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182.41

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Präambel

1 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41 1. 4. 26 - 132 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 22. März 2007)1 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst: Präambel Die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich, ihre Institutionen, die Kirchgemeinden und die Zweckverbände verstehen sich als Teile einer geschwisterlichen Kirche. Ihre Personalpolitik beruht auf der Achtung der Persönlichkeit aller Angestellten, gegenseitigem Vertrauen und Partizipation. Sie – sind fortschrittliche, faire und familienfreundliche Arbeitgeberin- nen und beschäftigen qualifizierte und motivierte Mitarbeitende, – fordern und fördern das Personal entsprechend seinen Aufgaben, Fähigkeiten und Neigungen, – pflegen eine offene Kommunikation zwischen allen Stufen, – sorgen für ein angemessenes Mitspracherecht der Mitarbeitenden, – sichern die Qualität durch regelmässige und gegenseitige Rück- meldungen, – fördern die Chancengleichheit und streben Lohngerechtigkeit an, – nehmen ihre soziale Verantwortung auch gegenüber Menschen mit Handicap wahr, – unterstützen und fördern das Angebot von Ausbildungsplätzen, – schaffen die notwendigen Instrumente zur Verwirklichung der Per- sonalpolitik. Die staatskirchenrechtlichen und innerkirchlichen Organe entschei- den und handeln einvernehmlich.

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2 182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 1. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Art. 1 1 Die Anstellungsordnung regelt verbindlich das Arbeitsver-

hältnis der vollund teilzeitlichen Angestellten, die befristet oder unbe- fristet im Dienste der Körperschaft, einer Kirchgemeinde oder eines Zweckverbandes stehen, eingeschlossen die gemäss dem Reglement über die Neuwahl von Pfarrern3 von der Kirchgemeinde gewählten Pfarrer, Diakone mit Gemeindeleitungsfunktion und Pfarreibeauftrag- ten.8 2 Weitere kirchliche Institutionen können mit Zustimmung des Synodalrates diese Anstellungsordnung für ihre Angestellten als ver- bindlich erklären. 3 Die Mitglieder von Behörden und Personen, die Freiwilligen- arbeit leisten, sind der Anstellungsordnung nicht unterstellt. Ergänzendes Recht

Art. 2 Enthalten diese Verordnung und die zugehörigen Vollzugs-

verordnungen keine auf den Einzelfall anwendbare Regelung, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts4. Berufsbezogene Bestimmungen

Art. 314 1 Der Synodalrat kann für einzelne Personalgruppen berufs-

bezogene Bestimmungen erlassen. 2 In den berufsbezogenen Bestimmungen dürfen unter Berücksichti- gung von Abs. 3 für folgende Personalgruppen abweichende Regelungen getroffen werden: Priester und Diakone, Pastoralassistentinnen und Pas- toralassistenten, Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (Ju- gendseelsorgerinnen und Jugendseelsorger), Katechetinnen und Kate- cheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker. 3 Die abweichenden Regelungen beschränken sich auf folgende Sach- gebiete: Anstellung oder Wahl, Aufsicht, Lohn, Arbeitszeit. Anstellungs- instanz

Art. 417 1 Anstellungsinstanzen sind der Synodalrat bzw. die Kirchen-

pflegen. Bei Institutionen und Zweckverbänden erfolgt die Anstellung durch die zuständige Trägerschaft nach deren Reglementen. 2 Der Synodalrat kann seine Anstellungsbefugnisse der General- sekretärin bzw. dem Generalsekretär oder den zuständigen Gremien der Dienststellen übertragen. Allgemeine Voraussetzun- gen einer Anstellung im Verkündigungs- dienst

Art. 4a 1 Von den Angestellten im Verkündigungsdienst wird eine

positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evan- geliums und die Bereitschaft vorausgesetzt, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Auf- gabenfeld zur Geltung zu bringen.

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41 1. 4. 26 - 132 2 Für die Anstellung im Verkündigungsdienst bleibt der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unbeachtet. Das Beziehungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung, insbesondere die Intimsphäre, bleiben rechtlichen Bewertungen entzogen und bilden kein Anstellungs- kriterium. Besondere kirchliche Voraussetzungen an Priester und Dia- kone sowie Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt. 3 Priester und Diakone sowie weitere Angestellte im Verkündigungs- dienst werden im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Ins- tanz angestellt. Die Verantwortung für die Verkündigung liegt bei der zuständigen kirchlichen Instanz. 4 Für den Verkündigungsdienst können in der Regel nur Personen angestellt werden, die der römisch-katholischen Kirche angehören (staatskirchenrechtliche Mitgliedschaft). Aufsicht

