Lexipedia

181.405

Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

(vom 6. November 2013)1

Präambel

(vom 6. November 2013)1

Der Kirchenrat,

gestützt auf Art. 141 Abs. 3 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)3,

beschliesst:

Förderung der

a_begriffe_und_geltungsbereich A. Begriffe und Geltungsbereich

Art. 1 Begriffe

Freiwilligenarbeit im Sinn dieser Richtlinien ist eine selbst gewählte, gemeinnützige Tätigkeit, die in einer Kirchgemeinde in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO3 in Aufgaben und Projekten geleistet wird.

Sie wird unentgeltlich geleistet.

Sie umfasst bis zu sechs Wochenstunden im Jahresdurchschnitt.

Art. 2 b. Freiwillige

Freiwillige sind Personen, die sich in der Freiwilligenarbeit gemäss § 1 betätigen und mit ihrem vielfältigen Einsatz das Leben der Gemeinde bereichern.

Art. 3 Geltungsbereich Kirchgemeinde im

Kirchgemeindeverbände mit eigenen Freiwilligen gelten als Sinn dieser Richtlinien.

Art. 4 b. Landeskirche

Diese Richtlinien gelten sinngemäss für Pfarrämter in Institutionen sowie gesamtkirchliche Pfarrämter und Stellen, in denen sich Freiwillige betätigen.

b_aufgaben_der_kirchgemeinden B. Aufgaben der Kirchgemeinden

Art. 5

Die Kirchgemeinden fördern die Freiwilligenarbeit, indem sie namentlich

  1. geeignete und ansprechende Rahmenbedingungen für die Freiwilligen und die Freiwilligenarbeit schaffen,
  2. die Kirchgemeindemitglieder und weitere Personen für die Freiwilligenarbeit gewinnen,
  3. Freiwilligenarbeit
  4. Kirchgemeindeverbände -- 1 of 5 --
  5. den Freiwilligen den nötigen Raum für die Mitgestaltung gewähren,
  6. bei der Festlegung von Einsätzen die Fähigkeiten der Freiwilligen berücksichtigen,
  7. den Freiwilligen ermöglichen, ihre Fähigkeiten in die Gestaltung der Freiwilligenarbeit einzubringen.

Art. 6 Ansprechperson

Jede Kirchgemeinde bezeichnet mindestens eine Ansprechperson für die Freiwilligen.

Der Ansprechperson obliegen insbesondere:

  1. Planung und Koordination der Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde,
  2. Planung und Organisation der Gewinnung von Freiwilligen,
  3. Planung, Koordination, Begleitung und Auswertung der Einsätze von Freiwilligen,
  4. Abschluss von Einsatzvereinbarungen mit Freiwilligen und Überprüfung des Einhaltens der Einsatzvereinbarungen,
  5. Planung und Organisation der Weiterbildung von Freiwilligen,
  6. Anweisung von Freiwilligen zum Besuch von Weiterbildungen6 sowie Bewilligung von Gesuchen um Teilnahme an Weiterbildungen6,
  7. periodische Überprüfung der Rahmenbedingungen für die Freiwilligen und die Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde.

Art. 7 Unterstützung

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die Ansprechpersonen gemäss § 6 Abs. 1 sowie die Kirchenpflege unterstützen die Freiwilligen in ihrer Aufgabe. Einsatzvereinbarung

Art. 8

Die Kirchgemeinden schliessen mit Freiwilligen Einsatzvereinbarungen ab, sofern Art, Dauer und Regelmässigkeit des Einsatzes in der Freiwilligenarbeit dies erfordern.

Sie berücksichtigen beim Abschluss einer Einsatzvereinbarung insbesondere die Interessen der Kirchgemeinde an der betreffenden Freiwilligenarbeit.

Sie berücksichtigen im Rahmen der Einsatzvereinbarung die besonderen Fähigkeiten der Freiwilligen und gewähren ihnen Raum, diese in die Gestaltung ihrer Freiwilligenarbeit einzubringen.

Art. 9 Auswertung

Die Kirchgemeinden werten Einsätze von Freiwilligen regelmässig aus. -- 2 of 5 --

Gesichtspunkte bei der Auswertung der Einsätze von Freiwilligen sind insbesondere:

  1. Wirksamkeit und Zielerreichung,
  2. Erfüllung von Einsatzvereinbarungen,
  3. persönliche und fachliche Eignung der Freiwilligen zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgabe,
  4. Genügen von Planung, Koordination und Begleitung der Einsätze,
  5. Zufriedenheit der Person oder Stelle, welcher der Einsatz zugutekommt. Unfallversicherung

Art. 106

Die Kirchgemeinden versichern Freiwillige, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses obligatorisch gegen Nichtberufsunfall versichert sind, gegen Unfälle, die diese im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit erleiden.

