Gestützt auf Art. 68 der Kirchenordnung2 erlässt die Synode nachstehendes Reglement über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich.
182.26
Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)
(vom 29. Juni 2006)1
Präambel
Baubeitragsreglement 182.26
Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich
(vom 29. Juni 2006)1
Die Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 6. März
2006,
beschliesst:
Beitragsberechtigte
Objekte
Beitragsberechtigung
Übergangsbestimmung
1_abschnitt_allgemeine_bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 Grundlage
Art. 29 Gegenstand
An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet.
Dieses Reglement regelt die Ausgestaltung der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ökologie orientieren, und das Verfahren.
Bauvorhaben von Kirchenstiftungen und Kirchenbauvereinen sind beitragsberechtigt, sofern die Benützung der Gebäude durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments vertraglich geregelt ist und die Folgekosten durch die Kirchgemeinde übernommen werden. Steuerzweckverbände
Art. 39 Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuer-
fuss und zentralem Steuerbezug gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglements. -- 1 of 6 --
182.26 Baubeitragsreglement
2_abschnitt_beitraege_an_neubauten_umbauten_und_renovationen 2. Abschnitt: Beiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen
Art. 49
Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und grösseren Renovationen von Kirchen und Pfarreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern das Vorhaben ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert wird.
Beitragsberechtigt sind Bauvorhaben, deren Kosten den Betrag von Fr. 200 000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer übersteigen.
Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweckbestimmung, eingeschlossen Wohnungen in Pfarrhäusern, Altersund Pflegeheimen sowie Aufwendungen für den laufenden Gebäudeunterhalt. Zustimmung des Generalvikars
Art. 5 Für Bauvorhaben hat die Kirchgemeinde, soweit nach inner-
kirchlichem Recht (Codex Iuris Canonici) erforderlich, vorgängig die Zustimmung des Generalvikars einzuholen.
Art. 69 Beitragsgesuch
Das Beitragsgesuch ist an den Synodalrat zu richten. Es muss enthalten:
- Antrag an die Kirchgemeindeversammlung oder an das Kirchgemeindeparlament,
- Nachweis von Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Angemessenheit des Bauvorhabens,
- Projektbeschrieb und Pläne,
- Kostenvoranschlag (±10%), gegliedert nach Baukostenplan (BKP),
- Finanzierungsplan,
- Nachweis der Einhaltung der Vorschriften über das öffentliche Vergaberecht,
- bei Gesamtsanierungen: Nachweis der Prüfung von Massnahmen, die ökologischen und energetischen Zwecken dienen. Prüfung des Beitragsgesuchs
Art. 79
Der Synodalrat prüft das Bauvorhaben aufgrund der vollständig eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Beitragsberechtigung.
Er kann weitere Unterlagen verlangen und unvollständige Gesuche nach Ansetzung einer Frist durch Nichteintreten erledigen.
Er kann das Bauvorhaben begutachten lassen.
Die nicht beitragsberechtigten Kosten werden – soweit bereits bei der Gesuchstellung bekannt – ausgeschieden.
Der Entscheid wird der Kirchgemeinde unter Angabe der anrechenbaren Baukosten und des voraussichtlichen Baukostenbeitrags mitgeteilt. -- 2 of 6 --
Baubeitragsreglement 182.26 Ablehnung des Beitragsgesuchs
Art. 89 Besteht für ein Bauvorhaben kein ausreichendes Bedürfnis
oder sind die Kosten unverhältnismässig hoch, lehnt der Synodalrat das Beitragsgesuch ab. Folgen der Ablehnung
Art. 99
Kirchgemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Lehnt der Synodalrat ein Beitragsgesuch ab, kann die Änderungen und Kostenabweichungen
Art. 109
Nachträgliche Änderungen, Erweiterungen oder grössere finanzielle Abweichungen eines Bauvorhabens sind unverzüglich dem Synodalrat mitzuteilen. Sie werden im Rahmen des ursprünglichen Vorhabens behandelt.
Sind die Mehrkosten nicht gerechtfertigt oder Kostenüberschreitungen nicht ausreichend begründet, werden sie bei der Berechnung des Beitrages nicht berücksichtigt. Möglichkeit der Pauschalisierung
Art. 119 Die Baukostenbeiträge an Steuerzweckverbände können
durch eine von der Körperschaft festgelegte jährliche Pauschale abgegolten werden, welche die Synode im Rahmen des Budgets genehmigt.
Art. 129 Bauabrechnung CRB (Schweizer Bauabrechnung
Nach Vollendung des Baus ist die nach Baukostenplan ische Zentralstelle für Baurationalisierung) erstellte dem Synodalrat einzureichen.
Die Bauabrechnung muss vor Einreichung von der für die Kirchgemeinde zuständigen Rechnungsprüfungskommission geprüft und abgenommen sein. Der Abschied der Rechnungsprüfungskommission ist der Bauabrechnung beizulegen.
Der Synodalrat prüft die Bauabrechnung und scheidet die nicht beitragsberechtigten Kosten aus.
Er kann weitere Unterlagen verlangen. Definitiver Beitrag
Art. 139 Gestützt auf die Bauabrechnung setzt der Synodalrat den
definitiven Baukostenbeitrag fest und teilt ihn der Kirchgemeinde mit.