Art. 5 1 Alle Angestellten unterstehen der administrativen und fach-

lichen Aufsicht der anstellenden Instanz, soweit die berufsbezogenen Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten. 2 Im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit arbeiten die Ange- stellten in den ihnen zugewiesenen Arbeitsbereichen eigenverantwort- lich und selbstständig. 2. Arbeitsverhältnis 2.1 Grundsätzliches Rechtsnatur

Art. 6 Das Arbeitsverhältnis mit staatskirchlichen Organisationen

ist öffentlich-rechtlich. Bei privatrechtlichen kirchlichen Organisatio- nen ist es privatrechtlich. Stellen- ausschreibung

Art. 7 Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.

Entstehung des Arbeits- verhältnisses

Art. 8 1 Die Arbeitsverhältnisse werden durch Verfügung begründet.8

2 Sie können in begründeten Fällen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser kann insbesondere hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeits- verhältnisses von dieser Anstellungsordnung abweichen. 3 Arbeitsverhältnisse von privatrechtlichen Arbeitgebern werden durch Vertrag begründet.

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4 182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft Privatauszug aus dem Strafregister und Sonder- privatauszug

Art. 8a 1 Die Anstellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die

Bewerberinnen und Bewerber der Anstellungsinstanz einen Privataus- zug aus dem Strafregister einreichen. 2 Bei der Anstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in seel- sorgerlicher, erzieherischer oder betreuender Funktion ist zusätzlich zum Privatauszug aus dem Strafregister ein Sonderprivatauszug einzureichen. 3 Angestellte in seelsorgerlicher, erzieherischer oder betreuender Funktion müssen mindestens alle fünf Jahre einen aktuellen Privataus- zug aus dem Strafregister und Sonderprivatauszug einreichen. Vorgehen bei Verurteilungen

Art. 8b 1 Erhält die Anstellungsinstanz Kenntnis von einer Verur-

teilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welche die Ver- trauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers oder der ange- stellten Person schwer beeinträchtigt, kann die Anstellungsinstanz die Anstellung verweigern oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis auflösen. 2 Bei einer Verurteilung zu einem Verbrechen oder Vergehen gegen die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen oder abhängigen Per- sonen darf die Anstellung nicht erfolgen. Bestehende Arbeitsverhält- nisse müssen beendet werden. 3 Für die Auflösung bestehender Arbeitsverhältnisse bei einer Ver- urteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens gelten §§ 14 ff. sinn- gemäss. Richtlinien zur strukturellen Prävention von Macht- missbrauch

Art. 8c 1 Die Angestellten sind dem Verhaltenskodex zum Um-

gang mit Macht im Bistum Chur zur Prävention von spirituellem Miss- brauch und sexueller Ausbeutung verpflichtet. 2 Der Synodalrat erlässt ein Reglement zur Umsetzung des Verhal- tenskodex. Mehrere Funktionen

Art. 9 Übt eine Angestellte bzw. ein Angestellter mehr als eine

Funktion aus, so ist für jede Funktion eine separate Anstellungsverfü- gung zu erlassen. 2.2 Dauer Im Allgemeinen

Art. 10 1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit

der Möglichkeit der Kündigung begründet. 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig. Probezeit

Art. 11 1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in

der Regel als Probezeit. 2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sie- ben Kalendertage.

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5 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41 1. 4. 26 - 132 3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert. 2.3 Änderung des Arbeitsverhältnisses Versetzung

Art. 12 Angestellte können unter Wahrung einer angemessenen Frist

an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder es können ihnen andere, ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende, zumutbare Tätigkeiten zugewiesen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist dabei Rück- sicht zu nehmen. Zuweisung anderer Arbeit während der Kündigungsfrist

Art. 13 1 Angestellten kann, wenn es der Dienst oder der wirtschaft-

liche Personaleinsatz erfordert, unter Beibehaltung des bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der Zumut- barkeit andere Arbeit zugewiesen werden. 2 In begründeten Fällen kann die oder der Angestellte von der Arbeit freigestellt werden. 2.4 Beendigung Beendigungs- gründe

Art. 14 1 Das Arbeitsverhältnis endet durch:13

a. Kündigung, b. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss

Art. 18 ,

c. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen gemäss

Art. 19 ,

d. Beendigung infolge Invalidität gemäss

Art. 20 ,

e. vorzeitigen Altersrücktritt gemäss

Art. 20 a,

f. Erreichen der Altersgrenze gemäss

Art. 20 b. Abs. 1 und 3,

g. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amts- dauer gemäss

Art. 20 c,

h. Ablauf einer befristeten Anstellung gemäss

Art. 21 ,

i. Tod. 2 . . .18 Kündigungs- fristen und Kündigungs- termine

Art. 15 1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

nach Ablauf der Probezeit betragen: a. im ersten Dienstjahr einen Monat, b. im zweiten Dienstjahr zwei Monate, c. vom dritten Dienstjahr an drei Monate.

