Die obersten kantonalen Gerichte oder einzelne von ihnen können das Inkasso von fälligen Ausständen für Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.
Die kantonalen Verwaltungsstellen oder einzelne von ihnen können das Inkasso von Gebühren und Kosten, die in Verwaltungsverfahren auferlegt worden sind, der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.