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211.14

Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso

(vom 9. April 2003)1

Präambel

Rechnungswesen, zentrales Inkasso – Verordnung 211.14

und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso8

(vom 9. April 2003)1

Das Obergericht,

gestützt auf § 201 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsund Behör-

denorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20102,8

beschliesst:

Art. 18 Für das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Ober-

gerichts sind das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 20064 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz massgebend, soweit nachfolgend keine besonderen Anordnungen getroffen werden.

Art. 2

Das Rechnungswesen am Obergericht ist zuständig für das Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für alle Bezirksgerichte und für das Obergericht.8

Darin enthalten sind das Abrechnen und die Rechnungsstellung für die Entscheide der Staatsanwaltschaften, des Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Militärgerichte, soweit diese in die Zuständigkeit der Obergerichtskasse fallen.7

Art. 38 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt das

Inkasso von Gerichtsforderungen für alle Bezirksgerichte und das Obergericht. Darin enthalten ist die Verlustscheinbewirtschaftung.

Art. 4

Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht kann Abschreibungen von uneinbringlichen Kostenforderungen zulasten der Laufenden Rechnung der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts vornehmen.8

Die Verwaltungskommission des Obergerichts genehmigt die getätigten Abschreibungen periodisch oder per Ende Rechnungsjahr.

Art. 58 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht leitet Erlass-

gesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag rechtskräftig auferlegter Kostenforderungen der Bezirksgerichte und des Obergerichts an die zuständigen Stellen gemäss Verordnung des Obergerichts über die Organisation des Obergerichts3 weiter. -- 1 of 2 --

211.14 Rechnungswesen, zentrales Inkasso – Verordnung

Art. 6 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht stellt Anträge auf

Umwandlung von Bussen an die zuständigen Gerichte.

Art. 78

Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinne von Art. 123 ZPO5 bzw. 135 Abs. 4 StPO6 verpflichtet werden können.

Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides.

Art. 88 Das Rechnungswesen am Obergericht ist befugt, Buchungen

jeglicher Art im Zusammenhang mit dem zentralen Inkasso zulasten der Bestandes-, der Erfolgsund der Investitionsrechnung der Bezirksgerichte und des Obergerichts vorzunehmen.

Art. 9

Die Jahresrechnung des Obergerichts und der angegliederten Gerichte wird vom Obergericht genehmigt; die Bezirksgerichte genehmigen diejenige ihres Gerichts. Eine Delegation ist zulässig.

Die Bezirksgerichte legen ihre Rechnung überdies der Verwaltungskommission des Obergerichts vor.

Art. 10 Weitere Einzelheiten des Rechnungswesens im Rahmen

dieser Verordnung werden von der Verwaltungskommission des Obergerichts geregelt.

Art. 11 Die Vere

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft. ordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Gericht vom 17. November 1964 sowie widersprechende Kreisschreiben und andere Erlasse des Obergerichts bzw. der Verwaltungskommission zum Rechnungswesen werden aufgehoben.