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6 182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 2 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats been- det werden. 3 Die Kündigungsfrist kann im gegenseitigen Einvernehmen ver- kürzt oder verlängert werden. Kündigungs- voraussetzungen und -verfahren

Art. 1617 1 Die Kündigung durch die Anstellungsinstanz darf nicht

missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Der Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kün- digung. 2 Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird die oder der Angestellte nicht wieder eingestellt, bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obliga- tionenrechts über die missbräuchliche Kündigung. 3 Vor dem Erlass einer Kündigung ist die oder der Betroffene anzu- hören (rechtliches Gehör). 4 Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz in einer schrift- lichen, begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung mitgeteilt. Besondere Kündigungs- bestimmungen für Angestellte im Verkündi- gungsdienst

Art. 16a 1 Die Anstellungsinstanz holt vor der Kündigung von An-

gestellten im Verkündigungsdienst die schriftliche Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Instanz ein. 2 Das rechtliche Gehör wird bei Angestellten im Verkündigungs- dienst von der Anstellungsinstanz oder bei gewählten Pfarrern und Pfarreibeauftragten vom Synodalrat zusammen mit der zuständigen kirchlichen Instanz wahrgenommen. 3 Die zuständige kirchliche Instanz kann der Anstellungsinstanz die Kündigung von Angestellten im Verkündigungsdienst beantragen. Dazu hat sie sachliche Kündigungsgründe gemäss

Art. 16 b. schriftlich darzulegen,

insbesondere bei Verletzungen theologischer oder kirchenrechtlicher Vorgaben. Bei gewählten Pfarrern und Pfarreibeauftragten sind wich- tige Gründe gemäss

§ 18 Abs. 4 darzulegen. 4 Wenn die Anstellungsinstanz oder bei gewählten Pfarrern und Pfarreibeauftragten der Synodalrat den Antrag auf Kündigung ablehnt, muss die Ablehnung begründet in einer beschwerdefähigen Verfügung mitgeteilt werden. 5 Bei Angestellten im Verkündigungsdienst führt der Austritt aus der Kirche (staatskirchenrechtlicher Austritt) in der Regel zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Von einer Beendigung kann abgesehen werden, wenn Gründe des Einzelfalls dies als unangemessen erscheinen lassen.

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7 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41 1. 4. 26 - 132 Kündigungs- gründe

Art. 16b 1 Sachlich zureichende Kündigungsgründe sind insbeson-

dere: a. mangelhalte Leistung oder unbefriedigendes Verhalten, b. organisatorische oder wirtschaftliche Gründe, c. langandauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall. 2 Bezüglich des unbefriedigenden Verhaltens richten sich die sach- lichen Kündigungsgründe in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. Ausserdienstliches Verhalten ist rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffent- lich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. 3 Für die Kündigung von Angestellten im Verkündigungsdienst bleibt der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unbeachtet. Das Bezie- hungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung, insbesondere die Intimsphäre, bleiben rechtlichen Bewertungen entzogen und bilden kein Kündigungskriterium. Besondere kirchliche Voraussetzungen an Priester und Diakone sowie Ordensangehörige bleiben hiervon unbe- rührt. 4 Die Treuepflicht (

Art. 321 a OR4) gilt nicht nur gegenüber der an-

stellenden Instanz, sondern auch gegenüber der römisch-katholischen Kirche insgesamt. Verletzungen der Treuepflicht können unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu einer Kündigung des Arbeits- verhältnisses führen. Kündigung zur Unzeit

Art. 17 1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit

richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4. 2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächst- folgenden Monatsende. Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen

Art. 18 1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid-

seitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden- sein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. 3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4. 4 Bei den Pfarrern ist der Synodalrat für die Auflösung aus wichti- gen Gründen zuständig. Er nimmt dabei Rücksprache mit dem Gene- ralvikar. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

Art. 19 Das Arbeitsverhältnis kann mit schriftlicher Vereinbarung

im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Anstellungsordnung beendet werden.

