Diese Verordnung regelt Auftrag, Aufgaben und Organisation der Pfarrämter in Institutionen und der Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft sowie Auftrag und Aufgaben von in einem solchen Pfarramt tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern.
§§ 6–9 gelten sinngemäss für Pfarrerinnen und Pfarrer,
- die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind und ihren Auftrag gemäss Art. 112 und 113 der Kirchenordnung3 überdies in einer Institution, in einer Einrichtung gemäss § 5 Abs. 1, in einem Pfarramt mit gemischter Trägerschaft oder im Rahmen der Gesamtkirchlichen Dienste erfüllen,
- die in einem Pfarramt der Gesamtkirchlichen Dienste tätig sind.