfügung oder leistet sie einen Beitrag an die Anschaffungskosten. 2 Besteht keine Pflicht zum Tragen besonderer Dienstkleider, so kann die Anstellungsinstanz Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten einen Beitrag an die Anschaffungskosten gewähren. 3 Die Anstellungsinstanz regelt die Einzelheiten. Diensträume
Art. 46 Die Anstellungsinstanz setzt die Entschädigung für Räume
fest, die Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte in Absprache mit ihr für amtliche oder dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen. Sie berück- sichtigt dabei die Besonderheiten der einzelnen Liegenschaft und die ortsüblichen Mietzinse. Mietwert (
§ 67 Abs. 1 und 2 PVO)
Art. 47 1 Die Anstellungsinstanz zieht den Mietwert für das Pfarr-
haus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung vom Lohn der berech- tigten Person ab. 2 Der Kirchenrat überweist den Kirchgemeinden den Mietwert für Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die von in der Kirchgemeinde täti- gen Pfarrerinnen und Pfarrern genutzt werden. Mitarbeit von Familienange- hörigen und Drittpersonen
Art. 48 Erfordern die Aufgaben von Pfarrerinnen, Pfarrern und
Angestellten eine Mitwirkung von Familienangehörigen oder Dritt- personen und überschreitet diese ein übliches Mass, so begründet die Anstellungsinstanz mit diesen ein eigenes Anstellungsverhältnis.
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17 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 B. Individuelle Lohnerhöhungen Angestellte
Art. 4930 Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb einer Lohnklasse
ist ausgeschlossen, wenn das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs eine Gesamteinschätzung gemäss
§ 27 lit. c enthält. b. Umfang
Art. 50 1 Die Anstellungsinstanz legt im Rahmen des Budgets den
prozentualen Anteil der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen fest. 2 Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb der Lohnklasse umfasst höchstens drei Stufen.14 c. Zusatzklasse
Art. 51 1 Ein Wechsel in die Zusatzklasse kann erfolgen, wenn das
Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs eine Gesamteinschätzung gemäss
§ 27 lit. a enthält.30 2 Bei einem Wechsel in die Zusatzklasse werden zum bisherigen Lohn 1,2% des Minimums der Zusatzklasse addiert. Der neue Lohn wird in der Stufe oberhalb dieses Betrags festgesetzt. 3 Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb der Zusatzklasse um- fasst höchstens eine Stufe. d. Stellen- neubewertung
Art. 51a 1 Mit der Stellenneubewertung wird die Einreihung einer
Stelle in eine Lohnklasse aufgrund veränderter Anforderungen in der Stellenbeschreibung angepasst und der Lohn der oder des betreffen- den Angestellten neu festgesetzt. 2 Ergibt die Stellenneubewertung die Einreihung in eine höhere Lohnklasse, so werden zum bisherigen Lohn 1,2% des Minimums der neuen Lohnklasse addiert. Der neue Lohn wird bis zu vier Stufen ober- halb dieses Betrags festgesetzt. 3 Sieht der Einreihungsplan für eine neubewertete Stelle keine höhere Lohnklasse vor, so erfolgt ein Funktionswechsel gemäss
Art. 51 b. Abs. 2.
e. Funktions- wechsel
Art. 51b 1 Übernehmen Angestellte im Rahmen eines bestehen-
den Anstellungsverhältnisses eine neue Funktion, so erfolgt ein Funk- tionswechsel. 2 Bei einem Funktionswechsel wird der Lohn unter Beibehaltung der bisherigen Stufe in eine Lohnklasse überführt, die der Einreihungs- plan für die neue Funktion vorsieht. Pfarrerinnen und Pfarrer
Art. 52 1 Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern im Rah-
men von
Art. 50 eine individuelle Lohnerhöhung gewähren.
a. Voraus- setzungen
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18 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 2 Die mittelfristige individuelle Lohnerhöhung bei Pfarrerinnen und Pfarrern entspricht der durchschnittlichen Lohnentwicklung bei den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste aufgrund erfolgter indivi- dueller Lohnerhöhungen in diesem Zeitraum. 3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er berücksichtigt dabei insbesondere das gemäss
Art. 25 PVO anrechenbare Dienstalter.
Mindestdauer des Arbeits- verhältnisses
Art. 52a Eine individuelle Lohnerhöhung setzt voraus, dass das
Arbeitsverhältnis bei der Anstellungsinstanz im Zeitpunkt, auf den eine individuelle Lohnerhöhung gewährt wird, ununterbrochen mehr als sechs Monate bestanden hat. Weiterbildungs- pflicht23
Art. 52b 1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen und Pfarrern
sowie Angestellten im kirchenmusikalischen, diakonischen und kate- chetischen Dienst, die ihre Weiterbildungspflicht gemäss
§ 163 Abs. 5 nicht erfüllt haben, eine individuelle Lohnerhöhung ganz oder teilweise verweigern.23 2 Die Nachgewährung der verweigerten individuellen Lohnerhö- hung ist ausgeschlossen. Termine
Art. 53 1 Termine für individuelle Lohnerhöhungen sind der 1. Januar
und der 1. Juli. 2 Individuelle Lohnerhöhungen gemäss
§ 63 Abs. 3 PVO sind auf Beginn jedes Monats zulässig. C. Lohnzahlung Teilzeit- beschäftigte
Art. 54 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mit einem teilzeitlichen
Pensum werden entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad entlöhnt. Katechetinnen und Katecheten
Art. 55 1 Die Lohnzahlung an Angestellte im katechetischen Dienst
erfolgt auf der Grundlage von Jahreslektionen. 2 Angestellte im katechetischen Dienst, die auf Beginn eines Unter- richtsjahres angestellt werden, beziehen den Lohn vom 1. August an. Bei der Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf Ende eines Un- terrichtsjahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet. 3 Bei Begründung oder Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Verlauf des Unterrichtsjahres beginnt oder endet dieses mit dem ers- ten oder letzten Unterrichtstag.
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19 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Auszahlung (
§ 59 Abs. 2 PVO)
Art. 56 1 Der Lohn wird monatlich in der Regel am 25. Tag des
Kalendermonats ausbezahlt.14 2 Bei einer Anstellung im Stundenlohn erfolgt die Auszahlung der Arbeitsstunden, die in der von der Anstellungsinstanz bezeichneten Zeitperiode geleistet worden sind, auf den Termin gemäss Abs. 1. 3 Lohnvorschüsse dürfen nur für den laufenden Monat und im Fall einer Notlage der lohnberechtigten Person ausbezahlt werden. Sie sind von der Anstellungsinstanz oder der von dieser bezeichneten Stelle schriftlich zu bewilligen. b. Einund Austritt
Art. 57 1 Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeits-
verhältnisses im Verlauf eines Monats wird der Lohn nach den zum Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet. 2 Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem letzten Sonntag ausgerichtet. 3 Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Ar- beitstag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats aus- gerichtet. 13. Monatslohn
Art. 58 Der 13. Monatslohn wird zusammen mit dem Lohn für den
Dezember ausgerichtet. Die Anstellungsinstanz kann stattdessen den 13. Monatslohn in einem früheren Zeitpunkt oder je zur Hälfte Mitte und Ende Jahr ausrichten. b. Ausnahmen vom Anspruch
Art. 59 Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf:
a. Entschädigungen und weitere Vergütungen gemäss dem Reglement über die Entschädigungen an Mitglieder und Beauftragte landes- kirchlicher Behörden und Kommissionen4, b. Zulagen gemäss §§ 63–65, c. Ersatz von dienstlichen Auslagen, e. Vergütungen für Bereitschaftsdienst. D. Dienstaltersgeschenk Bemessung (
§ 69 Abs. 2 PVO)
Art. 60 1 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die
Höhe des Dienstaltersgeschenks nach dem durchschnittlichen Beschäf- tigungsgrad der letzten zehn beziehungsweise fünf Jahre. a. Im Allgemeinen a. Auszahlung
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20 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die mit einem vollzeitlichen Pensum bei einer Anstellungsinstanz tätig sind, erhalten auf Neben- beschäftigungen gemäss
Art. 93 PVO, die sie bei einer Anstellungsinstanz
ausüben, kein Dienstaltersgeschenk. 3 Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse mit einem teilzeitlichen Pensum bei mehreren Anstellungsinstanzen, wird das Dienstalters- geschenk anteilsmässig auf die Anstellungen aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 2. Fälligkeit und Bezug (
§ 69 Abs. 4 PVO)
Art. 61 1 Das Dienstaltersgeschenk wird am Ende des Monats fällig,
in dem die Dienstjahre gemäss
§ 69 Abs. 2 PVO vollendet werden. 2 Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise bezogen werden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Die Anstellungsinstanz kann den Aufschub um höchstens ein weiteres Jahr bewilligen. 3 Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet. Der Ver- sicherungsschutz bleibt aufrechterhalten. 4 Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss
Art. 121 Abs. 1 der
Kirchenordnung, Angestellten im katechetischen Dienst und Ange- stellten, deren Pensum 20 Stellenprozent nicht übersteigt, kann ein Dienstaltersgeschenk auf Gesuch hin ausnahmsweise ausbezahlt wer- den, wenn ein Bezug als bezahlter Urlaub aus amtlichen, dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich ist und die Auszah- lung im Interesse der Anstellungsinstanz sowie der betreffenden Kirch- gemeinde liegt.30 E. Zulagen Teuerungszulage (
Art. 70 PVO)
Art. 62 1 Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf
a. Jahreslöhnen oder Teilen davon, b. ständigen, wiederkehrenden Funktionszulagen gemäss
Art. 72 PVO.
2 Vorbehalten bleiben die Löhne und Entschädigungen bei beson- deren Arbeitsverhältnissen gemäss
Art. 2 PVO und Arbeitsverhältnissen,
bei denen der Lohn oder die Entschädigung durch besondere Verein- barung geregelt ist. 3 Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn eingebaut. Der Kir- chenrat passt die Beträge der einzelnen Lohnklassen und Stufen gemäss Anhang zur Personalverordnung sowie Anhängen 2 und 3 zu dieser Verordnung entsprechend an.
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21 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Familienzulage (
Art. 71 PVO)
Art. 6330 1 Der Anspruch auf Familienzulage richtet sich nach
Art. 71 PVO5 sowie nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts
und des kantonalen Rechts. 2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, welche die Familienzulage nicht selber beziehen, erhalten diese insoweit ausgerichtet, als sie den Mindestansatz nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes- rechts und des kantonalen Rechts übersteigt. Sie erbringen auf Verlan- gen der Anstellungsinstanz die nötigen Nachweise über den Bezug der Familienzulage durch beide Elternteile. 3 Die Familienzulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbsein- kommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung von Taggeld- leistungen unter die Mindesthöhe gemäss Bundesrecht und kantona- lem Recht fällt. Funktions- zulagen (
Art. 72 PVO)
Art. 64 1 Eine Funktionszulage gemäss
Art. 72 PVO kann insbeson-
dere Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gewährt werden, a. deren Aufgaben, wie sie sich aus der Stellenbeschreibung oder den Amtspflichten ergeben, durch die bestehende Einreihung nicht hin- reichend abgedeckt sind und deren Höhereinreihung nicht gerecht- fertigt ist, b. denen während mindestens drei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, sofern ein Unterschied von mindes- tens zwei Lohnklassen in der Einreihung besteht, höchstens aber im Betrag der Lohndifferenz. 2 Funktionszulagen werden für die Dauer der Ausübung der betref- fenden Funktion ausgerichtet. Einmalzulagen und Leistungs- prämien (
Art. 73 PVO)
Art. 65 1 Die Anstellungsinstanz kann besondere Leistungen von
Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten anstelle von einmaligen Zula- gen durch andere Anreize wie bezahlten Urlaub, Naturalgaben oder Umsatzbeteiligung belohnen. 2 Sie kann Zulagen im Sinn von
Art. 73 PVO nur im Rahmen der
bewilligten Kredite gewähren. Termine
Art. 66 Funktionszulagen, Einmalzulagen und Leistungsprämien
sind nicht an die Termine für individuelle Lohnerhöhungen gemäss
§ 53 Abs. 1 gebunden.
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22 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 4. Abschnitt: Ersatz von dienstlichen Auslagen und Sachschaden A. Dienstliche Auslagen Begriff
Art. 67 Als dienstliche Auslagen gelten Auslagen, die Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten in Ausübung der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit am Arbeitsort oder auf Dienstreisen entstehen. Grundsatz
Art. 68 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind verpflichtet,
ihre dienstlichen Auslagen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Ausübung der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit nicht not- wendig sind, tragen sie selber. 2 Dienstliche Auslagen werden nach Ereignis und gegen Beleg ab- gerechnet und vergütet. Die gemäss
§ 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pauschalen festlegen, insbesondere für regelmässig anfallende dienstliche Auslagen. 3 Der Kirchenrat kann für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement erlassen. Reisekosten
Art. 69 1 Als Dienstreise gilt die Fahrt zu einer amtlichen oder
dienstlichen Tätigkeit, die an einem anderen als dem üblichen oder vereinbarten Arbeitsort auswärts erfolgt. Die gemäss
§ 76 Abs. 1 zu- ständige Behörde kann in begründeten Fällen die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort als Dienstreise anerkennen. 2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benützen für Dienstreisen die öffentlichen Verkehrsmittel. 3 Dienstreisen ins Ausland bedürfen vorgängig einer Bewilligung der gemäss
§ 76 Abs. 1 zuständigen Behörde. Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte legen ihrem Antrag ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung bei. Die Vergütung gemäss
§ 74 Abs. 1 kann ange- messen erhöht werden. b. Öffentlicher Verkehr
Art. 70 1 Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln können
im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes Billette zweiter Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster Klasse verrechnet werden. 2 Die gemäss
§ 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann an das Halbtax- Abonnement oder ein privates Strecken-, Verbundoder General- abonnement Beiträge gewähren oder solche Abonnemente zur Ver- fügung stellen. a. Dienstreisen
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23 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 3 In den Fällen von Abs. 1 werden für Dienstreisen innerhalb der Schweiz Billette zur halben Taxe vergütet, wenn a. ein Beitrag an die Kosten eines privaten Halbtax-Abonnements geleistet oder ein solches zur Verfügung gestellt wird, b. ein nicht kostendeckender Beitrag an ein privates Strecken-, Ver- bundoder Generalabonnement geleistet wird, sofern die Dienst- reise in dessen Geltungsbereich erfolgt. 4 Die Kosten für die Benützung eines Taxis werden nur in begrün- deten Fällen vergütet, insbesondere wenn kein Angebot öffentlicher Verkehrsmittel besteht. c. Flugzeuge
Art. 71 1 Bei Benützung von Flugzeugen sind die günstigsten Flug-
verbindungen zu wählen. 2 Es werden die Reisekosten der günstigsten Kategorie entschädigt. In begründeten Fällen können ausnahmsweise die Reisekosten einer höheren Kategorie vergütet werden. d. Private Fahrzeuge
Art. 72 1 Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeugs
werden vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffent- lichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung stehen. 2 Die Vergütung erfolgt als Kilometerentschädigung. Sie entspricht den Ansätzen des Kantons für Berufsauslagen Unselbstständigerwer- bender bei der Steuereinschätzung. 3 Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder schnellste Weg vom Wohnort über den üblichen oder vereinbarten Ar- beitsort oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort über den üblichen oder vereinbarten Arbeitsort oder direkt zurück. Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilome- ter vergütet. Verpflegungs- kosten
Art. 73 1 Die gemäss
§ 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarre- rinnen, Pfarrern und Angestellten Beiträge an die auswärtige Mittags- verpflegung ausrichten, insbesondere durch die vergünstigte Abgabe von Lunch-Checks. 2 Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten werden vergütet, wenn die Verpflegungsart nicht gewählt werden kann.