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8 182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft Beendigung infolge Invalidität

Art. 2013 Der Synodalrat regelt das Verfahren bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität. Vorzeitiger Altersrücktritt

Art. 20a 1 Angestellte können gemäss den Bestimmungen des Re-

glements der Pensionskasse einen vorzeitigen Altersrücktritt erklären. Damit verbundene vorsorgerechtliche Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. 2 Der vorzeitige Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungs- fristen und der Kündigungstermine zu erklären. Erreichen der Altersgrenze

Art. 20b 1 Das Arbeitsverhältnis endet unter Vorbehalt von Abs. 3

und

Art. 20 c. grundsätzlich am Ende des Monats, in dem die Angestellten

das 65. Altersjahr vollenden, ohne Kündigung. 2 Werden Angestellte ausnahmsweise weiterbeschäftigt, sind eine neue, befristete Anstellungsverfügung und ein neues Pflichtenheft zu erstellen. 3 Das Arbeitsverhältnis eines Priesters endet am Ende des Monats, in dem er das 70. Altersjahr vollendet, ohne Kündigung. Wird er weiter- beschäftigt, müssen eine neue, befristete Anstellungsverfügung und ein neues Pflichtenheft erstellt werden. Verzicht auf Wiederwahl oder Nicht- wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer

Art. 20c 1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Pfar-

rer und Pfarreibeauftragten endet mit dem Tag des Ablaufs der Amts- dauer (30. Juni) ohne Kündigung. 2 Werden sie für eine weitere Amtsdauer gewählt, ist eine neue An- stellungsverfügung zu erstellen. Ablauf der befristeten Anstellung

Art. 21 1 Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige An-

kündigung. 2 Besteht die Absicht, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, so teilt dies die Anstellungsinstanz der betroffenen Per- son rechtzeitig mit. 2.5 Sozialplan Sozialplan

Art. 22 Kommt es infolge von Stellenabbau in erheblichem Ausmass

zu Kündigungen, legt die Arbeitgeberin unter Konsultation einer Per- sonalvertretung einen Sozialplan fest. Bei der Ausarbeitung des Sozial- planes steht der Synodalrat der Arbeitgeberin beratend zur Seite.

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9 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41 1. 4. 26 - 132 3. Rechte und Pflichten der Angestellten 3.1 Rechte Schutz der Persönlichkeit

Art. 23 1 Die Arbeitgeberin achtet die Persönlichkeit der Angestell-

ten und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rück- sicht. 2 Sie trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen. Lohn

Art. 24 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.

Auszahlung des Jahreslohnes

Art. 25 Der Jahreslohn wird nachschüssig in 13 gleichen Teilen aus-

bezahlt, 12 davon monatlich. Beträge der Lohnklassen

Art. 26 1 Die Synode legt die Minimalund Maximalbeträge der

Lohnklassen 1–25 gemäss Anhang fest. 2 Der Synodalrat berechnet die Beträge der einzelnen Lohnstufen wie folgt: 1. Für jede Besoldungsklasse bestehen ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Mini- mums, das zweite 146%. 2. In jeder Klasse bestehen 16 Erfahrungsstufen von je 1,75% des Minimums bis zum ersten Maximum und 12 Leistungsstufen von je 1,5% des Minimums bis zum zweiten Maximum. 3. Dem Minimum der Besoldungsklassen sind zwei Anlaufstufen von je 1,75% des Minimums vorangestellt. Umschreibung der Richtposi- tionen und Ein- reihungsplan

Art. 27 Der Synodalrat umschreibt, soweit erforderlich, die Richt-

positionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle. Er reiht jede Stelle gemäss Einreihungsplan und Richtpositionen entspre- chend ihren Anforderungen und Belastungen in nur eine Lohnklasse ein. Stellenplan

Art. 28 1 Der Synodalrat, die Kirchenpflegen und die zuständigen

Organe der Institutionen und Zweckverbände legen für ihren Bereich die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss

Art. 27 ein.

2 Die Stellenpläne sind periodisch zu überprüfen. Stufenanstieg und Beförderung

Art. 29 1 Stufenanstieg und Beförderung erfolgen gestützt auf eine

systematische Mitarbeiterinnenund Mitarbeiterbeurteilung. 2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten. 3 Die Arbeitgeberin kann aufgrund der allgemeinen Finanzlage Stufenanstiege und Beförderungen aussetzen.