Art. 149 Auszahlung Kirchenbauv
Auszahlungen an Bauvorhaben von Kirchenstiftungen oder ereinen als Bauherrschaften erfolgen an die Kirchgemeinde zur Weiterleitung. Akontozahlungen
Art. 159 Der Synodalrat kann auf Gesuch hin und nach Massgabe
der entstandenen Kosten Akontozahlungen ausrichten, die in der Regel zwei Drittel des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen. -- 3 of 6 --
182.26 Baubeitragsreglement Nicht beitragsberechtigte Kosten
Art. 169 Für die Berechnung des Beitrags werden nicht berücksich-
tigt:
- Erwerb von Land, soweit es nicht für beitragsberechtigte Bauten genutzt wird,
- Räumlichkeiten, die nicht für Zwecke der betreffenden Kirchgemeinde bestimmt sind und anteilmässig Land-, Erschliessungsund Installationskosten,
- Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen, die keinem dringlichen Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerische Ausschmückungen, Bepflanzungen und Aussenanlagen, die über das übliche Mass hinausgehen,
- Finanzierungskosten,
- Sitzungsgelder und Reisespesen, Ausgaben für Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung, Anwaltsund Prozesskosten, Inserate, Abstimmungsweisungen sowie weitere nicht direkt dem Bauvorhaben zurechenbare Kosten.
Art. 179 Abzüge
Beiträge der öffentlichen Hand werden von den beitragsberechtigten Kosten abgezogen, soweit sie nicht der Förderung ökologischer Zwecke dienen. Ökologische Fördermassnahmen
Art. 17a8 Beiträge der öffentlichen Hand, die der Förderung öko-
logischer Zwecke dienen, werden zusätzlich mit dem Faktor drei multipliziert und zu den beitragsberechtigten Kosten hinzugerechnet.
Art. 18 Beitragshöhe
Die Berechnung des Beitrags richtet sich nach der Höhe der Kirchensteuer der Kirchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor Nutzungsbeginn. Das Jahr des Nutzungsbeginns wird bei den fünf Jahren mitgezählt.9
Die Beiträge werden nach folgender Skala berechnet: Massgebender Steuerfuss Beitragssatz unter dem gewogenen kantonalen Mittel 3% gewogenes Mittel plus 0–0,99% 5% gewogenes Mittel plus 1–1,49% 8% gewogenes Mittel plus 1,5–1,99% 11% gewogenes Mittel plus 2–2,49% 14% gewogenes Mittel plus 2,5–2,99% 17% gewogenes Mittel plus 3% und mehr 20% -- 4 of 6 --
Baubeitragsreglement 182.26
Art. 19 Rückerstattung
Bei Verkauf von Bauten, für die Baubeiträge ausgerichtet wurden, oder bei deren Verwendung für nicht beitragsberechtigte Zwecke sind die Beiträge, die innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Verkauf oder der Zweckentfremdung ausgerichtet worden sind, der Körperschaft zurückzuerstatten.
Wird für eine verkaufte oder zweckentfremdete Baute sofort ein Ersatz beschafft, der dem ursprünglichen Zweck der beitragsberechtigten Baute entspricht, ist der Beitrag nur insofern und in jenem Umfang zurückzuerstatten, als der Ersatz kostengünstiger zu stehen kommt.9
3_abschnitt_beitraege_an_den_erwerb_von_gebaeuden_und_grundstuecken 3. Abschnitt: Beiträge an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken
Art. 209 Die Kosten für den Kauf von Gebäuden zur Verwendung
im Sinne von § 4 sowie für den Erwerb von Grundstücken zur Erstellung einer Kirche oder eines Pfarreizentrums sind beitragsberechtigt. Abtausch und Übertragung von Gebäuden und Grundstücken
Art. 219
Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemessen sich die Beiträge nach der sich daraus ergebenden Belastung der Kirchgemeinde.
Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 229 Beitragsgesuch Kirchgemeindeve Synodalrat einz
Das Beitragsgesuch ist vor der Beschlussfassung durch die rsammlung oder das Kirchgemeindeparlament an den ureichen. Es muss enthalten:
- Lage, Grösse und Kaufpreis des Objektes,
- Begründung der Notwendigkeit und Zweckbestimmung,
- Finanzierungsplan,
- Situationsplan (Katasterplan),
- Grundbuchauszug. Beitragsberechtigte Summe
Art. 239 Beitragsberechtigt ist der notariell beurkundete Kaufpreis
zuzüglich allfälliger vom Käufer übernommener Grundstückgewinnsteuern. Weitere Bestimmungen
Art. 24 Im Übrigen sind die Beiträge an den Erwerb oder den
Abtausch von Gebäuden und Grundstücken wie Baukostenbeiträge zu behandeln. Die entsprechenden Bestimmungen sind sinngemäss anzuwenden. -- 5 of 6 --
182.26 Baubeitragsreglement
4_abschnitt_uebergangsund_schlussbestimmungen 4. Abschnitt: Übergangsund Schlussbestimmungen9
Art. 259 Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Reglements noch hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.
Art. 269 Inkrafttreten
Der Synodalrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.