katholischen Kirchgemeinde Zürich vom 21. Juni 2018 (KO)5, beschliesst: Geltungsbereich
183.15
Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Präambel
1 Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement 183.15 1. 10. 22 - 118 Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich (vom 24. April 2018)1, 2 Die Kirchenpflege, gestützt auf
Art. 26 Abs. 1 lit. c und k der Kirchenordnung der Christ-
Art. 1 Das Anstellungsreglement regelt das Arbeitsverhältnis der
von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Mitglieder der Kirch- pflege und der Rechnungsprüfungskommission, der Delegierten und Ersatzdelegierten der Nationalsynode, der Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone wie auch der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde. Anstellungs- instanz
Art. 2 Anstellungsinstanz ist die Kirchenpflege. Sie kann ihre An-
stellungsbefugnisse einer Kommission gemäss
Art. 29 Abs. 2 KO über-
tragen (Personalkommission), der mindestens der Präsident der Kirch- gemeinde und der Gutsverwalter angehören muss. Stellen- ausschreibung
Art. 3 Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrie-
ben. Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn die Stelle auf dem Berufungsweg besetzt wird oder wenn andere Mittel der Personalgewin- nung grösseren Erfolg versprechen. Aufsicht
Art. 4 Die administrative und fachliche Aufsicht über die im Gel-
tungsbereich dieses Reglements tätigen Personen obliegt der Kirchen- pflege oder einer von dieser dazu bestellten Kommission, soweit die berufsbezogenen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Mitglie- der des Pfarramtes, nichts Abweichendes enthalten. Rechtsnatur der Arbeits- verhältnisse
Art. 5 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichen Rechts. Im nicht kirch-
lichen, insbesondere administrativen Bereich mit geringem Pensum kön- nen auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eingegangen werden. Anwendbares Recht
Art. 6 Soweit die Kirchenordnung und dieses Reglement nichts
Abweichendes bestimmen, findet auf sämtliche Arbeitsverhältnisse das Obligationenrecht (OR)6 Anwendung, bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen öffentliches Recht.
-- 1 of 4 --
2 183.15 Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement Entstehung des Arbeits- verhältnisses
Art. 7 1 Das Arbeitsverhältnis mit den von der Kirchgemeinde-
versammlung gewählten Behördemitgliedern, Pfarrerinnen und Pfarrern sowie weiteren Amtsträgerinnen und Amtsträgern wird durch Verfü- gung begründet. 2 Mit den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde schliesst die Kirchenpflege in der Regel einen öffentlich-rechtlichen, ausnahmsweise einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag ab. Im Zwei- felfall, insbesondere wenn der Anstellungsvertrag sich zu seiner Rechts- natur nicht äussert, ist er als öffentlich-rechtlich zu betrachten. Anstellungs- vertrag
Art. 8 Im Anstellungsvertrag werden insbesondere geregelt:
– Die Stellenbeschreibung mit zu erfüllender Aufgabe, Zuständigkeit, Verantwortung und organisatorischer Einordnung, – Beginn, Dauer bzw. Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses, – Pensum und Arbeitszeit sowie Ferienanspruch, – Salär mit allfälliger Kinderzulage und pauschaler Erstattung von Auslagen, unter Abzug der anteiligen gesetzlichen Sozialabgaben sowie der anteiligen Prämien der abzuschliessenden Versicherungen (Unfallund Taggeldversicherung, Altersvorsorge). Verfügung
Art. 9 1 Die von der Kirchenpflege mit Bezug auf die von der
Kirchgemeindeversammlung gewählten Mitglieder von Behörden und sonstigen Amtsträgerinnen und Amtsträgern zu erlassende Verfügung regelt: – Allfällige der Amtsträgerin oder dem Amtsträger durch die Behörde übertragene spezielle Aufgaben, – die der Amtsträgerin oder dem Amtsträger auszurichtende Entschä- digung, – eine allfällige Funktionszulage, – allfällige pauschale Erstattung von Auslagen. 2 Die das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern begrün- dende Verfügung enthält im Wesentlichen die Regelungspunkte eines Anstellungsvertrages. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus der Amtsdauer, für welche die Pfarrerin oder der Pfarrer ge- wählt ist. Festlegung von Entschädigung und Salär
Art. 10 1 Die Entschädigung, eine allfällige Funktionszulage und
pauschale Erstattung von Auslagen für die von der Kirchgemeindever- sammlung gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger wird durch die Kirchenpflege durch Beschluss festgesetzt. Die Kirchenpflege berück- sichtigt dabei die Anforderungen, den Zeitaufwand und die Verant- wortung der zu erfüllenden Aufgabe.