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10 182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft Lohn- berechnung bei Teilzeit- verhältnissen

Art. 30 1 Die Höhe des Lohnes und sämtlicher Zulagen richtet sich

nach dem Grad der Beschäftigung. 2 Die Anstellungsinstanz kann Stundenlöhne festlegen, in denen Entschädigungen für Urlaub, Ferien oder Freitage und Ruhetage ein- gerechnet sind und separat ausgewiesen werden. Ersatz von Auslagen

Art. 31 Der Synodalrat regelt den Ersatz dienstlicher Auslagen.

Teuerungs- ausgleich

Art. 32 1 Der Teuerungsausgleich wird in der Regel gewährt. Die

Synode beschliesst auf Antrag des Synodalrates Mitte Jahr über dessen Höhe für das folgende Jahr. Die Arbeitgeberin informiert die Mit- arbeitenden über den Entscheid der Synode. 2 Der Teuerungsausgleich wird in den Grundlohn eingebaut und versichert. Kinderzulagen

Art. 33 Sämtlichen Angestellten einschliesslich Teilzeitbeschäftigten

werden Kinderzulagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes und den dazugehörenden Vollziehungsverord- nungen ausgerichtet. Familienzulage

Art. 34 1 Angestellte haben Anspruch auf eine Familienzulage pro

Kind, sofern sie nach den Bestimmungen über die Kinderzulagen zum Bezug von Kinderzulagen bei der Arbeitgeberin berechtigt sind. 2 Die Höhe der Familienzulage beträgt bei einer Vollzeitstelle Fr. 150 pro Kind. Bei Teilzeitangestellten reduziert sich die Höhe der Familienzulage anteilmässig. 3 Bezüglich der Dauer der Ausrichtung der Familienzulage, deren Ausrichtung an Kinder im Ausland sowie weiterer Einzelfragen sind die jeweils gültigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Kinderzulagen und die dazugehörenden Vollziehungsverordnungen sinngemäss anwendbar. 4 Familienzulagen gelten nicht als Kinderzulagen im Sinne des kan- tonalen Gesetzes über Kinderzulagen. Dienstalters- geschenk

Art. 35 1 Nach 10-, 20-, 25-, 30- und 40-jähriger Tätigkeit im Dienste

von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich erhalten die Angestellten ein Dienstaltersgeschenk. 2 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäfti- gungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.

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11 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41 1. 4. 26 - 132 3 War die oder der Angestellte mehr als zwei Drittel der Bemes- sungsperiode (die letzten zehn bzw. fünf Jahre) bei einer anderen Arbeitgeberin gemäss Abs. 1 angestellt, wird der zur Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes verpflichteten Anstellungsbehörde dieser Pro- Rata-Anteil aus der Zentralkasse vergütet. 4 Der Synodalrat regelt die Höhe und die Art des Bezugs. Einmalzulagen und Anreize

Art. 36 Die Anstellungsinstanz kann besondere Leistungen mit einer

einmaligen Zulage oder anderen Anreizen belohnen. Mitarbeiterin- nenund Mitarbeiter- beurteilung

Art. 37 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch

auf eine jährliche Beurteilung von Leistung und Verhalten. 2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten. Arbeitszeugnis

Art. 38 1 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen,

das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistung und ihr Verhalten Auskunft gibt. 2 Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. 3.2 Pflichten Grundsatz

Art. 39 Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die

Anliegen der Menschen in ihrem Tätigkeitsbereich ernst zu nehmen, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Verschwiegen- heitspflicht

Art. 40 1 Die Angestellten haben in allen Angelegenheiten sowohl

der Pfarrei als auch der Kirchgemeinde oder der Institution, in deren Dienst sie stehen, die gebotene Verschwiegenheit zu beachten. Die im Interesse der Zusammenarbeit notwendigen gegenseitigen Informa- tionen sind innerhalb des Arbeitsteams und allenfalls gegenüber Vor- gesetzten und umgekehrt gestattet. 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses bestehen. Seelsorge- geheimis

Art. 40a 1 Das Seelsorgegeheimnis umfasst die Verschwiegenheits-

pflicht bei Geheimnissen, die Seelsorgerinnen und Seelsorgern und ih- ren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind. Eine Offenlegung ist nur bei ausdrücklicher Entbindung gestattet.

