Lexipedia

182.15

Entschädigungsreglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Entschädigungsreglement, ER)

(vom 1. Oktober 2009)1

Präambel

Entschädigungsreglement, ER 182.15

(Entschädigungsreglement, ER)6

(vom 1. Oktober 2009)1

Die Synode,

nach Einsichtnahme in Antrag und Bericht von Synodenbüro und

Zentralkommission vom 6. Juli 2009 sowie gestützt auf Art. 27 lit. f der

Kirchenordnung2,

beschliesst folgendes Entschädigungsreglement:

Bezugsberechtigung

Präsidentin

oder Präsident

Präsidentin

oder Präsident

a_synode_synodalen_geschaeftsleitung_kommissionen_und_fraktionen A. Synode: Synodalen, Geschäftsleitung, Kommissionen und Fraktionen

i_entschaedigung_und_spesen_der_synodalen I. Entschädigung und Spesen der Synodalen

Art. 1

Die Synodalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen eine Grundentschädigung und ein Sitzungsgeld.

Die Geschäftsleitung regelt den Auszahlungsmodus der Entschädigungen. Grundentschädigung

Art. 213

Es werden folgende Grundentschädigungen ausgerichtet:

  1. für die Synodalen Fr. 500 pro Jahr
  2. für die Präsidentin oder den Präsidenten der ständigen Kommissionen Fr. 1 500 pro Jahr
  3. 10 für die Präsidentin oder den Präsidenten der Fraktionen Fr. 1000 pro Jahr
  4. für die Mitglieder der Geschäftsleitung Fr. 1 500 pro Jahr
  5. für die Präsidentin oder den Präsidenten der Synode Fr. 10 000 pro Jahr
  6. für die Mitglieder der ständigen Kommissionen Fr. 750 pro Jahr

Die Grundentschädigung gemäss Abs. 1 lit. a wird nicht zusätzlich zu den Entschädigungen gemäss Abs. 1 lit. b–f ausgerichtet. -- 1 of 5 --

182.15 Entschädigungsreglement, ER

Art. 313 Sitzungsgeld

Das Sitzungsgeld beträgt:

  1. für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer (einfaches Sitzungsgeld) Fr. 110
  2. für Sitzungen bis 4 Stunden sowie Halbtagessitzungen der Synode Fr. 165
  3. für Sitzungen über 4 Stunden sowie Ganztagessitzungen der Synode Fr. 275
  4. für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Fr. 165

Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll massgebend.

Für offizielle Verpflichtungen erhalten die von der Geschäftsleitung definierten Delegierten der Synode pro Anlass eine Pauschalentschädigung von Fr. 165. Sitzungsgeld für die Vorsitzenden

Art. 413 Der oder dem Vorsitzenden der Sitzungen der Synode, der

Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen wird das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet. Protokollführung durch Synodalen

Art. 513

Übernehmen Synodalen die Protokollführung an einer Sitzung der Geschäftsleitung oder der Kommissionen, wird ein doppeltes einfaches Sitzungsgeld ausgerichtet.

Die Bereinigung von Synodensitzungsprotokollen wird abgegolten mit:

  1. bei Halbtagessitzungen Fr. 165
  2. bei Ganztagessitzungen Fr. 275 Verpflegungspauschale

Art. 613

Für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 30 ausgerichtet.

Für die Teilnahme an den Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 15 ausgerichtet, sofern keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.

Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird die Verpflegungspauschale nur einmal ausgerichtet. IT-Entschädigung

Art. 6 a7 Für die Bereitstellung der IT-Infrastruktur wird den Syn-

odalen eine jährliche Entschädigung von Fr. 250 ausgerichtet.

Art. 7 Weitere Spesen

Reisen zu den Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden nach dem Tarif des öffentlichen Verkehrsmittels 2. Klasse entschädigt.

Den Mitgliedern der Geschäftsleitung und der ständigen Kommissionen wird der Betrag für ein Halbtax-Abonnement vergütet. Die Entschädigung gemäss Abs. 1 erfolgt zum Halbtax-Tarif.12 -- 2 of 5 --

Entschädigungsreglement, ER 182.15

Der Ersatz weiterer Spesen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung. II. Entschädigung der Fraktionen

Art. 814

Spesen bei Fraktionssitzungen

Art. 913 Bei Fraktionssitzungen werden das Essen und die Getränke

nach Abrechnung und bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 15 pro teilnehmende Person vergütet. III. Freier Kredit Freier Kredit der Geschäftsleitung

Art. 10 Der Geschäftsleitung steht für besondere Auslagen ein

freier Kredit von Fr. 5000 pro Jahr zur Verfügung. Freier Kredit der ständigen Kommissionen und Fraktionen

Art. 1113

Den ständigen Kommissionen steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 1200 pro Jahr zur Verfügung.

Den Fraktionen steht pro Legislatur ein freier Kredit von Fr. 2000 zur Verfügung.

b_synodalrat_und_kommissionen B. Synodalrat und Kommissionen6

i_entschaedigung_synodalrat I. Entschädigung Synodalrat5

Art. 12 Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Jahresent-

schädigung in der Höhe von 55% der Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung. Vizepräsidentin oder Vizepräsident

Art. 13 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhält eine

Jahresentschädigung in der Höhe von 40% der Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung. Übrige Mitglieder

Art. 14 Die übrigen Mitglieder des Synodalrates erhalten eine

Jahresentschädigung in der Höhe von 35% der Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.

Art. 15 Spesenersatz

Der Spesenersatz der Mitglieder des Synodalrates richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung. -- 3 of 5 --

182.15 Entschädigungsreglement, ER II. Entschädigung Kommissionen5 Präsidentin oder Präsident der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände

Art. 15 a9 1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsiden-

ten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 21, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung3.

Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände

Art. 15 b9 1 Die Entschädigung der Vizepräsidentinnen oder Vize-

präsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 20, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.

Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport. Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände

Art. 15 c9 1 Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach

dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 19, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.

Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport. Spesenersatz der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände

Art. 15 d8 Der Spesensatz richtet sich sinngemäss nach den Be-

stimmungen der Anstellungsordnung.

c_rekurskommission C. Rekurskommission

Art. 16

Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12 gemäss Anstellungsordnung.

Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.

Art. 17 Mitglieder

Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12 gemäss Anstellungsordnung.

Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport. -- 4 of 5 --

Entschädigungsreglement, ER 182.15

Art. 18 Spesenersatz

Der Spesenersatz der Mitglieder der Rekurskommission richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.

Art. 19 Inkrafttreten Übergangsbesti

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. mmungen

Art. 20 Für den Synodalrat beträgt die Jahresentschädigung ab

dem 1. Januar 2010 bis zum Ende der Amtsdauer 2007–2011 anteilsmässig 90% der Ansätze gemäss Art. 12, 13 und 14 dieses Reglementes.