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24 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können im amtlichen oder dienstlichen Interesse Drittpersonen einladen. Sie dokumentieren zu- handen der gemäss
§ 76 Abs. 1 zuständigen Behörde Art und Teilneh- mende des Anlasses sowie das amtliche oder dienstliche Interesse an der Einladung. Übernachtungs- kosten
Art. 74 1 Für Übernachtungskosten werden in der Regel die Ansätze
für Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegeben- heiten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie entschädigt werden. 2 Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich Frühstück, aber ohne Privatauslagen. Benützung von privaten IT-Mitteln
Art. 75 1 Die gemäss
§ 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarre- rinnen, Pfarrern und Angestellten, die ihre privaten IT-Mittel, nament- lich Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, an ihrem Wohn- oder Arbeitsort regelmässig für amtliche oder dienstliche Tätigkeiten zur Verfügung stellen, eine angemessene Entschädigung oder einen Beitrag an die Anschaffungskosten leisten. 2 Die Anstellungsinstanzen können für Entschädigungen und Bei- träge gemäss Abs. 1 Richtlinien erlassen. Zuständigkeit
Art. 76 1 Für den Ersatz von dienstlichen Auslagen gemäss §§ 68–75
sind zuständig: a. die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinde und in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung und des Kirchen- rates, b. der Kirchenrat bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste. 2 Der Kirchenrat richtet den in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar- rerinnen und Pfarrern Pauschalen im Sinn von
§ 68 Abs. 2 gemäss den Angaben der Kirchenpflege zusammen mit dem Lohn aus. Er stellt diese Pauschalen der betreffenden Kirchgemeinde in Rechnung. Abrechnung
Art. 77 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte reichen der gemäss
§ 76 Abs. 1 zuständigen Behörde in der Regel quartalsweise eine Ab- rechnung über dienstliche Auslagen ein, sofern keine Pauschalen gemäss
§ 68 Abs. 2 geleistet werden. 2 Die Abrechnung beinhaltet neben den Belegen insbesondere An- gaben über: a. Ort und Zweck des auswärtigen Aufenthalts, b. Dauer der Dienstreise, c. Reisekosten beziehungsweise Kilometerzahl,
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25 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 d. vergütungsberechtigte Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung, e. Übernachtungskosten, f. weitere Auslagen. 3 Die gemäss
§ 76 Abs. 1 zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Einreichung der Abrechnungen gemäss Abs. 1 und die Zuständig- keit für die Kontrolle dieser Abrechnungen fest. B. Sachschaden Grundsatz
Art. 78 1 Kirchgemeinden und Landeskirche können Sachschäden,
die Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten erleiden, ganz oder teilweise ersetzen. 2 Sie können die Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit kürzen oder verweigern. Privatfahrzeuge
Art. 79 Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten
Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung werden nach Massgabe der Bestimmungen der Versicherung gedeckt, die Kirchgemeinden und Landeskirche hierfür abgeschlossenen haben. Kirchgemeinden und Landeskirche tragen den Selbstbehalt dieser Ver- sicherung, soweit er Fr. 500 übersteigt. Zuständigkeit
Art. 80 Die Zuständigkeit von Kirchgemeinden und Landeskirche
im Rahmen von §§ 78 und 79 richtet sich nach
§ 76 Abs. 1. 5. Abschnitt: Ferien, Urlaub, Abordnung und Elternschaft A. Ferien Anspruch
Art. 81 Beziehen in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und
Pfarrer ihre Ferien nicht wochenweise, so entsprechen fünfeinhalb Arbeitstage einer Ferienwoche. b. Katechetinnen und Katecheten
Art. 82 1 Die Angestellte im katechetischen Dienst beziehen ihre
Ferien während der örtlichen Schulferien. §§ 83–90 sind nicht anwend- bar. a. Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Kirch- gemeinde
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26 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 2 Die zusätzliche Ferienwoche gemäss
§ 78 Abs. 1 PVO, die Ange- stellten ab Beginn des Kalenderjahres zusteht, in dem sie das 60. Alters- jahr vollenden, wird Angestellten im katechetischen Dienst durch einen Zuschlag auf den Lohn von 1,96% abgegolten.26 c. Teilzeitliches Pensum
Art. 83 Der Ferienanspruch besteht bei einem teilzeitlichen Pensum
anteilmässig. Berechnet er sich nach Arbeitstagen, so wird er auf halbe Tage aufgerundet. d. Eintrittsund Austrittsjahr
Art. 84 1 Im Eintrittsund Austrittsjahr werden die Ferien im Ver-
hältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalender- jahr gewährt. Der Anspruch wird auf halbe Tage aufgerundet. 2 Die Anstellungsinstanz kann zu viel bezogene Ferientage im Aus- trittsjahr mit dem Lohn verrechnen oder eine Lohnrückforderung gel- tend machen. e. Kürzung
Art. 85 1 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden
vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei voll- ständiger Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtbetriebsunfalls wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten zwei Monate unabhän- gig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesen- heit um einen Zwölftel gekürzt. 2 Frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Nichtbetriebs- unfalls werden bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkür- zung nicht berücksichtigt, wenn während sechs zusammenhängender Monate wieder das vor der Dienstaussetzung massgebende Pensum geleistet wurde. 3 Für die Kürzung wird ein Bruchteil eines Tages auf den nächsten vollen oder halben Tag abgerundet. Sind die Ferien im laufenden Kalenderjahr bereits bezogen, erfolgt der Abzug vom Ferienanspruch des folgenden Kalenderjahres. f. Stundenlohn
Art. 86 Der Ferienanspruch von Angestellten im Stundenlohn wird
durch einen Zuschlag zum Stundenlohn wie folgt abgegolten: a. bei fünf Wochen Ferien im Jahr: 10,64%, b. bei sechs Wochen Ferien im Jahr: 13,04%. Bezug
Art. 87 1 Die Anstellungsinstanz und bei in der Kirchgemeinde täti-
gen Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchenpflege bestimmen den Zeit- punkt der Ferien. Sie berücksichtigen dabei die Wünsche der Pfarre- rinnen, Pfarrer und Angestellten so weit, als dies mit den Interessen der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landeskirche vereinbar ist. a. Grundsatz
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27 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 2 Die Ferien sind so zu beziehen, dass a. grundsätzlich zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängen und auf das laufende Kalenderjahr fallen, b. sich Pfarrerinnen und Pfarrer beziehungsweise Angestellte so weit als möglich gegenseitig vertreten können. 3 Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus amtlichen, dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sind bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres zu beziehen. 4 Ferien des laufenden Kalenderjahres können im Umfang von höchstens drei Ferienwochen auf das folgende Kalenderjahr übertra- gen werden. Weiter gehende Übertragungen sowie der ausnahmsweise Vorbezug von Ferien bedürfen bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern der Bewilligung der Kirchenpflege und im Übrigen der Anstellungsinstanz. b. Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirch- gemeinden20
Art. 88 1 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer
sorgen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchenpflege oder der durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege bezeichneten Stelle für eine Stellvertretung während ihrer Ferien. Sie bedienen sich nach Möglichkeit der kollegialen Absprache mit anderen Pfarrerinnen und Pfarrern. In einem Pfarramt mit mehreren Pfarrerin- nen und Pfarrern vertreten sich diese gegenseitig.30 2 Ist eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht möglich, so ersuchen Pfarrerinnen und Pfarrer den Kirchenrat um eine Stellvertretung. 3 Die Kosten einer Ferienstellvertretung trägt die Kirchgemeinde, welche die Vertretung in Anspruch nimmt. Der Kirchenrat stellt dieser Rechnung. Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person oder zwei Personen tätig, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, so über- nimmt die Landeskirche die Kosten von Ferienstellvertretungen für den Sonntagsgottesdienst, soweit eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht möglich ist, höchstens aber entsprechend dem Ferienanspruch der be- treffenden Personen. c. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarr- ämtern der Gesamtkirch- lichen Dienste
Art. 88a 1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarräm-
tern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirch- lichen Dienste vertreten sich während ihrer Ferien innerhalb ihres Seelsorgebereichs oder ihres Pfarramtes gegenseitig.
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28 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 2 Ist eine gegenseitige Stellvertretung nicht möglich, so regeln Pfar- rerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern der Gesamt- kirchlichen Dienste die Stellvertretung in Absprache mit Pfarrerinnen und Pfarrern, die in einer Kirchgemeinde im Einzugsgebiet der Insti- tution oder des Pfarramtes der Gesamtkirchlichen Dienste tätig sind. Bei Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft erfolgt die Stellvertretung nach Möglichkeit durch die verantwortlichen Personen der weiteren Trägerinnen und Träger. 3 Ist eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 und 2 nicht möglich, so ist der Kirchenrat um die Abordnung einer Stellvertretung zu ersuchen. c. Ruhetage, Krankheit und Unfall
Art. 89 1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien
fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt. 2 Krankheitsund Unfalltage während der Ferien werden nicht als Ferien gerechnet, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind, das bestätigt, dass die Fähigkeit zum Bezug der Ferien beeinträchtigt war. Abgeltung
Art. 90 1 Nicht bezogene Ferien werden nicht ausbezahlt. Ausgenom-
men bleiben a. der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der massgebenden gesetzlichen oder vereinbarten Frist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus amtlichen, dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor Fristablauf nicht mehr bezogen werden konnten, b. Ferien, die beim Tod der anspruchsberechtigten Person noch nicht bezogen sind. 2 Die Auszahlung von Ferien bedarf der Bewilligung der Anstel- lungsinstanz. B. Urlaub Grundsatz
Art. 91 1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegen-
heiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, so halten Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte die beanspruchte Arbeitszeit möglichst gering. 2 Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend. 3 Liegen überwiegende amtliche oder dienstliche Interessen vor, so kann die Gewährung von Urlaub verweigert oder es können Auflagen gemacht werden.
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29 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Bezahlter Urlaub
Art. 92 1 Für familiäre Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:27
a.30 eigene Hochzeit drei Arbeitstage, b.30 Hochzeit eines eigenen Kindes, von Geschwistern, Vater oder Mutter ein Arbeitstag, c. Aufnahme eines Kindes in ein dauerhaftes Pflegeverhältnis in den ersten zwei Monaten seit Aufnahme des Kindes fünf Arbeits- tage, d. Krankheit oder Unfall in der Familie, 1. wenn andere Hilfe fehlt, die notwendige Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage pro Ereignis, 2. bei Familien mit eigenen Kleinkindern oder Kindern im schul- pflichtigen Alter die notwendige Zeit, höchstens aber fünf Arbeitstage pro Ereignis, 3. wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt, die notwendige Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage, e. Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern drei Arbeitstage, f. Tod der Schwiegereltern, von Schwiegertöchtern, Schwieger- söhnen und Geschwistern die notwendige Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage, g. Tod von Grosseltern, Ehegatten von Geschwistern, Geschwistern der Ehegattin oder des Ehegatten, Enkeln, Tanten oder Onkeln die notwendige Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag, h. Tod anderer Verwandter oder Dritter die notwendige Zeit zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens aber ein Arbeitstag. 2 Zur Familie gemäss Abs. 1 werden diejenigen Personen gezählt, die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 3 stehen. 3 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stiefund Pflegeverhält- nisse sowie für die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des einge- tragenen Partners und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, solche im Zusammenhang mit der Ehegattin beziehungsweise dem Ehe- gatten auch für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. b. Persönliche Angelegen- heiten
Art. 93 1 Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub
gewährt: a. Arztund Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit, b. Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, in der Regel höchstens fünf Arbeitstage, c. Wohnungswechsel ein Arbeitstag, a. Familiäre Ereignisse
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30 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche d. Anund Abmeldung bei Behörden die notwendige Zeit, e. Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde die not- wendige Zeit. 2 Eltern können zur Begleitung ihrer Kinder im Zusammenhang mit der Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten die notwendige Zeit beanspruchen, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf Arbeitstage.
§ 92 Abs. 3 gilt in gleicher Weise. c. Personal- verbände
Art. 94 1 Vorstandsmitgliedern von Interessenvertretungen der kirch-
lichen Berufe und von Personalvertretungen wird für interne Sitzungen die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf Arbeitstage. 2 Für Sitzungen mit den Anstellungsinstanzen wird die notwendige Zeit gewährt, für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschweizerischen Tagungen der betreffenden Organisation die notwendige Zeit, pro Kalenderjahr aber höchstens drei Arbeitstage. d. Feuerwehr
Art. 95 1 Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kaderkur-
sen wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr aber höchs- tens 20 Arbeitstage. 2 Für Einsätze in Ernstfällen sowie Instruktorinnen und Instrukto- ren wird die notwendige Zeit gewährt. e. Verschiedene Tätigkeiten
Art. 96 1 Für die leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im
Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in der Landeskirche, in einer Kirchgemeinde oder in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie in Jugendund Sportkursen, einschliesslich der hierfür notwen- digen Ausund Weiterbildung, wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr insgesamt aber höchstens fünf Arbeitstage. 2 Funktionärinnen und Funktionären an kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder inter- nationaler Bedeutung wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalen- derjahr aber höchstens zwei Arbeitstage. Für Teilnehmende an solchen Anlässen wird die notwendige Zeit bewilligt, pro Kalenderjahr höchs- tens aber ein Arbeitstag. f. Humanitäre Einsätze
Art. 9730 Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und
Guter Dienste des Bundes, der Rettungskette Schweiz, des Interna- tionalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie der Evangelisch- reformierten Kirche Schweiz EKS und von mit dieser verbundenen Organisationen wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb von zwei Kalenderjahren aber höchstens sechs Monate.
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31 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 g. Gesamtkirch- liche Aufgaben
Art. 98 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können für die Erfül-
lung gesamtkirchlicher Aufgaben beurlaubt werden. 2 Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach der zu erfüllenden gesamtkirchlichen Aufgabe. Dabei sind die Interessen der betroffenen Kirchgemeinde und der Landeskirche zu berücksichtigen. 3 Die Dauer der Beurlaubung wird den Dienstjahren gemäss
Art. 25 PVO zugerechnet.
h. Weiter- bildung23
Art. 9923 Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen und
die individuelle Weiterbildung kann im Rahmen von §§ 163 und 164– 166 Urlaub gewährt werden. i. Besondere Fälle
Art. 100 Im Übrigen kann im erforderlichen Umfang Urlaub für wei-
tere Ereignisse und Fälle gewährt werden, insbesondere für die Erho- lung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall sowie für die Durchführung besonderer Projekte und Studien. Unbezahlter Urlaub
Art. 101 Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn die amt-
lichen oder dienstlichen Verhältnisse es gestatten. Zuständigkeit
Art. 10230 1 Für die Gewährung von Urlaub ist zuständig:
a. bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern in den Fällen von §§ 92–96 die Kirchenpflege oder die durch die Ge- schäftsordnung der Kirchenpflege bezeichnete Stelle, b. im Übrigen die Anstellungsinstanz. 2 Bei der Gewährung von Urlaub werden die Anliegen der Pfarrerin- nen, Pfarrern und Angestellten berücksichtigt. Der Kirchenrat nimmt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig Rücksprache mit der Kirchenpflege. C. Abordnung Begriff
Art. 103 1 Als Abordnung gilt jede Delegation im amtlichen oder
dienstlichen Interesse an eine Veranstaltung, namentlich an Konferen- zen, Tagungen und Kongresse sowie als Referentin oder Referent an Weiterbildungsveranstaltungen.23 2 Eine Abordnung bedarf der Bewilligung durch die Anstellungs- instanz, wenn sie im Einzelfall mehr als fünf Arbeitstage beansprucht. Der Kirchenrat nimmt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerin- nen und Pfarrern vorgängig Rücksprache mit der Kirchenpflege.