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12 182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 2 Eine Entbindung vom Seelsorgegeheimnis ist nur mit Bewilligung der anvertrauenden Person oder eines vom Synodalrat und vom Gene- ralvikar bezeichneten Gremiums möglich. 3 Das Gremium entbindet die Seelsorgerin oder den Seelsorger auf deren oder dessen Gesuch hin vom Seelsorgegeheimnis, wenn ein über- wiegendes Interesse an der Offenlegung besteht. Ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteht insbesondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die anvertrauende Person sich selbst oder Dritte gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt. Geschenk- annahmeverbot

Art. 40b 1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Ver-

günstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich versprechen lassen. 2 Ausgenommen sind Spenden zugunsten von kirchlichen Institu- tionen im Inund Ausland sowie Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. 3 Besteht Zweifel, ob eine Spende zugunsten von kirchlichen Institu- tionen oder ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk die Unabhängig- keit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entscheidet die personal- verantwortliche Stelle der Anstellungsbehörde über die Zulässigkeit der Annahme. Arbeitszeit

Art. 41 1 Der Synodalrat regelt die Arbeitszeit und deren grundsätz-

liche Ausgestaltung. 2 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienst- zeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genom- men werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist. 3 Der Synodalrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntagsund Pikettdienst. Nebenbeschäfti- gung und Teilzeitarbeit bei Dritten

Art. 42 1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig,

wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienst- lichen Stellung in der Kirche vereinbar ist. 2 Eine Bewilligung der Anstellungsinstanz ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. 3 Teilzeitarbeitsverhältnisse bei Dritten sind offenzulegen.

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13 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41 1. 4. 26 - 132 Öffentliche Ämter

Art. 43 1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wol-

len, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung der Anstel- lungsinstanz ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation bean- spruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbun- den werden. 3 Der Synodalrat erlässt Vollzugsbestimmungen. Vertrauens- ärztliche Untersuchung

Art. 44 Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet

werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Fortund Weiterbildung

Art. 45 Der Synodalrat regelt die Modalitäten der vorgeschriebe-

nen, erwünschten und freiwilligen Fortund Weiterbildung. 4. Ferien, Urlaub, Militärdienst Ruhetage

Art. 46 1 Ruhetage sind Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Oster-

montag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag sowie die ortsüblichen Ruhetage. 2 Für die Vortage von Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten legt die Arbeitgeberin den Arbeitsschluss fest. Ferien

Art. 47 1 Den vollund teilzeitbeschäftigten Angestellten steht im

Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:6 bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden: 5 Wochen ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 6 Wochen 2 Der Synodalrat regelt den Vollzug. 3 Er regelt die Kürzung des Ferienanspruches bei Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Urlaub, Militärund Zivilschutzdienst oder aus anderen Gründen. Urlaub

Art. 48 Der Synodalrat regelt die Gewährung von bezahltem und

unbezahltem Urlaub. Mutterschafts- urlaub

Art. 49 1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter-

schaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwer- den früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesen- heit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.

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14 182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 2 Im Übrigen gelten die Anspruchsvoraussetzungen der eidgenös- sischen Mutterschaftsentschädigung. Soweit die Arbeitgeberin Lohn- zahlungen während des Mutterschaftsurlaubs erbringt, fallen ihr die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsentschädigung zu. Vaterschafts- urlaub

Art. 50 1 Der Vater hat im 1. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf

vier Wochen bezahlten Urlaub. Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des bezahlten Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. 2 Der bezahlte Urlaub bei der Geburt eines eigenen Kindes wird der Dauer des Vaterschaftsurlaubs angerechnet. Abwesenheit wegen Militär-, Schutzund Zivildienst

Art. 51 1 Für die Besoldung der Angestellten, die Militär-, Schutz-

oder Zivildienst leisten, gilt während ihrer Dienstzeit folgende Rege- lung: Bei Wiederholungsund Ergänzungskursen, einschliesslich vorangehen- der Kadervorkurse, besteht ein Anspruch auf die volle Besoldung, bei Rekrutenschule oder anderen obligatorischen Instruktionskursen auf 100%, sofern der bzw. die Angestellte verheiratet ist oder sonst eine Unterstützungspflicht erfüllt, und auf 75%, wenn er bzw. sie ledig ist. 2 Die Durchdiener-Rekrutenschule berechtigt höchstens bis zur Dauer der ordentlichen Rekrutenschule zur Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1. 3 Der Synodalrat bezeichnet die freiwilligen Dienstleistungen, wel- che zum Bezug von bezahltem Urlaub berechtigen. 4 Die Erwerbsausfallentschädigung des Bundes fällt der Körper- schaft, der Kirchgemeinde oder der anstellenden Institution zu, soweit der bzw. die Angestellte für diese Zeit besoldet wird. 5 Die Dienstpflichtigen haben die unmittelbaren Vorgesetzten recht- zeitig über bevorstehende Dienste zu informieren. 5. Personalvorsorge Unfall

Art. 52 Die Angestellten werden im Rahmen der gesetzlichen Be-

stimmungen auf Kosten der Arbeitgeberin gegen Berufsund Nicht- berufsunfälle versichert. Die Arbeitgeberin übernimmt die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung. Lohn- fortzahlung bei Krankheit und Unfall

Art. 53 1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfall im Sinne

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung5 werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.