-- 2 of 4 --
Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement 183.15 1. 10. 22 - 118 2 Das Salär und weitere Entschädigungen der Pfarrerinnen und Pfar- rer sowie Diakoninnen und Diakone, insbesondere auch deren Alters- vorsorge, richten sich nach den dafür bestehenden Richtlinien des Syno- dalrates der Christkatholischen Kirche der Schweiz. 3 Das Salär und allfällige weitere Entschädigungen der mit öffent- lich-rechtlichem oder privatrechtlichem Vertrag angestellten Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter legt die Kirchenpflege bzw. die Personalkom- mission unter Berücksichtigung der Anforderungen, des Zeitaufwands und der Verantwortung der zu erfüllenden Aufgabe fest. 4 Verändern sich die Verhältnisse, werden die vorstehenden Ent- gelte von der Kirchenpflege bzw. der Personalkommission in angemes- sener Weise angepasst. 5 Dienstaltersgeschenke im Sinne eines Saläroder Entschädigungs- bestandteils werden grundsätzlich keine ausbezahlt. Die Kirchenpflege bzw. die Personalkommission kann jedoch, insbesondere zur Würdigung und Verdankung geleisteter Dienste, zu besonderen Gelegenheiten wie hohes Dienstalter, runder Geburtstag oder Abschied dem Anlass ange- passte Geschenke ausrichten. Beendigung des Arbeits- verhältnisses
Art. 11 1 Das Arbeitsverhältnis endet durch:
a. Kündigung (
Art. 335 ff. OR),
b. Ablauf einer befristeten Anstellung (
Art. 334 Abs. 1 OR),
c. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss
Art. 337 ff. OR,
d. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen, e. Tod (
Art. 338 OR),
f. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer bei gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträgern, g. vorzeitige Entlassung gewählter Mitglieder der Kirchenpflege und Rechtsprüfungskommission durch den Bezirksrat sowie der Dele- gierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christ- katholischen Kirche der Schweiz durch die Kirchenpflege gemäss
Art. 10 KO,
h. Einstellung im Amt einer gewählten Amtsträgerin oder eines ge- wählten Amtsträgers und Abberufung gemäss
Art. 11 KO.
2 Die Kündigung durch die Kirchenpflege darf nicht missbräuch- lich im Sinne von
Art. 336 OR sein und setzt einen sachlich zureichen-
den Grund voraus. 3 Die Folgen einer sachlich unzureichenden Kündigung richten sich nach denjenigen einer missbräuchlichen Kündigung (
Art. 336 a und 336 b
OR).
-- 3 of 4 --
4 183.15 Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement Rechtsschutz
Art. 12 1 Personalrechtliche Anordnungen können beim Bezirks-
rat Zürich mit Rekurs angefochten werden (§§ 12 Abs. 3 und 18 Abs. 1 lit. b Kirchengesetz vom 9. Juli 20074 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 Ver- waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593). 2 Liegt dem Arbeitsverhältnis ausnahmsweise ein privatrechtlicher Vertrag zugrunde, ist für die Beurteilung personalrechtlicher Streitig- keiten das Arbeitsgericht zuständig. 1 OS 77, 332. Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 21. Juni 2018 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 3. April 2019 (ABl 2022-05-20). 3 LS 175.2. 4 LS 180.1. 5 LS 183.10. 6 SR 220.
-- 4 of 4 --