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32 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche D. Elternschaft Mutterschafts- urlaub
Art. 104 1 Pfarrerinnen und Angestellte haben Anspruch auf einen
bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunfts- termin beginnt. Müssen Pfarrerinnen und Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, so werden die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft an den Mut- terschaftsurlaub angerechnet. 2 Beantragen Pfarrerinnen und Angestellte den Aufschub der Mut- terschaftsentschädigung wegen längeren Spitalaufenthalts des neu- geborenen Kindes im Sinn von
Art. 16 c Abs. 2 des Bundesgesetzes
über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft12, so verschiebt sich der Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubs ent- sprechend. Haben Pfarrerinnen und Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder mussten sie ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden während der letzten zwei Wochen vor der Niederkunft niederlegen, so wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. 3 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Pfarrerin oder der Angestellten herabgesetzt werden, soweit die amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse dies zulassen.30 Vaterschafts- urlaub
Art. 10527 1 Bei der Geburt eines Kindes wird dem Vater wie folgt
bezahlter Urlaub gewährt: a. zehn Arbeitstage im ersten halben Lebensjahr des Kindes, b. zusätzlich fünf Arbeitstage im ersten Lebensjahr des Kindes. 2 Der Vater hat im ersten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf einen Monat unbezahlten Urlaub. 3 Bei einer Mehrlingsgeburt steht dem Vater der Urlaub gemäss Abs. 1 und 2 nur einmal zu. 4 Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 ist auf die amtlichen oder dienstlichen Ver- hältnisse Rücksicht zu nehmen. Kündigungs- schutz
Art. 106 1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Angestellten
darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht gekündigt werden. Die Kündigung während der Probezeit aus anderen Gründen bleibt vorbehalten. 2 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen besteht der Anspruch auf Urlaub bis zum vereinbarten Austrittsdatum, sofern die Anstellungs- instanz nachweist, dass keine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses vorgesehen war.
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33 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 3 Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über Krankheit. Ergänzend sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes be- treffend schwangere Frauen und stillende Mütter10 sinngemäss anwend- bar. Urlaub bei Begründung eines Pflege- kindverhältnisses
Art. 107 Bei der Begründung eines Pflegekindverhältnisses im Hin-
blick auf eine spätere Adoption gelten §§ 104 und 105 sinngemäss. Der Urlaub wird im Einzelfall festgelegt. Besondere Verhältnisse
Art. 108 Liegen im Einzelfall besondere Verhältnisse vor, so kann
die Anstellungsinstanz eine angemessene Lösung treffen. Zuständigkeit
Art. 109 Die Anstellungsinstanz ist zuständig für die Gewährung
von Urlaub bei Elternschaft. Der Kirchenrat nimmt bei in einer Kirch- gemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig Rücksprache mit der Kirchenpflege. 6. Abschnitt: Krankheit, Unfall und Tod Begriff
Art. 110 Als Lohn im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnitts
gelten der vereinbarte Lohn gemäss
§ 56 Abs. 1 PVO zuzüglich der ständigen Zulagen mit Lohncharakter. A. Krankheit und Unfall Meldung, Arztzeugnis
Art. 111 1 Können Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte wegen
Krankheit oder Unfalls ihre amtliche oder dienstliche Tätigkeit nicht uneingeschränkt ausüben, so melden sie dies der Anstellungsinstanz so rasch als möglich. 2 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte der Anstel- lungsinstanz binnen angemessener Frist oder auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Anstellungsinstanz kann auch für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeug- nis verlangen. 3 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen Monat, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte jeweils zu Beginn der folgenden Monate oder gemäss besonderer Weisung der Anstellungsinstanz weitere ärztliche Zeugnisse ein.
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34 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 4 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer informie- ren gleichzeitig die Kirchenpflege, Pfarrerinnen und Pfarrer in Institu- tionen sowie Angestellte die vorgesetzte Stelle. Fallbegleitung (
Art. 38 PVO)
Art. 112 1 Die Anstellungsinstanz hält Kontakt mit erkrankten oder
verunfallten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten. 2 Sie klärt zusammen mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestell- ten oder dem Angestellten die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung (Case Management) ab: a. bei einer voraussichtlich länger dauernden vollen oder teilweisen Dienstaussetzung innerhalb der ersten zwei Monate der Abwesen- heit, b. bei Feststellung einer möglicherweise länger dauernden Leistungs- einbusse in der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit, die auf Krank- heit oder Unfall zurückgeführt werden kann. b. Voraus- setzungen
Art. 113 1 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger
als zwei Monate oder hält die Leistungseinbusse an und bestehen eine grosse Komplexität sowie ein hoher Koordinationsbedarf, wird gesund- heitlich beeinträchtigten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten in der Regel eine Fallbegleitung angeboten. 2 Unterstützungshandlungen im Rahmen einer Fallbegleitung bedür- fen der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten. 3 Eine Fallbegleitung wird nicht angeboten oder eine bestehende Fallbegleitung wird abgebrochen, wenn a. die gesundheitliche Beeinträchtigung oder die Diagnose eine Wie- dereingliederung aus medizinischer Sicht nicht mehr zulässt, b. die Lohnfortzahlung gemäss
§ 58 Abs. 1 PVO sowie §§ 115 und 116 eingestellt worden ist, c. eine Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren anderen Arbeit- gebenden besteht, d. insgesamt ein Beschäftigungsgrad von weniger als 25% besteht. c. Begleitperson
Art. 114 1 Für die Fallbegleitung wird der Pfarrerin, dem Pfarrer,
der Angestellten oder dem Angestellten eine Begleitperson (Case Ma- nagerin oder Case Manager) beigegeben. a. Abklärungen
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35 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 2 Die Begleitperson wirkt in Zusammenarbeit mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten, der Anstel- lungsinstanz und weiteren betroffenen Stellen darauf hin, dass a. die Pfarrerin, der Pfarrer, die Angestellte oder der Angestellte möglichst rasch in die bisherige, allenfalls angepasste amtliche oder dienstliche Tätigkeit zurückkehren oder eine neue Arbeitsstelle besetzen kann, b. das Arbeitsverhältnis nicht wegen Invalidität ganz oder teilweise aufgelöst werden muss. 3 Eine Fallbegleitung umfasst in der Regel eine Standortbestim- mung, eine Zielvereinbarung, die Planung von Unterstützungshand- lungen und Massnahmen, die Durchführung und Leistungssteuerung sowie eine abschliessende Evaluation. 4 Die Begleitperson untersteht bezüglich der Informationen aus der Fallbegleitung dem Amtsgeheimnis gemäss
Art. 22 der Kirchenord-
nung. Sie ist in der Fallbegleitung fachlich unabhängig und wahrt best- möglich die Interessen der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestellten oder des Angestellten. Lohnfortzahlung (
§ 58 Abs. 3 PVO)
Art. 115 1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder wegen Unfalls
im Sinn des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 werden hin- sichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt. 2 Während der Dauer einer Dienstaussetzung wegen Krankheit oder wegen Unfalls bleibt der versicherte Lohn unabhängig vom Grad der Arbeitsfähigkeit der erkrankten oder verunfallten Person und von einer Lohnkürzung gemäss
Art. 117 unverändert. Vorbehalten bleiben
eine Änderung des Pensums der betreffenden Stelle, individuelle Lohn- erhöhungen und Anpassungen des versicherten Lohns aufgrund der massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts.13 b. Wiederholte Dienstaus- setzung, Teil- arbeitsfähigkeit
Art. 116 1 Sofern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte während
sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnfortzahlung nicht berücksichtigt. 2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander- liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens bis 18 Monate vor der neuen Dienstaussetzung zurück. 3 Werden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach Ablauf der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig, so wird ihnen der volle Lohn während längstens dreier Monate weiter ausgerichtet. a. Grundsatz
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36 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche c. Kürzung
Art. 117 1 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn kürzen, wenn
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte a. einen Unfall oder eine Krankheit absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben oder diese die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung sind, b. ein ärztliches Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig einreichen, c. die zumutbare Mitwirkung verweigern, d. die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung ver- weigern oder verzögern. 2 Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind, wird der Lohn in der Regel im gleichen Verhältnis gekürzt wie das Tag- geld der obligatorischen Unfallversicherung. Anrechnung
Art. 118 1 Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der obli-
gatorischen Unfallversicherung stehen der Anstellungsinstanz zu und werden auf den Lohn angerechnet. In dem Umfang, in dem sie den Lohn übersteigen, werden sie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange- stellten ausbezahlt. 2 Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls werden auf den Lohn angerechnet. 3 Bezieht die erkrankte oder verunfallte Person gemäss
§ 58 Abs. 2 PVO Taggelder der Krankentaggeldversicherung oder der obligato- rischen Unfallversicherung, so wird der Lohn für die Dauer des Tag- geldbezugs auf 80% des bisherigen Lohns festgesetzt.13 b. Renten
Art. 119 1 Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obli-
gatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, so ist die Anstellungsinstanz berech- tigt, den Lohn, den sie trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeits- fähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für den entsprechenden Zeitraum nachzuzahlenden Rente bei der betreffenden Versicherung zurückzufordern. 2 Im Fall künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das zur Rente geführt hat, entscheidet die Anstellungsinstanz über die Anrechnung der Rente auf den Lohn. 3 Wurde die Rente vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Anstellungsinstanz zugesprochen, so entscheidet diese im Rah- men der Begründung des Arbeitsverhältnisses über die Anrechnung der Rente. a. Taggelder
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37 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 4 Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich eine herabgesetzte Leistungsfähigkeit, oder die Notwendigkeit häufi- ger Arztoder Therapiebesuche bei der Festsetzung des Lohns berück- sichtigt wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Ansprüche gegenüber Dritten
Art. 120 1 Erkrankte oder verunfallte Pfarrerinnen, Pfarrer und An-
gestellte treten Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Lohns an die Anstellungsinstanz ab und wirken bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mit. 2 Die Anstellungsinstanz kann im Fall der Weigerung den Lohn im entsprechenden Umfang gemäss
§ 117 Abs. 1 lit. c kürzen. Gesundheits- kontrolle
Art. 121 1 Die Anstellungsinstanz kann für Pfarrerinnen, Pfarrer
und Angestellte, die eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundheitskontrollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen. 2 Sie kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, die bei Krankheit vorgesehenen Leis- tungen verweigern. Berufskrank- heit und Berufsunfall
Art. 122 1 Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufskrankheit und Be-
rufsunfalls im Sinn des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 wird Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet. Wiederholte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden für die Lohnzahlung nicht zusammengezählt. 2 Vom dreizehnten Monat der Arbeitsunfähigkeit an wird der Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeits- verhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert. 3 Im Umfang der Leistungen gemäss Abs. 1 und 2 gehen Ansprüche der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten gegen haftpflichtige Dritte auf die Anstellungsinstanz über. b. Invalidität und Tod
Art. 123 1 Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der
obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, so kann die Anstellungsinstanz die von der obligatorischen Unfallversicherung festgesetzte Invaliditätsoder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Lohn ausrichten. 2 Komplementärrenten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge werden auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet. a. Grundsatz
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38 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche c. Nicht obligatorisch Versicherte
Art. 124 Erleiden Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte, die nicht
nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung11 versichert sind, im Rahmen ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit einen Berufs- unfall, so erbringt die Anstellungsinstanz die Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, wenn die amtliche oder dienstliche Tätigkeit bei der Anstellungsinstanz nicht durch eine Unfall- versicherung aufgrund einer anderen beruflichen Tätigkeit versichert ist. Kranken- taggeld- und Unfall- versicherung
Art. 125 1 Der Anstellungsinstanz obliegen namentlich:
a. Betreuung von Krankentaggeldund Unfallversicherungen, ins- besondere der Verkehr mit den Versicherungen, b. die allgemeine Information von Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange- stellten, c. Übergabe der erforderlichen Wegleitungen zur Krankentaggeld- und Unfallversicherung an neu eintretende Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, d. Information von neu eintretenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange- stellten darüber, ob sie für Nichtberufsunfall versichert sind, e. schriftliche Information der aus dem Arbeitsverhältnis oder der Nichtberufsunfallversicherung ausscheidenden Pfarrerinnen, Pfar- rer und Angestellten über die notwendige Meldung an ihre Kran- kenversicherung. 2 Die Anstellungsinstanz kann mit einem Kollektiv-Versicherungs- vertrag zusätzliche Leistungen zur obligatorischen Unfallversicherung versichern. 3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte tragen die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung und einer Versicherung gemäss Abs. 2 zur Hälfte. 4 Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, eine Krankentaggeldversiche- rung mit einer Leistungsdauer von 730 Tagen, einem Taggeld von 80% des versicherten Lohns und einer Wartefrist von mindestens 30 und längstens 90 Tagen ab. Sie legen die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfar- rern und Angestellten an die Krankentaggeldversicherung im Rahmen
§ 100 Abs. 2 PVO fest.14
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39 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 B. Leistungen im Todesfall Bemessung
Art. 126 1 Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter
ausgerichtet. Hinterbliebenen von Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange- stellten wird der Lohn auch für die beiden darauf folgenden Monate weiter ausgerichtet. Hätte ein befristetes Anstellungsverhältnis weni- ger lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung. 2 Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer vor- ausgegangenen Kürzung, massgebend. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks. 3 Die Anstellungsinstanz kann im Einzelfall für Hinterbliebene von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört haben, sowie in anderen besonderen Fällen weiter gehende Leistungen festgelegen. 4 Als Hinterbliebene im Sinn dieser Bestimmung gelten: a. die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte der ver- storbenen Person, b. die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte der ver- storbenen Person, wenn sie oder er das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und sie oder er durch den Todesfall einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unter- haltsrente verlustig geht, c. die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende ein- getragene Partner der verstorbenen Person, d. die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Lebensgemein- schaft der verstorbenen Person, auch unter Personen gleichen Ge- schlechts, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. beide Partner sind weder verheiratet, noch führen sie eine ein- getragene Partnerschaft, noch besteht zwischen ihnen eine nahe Verwandtschaft, 2. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todesfalls nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden, 3. die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich verein- bart und die Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach dem Todesfall der Anstellungsinstanz eingereicht,
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40 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche e. Kinder und Stiefkinder der verstorbenen Person, für deren Unter- halt sie zur Hauptsache aufgekommen ist, sowie Kinder, welche die verstorbene Person unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erzie- hung aufgenommen hat, sofern die Kinder und Stiefkinder 1. das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, 2. das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in der Aus- bildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bis zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig sind. 7. Abschnitt: Militär-, Bevölkerungsschutzund Zivildienst Obligatorischer Militärund Bevölkerungs- schutzdienst, Zivildienst (
§ 57 Abs. 2 PVO)
Art. 127 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte erhalten während
ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militärund Bevölkerungs- schutzdienstes oder wegen Zivildienstes den vollen Lohn. 2 Als obligatorischer Militärund Bevölkerungsschutzdienst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bun- desgesetzgebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militäroder Bevölkerungsschutz- dienst oder von Rotkreuzdienst gemeldet haben. 3 Der Kirchenrat legt die Voraussetzungen für die Rückforderung des Lohnes fest, falls die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Mili- tär-, Bevölkerungsschutzoder Zivildienstes oder wegen Rotkreuz- dienstes bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Anstellungsinstanz überschreitet. Freiwilliger Militärund Bevölkerungs- schutzdienst
Art. 128 1 Für freiwilligen Militärund Bevölkerungsschutzdienst
sowie für den Beitritt zum Rotkreuzdienst ist die Zustimmung der Anstellungsinstanz erforderlich. Diese wird erteilt, wenn die amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen. 2 Die Ausrichtung des Lohns richtet sich nach
§ 127 Abs. 1 und 3. Meldepflicht, Dienst- verschiebung
Art. 129 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte melden bevorste-
hende Militär-, Bevölkerungsschutz-, Rotkreuzund Zivildienstleistun- gen so früh als möglich der Anstellungsinstanz. 2 Beeinträchtigt die Dienstleistung die Erfüllung des amtlichen oder dienstlichen Auftrags erheblich, so haben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte auf Wunsch der Anstellungsinstanz ein Gesuch um Ver- schiebung des Dienstes einzureichen.
