Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen in Verfahren vor den obersten kantonalen Gerichten, den dem Obergericht angegliederten Kommissionen, den Bezirksgerichten, den Arbeitsgerichten, den Mietgerichten, den Schlichtungsbehörden sowie dem Baurekursgericht und dem Steuerrekursgericht.6
Die Entschädigung von Übersetzern und Übersetzerinnen richtet sich nach den Bestimmungen der besonderen Verordnungen und Reglementen. II. Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen