Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.
Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.
Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wertberichtigung statt.
Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einlagen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigenkapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abgeschrieben oder im Wert berichtigt. -- 13 of 20 --
182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind unzulässig. Vermögensübertragung und Vermögensveräusserung