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41 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Erwerbsersatz
Art. 130 1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz aus-
gerichtete Entschädigung steht der Anstellungsinstanz zu. Ist der Lohn- anspruch von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten niedriger als die Entschädigung, so wird ihnen der Betrag der Entschädigung ausbezahlt. 2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte übergeben der Anstellungs- instanz die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unter- stützungszulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen. 8. Abschnitt: Arbeitszeit A. Pfarrerinnen und Pfarrer Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemein- den (
Art. 91 PVO)
Art. 131 1 Die zeitliche Beanspruchung der in einer Kirchgemeinde
tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer richtet sich nach den Erfordernissen des Pfarramtes als umfassender Dienst im Rahmen der Landeskirche und nach den Aufgaben gemäss
Art. 113 der Kirchenordnung.
2 Die zeitliche Beanspruchung orientiert sich an einer 5½-Tage- Woche. 3 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Rahmen der Erfordernisse des Pfarramtes und der Aufgaben gemäss
Art. 113 der Kirchenordnung in der Einteilung ihrer Arbeitszeit frei.
Sie legen ihre Freitage in Absprache mit der Kirchenpflege fest. 4 Der Kirchenrat kann in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichten, auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeit- buchhaltung zu führen. b. Freisonntage
Art. 132 1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person
oder zwei Personen tätig, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, so haben sie Anspruch auf25: a. einen Freisonntag für jede Ferienwoche entsprechend dem Ferien- anspruch gemäss
Art. 78 PVO,
b. vier Freisonntage im Kalenderjahr, die nicht auf einen kirchlichen Feiertag gelegt werden dürfen, c. einen Freisonntag unmittelbar nach der Leistung obligatorischen Militärund Bevölkerungsschutzdienstes, sofern der Dienst ununter- brochen mindestens fünf Tage dauert und erst am vorangehenden Freitag endet, d. einen Freisonntag unmittelbar nach der Leitung eines Lagers oder einer vergleichbaren Veranstaltung im Rahmen der religionspädago- gischen Module, sofern diese ununterbrochen mindestens fünf Tage dauern und erst am vorangehenden Freitag enden. a. Im Allgemeinen
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42 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 2 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf einen Freisonntag bei einer Dienstleistung als Armee- seelsorger von mindestens fünf Tagen pro Kalenderjahr und einen wei- teren Freisonntag bei einer Dienstleistung als Armeeseelsorger von zehn und mehr Tagen pro Kalenderjahr. 3 Die Kirchenpflege sorgt dafür, dass in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer unter Einbezug des Ferienanspruchs gemäss
Art. 78 PVO und des Anspruchs auf Freisonntage gemäss Abs. 1 und 2 die
Möglichkeit haben, durchschnittlich einmal im Monat einen Freisonn- tag zu beziehen. 4 Die Stellvertretung bei Bezug eines Freisonntags richtet sich nach
§ 89 Abs. 2 PVO,
§ 88 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sowie §§ 76–80 der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche7. 5 Die Kosten der Stellvertretung an Freisonntagen trägt die Kirch- gemeinde. Vorbehalten bleibt
§ 88 Abs. 3. c. Ruhetage
Art. 132a 1 Trifft der Kirchenrat in besonderen Fällen keine ab-
weichende Regelung, so gelten Neujahrstag, Berchtoldstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, 1. August und zweiter Weihnachtstag sowie wei- tere Tage nach örtlichem Gebrauch als zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag oder einen kirch- lichen Feiertag fallen, an dem gemäss
Art. 53 der Kirchenordnung
Gottesdienst zu halten ist. 2 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf einen Samstag oder Sonntag sowie bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit einem teilzeit- lichen Pensum auf einen Tag ausserhalb der abgesprochenen Arbeits- tage fallen, werden nicht nachgewährt. d.30 Ausgleich
Art. 133 Für Arbeitszeit, die über die zeitliche Beanspruchung ge-
mäss
§ 131 Abs. 2 hinaus geleistet wird, besteht kein Anspruch auf Zeitausgleich oder Vergütung. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen
Art. 13420 1 Die Arbeitszeit von Pfarrerinnen und Pfarrern in Insti-
tutionen wird durch die Erfüllung des Seelsorgeauftrags gemäss der Verordnung über die Seelsorge in Institutionen bestimmt. Sie wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der Interessen der betreffenden Institution flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben ab- weichende Beschlüsse der Anstellungsinstanz. 2 Die Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche. Sie wird auf höchs- tens sechs Arbeitstage verteilt. 3 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sind berechtigt, wöchent- lich mindestens einen arbeitsfreien Tag zu beziehen. Sie legen ihre Freitage in Absprache mit der Anstellungsinstanz fest. a. Im Allgemeinen
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43 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 4 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum brutto 2496 Stunden (52 Wochen 48 Stunden). Bei einem teilzeitlichen Pen- sum wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des betreffenden Beschäf- tigungsgrads ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-Arbeits- zeit werden der individuelle Ferienanspruch und die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage gemäss
§ 135 Abs. 1 in Abzug gebracht. 5 Die tägliche Sollzeit gemäss
§ 140 Abs. 2 darf 9 Stunden 36 Mi- nuten nicht überschreiten. Im Übrigen sind §§ 140–146, 150 und 150 a anwendbar.30 b. Bereitschafts- dienst
Art. 134a 1 Zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss
§ 134 Abs. 2 ist der vorgeschriebene oder nach den örtlichen Verhältnissen vorgesehene Bereitschaftsdienst zu leisten. Der Kirchenrat kann dessen Umfang festlegen. 2 Der Bereitschaftsdienst ist zusätzlich zur Sollzeit gemäss
§ 134 Abs. 5 zu leisten. Er gilt als Bereitschaftsdienst gemäss dieser Bestim- mung, wenn er ausserhalb der Regelarbeitszeit geleistet wird. 3 Einsätze während des Bereitschaftsdienstes gelten als Arbeitszeit. 4 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen organisieren den Bereit- schaftsdienst so, dass die seelsorglichen Dienste in der Institution inner- halb einer Stunde nach dem Aufgebot gewährleistet sind. 5 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen vertreten sich im Bereit- schaftsdienst gegenseitig. Sie können die Unterstützung von Pfarrerin- nen und Pfarrern beiziehen, die in Kirchgemeinden im Einzugsgebiet der betreffenden Institution tätig sind. Diese sind nicht verpflichtet, Bereitschaftsdienst in einem Pfarramt in Institutionen zu leisten. c. Ruhetage
Art. 13530 1 Für die Ruhetage von Pfarrerinnen und Pfarrern in Insti-
tutionen gilt
Art. 138 2 . . .31
B. Angestellte Grundsätze
Art. 136 1 Die Arbeitszeit der Angestellten beträgt 42 Stunden pro
Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt. Samstag und Sonn- tag sind unter Vorbehalt besonderer dienstlicher Verhältnisse arbeits- frei, sofern Angestellte nicht ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonntagen und kirchlichen Feiertagen zu leisten haben. 2 Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestim- mungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse der Anstellungsinstanz.
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44 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 3 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum brutto 2184 Stunden (52 Wochen 42 Stunden). Bei einem teilzeitlichen Pen- sum wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des betreffenden Beschäf- tigungsgrads ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-Arbeits- zeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in Abzug gebracht. 4 Die Anstellungsinstanz regelt die Dauer der Arbeitszeit in beson- deren Fällen. 5 Die Anstellungsinstanzen können weitere Regelungen zur flexib- len Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlas- sen. Katechetinnen und Katecheten
Art. 13733 1 Die Arbeitszeit von Angestellten im katechetischen Dienst
richtet sich nach der ordnungsgemässen Erfüllung der Unterrichtsver- pflichtung im Rahmen der religionspädagogischen Module, nach den weiteren Berufspflichten sowie nach der obligatorischen und freiwilli- gen Weiterbildung23. 2 Die Unterrichtsverpflichtung für ein volles Pensum umfasst 20 Wo- chenlektionen. Sie entspricht einem vollen Pensum von brutto 2184 Stun- den (52 Wochen × 42 Stunden). Eine Lektion dauert 45 Minuten. 3 Die Unterrichtsvorbereitung, die Zusammenarbeit in der Kirch- gemeinde, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit der Kirchenpflege und die Erledigung administrativer Arbeiten finden unabhängig vom Pensum in der unterrichtsfreien Zeit statt und bilden Bestandteile der Lektionen gemäss Abs. 2. 4 Die Weiterbildung23 ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro Jahr berechtigt zu keinen zusätzlichen Lohn- ansprüchen. 5 Die Kirchgemeinden legen die Anzahl und die zeitliche Gestal- tung der religionspädagogischen Module für das folgende Schuljahr jeweils bis zum 30. April fest und teilen die Stellenpensen zu. Eine Erhöhung des Pensums ist nur mit Zustimmung der Angestellten mög- lich. Unterschreitet das zugeteilte Stellenpensum den Beschäftigungsgrad gemäss der bestehenden Anstellungsverfügung, sind die Bestimmungen über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses anwendbar. 6 §§ 136, 139 Abs. 2–4 und 140–151 sind nicht anwendbar.
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45 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Ruhetage
Art. 138 1 Sofern der Kirchenrat in besonderen Fällen keine abwei-
chende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen a. als zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage Neujahrstag, Berchtolds- tag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. Au- gust, Nachmittag des 24. Dezember, erster und zweiter Weihnachts- tag sowie weitere Tage nach örtlichem Gebrauch, b. als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden: die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester; an diesen Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Rege- lungen, auf 15.00 Uhr festgesetzt. 2 Für die Ruhetage von Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, gelten Abs. 1 lit. b und
Art. 132 a. Abs. 1.30
b. Nach- gewährung
Art. 139 1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage
oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Rege- lung gilt sinngemäss für Anstellungsverhältnisse, in denen am Samstag oder Sonntag volloder teilzeitlich gearbeitet wird. 2 Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regel- arbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Der Kirchenrat berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage ent- fallenden Stunden. 3 Angestellten im Stundenlohn werden Ruhetage mit einem Zu- schlag von 4% auf dem Stundenlohn abgegolten. 4 Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonnta- gen und kirchlichen Feiertagen leisten, ist wöchentlich mindestens ein freier Tag zu gewähren. Ausserhalb ihrer Ferien haben sie im Kalen- derjahr Anspruch auf vier Freisonntage, die nicht auf einen kirchlichen Feiertag gelegt werden dürfen. Die Anstellungsinstanz kann zusätz- liche Freisonntage gewähren. 5 Die Kosten der Stellvertretung an Freisonntagen gemäss Abs. 4 trägt die Anstellungsinstanz. Tagesrahmen, Sollzeit, Regel- arbeitszeit
Art. 140 1 Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung
zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr. 2 Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, die gemäss den Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und gemäss dem individuellen Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die täg- liche Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten. 3 Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Auf- teilung der wöchentlichen Arbeitszeit. a. Grundsatz
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46 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 4 Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der dienstlichen und persönlichen Verhältnisse ver- einbart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschrän- ken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden. Pausen
Art. 141 1 Bei einem Tagespensum von mehr als sechs Stunden ist
eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeitszeit. 2 Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens 15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Arbeitszeitsaldo
Art. 142 1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleiste-
ten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit. 2 Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, einschliesslich bewilligter Abwesenheiten gemäss §§ 92–100 und von Abordnungen gemäss
Art. 103 3 Im Tag sind grundsätzlich höchstens 14 Stunden anrechenbar. In
besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Anstellungs- instanz ausgedehnt werden. 4 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien über die Anrechnung von Arbeitszeit, die im Rahmen von besonderen Angeboten und Veran- staltungen geleistet wird. b. Arbeiten an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Arbeitsplatzes
Art. 143 1 An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tages-
rahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zu- stimmung der Anstellungsinstanz auf den Arbeitszeitsaldo angerech- net werden. 2 Bei Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, erfolgt für die an sol- chen Tagen innerhalb des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit stets eine Anrechnung. Die Anstellungsinstanz bezeichnet die betreffenden Dienste. c. Bezahlter Urlaub
Art. 144 Bei bezahltem Urlaub gemäss §§ 92–100 wird die tatsäch-
liche Abwesenheit, höchstens aber die vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben. Der bezahlte Urlaub darf den Arbeitszeit- saldo nicht erhöhen. d. Ausgleich
Art. 145 1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder
durch den Bezug von ganzen und halben Tagen ausgeglichen werden. 2 Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 15 ganze Arbeits- tage ausgeglichen werden. Der Ausgleichsanspruch besteht bei einem teilzeitlichen Pensum anteilmässig. a. Grundsatz
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47 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 3 Die Anstellungsinstanz kann einen höheren Kompensationsrah- men vorsehen oder diesen nach Massgabe der dienstlichen Verhält- nisse einschränken. e. Übertragung, Ausgleich und Vergütung
Art. 146 1 Der Arbeitszeitsaldo ist nach Möglichkeit innerhalb des
Kalenderjahres auszugleichen. Mit dem Jahreswechsel darf ein positi- ver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang der Sollzeit von höchs- tens zwei Arbeitswochen übertragen werden. 2 Ein den Umfang gemäss Abs. 1 übersteigender positiver Arbeits- zeitsaldo verfällt am Jahresende. Die Anstellungsinstanz kann dessen Übertragung oder Auszahlung bewilligen, wenn ein Ausgleich innerhalb des Kalenderjahres aus zwingenden dienstlichen oder triftigen persön- lichen Gründen nicht möglich war. Angestellten ab Lohnklasse 15 wird ein positiver Arbeitszeitsaldo nur ausbezahlt, wenn er mehr als 120 Stun- den beträgt.16 3 Ein negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit dem Ferien- guthaben oder geleisteten Überstunden verrechnet. 4 Bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist der Arbeitszeit- saldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Die Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldos richtet sich nach Abs. 2. Sie erfolgt ohne Zuschlag. Die Anstellungsinstanz kann einen negativen Arbeits- zeitsaldo mit dem Lohn verrechnen.16 Überstunden
Art. 147 1 Überstunden sind Arbeitszeit, die über die vereinbarte
Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch die Sollzeit überschritten wird. 2 Überstunden sind durch die Anstellungsinstanz schriftlich anzu- ordnen oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche schriftlich zu genehmigen. 3 Bei Angestellten ab Lohnklasse 15 wird nach Massgabe von Abs. 1 und 2 geleistete Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitsaldos gemäss §§ 142 und 143 berücksichtigt. b. Ausgleich
Art. 148 1 Überstunden sind durch Gewährung entsprechender Frei-
zeit nach Möglichkeit innerhalb dreier Monate nach ihrer Entstehung auszugleichen. Ausserhalb des Tagesrahmens gemäss
§ 140 Abs. 1 geleis- tete Überstunden sind so rasch als möglich auszugleichen. 2 Ist ein Zeitausgleich aufgrund der dienstlichen Verhältnisse nicht möglich, werden Überstunden ausnahmsweise vergütet. c. Zuschlag und Vergütung
Art. 149 1 Angestellten bis Lohnklasse 11 wird für Überstunden bei
Zeitausgleich ein Zeitzuschlag und bei Barvergütung ein Geldzuschlag von 25% gewährt. a. Begriff
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48 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 2 Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden 12184 des Jahreslohns. 3 Pro Kalenderjahr werden höchstens 120 Überstunden vergütet. Die Anstellungsinstanz kann ausnahmsweise eine höhere Stundenzahl vergüten. Zeit- buchhaltung
Art. 150 1 Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persön-
liche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufführen. Die vorgesetzte Stelle kann jederzeit Einblick in diese Zeit- buchhaltung nehmen. 2 Die Angestellten verantworten die Richtigkeit ihrer Zeitbuchhal- tung. Sie erstellen jeweils per Monatsund Jahresende eine Abrech- nung und unterzeichnen diese. Die vorgesetzte Stelle bestätigt deren Kenntnisnahme durch ihr Visum. 3 Die Angestellten verwenden für die persönliche Zeitbuchhaltung die von der Anstellungsinstanz zur Verfügung gestellten Mittel. 4 Die Anstellungsinstanz kann ihren Bedürfnissen entsprechend eine Projektzeiterfassung einführen. b. Befreiung
Art. 150a 1 Die Anstellungsinstanz kann Angestellte ab Lohn-
klasse 15 von der Pflicht befreien, eine persönliche Zeitbuchhaltung zu führen. 2 §§ 142, 143, 145–149 und 150 Abs. 1–3 sind auf Angestellte gemäss Abs. 1 nicht anwendbar. Die Anrechnung sowie der Ausgleich eines Arbeitszeitsaldos und von Überstunden sind ausgeschlossen. 3 Angestellte gemäss Abs. 1 erfassen den Bezug von Ferien und eines Dienstaltersgeschenks sowie Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall und Urlaub mit dem Mittel gemäss
§ 150 Abs. 3. 4 Die Anstellungsinstanz schützt die Gesundheit der Angestellten gemäss Abs. 1 durch geeignete Massnahmen. Bereitschafts- dienst
Art. 151 1 Die Anstellungsinstanz kann bei besonderen dienstlichen
Verhältnissen für Angestellte Bereitschaftsdienst anordnen. 2 Bereitschaftsdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereitschaft ausserhalb desselben. 3 Der am Arbeitsort geleistete Bereitschaftsdienst und die im Rah- men eines Bereitschaftsdienstes erbrachte dienstliche Tätigkeit gelten als Überstunden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 147 erfüllt sind.
