Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Im ersten und im zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Präsidentin oder den Präsidenten gezogen wird.
Sind bei der Wahl der Mitglieder des Synodalrates mehr Personen gewählt worden, als gemäss Art. 38 Abs. 3 KO zulässig sind, fallen diejenigen mit den geringsten Stimmenzahlen weg. Es findet ein weiterer Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr.
Ist bei der Wahl der Mitglieder des Synodalrates nach den ersten drei Wahlgängen keine Person gewählt worden, die über eine missio canonica verfügt und dem Seelsorgekapitel des Kantons Zürich angehört, scheidet das Mitglied mit der geringsten Stimmenzahl aus. Zur Wahl der entsprechenden Person findet ein weiterer Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr.15
Die Synode ist an den Vorschlag des Seelsorgekapitels nicht gebunden. Wählbar ist jede Person, welche die Anforderungen von Abs. 3 erfüllt.
Nach erfolgter Wahl des Synodalrates und der Rekurskommission wählt die Synode aus deren Mitte je die Präsidentin oder den Präsidenten. -- 23 of 25 --
182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
Für die Wahl der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Es gilt das absolute Mehr. Erreicht eine vom Synodalrat vorgeschlagene Person auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht, legt der Synodalrat der Synode einen Ersatzvorschlag vor.10