Dieses Reglement regelt die Umsetzung der Bestimmungen über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (§ 40 a Anstellungsordnung2. Es bezeichnet das für die Entbindung zuständige Gremium sowie das Verfahren, das von den Beteiligten beachtet werden muss.
Es ist anwendbar für Angestellte der Kirchgemeinden, der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich sowie von kirchlichen Institutionen, für welche die Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich anwendbar ist, sofern sie eine kirchliche Ernennung oder eine kirchliche Beauftragung (mit oder ohne Missio) haben. Dies sind:
- Priester und Diakone,
- Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten,
- Religionspädagoginnen und Religionspädagogen,
- weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger.
Vom Reglement nicht betroffen sind Katechetinnen und Katecheten.
Das Beichtgeheimnis fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieses Reglements. Zusammensetzung und Ernennung des Gremiums