Im Übrigen werden sie auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet. 4 Die Anstellungsinstanz kann für Bereitschaftsdienste ausserhalb des Arbeitsortes eine Entschädigung ausrichten.20 a. Grundsatz 29
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49 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Öffnungszeiten
Art. 152 1 Die Kirchenpflegen regeln die Öffnungszeiten der Dienste
der Kirchgemeinde, der Kirchenrat jene der Gesamtkirchlichen Dienste. 2 Die Kirchenpflegen und der Kirchenrat können die Dienste der Kirchgemeinde beziehungsweise die Gesamtkirchlichen Dienste wäh- rend allgemeinen Festtagspausen, insbesondere über Weihnacht und Neujahr, oder in Ferienzeiten ganz oder teilweise schliessen. Die wäh- rend solchen Schliessungen ausfallende Arbeitszeit unterliegt grund- sätzlich dem Zeitausgleich. 9. Abschnitt: Weiterbildung23 A. Allgemeine Bestimmungen Begriffe
Art. 153 1 Im Rahmen der Fortbildung setzen sich Pfarrerinnen, Pfar-
rer und Angestellte mit neuen Entwicklungen in ihrem Berufsund Ar- beitsumfeld auseinander. Sie eignen sich die zum Erhalt der beruflichen Qualifikation und die für die zeitgemässe Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten an. 2 Fortbildungsveranstaltungen umfassen in der Regel höchstens fünf Tage und führen zu einer Bestätigung. b. Zusatz- ausbildung23
Art. 15423 1 Im Rahmen der Zusatzausbildung erwerben Pfarrerin-
nen, Pfarrer und Angestellte bezüglich ihrer amtlichen oder dienst- lichen Tätigkeit neue, ergänzende oder vertiefende fachliche Kompe- tenzen. 2 Zusatzausbildungen umfassen in der Regel mindestens fünf Tage und führen zu einem qualifizierten Abschluss. Bewilligung
Art. 15523 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benötigen für Wei-
terbildungen, für die Arbeitszeit beansprucht wird oder an deren Kos- ten sich die Anstellungsinstanz beteiligt, eine Bewilligung der Anstel- lungsinstanz. Der Kirchenrat gibt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchenpflege bei Bedarf vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Die Bewilligungspflicht gemäss Abs. 1 gilt bei in einer Kirch- gemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern auch im Fall einer Kosten- beteiligung der Kirchgemeinde. a. Fortbildung
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50 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 3 Im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 und 2 berücksichtigt die Anstellungsinstanz insbesondere, a. ob eine Weiterbildung im Zusammenhang mit der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit der gesuchstellenden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten steht, erforderlich ist und im Interesse der An- stellungsinstanz liegt oder ob an einer Weiterbildung aus anderen Gründen ein erhebliches amtliches oder dienstliches Interesse be- steht, b. den Leistungsausweis und die beruflichen Entwicklungsmöglich- keiten der gesuchstellenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestell- ten sowie deren bisherige Inanspruchnahme von Weiterbildungen, c. die Qualität eines Weiterbildungsangebots unter Einbezug von dessen Zielsetzungen, des Zeitbedarfs, der Kosten und der Art des Abschlusses. 4 Weiterbildungen werden zwischen der Anstellungsinstanz sowie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten vorgängig abgesprochen und in der Regel schriftlich festgehalten. Verpflichtung23
Art. 15623 1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte zu einer bestimmten Weiterbildung verpflichten. 2 Der Kirchenrat kann den Besuch einer Weiterbildungsveranstal- tung für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte als verbindlich erklären.27 3 Der Nachweis der besuchten Weiterbildungen obliegt den Pfarre- rinnen, Pfarrern und Angestellten. Zeitpunkt
Art. 15716 Die Anstellungsinstanz legt den Zeitpunkt einer gemäss
§ 155 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtigen Weiterbildung23 oder eines Weiterbildungsurlaubs in Absprache mit den betreffenden Pfarrerin- nen, Pfarrern und Angestellten fest. Der Kirchenrat gibt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchenpflege bei Bedarf vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme. Stellvertretung
Art. 157a 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bedienen sich für
die Stellvertretung während Weiterbildungen der kollegialen Abspra- che mit anderen Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten. 2 Ist bei Pfarrerinnen und Pfarrern eine Stellvertretung in kollegia- ler Absprache nicht möglich, so ersuchen diese den Kirchenrat um die Abordnung einer Stellvertretung. 3 Die Kosten einer Stellvertretung trägt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchgemeinde, welche die Stell- vertretung in Anspruch nimmt, und im Übrigen die Anstellungsinstanz.
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51 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Kosten- beteiligung
Art. 15823 1 Sind Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss
§ 156 Abs. 1 und 2 zu einer Weiterbildung verpflichtet sind, so trägt die An- stellungsinstanz die Kosten. Im Übrigen richtet sich die Kostenbeteili- gung für gemäss
§ 155 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Weiterbil- dungen nach §§ 160 und 160 a. 2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird keine Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen gewährt, wenn deren Arbeitsverhält- nis gemäss
Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung oder
§ 26 Abs. 2 lit. b PVO endete. b. Formen23
Art. 158a 1 Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen
erfolgt durch: a. Gewährung von bezahltem Urlaub, b. Übernahme der Kosten für eine Stellvertretung gemäss
Art. 157 a. Abs. 2,
c. Übernahme insbesondere von Kursgeldern, Tagungsbeiträgen und Prüfungsgebühren, d. Vergütung von Spesen gemäss
Art. 161 ,
e. Gewährung von Sachleistungen, insbesondere die Benützung der Infrastruktur der Anstellungsinstanz. 2 Ein Tag bezahlter Urlaub gemäss Abs. 1 lit. a entspricht 1/260 des Jahreslohns. c. Gesuch
Art. 158b 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ersuchen die
Anstellungsinstanz auf dem vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formular so rechtzeitig um eine Beteiligung an den Kosten einer Wei- terbildung, dass der Entscheid gemäss
Art. 158 c. vor Beginn der Weiter-
bildung ergehen kann. 2 Wird das Gesuch nachträglich eingereicht, so wird keine Beteili- gung an den Kosten der betreffenden Weiterbildung gewährt. 3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte legen dem Gesuch bei: a. eine Beschreibung des Weiterbildungsangebots, insbesondere des- sen Inhalte, Ziele und Dauer, b. das Programm des Weiterbildungsangebots, c. eine Zusammenstellung der Kosten einschliesslich Unterkunft und Verpflegung. 4 Bei Fortbildungen kann die Anstellungsinstanz anstelle eines Ge- suchs gemäss Abs. 1 die vorgängige schriftliche Information auf dem vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formular als ausreichend er- klären. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss. a. Grundsatz
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52 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche d. Entscheid
Art. 158c 1 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Beteili-
gung an den Kosten einer Weiterbildung. 2 Kirchgemeinden, welche die Kosten einer Zusatzausbildung von Pfarrerinnen und Pfarrer ganz oder teilweise übernehmen, holen vor der Beschlussfassung die Zustimmung des Kirchenrates ein. 3 Die Anstellungsinstanz regelt die Beteiligung an den Kosten einer Zusatzausbildung durch schriftliche Anordnung. Diese hält mindestens fest: a. die Bezeichnung, den Inhalt und die Dauer der Zusatzausbildung, b. den gesamten Zeitaufwand der Zusatzausbildung und den in die Arbeitszeit fallenden Anteil, c. die Gesamtkosten der Zusatzausbildung gemäss
Art. 158 a,
d. die Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten gemäss §§ 160 und 160 a, e. den Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss
Art. 159 ,
f. die Folgen eines erfolglosen Abschlusses der Zusatzausbildung. 4 Die Anstellungsinstanz kann die Beteiligung an den Kosten einer Fortbildung in begründeten Fällen gemäss Abs. 2 und 3 regeln. 5 Gewährte Beteiligungen an den Kosten von Weiterbildungen wer- den von der Anstellungsinstanz zuhanden des Personaldossiers der be- treffenden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erfasst. e. Abrechnung
Art. 158d 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die eine Wei-
terbildung besuchen, bezahlen die ihnen dafür in Rechnung gestellten Kosten. 2 Sie reichen der Anstellungsinstanz binnen dreier Monate nach Ab- schluss der Weiterbildung eine Abrechnung ein, ansonsten der Anspruch auf die Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten der Weiter- bildung verfällt. Sie legen geeignete Zahlungsnachweise bei. 3 Die gewährte Kostenbeteiligung wird nach Beendigung der Wei- terbildung aufgrund der Abrechnung gemäss Abs. 2 ausbezahlt, soweit im Entscheid gemäss
Art. 158 c. nichts anderes bestimmt wird.
f. Rückzahlung
Art. 15923 1 Beteiligt sich die Anstellungsinstanz an den Kosten einer
Zusatzausbildung, so sind Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte zur Rückzahlung dieser Kostenbeteiligung verpflichtet: a. zu 100%, wenn 1. sie die Zusatzausbildung vorzeitig aus Gründen beenden, die sie selber zu vertreten haben, 2. ihr Arbeitsverhältnis auf eigenes Begehren aufgrund eines be- willigten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung vor Ab- schluss der Zusatzausbildung endet,
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53 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 3. ihr Arbeitsverhältnis vor Abschluss oder binnen zweier Jahre nach Abschluss der Zusatzausbildung durch Kündigung gemäss §§ 31 und 34 PVO oder durch Abberufung gemäss
Art. 133 der
Kirchenordnung beendet wird. b. zu 50%, wenn ihr Arbeitsverhältnis binnen eines Jahres nach Ab- schluss der Zusatzausbildung auf eigenes Begehren aufgrund eines bewilligten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung endet. 2 Keine Rückzahlung ist geschuldet: a. für die Kosten von Zusatzausbildungen gemäss
§ 156 Abs. 1 und 2, b. für Kosten gemäss
Art. 158 a. Abs. 1 lit. a und e,
c. bei vorzeitiger Beendigung einer Zusatzausbildung auf Wunsch der Anstellungsinstanz oder aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mut- terschaft, die eine Fortsetzung der Zusatzausbildung verunmöglichen und durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind. 3 Als Zeitpunkt des Abschlusses einer Zusatzausbildung gemäss Abs. 1 und 2 lit. c gilt der tatsächliche Abschluss einer Zusatzausbildung, insbesondere die Erteilung eines Abschlusszertifikats oder, soweit kein solches vorgesehen ist, die Abschlussprüfung oder der letzte Kurstag. 4 Die Anstellungsinstanz legt den Betrag der Rückzahlung durch schriftliche Anordnung fest. g. Ansätze
Art. 16023 1 Der Kirchenrat legt Tagesansätze und Höchstbeträge
einer Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten gemäss
Art. 158 a. Abs. 1 lit. a–c fest.
2 Die Anstellungsinstanz legt im Einzelfall fest, welche Sachleistun- gen gemäss
Art. 158 a. Abs. 1 lit. e sie im Rahmen einer Weiterbildung
gewährt. h. Umfang
Art. 160a 1 Die Anstellungsinstanz beteiligt sich im Rahmen der
Ansätze gemäss
§ 160 Abs. 1 an den Kosten einer Weiterbildung: a. zu 100%, wenn 1. Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte diese benötigen, um die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben in wesentlichen Teilen und in der geforderten Qualität erfüllen zu können, 2. die Weiterbildung unmittelbar im Zusammenhang mit den amt- lichen oder dienstlichen Tätigkeiten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht und deshalb oder aus anderen Gründen im Interesse der Anstellungsinstanz liegt, b. zu 50%, wenn die Weiterbildung teilweise im Zusammenhang mit den amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten von Pfarrerinnen, Pfar- rern und Angestellten steht und deshalb oder aus anderen Grün- den teilweise im Interesse der Anstellungsinstanz liegt,
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54 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche c. zu 25%, wenn 1. die Weiterbildung es Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ermöglicht, grundlegende Kenntnisse und Befähigungen zu er- werben, die auf einen möglichen neuen Aufgabenbereich vor- bereiten, und zugleich wesentlich der beruflichen oder persön- lichen Weiterentwicklung dient, 2. die Voraussetzungen gemäss lit. a und b nicht erfüllt sind, damit aber ein wesentlicher Beitrag zur arbeitsplatzbezogenen Ge- samtsituation geleistet wird. 2 Bei einem teilzeitlichen Pensum richten sich nach dem Beschäfti- gungsgrad: a. die Gewährung von bezahltem Urlaub gemäss
Art. 158 a. Abs. 1 lit. a,
b. die Übernahme der Kosten für eine Stellvertretung in der amt- lichen oder dienstlichen Tätigkeit gemäss
Art. 158 a. Abs. 1 lit. b.