Die Versicherung gemäss Abs. 1 umfasst mindestens die Heilungskosten bei Spitalaufenthalten, ein Taggeld sowie Kapitalleistungen bei Invalidität und Tod.

Art. 11 Haftung Freiwill

Die Haftung für Schäden, die Freiwillige im Rahmen ihrer igenarbeit verursachen, richtet sich nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes2. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar. Ausweis der Einsätze

Art. 12 Die Kirchgemeinden weisen den Freiwilligen auf Wunsch

die geleistete Freiwilligenarbeit schriftlich aus. Anwendbare Bestimmungen

Art. 138

Die Kirchenpflegen und die Ansprechpersonen gemäss § 6 Abs. 1 sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte orientieren sich bei der Erfüllung ihres Auftrags an diesen Richtlinien und den Leitfäden des Kirchenrates betreffend die Freiwilligenarbeit.

Der Kirchenrat kann die Leitfäden betreffend die Freiwilligenarbeit und weitere Regelungen als verbindlich erklären.

c_rechte_und_pflichten_der_freiwilligen C. Rechte und Pflichten der Freiwilligen

Art. 14 Rechte

Der Schutz der Persönlichkeit der Freiwilligen richtet sich nach § 75 der Personalverordnung4 und § 170 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung5. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

  1. Persönlichkeitsschutz -- 3 of 5 --

Art. 15 b. Sachschaden

Der Ersatz von Sachschäden, die Freiwillige im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit erleiden, richtet sich nach §§ 78 und 79 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung5. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

Art. 16 c. Rechtsschutz

Der Schutz von Freiwilligen vor ungerechtfertigten Angriffen richtet sich nach § 49 der Personalverordnung4. Diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar.

  1. Auslagenersatz

Art. 17

Die Freiwilligen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit entstehen.

Der Ersatz von Auslagen gemäss Abs. 1 richtet sich nach §§ 67–77 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung5 und nach dem vom Kirchenrat erlassenen Allgemeinen Spesenreglement. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

Art. 18 Pflichten

Die Freiwilligen leisten die Freiwilligenarbeit nach den Anweisungen der Ansprechperson gemäss § 6 Abs. 1 oder der für sie zuständigen Person der Kirchgemeinde.

Sie erfüllen die Einsatzvereinbarung, soweit eine solche abgeschlossen wurde.

Freiwillige, die nicht in der Lage sind, die vereinbarte Freiwilligenarbeit zu leisten, informieren unverzüglich die Ansprechperson gemäss § 6 Abs. 1 oder die für sie zuständige Person der Kirchgemeinde.

  1. Weiterbildung6

Art. 198

Die Freiwilligen besuchen Weiterbildungen6, die sie persönlich und fachlich befähigen, Freiwilligenarbeit zu leisten.

Die Kirchenpflege oder der Kirchenrat kann den Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung für Freiwillige als verbindlich erklären.

Der Kirchenrat trägt die Kosten einer von ihm als verbindlich erklärten Weiterbildung. Die Kirchgemeinde trägt gemäss § 17 die im Zusammenhang mit einer Weiterbildung anfallenden Auslagen sowie die Kosten für Weiterbildungen, welche die Freiwilligen gemäss Abs. 2 auf Anweisung der Kirchenpflege oder mit Bewilligung der Ansprechperson gemäss § 6 Abs. 1 besuchen.

  1. Schweigepflicht

Art. 20 Die Freiwilligen unterstehen hinsichtlich ihrer Tätigkeit der

Schweigepflicht gemäss Art. 22 und 101 KO3.

  1. Privatauszug und Sonderprivatauszug

Art. 20a9 Die Kirchgemeinde trägt die Kosten des Privatauszugs und

des Sonderprivatauszugs, den Freiwillige gemäss § 87 b der Personalverordnung4 einzureichen haben.

  1. Aufgabenerfüllung -- 4 of 5 --

d_schlussbestimmung D. Schlussbestimmung

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. April 2014 in Kraft.