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211.16

Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)

(vom 16. März 2001)1

Präambel

Archivverordnung der obersten Gerichte 211.16

über die Archivierung von Verfahrensakten5

(vom 16. März 2001)1

Der Plenarausschuss der Gerichte,

gestützt auf §§ 17 und 18 des Archivgesetzes vom 24. September 19953,6

beschliesst:

i_geltungsbereich I. Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Archivierung der Akten der obersten Gerichte, der dem Obergericht angegliederten Kommissionen, der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte, der Schlichtungsbehörden, der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten, des Baurekursgerichts, des Steuerrekursgerichts und, soweit anwendbar, der Schiedsgerichte mit Sitz im Kanton Zürich.6

Die Archivierung der Akten der Gemeindeammannund Betreibungsämter und der Notariate richtet sich nach den entsprechenden besonderen Verordnungen des Obergerichts. II. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Das Archiv ist dazu bestimmt, nach Verfahrensabschluss die

weitere Benützung der Akten und der Spruchbücher durch Verfahrensbeteiligte und Amtsstellen sowie Dritte zu gewährleisten und eine dauerhafte dokumentarische Überlieferung nach Massgabe des Archivgesetzes3 sicherzustellen.

Art. 36 Akten sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeich-

nungen, Augenscheinobjekte und andere Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vor den in § 1 genannten Instanzen entgegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind.

Art. 4 Die Spruchbücher enthalten die prozesserledigenden Ent-

scheide der Gerichte. -- 1 of 5 --

211.16 Archivverordnung der obersten Gerichte

Art. 5 Jede in § 1 Abs. 1 erwähnte Instanz sorgt für eine zweck-

dienliche Aufbewahrung ihrer Akten und Spruchbücher.

Art. 6

Die dem Obergericht angegliederten Kommissionen können die Akten und die Spruchbücher zur Aufbewahrung dem Obergericht übergeben.6

Das Obergerichtsarchiv übernimmt ferner die Aufbewahrung der ihm zu diesem Zweck übergebenen Akten von Schiedsgerichten mit Sitz im Kanton Zürich.

Art. 7 Die Akten der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte und der

Schlichtungsbehörden in Mietund Pachtsachen werden im entsprechenden Bezirksgerichtsarchiv aufbewahrt.

Art. 8 Die Friedensrichterämter liefern ihre Akten jeweils drei

Jahre nach der Geschäftserledigung zur weiteren Aufbewahrung dem entsprechenden Bezirksgerichtsarchiv ab.

Art. 9 Die Akten der Schätzungskommissionen in Abtretungsstrei-

tigkeiten werden sowohl in den weitergezogenen als auch in den übrigen Fällen von den Statthalterämtern aufbewahrt.

Art. 106 Verantwortlich für die ordnungsgemässe Aufbewahrung und

Verwaltung der Akten in den Gerichtsarchiven sowie für die Ablieferung und Vernichtung sind bei den obersten Gerichten die Generalsekretäre bzw. die Generalsekretärinnen, bei den Bezirksgerichten die Leitenden Bezirksgerichtsschreiber bzw. die Leitenden Bezirksgerichtsschreiberinnen bzw. die entsprechenden Funktionen bei den unteren Gerichten. Wo ein Archivar bzw. eine Archivarin bestellt ist, trägt dieser bzw. diese die Verantwortung.

Art. 11 Für die sichere Aufbewahrung bzw. Vernichtung persön-

licher Unterlagen wie Verfügungsentwürfe, Handnotizen usw. sind die Verfasser bzw. die Verfasserinnen verantwortlich.

Art. 12 Für Akten in den Gerichtsarchiven und im Staatsarchiv

gelten Amtsgeheimnis und Datenschutz während einer Schutzfrist von dreissig Jahren von ihrer Archivierung an gerechnet. Für Akten mit Personendaten beträgt diese Schutzfrist dreissig Jahre seit dem Tod der Betroffenen und, falls der Tod ungewiss ist, hundert Jahre seit ihrer Geburt. Sind weder Todesnoch Geburtsdatum einer Person feststellbar, endet die Schutzfrist achtzig Jahre nach der Anlage. -- 2 of 5 --

Archivverordnung der obersten Gerichte 211.16 III. Grundsätze der Archivierung

Art. 13 Die archivierten Akten sind in verschliessbaren Räumen

aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen (Feuer, Staub, Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung usw.) zu schützen.

Art. 14 Die Archivakten sind nach Gerichtsstelle, Verfahrensart und

Erledigungsdatum oder nach Archivnummern zu ordnen. Die Verbindung von Archivund Prozessnummer ist durch die elektronische Geschäftsverwaltung sicherzustellen. Die entsprechenden Listen sind mindestens einmal im Jahr auszudrucken und gesamthaft aufzubewahren.

