Diese Verordnung regelt die Archivierung der Akten der obersten Gerichte, der dem Obergericht angegliederten Kommissionen, der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte, der Schlichtungsbehörden, der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten, des Baurekursgerichts, des Steuerrekursgerichts und, soweit anwendbar, der Schiedsgerichte mit Sitz im Kanton Zürich.6
Die Archivierung der Akten der Gemeindeammannund Betreibungsämter und der Notariate richtet sich nach den entsprechenden besonderen Verordnungen des Obergerichts. II. Allgemeine Bestimmungen