Dieses Gesetz
- regelt die Organisation der Behörden und deren Zuständigkeit in Zivilund Strafverfahren,
- enthält die zur Ausführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 200828, der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 200733 und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 200934 notwendigen Verfahrensvorschriften,
- bestimmt die zuständigen Gerichte in besonderen Verfahren gestützt auf das ZGB25 und regelt das von diesen anzuwendende Verfahren,
- regelt die Zuständigkeit der Gerichte für Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 1 Bst.70 b ZPO),
- bestimmt die zuständigen Gerichte bei Zwangsmassnahmen in bestimmten Bereichen des Verwaltungsrechts,
- regelt die Justizverwaltung der obersten kantonalen Gerichte. Kantonales Zivilund Strafrecht