i. Spesen23
Art. 16123 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte tragen unter Vor-
behalt von Abs. 2 die im Zusammenhang mit einer Weiterbildung an- fallenden Spesen selber. 2 Soweit sie nicht in den Tagungsund Kurskosten inbegriffen sind, übernimmt die Anstellungsinstanz: a. die Spesen bei Weiterbildungen gemäss
§ 156 Abs. 1 und 2, b. bei Fortbildungen die Reisekosten öffentlicher Verkehrsmittel in- nerhalb der Schweiz sowie die Verpflegungsund Übernachtungs- kosten. 3 Die Vergütung von Spesen gemäss Abs. 2 richtet sich nach §§ 68– 74 und 77. Anspruch
Art. 162 1 Ein Anspruch auf Weiterbildung23 besteht ab Beginn des
Arbeitsverhältnisses. 2 Für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die bereits während ihrer Ausbildung bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche tätig sind, entsteht der Anspruch gemäss Abs. 1 ab Beginn des ersten Kalen- derjahres nach Abschluss der Ausbildung. Vorbehalten bleibt die Wei- terbildung in den ersten Amtsjahren für Pfarrerinnen und Pfarrer. b. Umfang
Art. 16323 1 Der Anspruch auf Weiterbildung beträgt innerhalb von
jeweils zwei Kalenderjahren: a. zehn Arbeitstage bei Pfarrerinnen und Pfarrern, b. 84 Stunden bei Angestellten. 2 Der Anspruch gemäss Abs. 1 ist nicht auf die Folgejahre übertrag- bar. a. Beginn
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55 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 3 Bei Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten mit einem teilzeit- lichen Pensum besteht der Anspruch gemäss Abs. 1 entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad. 4 Die Weiterbildung gemäss Abs. 1 gilt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern als zeitliche Beanspruchung gemäss
§ 131 Abs. 2, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen als Arbeits- zeit gemäss
§ 134 Abs. 2 und bei Angestellten als Arbeitszeit gemäss
§ 136 Abs. 1. Vorbehalten bleibt für Angestellte im katechetischen Dienst
§ 137 Abs. 4. 5 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte im kirchenmusika- lischen, diakonischen und katechetischen Dienst haben sich alle vier Jahre über den Besuch von Weiterbildungen auszuweisen, die insge- samt mindestens fünf Kurstage oder 32 Stunden umfassen. Sie können von der Anstellungsinstanz in begründeten Fällen von dieser Ver- pflichtung entbunden werden. 6 Weiterbildungen gemäss Abs. 5 sowie bei Pfarrerinnen und Pfar- rern die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren werden auf den An- spruch gemäss Abs. 1 angerechnet. Keine Anrechnung auf den An- spruch gemäss Abs. 1 erfolgt für Weiterbildungen gemäss
§ 156 Abs. 1 und 2 sowie für die Teilnahme an Retraiten der Pfarrkapitel und der Diakonatskapitel, sofern der Kirchenrat die Teilnahme an diesen als verbindlich erklärt. c. Inhalt
Art. 163a 1 Die Weiterbildungspflicht gemäss
§ 163 Abs. 5 kann namentlich erfüllt werden durch Besuch von: a. kirchlichen Angeboten zur Weiterbildung für Pfarrerinnen und Pfar- rer sowie für Angestellte im kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst, b. geeigneten Angeboten an einer Universität, universitären Hoch- schule, Fachhochschule oder höheren Fachschule, c. Angeboten im Blick auf besondere pfarramtliche oder dienstliche Aufgaben, d. Fortbildungsangeboten der Pfarrkapitel und der Diakonatskapitel, e. weiteren Angeboten, die vom Kirchenrat anerkannt sind. 2 Die Anstellungsinstanz kann in begründeten Fällen als Erfüllung der Weiterbildungspflicht auch wissenschaftliche Arbeit anerkennen, sofern sie über längere Zeit betrieben und durch Vorlesungen oder Veröffentlichungen ausgewiesen wird. 3 Pfarrerinnen und Pfarrer widmen sich unabhängig von der Wei- terbildungspflicht gemäss
§ 163 Abs. 5 in einem angemessenen Um- fang dem persönlichen Literaturstudium.
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56 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Begleitung und Unterstützung
Art. 163b Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, die Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellte bei der Planung und Durchführung von Wei- terbildungen sowie Weiterbildungsurlauben unterstützt und begleitet. Die Stelle begutachtet zuhanden der Anstellungsinstanz insbesondere Plan und Inhalte von Weiterbildungsurlauben. B. Weiterbildungsurlaub Pfarrerinnen und Pfarrer (
§ 81 Abs. 2 PVO)
Art. 16416 1 Weiterbildungsurlaube werden nur im Rahmen des von
der Kirchensynode bewilligten Budgets gewährt. Gesuche, die nicht berücksichtigt werden können, werden für das Folgejahr vorgemerkt. 2 Pfarrerinnen und Pfarrern wird ein Weiterbildungsurlaub gewährt, wenn23 a. ein Plan vorliegt, aus dem sich die Inhalte und der zeitliche Ablauf des Weiterbildungsurlaubs ergeben, b. die Inhalte des Weiterbildungsurlaubs sich auf die Handlungsfelder gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung beziehen,
c. die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäss
§ 163 Abs. 5 nach- gewiesen ist, d. Pfarrerinnen und Pfarrer, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis ge- mäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulas- sung zum Kirchendienst6 verfügen, die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren besucht haben, e. das Einverständnis der Kirchenpflege zum beantragten Zeitpunkt des Weiterbildungsurlaubs vorliegt. 3 Pfarrerinnen und Pfarrer legen dem Gesuch für einen Weiterbil- dungsurlaub neben den Unterlagen gemäss Abs. 2 einen Vorschlag für die Regelung der Stellvertretung bei. 4 Der Weiterbildungsurlaub gemäss
§ 81 Abs. 1 PVO umfasst in der Regel zusätzlich vier Wochen zulasten des Ferienanspruchs für das lau- fende Jahr. Die Stellvertretung während dieser vier Wochen richtet sich nach §§ 76–80 der Verordnung über das Pfarramt in der Landes- kirche7. Angestellte der Kirch- gemeinden
Art. 165 1 Die Kirchenpflege kann Angestellten der Kirchgemeinde
auf Gesuch hin einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn sie30 a. während acht Jahren in einem Dienst gemäss
Art. 135 –139 der Kir-
chenordnung gestanden haben, davon mindestens die letzten vier Jahre in der Kirchgemeinde, die um Gewährung eines Weiterbil- dungsurlaubs ersucht wird,
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57 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 b. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz bezogen haben. 2 Die Kirchenpflege kann auf Gesuch hin einen weiteren Weiterbil- dungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn a. seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs. 1 mindestens zwölf Jahre vergangen sind, b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind. 3
§ 164 Abs. 2 lit. a–c gilt in gleicher Weise. 4 Der Weiterbildungsurlaub kann ausnahmsweise tageweise bezo- gen werden.16 Angestellte der Gesamtkirch- lichen Dienste
Art. 16630 1 Der Kirchenrat kann Angestellten der Gesamtkirchlichen
Dienste auf Gesuch hin einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn sie a. während acht Jahren im Dienst der Landeskirche gestanden haben, davon mindestens die letzten vier Jahre in den Gesamtkirchlichen Diensten, b. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz bezogen haben. 2 Der Kirchenrat kann auf Gesuch hin einen weiteren Weiterbil- dungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn a. seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs. 1 mindestens zwölf Jahre vergangen sind, b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind. 3 §§ 164 Abs. 2 lit. a und b sowie 165 Abs. 4 gelten in gleicher Weise. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 16730 1 Auf die Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs gemäss
§§ 80 und 81 PVO besteht kein Anspruch. 2 Ein Weiterbildungsurlaub, der gemäss
§ 164 Abs. 2 lit. a weniger als drei Jahre vor der Entlassung aus dem Amt gemäss
Art. 132 Abs. 2
der Kirchenordnung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss
§ 26 Abs. 2 lit. b PVO endet, wird nicht gewährt. 3 Das Gesuch um Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs ist der Anstellungsinstanz mindestens sechs Monate vor dessen Beginn ein- zureichen. 4 §§ 155 und 156 Abs. 1 gelten sinngemäss. 5 Ein Weiterbildungsurlaub beginnt unter Vorbehalt des tageweisen Bezugs gemäss
§ 165 Abs. 4 am ersten Tag eines Monats. 6 Die Anstellungsinstanz regelt die Stellvertretung während eines Weiterbildungsurlaubs. Diese erfolgt in erster Linie in kollegialer Ab- sprache. Ist dies nicht möglich, so trägt die Anstellungsinstanz die Kos- ten der Stellvertretung.22
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58 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 7 Während des Weiterbildungsurlaubs wird die Lohnzahlung wei- tergeführt. Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten bleiben Rechte und Pflichten in Bezug auf das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung gewahrt. 8 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verfassen zuhanden der Anstellungsinstanz einen schriftlichen Bericht über Verlauf und Er- gebnisse des Weiterbildungsurlaubs und über gemachte Erfahrungen. Sie reichen den Bericht der Anstellungsinstanz und der Stelle gemäss
Art. 163 b. binnen eines Monats nach Abschluss des Weiterbildungsurlaubs
ein. Kosten und Spesen
Art. 16823 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, denen ein Weiter-
bildungsurlaub gewährt wird, tragen die im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsurlaub anfallenden Kosten und Spesen. 2 Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen im Rahmen oder während des Weiterbildungsurlaubs richtet sich nach §§ 158–160 a. 3 Spesen im Zusammenhang mit Weiterbildungen im Rahmen oder während des Weiterbildungsurlaubs werden gemäss
Art. 161
vergütet.
Art. 16917 10. Abschnitt: Weitere Rechte und Pflichten
A. Rechte Schutz und Verfahren bei sexueller Belästigung
Art. 170 1 Die Anstellungsinstanzen sorgen durch geeignete Mass-
nahmen für den Schutz von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten vor sexueller Belästigung und dafür, dass den Opfern sexueller Beläs- tigung keine weiteren Nachteile erwachsen. 2 Soweit nicht anderweitig eine Stelle bestimmt ist, bezeichnet der Kirchenrat für die Kirchgemeinden und die Landeskirche eine Anlauf- stelle, die von sexueller Belästigung betroffenen Personen beratend und unterstützend zur Verfügung steht. Die Anlaufstelle kann mit der betroffenen Person und anderen Beteiligten, namentlich mit vorge- setzten Stellen, Gespräche führen. 3 Wer eine sexuelle Belästigung geltend macht oder wem eine solche vorgeworfen wird, kann bei der Anstellungsinstanz die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen.
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59 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Pfarrhaus, Pfarr- wohnung und Dienstwohnung (
§ 67 Abs. 3 PVO)
Art. 17116 1 Die Anstellungsinstanz kann zum Ausgleich der steuer-
lichen Belastung, die sich aufgrund des Unterschieds zwischen dem Mietwert gemäss
§ 47 Abs. 1 und der gemäss Steuerrecht als Einkom- men anrechenbaren Nutzung der Dienstwohnung ergibt, eine Zulage leisten. Die Anstellungsinstanz bestimmt die Höhe der Zulage. 2 Die Kirchenpflege stellt das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung während längstens sechs Monaten zu unveränder- ten Bedingungen zur Verfügung: a. den Angehörigen auf deren Verlangen beim Tod der berechtigten Person, b. der bisher berechtigten Person bei Nichtwiederwahl oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Interesse der Kirchgemeinde. 3 Der Kirchenrat erlässt Bestimmungen über die Nutzung von Pfarr- häusern und Pfarrwohnungen durch in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer. 4 Die Kirchenpflegen regeln die Nutzung von Dienstwohnungen durch ihre Angestellten. Soweit sie keine Regelungen treffen, sind die Bestimmungen die Bestimmungen des Obligationenrechts8 über die Miete anwendbar. Betriebliches Vorschlags- wesen
Art. 172 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und
Angestellten für Vorschläge zur Verbesserung kirchlicher Dienste und Dienstleistungen sowie zur Optimierung administrativer Abläufe ein- malige Zulagen ausrichten. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarre- rinnen und Pfarrern ist die Kirchenpflege zuständig, soweit sich die Vorschläge auf die betreffende Kirchgemeinde beziehen. Abgabe von Verordnungen
Art. 173 1 Die Anstellungsinstanzen übergeben Pfarrerinnen, Pfar-
rern und Angestellten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses die Perso- nalverordnung, diese Verordnung und weitere für das Arbeitsverhält- nis massgebende Regelungen oder eine gleichwertige Übersicht und informieren über Änderungen. 2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben Anspruch auf den kostenlosen Bezug von neuen Ausgaben und Nachträgen der Verord- nungen und Regelungen gemäss Abs. 1. Sie beziehen diese bei der Anstellungsinstanz.
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60 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche B. Pflichten Neben- beschäftigungen und öffentliche Ämter
Art. 17416 1 Erfordert die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ge-
mäss §§ 94 Abs. 2 oder 95 Abs. 1 PVO eine Bewilligung, so richten sich der Ausgleich von beanspruchter Arbeitszeit und die Ablieferung von Nebeneinkünften nach Abs. 2–4. 2 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im amtlichen oder dienst- lichen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss nicht ausgeglichen werden. 3 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausge- übte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist auszugleichen, ausge- nommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen bis zu höchstens einem halben Tag pro Woche. 4 Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen, die abzüglich von Spesen- entschädigungen den Betrag von insgesamt 8000 Franken im Jahr über- steigen, sind der Anstellungsinstanz abzuliefern, ausser wenn die bean- spruchte Arbeitszeit ausgeglichen wird. b. Öffentliche Ämter (
Art. 96 PVO)
Art. 175 1 Erfordert die Ausübung eines öffentlichen Amtes gemäss
§ 96 Abs. 1 oder 3 PVO eine Bewilligung, so richtet sich der Ausgleich von beanspruchter Arbeitszeit und Ablieferung der Einkünfte aus einem öffentlichen Amt nach Abs. 2 und 3.25 2 Fällt die Ausübung eines öffentlichen Amtes in die Regelarbeits- zeit, so kann dafür Arbeitszeit bis zu höchstens einem halben Tag pro Woche beansprucht werden. In diesem Umfang besteht keine Pflicht zum Ausgleich beanspruchter Arbeitszeit. Die Anstellungsinstanz legt die Arbeitszeit, die beansprucht werden darf, mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten im Einzelnen fest. 3 Einkünfte aus öffentlichen Ämtern, die abzüglich von Spesenent- schädigungen den Betrag von insgesamt 8000 Franken im Jahr über- steigen, sind der Anstellungsinstanz abzuliefern, ausser wenn die bean- spruchte Arbeitszeit ausgeglichen wird. c. Abrechnung
Art. 175a 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für die Aus-
übung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes gemäss §§ 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 sowie 96 Abs. 1 und 3 PVO eine Bewilligung benötigen, reichen der Anstellungsinstanz jährlich bis Ende Februar eine Abrechnung über die im Vorjahr aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern je erzielten Einkünfte und bezogenen Spesenent- schädigungen ein. 2 Die Anstellungsinstanz stellt Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange- stellten je den gemäss §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 abzuliefernden Teil der aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern erzielten Ein- künfte in Rechnung. a. Neben- beschäftigungen (
Art. 93 ff. PVO)
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61 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 3 Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem öffentlichen Amt direkt der Anstellungsinstanz überwiesen, so erstat- tet die Anstellungsinstanz den betreffenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gestützt auf die Abrechnung gemäss Abs. 1 jährlich bis Ende Mai den diesen gemäss §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 aus dem Vorjahr je zustehenden Teil an den Einkünften. 4 Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem öffentlichen Amt von einer oder einem Pfarrer erzielt, die oder der auf einer gemeindeeigenen Pfarrstelle tätig ist, so überweist der Kirchen- rat der betreffenden Kirchgemeinde: a. den gemäss Abs. 2 abgelieferten Betrag, b. den der Landeskirche direkt überwiesenen Betrag abzüglich des Anteils der Pfarrerin oder des Pfarrers an den Einkünften gemäss Abs. 3.