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15 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41 1. 4. 26 - 132 2 Den Angestellten wird im ersten und zweiten Dienstjahr der Lohn unabhängig des Grades der Arbeitsverhinderung wie folgt aus- gerichtet: 100% anschliessend 75% im ersten Dienstjahr 3 Monate 3 Monate ab dem zweiten Dienstjahr 6 Monate 6 Monate 3 Die ununterbrochene Tätigkeit im Dienste von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich wird bei den Dienstjahren angerechnet. 4 Der Lohn kann gekürzt werden, wenn der Unfall oder die Krank- heit, welche die Arbeitsunfähigkeit verursachten, von der betroffenen Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Ge- fährdung ist. Verhältnis Lohnfort- zahlung und Taggeld

Art. 53a Übersteigt das ausbezahlte Taggeld den Betrag der Lohn-

fortzahlung gemäss

Art. 53 , so ist der oder dem Angestellten mindestens

das volle Taggeld auszurichten. Weiterführung der Lohnfort- zahlung

Art. 54 1 Besteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung gemäss

Art. 53 begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit

wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch unge- wiss, kann die Anstellungsinstanz die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren bewilligen. 2 Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Ver- sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rech- nung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung wer- den angerechnet. Kranken- taggeld- versicherung

Art. 558 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann eine für alle

Angestellten obligatorische Taggeldversicherung abschliessen. Diese löst nach Ablauf der im Versicherungsvertrag vereinbarten Karenzfrist die Lohnfortzahlung nach §§ 53 und 54 ab. Der Anspruch auf Versicherungs- leistungen richtet sich nach den jeweils anwendbaren Versicherungs- bedingungen. Die Prämien werden von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und von den Angestellten zu gleichen Teilen getragen. Einschränkung der Lohnfort- zahlung

Art. 56 1 Tritt die Krankheit oder der Unfall während der Kündi-

gungsfrist ein, endet die Lohnfortzahlungspflicht gleichzeitig mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

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16 182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 2 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen endet die Dauer der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Un- fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Abwesenheit wegen Krank- heit und Unfall

Art. 57 Wer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhin-

dert ist, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Die Arbeitgeberin kann die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ver- langen. Spätestens nach drei Arbeitstagen Absenz ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Pensionskasse

Art. 58 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Mass-

gabe der entsprechenden Reglemente in die Pensionskasse für Ange- stellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich aufgenommen. Besoldungs- zahlung im Todesfall

Art. 59 Im Todesfall wird die volle Besoldung für den laufenden

und die zwei folgenden Monate ab dem Todestag an die Hinterlasse- nen ausgerichtet. Als Hinterlassene gelten 1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte des bzw. der Verstorbenen, 2. minderjährige Kinder und Kinder, die sich in der Ausbildung befin- den, bis zum vollendeten 25. Altersjahr, 3. die Eltern, Geschwister, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner oder andere Personen, wenn sie von ihr bzw. ihm regelmässig unterstützt worden sind. 6. Datenschutz Datenschutz

Art. 60 Der Datenschutz richtet sich nach dem übergeordneten

Recht. Der Synodalrat erlässt Ausführungsbestimmungen. 7. Rechtsschutz Meinungs- verschieden- heiten und Beschwerden

Art. 61 1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeiterinnen

bzw. Mitarbeitern und Vorgesetzten sollen in direktem Gespräch unter den Betroffenen beigelegt werden. 2 Beschwerden sind bei der bzw. beim nächsthöheren Vorgesetzten oder beim zuständigen Behördenmitglied anzubringen. 3 Zur Schlichtung steht die Personalombudsstelle zur Verfügung.

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17 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41 1. 4. 26 - 132 Anhörungsrecht

Art. 62 1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Ver-

fügung anzuhören. 2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen. Rechtsmittel- belehrung

Art. 63 Personalrechtliche Verfügungen sind mit einer Rechtsmittel-

belehrung zu versehen. Privatrechtliche Arbeits- verhältnisse

Art. 64 Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ent-

scheidet das Zivilgericht. Rechtsmittel

Art. 658 Soweit diese Anstellungsordnung nichts Abweichendes re-

gelt, richtet sich das Verfahren des Weiterzugs von personalrechtlichen Entscheiden durch das Personal nach dem Verwaltungsrechtspflege- gesetz2. 8. Übergangsund Schlussbestimmungen Bei bestehen- den Arbeits- verhältnissen

Art. 66 1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beste-

henden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt die neue Anstellungsordnung und ihre Ausführungserlasse. Soweit bisherige Anstellungsverhältnisse mit der neuen Anstellungsordnung nicht über- einstimmen, gehen deren Bestimmungen vor. 2 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personal- gesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheri- ges Recht. Verbindlichkeit der Anstellungs- ordnung für alle Kirch- gemeinden

Art. 67 Für diejenigen Kirchgemeinden, welche die Anstellungs-

ordnung bisher noch nicht verbindlich erklärt haben, tritt die Verbind- lichkeit dann ein, wenn die entsprechende gesetzliche Grundlage in Kraft tritt. Erstmalige Überführung in neue Lohn- klassen

Art. 68 1 Die in

Art. 27 dieser Anstellungsordnung dem Synodalrat

zuerkannte Kompetenz zum Erlass des Einreihungsplanes kann zur Neueinreihung von bestimmten Funktionen führen. Die erstmalige Überführung dieser Funktionen in die neuen Lohnklassen erfolgt mit dem Inkrafttreten des Einreihungsplanes. Die jeweiligen Erfahrungs- oder Leistungsstufen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 unverändert übernommen.

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18 182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 2 Angestellte, die aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei der Anstellung in die nach den nun aufgehobenen Bestimmungen richtige Lohnklasse, nicht aber in die gemäss den Einreihungsrichtlinien emp- fohlene Lohnstufe eingereiht wurden, können bei unveränderter Lohn- höhe zurückgestuft werden. 3 Im Jahr der Überführung in die neue Lohnklasse wird kein Stu- fenanstieg gewährt. Inkrafttreten

Art. 69 Diese Anstellungsordnung ersetzt jene vom 23. Mai 1996.

Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 1 OS 69, 76. 2 LS 175.2. 3 LS 182.22. 4 SR 220. 5 SR 832.20. 6 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2017 (OS 73, 163; ABl 2018-01-05). In Kraft seit 1. Januar 2019. 7 Eingefügt durch B vom 11. April 2019 (OS 74, 454; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. September 2019. 8 Fassung gemäss B vom 11. April 2019 (OS 74, 454; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. September 2019. 9 Eingefügt durch B vom 7. November 2019 (OS 75, 102; ABl 2019-11-22). In Kraft seit 1. Januar 2020. 10 Eingefügt durch B vom 5. November 2020 (OS 76, 31; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. März 2021. 11 Nummerierung gemäss B vom 5. November 2020 (OS 76, 31; ABl 2020-11- 20). In Kraft seit 1. März 2021. 12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 126; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. April 2023. 13 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 126; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. April 2023. 14 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 128 ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. August 2023. 15 Eingefügt durch B vom 22. Juni 2023 (OS 78, 421; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1. Oktober 2023. 16 Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2025 (OS 81, 82; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. April 2026. 17 Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2025 (OS 81, 82; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. April 2026. 18 Aufgehoben durch B vom 4. Dezember 2025 (OS 81, 82; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. April 2026.

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19 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41 1. 4. 26 - 132 Anhang Beträge des Minimums sowie des 1. und 2. Maximums der Lohnklassen 1–25 (

Art. 26 AO, Index-Stand 115,1 Punkte; Beschluss

der Synode vom 16. Juni 2011) Besoldungsklasse Minimum (AS 1) 1. Maximum (ES 16) 2. Maximum (LS 12) 1 44 684 59 270 67 605 2 45 263 60 039 68 482 3 46 005 61 022 69 603 4 46 920 62 235 70 988 5 48 027 63 705 72 664 6 49 346 65 453 74 657 7 50 892 67 505 76 998 8 52 689 69 890 79 718 9 54 756 72 630 82 842 10 57 110 75 749 86 404 11 59 775 79 289 90 437 12 62 774 83 265 94 975 13 66 129 87 714 100 051 14 69 861 92 665 105 697 15 73 995 98 148 111 951 16 78 553 104 195 118 846 17 83 565 110 839 126 427 18 89 046 118 113 134 724 19 94 255 125 021 142 605 20 100 767 133 659 152 454 21 107 826 143 023 163 138 22 114 693 152 131 173 525 23 122 941 163 071 186 003 24 131 822 174 851 199 438 25 141 363 187 509 213 877

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