Der Synodalrat kann Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit der Erfüllung kirchlicher Aufgaben betraut sind, im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Register gewähren.
Wer gemäss Abs. 1 auf das Register zugreifen will, weist nach, dass die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bezeichnen:
- die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die Daten benötigen,
- die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfolgen soll,
- die Identifikatoren und Merkmale, auf die sie zugreifen wollen.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestätigen unterschriftlich und gewährleisten, dass die nachgesuchten Daten nur für kirchliche oder ideelle Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestimmen, ob sie die Daten elektronisch aus dem Register abrufen und sich Datenänderungen melden lassen wollen.
- Prüfung und Entscheid