Art. 175b Vertrauens-
ärztliche Untersuchung (
Art. 97 PVO)
Art. 176 Als begründete Fälle für die Anordnung einer vertrauens-
ärztlichen Untersuchung gelten insbesondere: a. Abklärung der körperlichen oder psychischen Eignung für eine bestimmte Arbeitsstelle, insbesondere im Rahmen eines Bewer- bungsverfahrens, b. anhaltende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aus körper- lichen oder psychischen Gründen, c. wiederholte oder länger dauernde volle oder teilweise Dienstaus- setzung wegen Krankheit oder Unfalls, d. Vorbereitung des Entscheids über die Durchführung einer Fall- begleitung, e. Abklärungen im Blick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität gemäss
Art. 39 PVO.
b. Verweigerung der Unter- suchung
Art. 177 Leisten Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte der Einla-
dung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, keine Folge, so fordert sie die Anstellungsinstanz durch schriftliche Anordnung dazu auf, unter gleichzeitigem Hinweis auf mögliche Säum- nisfolgen. Private Benützung von IT-Mitteln, Fotokopien
Art. 178 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte vergüten die private
Benützung von ihnen zur Verfügung gestellten IT-Mitteln, namentlich von Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, soweit sie einen üblichen Umfang übersteigt. 2 Fotokopien für private Zwecke sind zu vergüten. a. Gründe
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62 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 3 Die Anstellungsinstanz setzt die zu leistenden Vergütungen fest und regelt deren Einzug. Parkplätze
Art. 179 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für das Par-
kieren ihres privaten Motorfahrzeuges einen Platz innerhalb einer Lie- genschaft der Kirchgemeinde oder der Landeskirche benützen, entrich- ten dafür in der Regel eine Gebühr. Ausgenommen ist das kurzzeitige Parkieren im Zusammenhang mit amtlichen oder dienstlichen Tätig- keiten. 2 Die Kirchenpflege bei Liegenschaften der Kirchgemeinde und der Kirchenrat bei Liegenschaften der Landeskirche setzen die Gebühr fest und regeln deren Einzug. 3 Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung der Anstellungs- instanz für Parkplätze in Zusammenhang mit Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung. 11. Abschnitt: Nutzung von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen A. Nutzungsvorschriften Nutzungs- einschränkungen
Art. 180 1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es im Rahmen
ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit untersagt, a. Internetseiten und elektronische Kommunikationsplattformen mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt anzuwählen und zu nutzen, b. Inhalte gemäss Abs. 1 lit. a elektronisch oder auf andere Weise wei- terzuverbreiten, c. elektronisch Kettenbriefe zu versenden. 2 Der Zugang zu Internetseiten und elektronischen Kommunika- tionsplattformen mit Inhalten gemäss Abs. 1 lit. a kann gesperrt wer- den. Zur Wahrung der Leistungsfähigkeit der IT-Systeme kann über- dies der Datenverkehr eingeschränkt werden. 3 Über die Sperrung von Internetseiten und elektronischen Kom- munikationsplattformen sowie die Einschränkung des Datenverkehrs entscheidet: a. die Anstellungsinstanz gegenüber Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange- stellten, soweit diese die technische Infrastruktur der Anstellungs- instanz nutzen,
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63 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 b. die Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar- rerinnen und Pfarrern, soweit diese die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde nutzen, c. die betreffende Institution gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, soweit diese die technische Infrastruktur der Institu- tion nutzen. Private Nutzung
Art. 181 1 Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie
Angestellte Internet, E-Mail und elektronische Kommunikationsplatt- formen während der Arbeitszeit für private Zwecke, so beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz. 2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist zu privaten Zwecken untersagt: a. das Ablegen von amtlichen oder dienstlichen E-Mails im Internet und auf elektronischen Kommunikationsplattformen, b. der Versand von elektronischen Mitteilungen mit starker IT-System- belastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfänger- kreis oder von grossen Datenmengen, c. das Herunterladen oder Installieren von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet und von elektronischen Kom- munikationsplattformen. 3 Abs. 2 lit. b und c gilt für in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerin- nen und Pfarrer, für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte, soweit sie die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde, der betreffenden Institution oder der Anstellungsinstanz nutzen. Ergänzende Bestimmungen
Art. 182 1 Die Anstellungsinstanzen können ergänzende Bestimmun-
gen erlassen und die private Nutzung von Internet, E-Mail und elekt- ronischen Kommunikationsplattformen weiter einschränken. 2 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 stehen überdies zu: a. der Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar- rerinnen und Pfarrern, soweit diese die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde nutzen, b. der betreffenden Institution gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, soweit diese die technische Infrastruktur der Insti- tution nutzen.
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64 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Schriftliche Bestätigung
Art. 183 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bestätigen gegen-
über der Anstellungsinstanz schriftlich, dass sie auf §§ 180–188 auf- merksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivilund personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen zur Kenntnis genommen haben. 2 Die Bestätigung wird im Personaldossier abgelegt. B. Missbrauch Anonyme Berichte
Art. 184 1 Die Anstellungsinstanz kann Berichte erstellen lassen, die
Aufschluss geben über: a. die angewählten Internetadressen und elektronischen Kommuni- kationsplattformen, b. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragenen Datenmengen. 2 Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Pfarrerin- nen, Pfarrer und Angestellte oder einzelne Arbeitsplätze zulassen. Personen- bezogene Berichte
Art. 185 1 Besteht Verdacht auf einen Missbrauch von erheblicher
Tragweite, so weist die Anstellungsinstanz Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Voraus darauf hin, dass die Nutzung von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen personenbezogen protokolliert und ausgewertet wird. 2 Ein Missbrauch im Sinn von Abs. 1 besteht in einem Verstoss gegen §§ 180 Abs. 1, 181 Abs. 1 und 2 sowie gegen die ergänzenden Bestimmungen gemäss
§ 182 Abs. 1. 3 Nach erfolgter Abmahnung kann die Anstellungsinstanz personen- bezogene Berichte gemäss Abs. 1 erstellen lassen. b. Inhalt
Art. 186 1 Personenbezogene Berichte gemäss
§ 185 Abs. 1 enthalten: a. den Namen der Nutzerin oder des Nutzers von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen, b. die angewählten Adressen, c. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragenen Datenmengen, d. den Versandzeitpunkt von E-Mails und elektronischen Nachrich- ten. 2 Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden. a. Abmahnung
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65 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 c. Administrativ- untersuchung
Art. 187 1 Die Anstellungsinstanz entscheidet aufgrund der personen-
bezogenen Berichte, ob gegen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird. Sie teilt diesen ihren Entscheid mit. 2 Verzichtet die Anstellungsinstanz auf eine Administrativunter- suchung, so vernichtet sie die personenbezogenen Berichte. Zuständigkeit des Kirchen- rates
Art. 188 Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfar-
rern sowie bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, welche die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde beziehungsweise der Ins- titution nutzen, nimmt der Kirchenrat die Befugnisse gemäss §§ 184– 187 wahr. Er wird von sich aus oder aufgrund eines Gesuchs der betref- fenden Kirchenpflege beziehungsweise Institution tätig. 12. Abschnitt: Mitsprache in den Gesamtkirchlichen Diensten20 Grundsatz
Art. 188a Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie
die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen üben die Mitsprache ge- mäss
Art. 102 PVO5 durch die Urabstimmung, die Versammlung der Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Personalvertretung aus. Mitwirkungs- statut
Art. 188b 1 Die Mitsprache wird in einem Mitwirkungsstatut gere-
gelt. 2 Das Mitwirkungsstatut regelt unter Vorbehalt von §§ 188 c–188 f insbesondere die Formen der Mitsprache der Personalvertretung gegen- über dem Kirchenrat und dem Kirchenratsschreiber, die Organisation der Urabstimmung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Versamm- lung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Personalvertre- tung. 3 Der Erlass und die Änderung des Mitwirkungsstatuts bedürfen der Zustimmung in der Urabstimmung und der Genehmigung des Kir- chenrates. Im Übrigen regelt das Mitwirkungsstatut das Verfahren für dessen Änderung. Urabstimmung
Art. 188c 1 Die Urabstimmung ist die schriftliche Abstimmung
unter den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen.
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66 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 2 Der Urabstimmung unterliegen: a. der Erlass und die Änderung des Mitwirkungsstatuts, b. Beschlüsse der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, wenn ein Drittel der in der Versammlung anwesenden Stimm- berechtigten dies verlangt, c. weitere Geschäfte durch Beschluss der Personalvertretung. 3 Ein Antrag gilt als in der Urabstimmung angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt. Versammlung
Art. 188d 1 Die Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter setzt sich aus den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen zusammen. 2 Der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegen: a. die Beschlussfassung über das Mitwirkungsstatut zuhanden der Urabstimmung, b. die Wahl der Mitglieder der Personalvertretung, c. weitere Aufgaben, die ihr gemäss Mitwirkungsstatut zugewiesen sind. 3 Die Teilnahme an den Versammlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist freiwillig. Sie wird auf den Arbeitszeitsaldo angerech- net. Personal- vertretung
Art. 188e 1 Die Personalvertretung vertritt die Interessen der An-
gestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen gegenüber dem Kirchenrat und dem Kirchen- ratsschreiber und pflegt den Austausch mit diesen. 2 Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfar- rerinnen und Pfarrer in Institutionen sind berechtigt, sich jederzeit an die Personalvertretung zu wenden. Deren Mitglieder sind insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3 Enthält das Mitwirkungsstatut keine Regelung, so nimmt die Per- sonalvertretung alle Aufgaben im Rahmen der Mitsprache in den Ge- samtkirchlichen Diensten wahr, die nicht der Urabstimmung oder der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen sind. b. Mitsprache
Art. 188f 1 Die Personalvertretung nimmt zu Änderungen der Per-
sonalverordnung5 und der zugehörigen Vollzugsverordnungen Stellung. 2 Beschlüsse des Kirchenrates und der Landeskirche betreffend die für die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarre- rinnen und Pfarrer in Institutionen zuständige Einrichtung der beruf- lichen Vorsorge bedürfen der Zustimmung der Personalvertretung. a. Im Allgemeinen
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67 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 13.21 Abschnitt: Vollzug des Personalrechts Einheitliche Anwendung des Personalrechts
Art. 189 Dem Kirchenrat obliegen in Bezug auf den Vollzug des
landeskirchlichen Personalrechts insbesondere: a. der Erlass der für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug erforderlichen Richtlinien und Weisungen, b. die Sicherstellung der Auslegung und Anwendung des Personal- rechts und der Lohnordnung der Landeskirche nach rechtsgleichen und wirtschaftlichen Grundsätzen, namentlich durch die Koordi- nation der Praxis der Anstellungsinstanzen und durch die Abgabe von Empfehlungen, c. die Planung und Entwicklung organisatorischer, administrativer und technischer Hilfsmittel für die Personalführung, d.23 die Planung und Organisation der Ausund Weiterbildung sowie Durchführung von Schulungsmassnahmen, e. die angemessene Information der Anstellungsinstanzen sowie der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten über personelle Angele- genheiten, f. die Beratung der Anstellungsinstanzen sowie der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten in personellen Angelegenheiten. Lohn- administration
Art. 190 Der Kirchenrat kann die Lohnadministration für andere
Anstellungsinstanzen übernehmen. Er setzt die von diesen zu leis- tende Entschädigung fest. 14.21 Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen A. Angestellte in den Gemeindediensten Aufgaben und Anforderungen (
Art. 13 PVO)
Art. 191 1 Der Kirchenrat bestimmt für die Angestellten, die in den
Diensten gemäss
Art. 135 –139 der Kirchenordnung tätig sind, die Auf-
gaben. Er legt die für die Ausübung dieser Dienste nötigen Anfor- derungen fest, welche die Angestellten in fachlicher und persönlicher Hinsicht zu erfüllen haben. 2 Er bezeichnet die Ausbildungen, welche die Angestellten als Vo- raussetzung für die Zulassung zum kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst sowie zum Dienst im Sekretariat einer Kirch- gemeinde, als Sigristin oder Sigrist sowie als Hauswartin oder Haus- wart vorzuweisen haben.
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68 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche B. Besondere Anstellungsverhältnisse Aushilfen
Art. 192 1 Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellen-
plans befristet für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als Ersatz für arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei Jahre angestellt werden. 2 Aushilfen unterstehen der Personalverordnung und dieser Verord- nung, soweit der Kirchenrat keine abweichenden Vorschriften erlässt. Praktikantinnen und Praktikanten
Art. 193 1 Die Anstellungsinstanzen können im Rahmen der bewil-
ligten finanziellen Mittel Praktikantinnen und Praktikanten anstellen. 2 Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen der Personalver- ordnung und dieser Verordnung, soweit der Kirchenrat keine abwei- chenden Vorschriften erlässt. Lernende
Art. 194 1 Lehrstellen gemäss der Bundesgesetzgebung über die
Berufsbildung9 werden mit dem Stellenplan festgesetzt. 2 Die Anstellung erfolgt durch die Anstellungsinstanz. Diese setzt die Löhne für die Lernenden nach ortsüblichen Ansätzen fest. 3 Der Lehrvertrag untersteht vorbehältlich der zwingenden Bestim- mungen des Schweizerischen Obligationenrechts8 dem öffentlichen Recht. Gastwirtschafts- betriebe
Art. 195 Kirchgemeinden, die über einen Gastwirtschaftsbetrieb ver-
fügen, können die im Gastwirtschaftsbereich tätigen Angestellten hinsichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn, Arbeitszeit und Freizeit den Bestimmungen des Landes-Gesamt- arbeitsvertrages für das Gastgewerbe unterstellen. 15.21 Abschnitt: Übergangsund Schlussbestimmungen Anpassungen
Art. 196 1 Die Anstellungsinstanzen ersetzen bestehende Arbeits-
verträge durch Anstellungsverfügungen und -beschlüsse gemäss
Art. 18 PVO. Vorbehalten bleibt
Art. 14 2 Sie passen bestehende Anstellungsverfügungen und -beschlüsse
an die Personalverordnung und diese Verordnung an. 3 Die Anpassungen gemäss Abs. 1 und 2 haben binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen. Für die Anpassung der Löhne an die Personalverordnung und diese Verordnung gilt die nämliche Frist. Vorbehalten bleiben §§ 107 Abs. 2 und 108 PVO. a. Bestehende Arbeitsverhält- nisse
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69 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 b. Personal- dossiers
Art. 197 Die Anstellungsinstanzen passen bestehende Personal-
akten und Personaldossiers binnen dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen gemäss §§ 32 und 33 an. Einkünfte aus Nebenbeschäf- tigungen und öffentlichen Ämtern
Art. 197a 1 Die Abrechnung über Einkünfte aus Nebenbeschäfti-
gungen und öffentlichen Ämtern erfolgt für die im Vorjahr erzielten Einkünfte erstmals im Jahr 2015 gemäss
§ 175 a. 2 Bestehende Vereinbarungen zwischen Kirchgemeinden und Schul- gemeinden über die Abgeltung von Lektionen im Fach Religion und Kultur, die Pfarrerinnen und Pfarrer erteilen, fallen auf Ende des Schuljahres 2014/2015 dahin. Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 198 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufge-
hoben: a. Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer vom 13. Juli 1964, b. Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbei- terinnen) vom 10. September 1986, c. Übergangsbestimmungen des Kirchenrates zum Personalrecht vom 24. März 1999, d. Reglement des Kirchenrates über die Arbeitszeit vom 18. Juni 1997, e. Reglement über die Hilfsprediger der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 8. Februar 1961, f. Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirch- gemeinden und Kirchgemeindeverbände, soweit sie dieser Verord- nung widersprechen. Änderung bis- herigen Rechts
Art. 199 Es werden aufgehoben:
a. §§ 11 und 13 der Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge vom 26. Juni 2002, b.
Art. 41 der Verordnung über die religionspädagogischen Angebote
vom 30. Januar 20083. Inkrafttreten
Art. 200 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. September 2017 (OS 72, 604)
Art. 160 a. ist auf die im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten bereits
bewilligten Weiterbildungen nicht anwendbar.
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70 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. März 2019 (OS 74, 259) Der Anspruch gemäss
§ 82 Abs. 2 besteht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vollzugsverordnung zur Personalver- ordnung vom 27. März 2019. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379) I. Auf Weiterbildungsurlaube, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung ge- mäss
§ 167 Abs. 2 beantragt sind, bleiben §§ 165 Abs. 1 lit. a und 166 Abs. 1 lit. a in der Fassung vom 6. Juli 2011 anwendbar. II. Auf Weiterbildungsurlaube, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung ge- mäss
§ 167 Abs. 3 beantragt sind, ist
§ 167 Abs. 2 nicht anwendbar. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Mai 2025 (OS 80, 162) Die Kirchgemeinden setzen
§ 137 Abs. 2 Sätze 1 und 2 spätestens binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung um. 1 OS 66, 680; Begründung siehe ABl 2011, 2129. 2 LS 181.10. 3 LS 181.17. 4 LS 181.25. 5 LS 181.40. 6 LS 181.41. 7 LS 181.402. 8 SR 220. 9 SR 412.10 ff. 10 SR 822.11;
Art. 35 ff.