Art. 15 Die Behältnisse (Schränke, Schachteln, Mappen, gebun-

dene Spruchbücher) sind aussen gut lesbar zu beschriften. IV. Einsicht in nicht beim Staatsarchiv archivierte Akten

Art. 16 Bei Gesuchen von Verfahrensbeteiligten um Aktenheraus-

gabe und Akteneinsicht ist die Berechtigung der Gesuchstellenden zu prüfen.

Art. 176 Die Einsichtnahme durch Dritte, die Überlassung von

Akten und die Erteilung von Auskünften an Dritte, einschliesslich Gerichtsberichterstatter, richtet sich nach der Verordnung über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte2.

Art. 186 Die dem Obergerichtsarchiv übergebenen Akten der Auf-

sichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen aussenstehenden Personen, einschliesslich Gerichtsund Amtsstellen, nur aufgrund eines schriftlichen Beschlusses der Kommission selbst zugänglich gemacht werden.

Art. 19 Bei der Aktenherausgabe ist nach folgenden Richtlinien

vorzugehen:

  1. Ausgehende Akten sind unter deutlichem Hinweis auf die Ausgabestelle als Archivakten zu kennzeichnen,
  2. über Ausund Wiedereingang der Akten ist eine schriftliche Kontrolle zu führen, -- 3 of 5 --

211.16 Archivverordnung der obersten Gerichte

  1. bei jeder Aktenherausgabe ist eine Empfangsbescheinigung zu verlangen, aus der Ausgabedatum, Zweck und voraussichtliche Dauer des Gebrauchs ersichtlich sind,
  2. an die Stelle der herausgegebenen Akten ist ein Doppel der Empfangsbescheinigung zu legen.

v_beginn_und_dauer_der_archivierung V. Beginn und Dauer der Archivierung

Art. 206 Die Archivierung erfolgt in der Regel nach Abschluss des

Verfahrens. Aus zureichendem Grund, insbesondere wenn die Akten in einem weiteren, noch hängigen Verfahren beigezogen werden, erfolgt die Archivierung erst im Zeitpunkt des Abschlusses dieses weiteren Verfahrens. Als abgeschlossen gilt ein Verfahren nach Ablauf der Fristen für die Erhebung ordentlicher und ausserordentlicher Rechtsmittel (ohne Revision).

Art. 21

Die Akten sind fünfzehn Jahre in den Gerichtsarchiven aufzubewahren, soweit die nachstehenden Bestimmungen oder übergeordnetes Recht nicht eine andere Regelung vorschreiben.

Die Akten von Scheidungsverfahren sowie Verlustscheine sind zwanzig Jahre aufzubewahren. In Strafverfahren bleibt Art. 103 StPO4 vorbehalten.6

Die Spruchbücher sind fünfzig Jahre aufzubewahren, ebenso die Akten des Einzelgerichts in Erbschaftssachen.6 VI. Ablieferung an das Staatsarchiv, Schutzfrist und Vernichtung der Akten

Art. 22

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten dem Staatsarchiv zur weiteren Aufbewahrung anzubieten.

Das Staatsarchiv legt in Absprache mit den zur Ablieferung verpflichteten Stellen fest, welche Akten abzuliefern sind und welche nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfristen vernichtet werden können.

Die Akten sind dem Staatsarchiv geordnet und mit einem Verzeichnis versehen abzuliefern. Nach der Ablieferung geht die Verfügungsgewalt auf das Staatsarchiv über. -- 4 of 5 --

Archivverordnung der obersten Gerichte 211.16

Art. 23 Dem Staatsarchiv ist ferner laufend von allen eigenen Ver-

öffentlichungen (Rechenschaftsberichte, Festschriften, Dokumentationen usw.) ein Exemplar zuzustellen.

Art. 24 Der Transport der Akten in das Staatsarchiv ist Sache der

abliefernden Stellen.

Art. 25 Die vom Staatsarchiv nicht übernommenen Akten sind nach

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Dabei ist dafür zu sorgen, dass ein Missbrauch der Akten ausgeschlossen ist.

Art. 26 Die Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv und die Ver-

nichtung der übrigen Akten sind durch den Gerichtspräsidenten bzw. die Gerichtspräsidentin anzuordnen. VII. Aufbewahrung von Tonaufnahmen und Handprotokollen6

Art. 276 Tonaufnahmen und Handprotokolle von Verhandlungen

dürfen frühestens ein Jahr nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. VIII. Inkrafttreten

Art. 28 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Sie ist in die

Gesetzessammlung aufzunehmen. Die Verordnung des Obergerichtes über die Archive der Gerichte, der Friedensrichter-, Gemeindeammann-, Stadtammannund der Betreibungsämter vom 29. Juni 1994 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.