Mitgliedern zusammen. 2 Die Synode wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist mög- lich. 3 Die Rekurskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Prä- sidentin oder des Präsidenten selber. Unabhängigkeit
182.51
Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Präambel
1 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R 182.51 1. 7. 21 - 113 Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurs- kommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 1. Oktober 2009)1 Die Synode beschliesst: 1. Organisation Zusammen- setzung, Amtsdauer
Art. 16 1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf nebenamtlichen
Art. 2 1 Die Rekurskommission ist unabhängig und nur dem Recht
verpflichtet.6 2 Sie erstellt den jährlichen Voranschlag und übt die Kreditkont- rolle ihrer Kostenstelle aus. 3 Die Synode übt die administrative Aufsicht über die Geschäfts- führung der Rekurskommission aus. Diese erstattet ihr jährlich Be- richt über ihre Geschäftsführung. Besondere Ausstands- bestimmungen
Art. 3 1 Die Kommissionsmitglieder haben in Angelegenheiten der
eigenen Kirchgemeinde oder des eigenen Zweckverbandes in den Aus- stand zu treten. 2. . .7 Organisation
Art. 4 1 Die Rekurskommission entscheidet in Dreierbesetzung.6
2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Sekretariat (
Art. 52 KO)
Art. 58 1 Die Rekurskommission kann ein juristisches Sekretariat
bestellen. 2 . . .9 3 Die Juristische Sekretärin oder der Juristische Sekretär nimmt an den Verhandlungen der Rekurskommission mit beratender Stimme teil.
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2 182.51 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R 4 Für sie oder ihn gelten die gleichen Unvereinbarkeitsund Aus- standsgründe wie für die Kommissionsmitglieder. Sie oder er darf in keinem anderen Anstellungsverhältnis zur katholischen Kirche im Kan- ton Zürich stehen. Amtsgeheimnis
Art. 6 Die Mitglieder der Rekurskommission sowie die Angestell-
ten des Sekretariats haben über alle Tatsachen, die ihnen bei der Kom- missionstätigkeit zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren. Sitz
Art. 7
Der Sitz der Rekurskommission befindet sich in Zürich.
Art. 87 3. Rekurse
Verfahren
Art. 9 1 Auf das Rekursverfahren finden die Bestimmungen der Kir-
chenordnung Anwendung.6 2 Die Revision von erstinstanzlichen Anordnungen und von Ent- scheiden der Rekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 über die Revision. Zuständigkeit bei Rekursen
Art. 10 1 Die Zuständigkeit der Rekurskommission richtet sich nach
Art. 47 KO4.6
2 Wird gleichzeitig der staatliche Rechtsweg wegen Verletzung unmittelbar anwendbaren staatlichen Rechts beschritten, regelt sie das Vorgehen mit der zuständigen staatlichen Instanz in einem Meinungs- austausch. Präsidial- befugnisse
Art. 11 1 Die oder der Vorsitzende trifft die erforderlichen Anord-
nungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung eines Rekurses und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2 Die oder der Vorsitzende ist für die Erledigung eines Rekurses infolge offensichtlicher Unzulässigkeit, Rückzugs oder Gegenstands- losigkeit zuständig. Schriften- wechsel
Art. 12 1 Erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig
oder unbegründet, so werden von der Vorinstanz die Akten beigezo- gen. Gleichzeitig wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden. 2 Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrens- beteiligten die Besetzung der Rekurskommission mitgeteilt.
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Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R 182.51 1. 7. 21 - 113 3 Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur statt, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Feststellung des richtigen Sachverhaltes dies erfordern. 4 Die Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten werden der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt. Entscheid- findung
Art. 13 1 Die Rekurskommission versammelt sich auf Einladung
der oder des Vorsitzenden. 2 Sie kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen, wenn kein abweichender Antrag vorliegt oder wenn kein Mitglied die Beratung verlangt. 3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. 4 Die Beratungen der Rekurskommission sind nicht öffentlich. Gerichtsge- bühr, Partei- und Verfahrens- kosten
Art. 14 1 Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos.
2 Bei leichtfertigen oder mutwilligen Rekursen können der fehl- baren Partei ganz oder teilweise die Verfahrenskosten und eine Partei- entschädigung auferlegt werden. 3 Die Bemessung dieser Kosten richtet sich nach den für das Ver- waltungsgericht geltenden Bestimmungen. 4. Aufträge der Synode
Art. 15 Die Rekurskommission kann auf Beschluss der Synode mit
der Untersuchung von Sachverhalten, welche die Synode selbst betref- fen, beauftragt werden. Sie erstattet der Synode Bericht. 5. Inkrafttreten
Art. 16 Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 zusammen mit dem
kantonalen Kirchengesetz und der Kirchenordnung in Kraft. Vorbe- halten bleiben die Zuständigkeit der Bezirksräte für die Aufsicht und Rechtsprechung bis am 30. Juni 2011 gemäss
§ 29 Abs. 1 VO zum KiG3 und zum GjG5.
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182.51 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R 6. Übergangsbestimmungen
Art. 179 1 OS 64, 852.
2 LS 175.2. 3 LS 180.11. 4 LS 182.10. 5 LS 184.1. 6 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 458; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018. 7 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 458; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018. 8 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 (OS 76, 197; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. Juli 2021. 9 Aufgehoben durch B vom 15. April 2021 (OS 76, 197; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. Juli 2021.
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