11 SR 832.20. 12 SR 834.1.
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71 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 13 Eingefügt durch B vom 4. September 2013 (OS 68, 388; ABl 2013-09-20). In Kraft seit 1. Januar 2014. 14 Fassung gemäss B vom 4. September 2013 (OS 68, 388; ABl 2013-09-20). In Kraft seit 1. Januar 2014. 15 Eingefügt durch V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015. 16 Fassung gemäss V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015. 17 Aufgehoben durch V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. Septem- ber 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015. 18 Nummerierung gemäss V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. Sep- tember 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015. 19 Eingefügt durch B vom 1. Juni 2016 (OS 71, 272; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016. 20 Fassung gemäss B vom 1. Juni 2016 (OS 71, 272; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016. 21 Nummerierung gemäss B vom 1. Juni 2016 (OS 71, 272; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016. 22 Eingefügt durch B vom 20. September 2017 (OS 72, 604; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018. 23 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 604; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018. 24 Fassung gemäss B vom 28. November 2018 (OS 74, 12). In Kraft seit 1. Januar 2019. 25 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 261; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019. 26 Eingefügt durch B vom 27. März 2019 (OS 74, 259; ABl 2019-03-29). In Kraft seit 1. August 2019. 27 Fassung gemäss B vom 25. August 2021 (OS 76, 467; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. Januar 2022. 28 Fassung gemäss B vom 29. November 2023 (OS 78, 541). In Kraft seit 1. Januar 2024. 29 Eingefügt durch B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2025. 30 Fassung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2025. 31 Aufgehoben durch B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2025. 32 Nummerierung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2025. 33 Fassung gemäss B vom 7. Mai 2025 (OS 80, 162; ABl 2025-05-16). In Kraft seit 1. August 2025. 34 Fassung gemäss B vom 26. November 2025 (OS 80, 331). In Kraft seit 1. Januar 2026.
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72 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Anhang 1: Einreihungsplan Klasse 1 Betriebsangestellte/r Klasse 2 Betriebsangestellte/r Klasse 3 Betriebsangestellte/r Mitarbeiter/in Kirchenmusik Sekretär/in Klasse 4 Betriebsangestellte/r Mitarbeiter/in Kirchenmusik Mitarbeiter/in Sigristendienst Sekretär/in Klasse 5 Betriebsangestellte/r mbA Hauswart/in Mitarbeiter/in Diakonie Mitarbeiter/in Kirchenmusik Mitarbeiter/in Sigristendienst Mitarbeiter/in Soziales Sekretär/in Sigrist/in Klasse 6 Betriebsangestellte/r mbA Chorleiter/in Hauswart/in Hauswart/in mbA Mitarbeiter/in Diakonie Mitarbeiter/in Soziales Organist/in Sekretär/in Sigrist/in Sigrist/in mbA
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73 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Klasse 7 Betriebsangestellte/r mbA Chorleiter/in Hauswart/in Hauswart/in mbA Mitarbeiter/in Diakonie13 Mitarbeiter/in Katechetik Organist/in Sachbearbeiter/in Sigrist/in Sigrist/in mbA Sozialdiakon/in in Ausbildung Klasse 8 Betriebsangestellte/r mbA Chorleiter/in Hauswart/in mbA Katechet/in in Ausbildung Mitarbeiter/in Diakonie13 Mitarbeiter/in Katechetik Organist/in Sachbearbeiter/in Sigrist/in mbA Sozialdiakon/in in Ausbildung Klasse 9 Administrative/r Leiter/in Chorleiter/in Erwachsenenbildner/in HF Katechet/in Organist/in Polygraf/in Sachbearbeiter/in Sozialarbeiter/in HF Sozialdiakon/in HF
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74 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Klasse 1014 Administrative/r Leiter/in Chorleiter/in Erwachsenenbildner/in HF Katechet/in Organist/in Polygraf/in Sekretariatsleiter/in Sozialarbeiter/in HF Sozialdiakon/in FH Sozialdiakon/in HF Stabsmitarbeiter/in Klasse 11 Administrative/r Leiter/in Betriebsleiter/in Chorleiter/in13 Chorleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in FH Katechet/in Kirchgemeindeverwalter/in Organist/in13 Organist/in mbA Polygraf/in mbA Sekretariatsleiter/in Sozialarbeiter/in FH Sozialdiakon/in FH Sozialdiakon/in HF13 Stabsmitarbeiter/in Klasse 12 Betriebsleiter/in Chorleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in FH Katechet/in mbA Kirchgemeindeverwalter/in Organist/in mbA Polygraf/in mbA Sekretariatsleiter/in Sozialarbeiter/in FH Sozialdiakon/in FH Sozialdiakon/in mbA Stabsmitarbeiter/in
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75 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Klasse 13 Betriebsleiter/in Chorleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in mbA Kirchgemeindeverwalter/in Organist/in mbA Sozialarbeiter/in mbA Sozialdiakon/in mbA Stabsmitarbeiter/in Klasse 14 Betriebsleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in mbA Kantor/in Kirchgemeindeverwalter/in Sozialarbeiter/in mbA Sozialdiakon/in mbA Stabsmitarbeiter/in mbA Klasse 1525 Bereichsleiter/in Betriebsleiter/in mbA Geschäftsleiter/in Kantor/in Mittelschulseelsorger/in Stabsmitarbeiter/in mbA Klasse 16 Bereichsleiter/in Geschäftsleiter/in Kantor/in Mittelschulseelsorger/in Pfarrstellvertreter/in Stabsmitarbeiter/in mbA Klasse 17 Abteilungsleiter/in Bereichsleiter/in Gemeindepfarrer/in Geschäftsleiter/in Pfarrer/in in Institutionen
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76 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Klasse 18 Abteilungsleiter/in Geschäftsleiter/in Klasse 19 Kirchenratsschreiber/in Mitglied des Kirchenrates Klasse 21 Kirchenratspräsident/in
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77 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Anhang 2: Beträge der Lohnklassen34 LK 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 36 B3 10 75 832 78 207 80 974 84 148 87 760 91 859 96 467 101 622 107 358 113 712 35 B3 9 75 185 77 540 80 285 83 430 87 013 91 076 95 645 100 755 106 443 112 743 34 B3 8 74 539 76 873 79 594 82 713 86 264 90 293 94 823 99 890 105 528 111 774 33 B3 7 73 892 76 207 78 903 81 997 85 516 89 511 94 001 99 024 104 614 110 805 32 B3 6 73 246 75 540 78 213 81 278 84 768 88 727 93 180 98 157 103 699 109 835 31 B3 5 72 599 74 875 77 523 80 562 84 020 87 944 92 357 97 293 102 784 108 868 30 B3 4 71 955 74 207 76 833 79 844 83 273 87 162 91 535 96 424 101 868 107 898 29 B3 3 71 307 73 541 76 143 79 126 82 523 86 379 90 712 95 560 100 953 106 928 28 B3 2 70 661 72 875 75 454 78 410 81 777 85 595 89 889 94 693 100 038 105 959 27 B3 1 70 015 72 209 74 763 77 692 81 029 84 813 89 067 93 827 99 123 104 990 26 B2 10 69 368 71 542 74 073 76 977 80 280 84 030 88 245 92 960 98 209 104 021 25 B2 9 68 722 70 876 73 381 76 259 79 532 83 247 87 422 92 095 97 295 103 052 24 B2 8 68 077 70 209 72 693 75 540 78 785 82 463 86 601 91 228 96 380 102 082 23 B2 7 67 430 69 543 72 001 74 824 78 037 81 682 85 778 90 363 95 464 101 114 22 B2 6 66 783 68 875 71 312 74 106 77 288 80 899 84 957 89 496 94 549 100 145 21 B2 5 66 136 68 209 70 623 73 390 76 541 80 116 84 134 88 630 93 634 99 176 20 B2 4 65 491 67 543 69 932 72 673 75 793 79 333 83 311 87 765 92 718 98 206 19 B2 3 64 845 66 877 69 241 71 957 75 046 78 550 82 491 86 898 91 804 97 237 18 B2 2 64 197 66 210 68 552 71 238 74 296 77 767 81 668 86 033 90 889 96 267 17 B2 1 63 551 65 544 67 861 70 521 73 549 76 985 80 847 85 166 89 974 95 299 16 B1 14 62 905 64 877 67 172 69 804 72 801 76 201 80 024 84 301 89 058 94 330 15 B1 13 62 258 64 211 66 482 69 086 72 053 75 418 79 203 83 433 88 143 93 361 14 B1 12 61 613 63 543 65 792 68 370 71 305 74 636 78 380 82 568 87 229 92 392 13 B1 11 60 966 62 877 65 101 67 653 70 558 73 853 77 557 81 701 86 314 91 423 12 B1 10 60 320 62 211 64 411 66 935 69 810 73 069 76 736 80 837 85 399 90 454 11 B1 9 59 674 61 544 63 721 66 218 69 060 72 287 75 913 79 969 84 484 89 484 10 B1 8 59 027 60 877 63 031 65 502 68 312 71 504 75 092 79 104 83 569 88 514 9 B1 7 58 380 60 211 62 340 64 784 67 565 70 720 74 269 78 237 82 653 87 545 8 B1 6 57 736 59 543 61 651 64 066 66 818 69 938 73 447 77 371 81 738 86 576 7 B1 5 57 089 58 877 60 961 63 349 66 069 69 154 72 625 76 505 80 823 85 606 6 B1 4 56 442 58 210 60 269 62 632 65 321 68 372 71 802 75 640 79 908 84 638 5 B1 3 55 796 57 544 59 580 61 916 64 575 67 590 70 979 74 773 78 993 83 668 4 B1 2 55 150 56 878 58 891 61 198 63 825 66 807 70 157 73 907 78 079 82 700 3 B1 1 54 503 56 211 58 199 60 481 63 077 66 023 69 334 73 041 77 164 81 730 2 B1 0 53 857 55 544 57 510 59 764 62 330 65 242 68 513 72 174 76 250 80 761 1 AS 52 565 54 211 56 130 58 329 60 834 63 675 66 870 70 442 74 419 78 823
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78 181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche LK 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 36 B3 10 120 716 128 416 136 839 144 846 154 852 165 702 176 254 188 928 202 576 217 239 232 964 35 B3 9 119 688 127 322 135 672 143 612 153 533 164 289 174 750 187 317 200 850 215 386 230 979 34 B3 8 118 660 126 225 134 506 142 378 152 213 162 877 173 250 185 707 199 123 213 536 228 993 33 B3 7 117 631 125 132 133 340 141 144 150 893 161 464 171 749 184 097 197 397 211 684 227 008 32 B3 6 116 603 124 039 132 173 139 907 149 573 160 052 170 245 182 487 195 669 209 832 225 023 31 B3 5 115 573 122 944 131 007 138 674 148 254 158 640 168 743 180 877 193 944 207 981 223 038 30 B3 4 114 543 121 850 129 841 137 438 146 934 157 229 167 241 179 266 192 217 206 129 221 052 29 B3 3 113 515 120 756 128 676 136 206 145 614 155 815 165 738 177 656 190 492 204 279 219 067 28 B3 2 112 487 119 659 127 509 134 972 144 295 154 404 164 237 176 046 188 764 202 427 217 081 27 B3 1 111 458 118 565 126 342 133 735 142 974 152 992 162 735 174 436 187 038 200 575 215 094 26 B2 10 110 430 117 471 125 177 132 502 141 654 151 578 161 232 172 825 185 311 198 724 213 110 25 B2 9 109 400 116 377 124 010 131 266 140 336 150 167 159 729 171 216 183 584 196 872 211 125 24 B2 8 108 371 115 282 122 844 130 033 139 015 148 753 158 228 169 604 181 858 195 020 209 138 23 B2 7 107 343 114 188 121 677 128 799 137 696 147 342 156 726 167 995 180 131 193 170 207 153 22 B2 6 106 314 113 093 120 512 127 563 136 376 145 931 155 224 166 384 178 406 191 318 205 167 21 B2 5 105 285 111 999 119 345 126 330 135 055 144 517 153 722 164 774 176 679 189 466 203 182 20 B2 4 104 256 110 905 118 179 125 094 133 735 143 106 152 219 163 164 174 953 187 615 201 197 19 B2 3 103 227 109 811 117 013 123 861 132 417 141 694 150 717 161 554 173 226 185 763 199 211 18 B2 2 102 198 108 717 115 845 122 625 131 097 140 281 149 216 159 944 171 499 183 913 197 226 17 B2 1 101 170 107 621 114 680 121 391 129 777 138 869 147 713 158 335 169 773 182 061 195 239 16 B1 14 100 142 106 526 113 514 120 157 128 458 137 457 146 210 156 724 168 045 180 210 193 254 15 B1 13 99 112 105 432 112 348 118 922 127 136 136 044 144 708 155 115 166 320 178 358 191 268 14 B1 12 98 082 104 337 111 182 117 688 125 817 134 632 143 207 153 504 164 593 176 505 189 283 13 B1 11 97 054 103 243 110 014 116 452 124 498 133 221 141 705 151 894 162 868 174 655 187 298 12 B1 10 96 025 102 149 108 849 115 218 123 178 131 807 140 202 150 284 161 140 172 803 185 313 11 B1 9 94 996 101 056 107 683 113 985 121 859 130 396 138 699 148 674 159 414 170 953 183 328 10 B1 8 93 968 99 960 106 516 112 750 120 538 128 983 137 197 147 064 157 687 169 101 181 341 9 B1 7 92 939 98 866 105 350 111 516 119 218 127 571 135 696 145 453 155 961 167 249 179 356 8 B1 6 91 910 97 772 104 185 110 280 117 899 126 159 134 194 143 842 154 234 165 399 177 372 7 B1 5 90 882 96 676 103 017 109 045 116 579 124 747 132 692 142 233 152 508 163 546 175 385 6 B1 4 89 852 95 582 101 852 107 812 115 260 123 334 131 189 140 622 150 782 161 694 173 400 5 B1 3 88 822 94 488 100 685 106 578 113 940 121 923 129 686 139 011 149 055 159 843 171 414 4 B1 2 87 795 93 394 99 518 105 344 112 620 120 511 128 185 137 402 147 329 157 991 169 428 3 B1 1 86 766 92 298 98 353 104 108 111 300 119 098 126 683 135 791 145 602 156 140 167 444 2 B1 0 85 737 91 204 97 186 102 873 109 980 117 686 125 181 134 182 143 875 154 289 165 458 1 AS 83 679 89 016 94 854 100 404 107 341 114 862 122 175 130 961 140 422 150 586 161 486 Beträge der Lohnklassen
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79 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401 1. 1. 26 - 131 Anhang 3: Beträge der Lohnklassen 16 und 17 für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchgemeinden und in Institutionen34 LK 16 17 41 174 174 185 267 40 172 762 183 765 39 171 350 182 262 38 169 938 180 761 37 168 526 179 259 36 167 113 177 756 35 165 702 176 254 34 164 289 174 750 33 162 877 173 250 32 161 464 171 749 31 160 052 170 245 30 158 640 168 743 29 157 229 167 241 28 155 815 165 738 27 154 404 164 237 26 152 992 162 735 25 151 578 161 232 24 150 167 159 729 23 148 753 158 228 22 147 342 156 726 21 145 931 155 224 20 144 517 153 722 19 143 106 152 219 18 141 694 150 717 17 140 281 149 216 16 138 869 147 713 15 137 457 146 210 14 136 044 144 708 13 134 632 143 207 12 133 221 141 705 11 131 807 140 202 10 130 396 138 699 9 128 983 137 197 8 127 571 135 696 7 126 159 134 194 6 124 747 132 692 5 123 334 131 189 4 121 923 129 686 3 120 511 128 185 2 119 098 126 683 1 117 686 125 181
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