Lexipedia

211.17

Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

Präambel

Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

(vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019)1, 2

Der Regierungsrat und der Plenarausschuss der obersten kantonalen

Gerichte,

gestützt auf § 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsund Behörden-

organisation im Zivilund Strafprozess vom 10. Mai 20104,

beschliessen:

Geltungsbereich

und Zweck

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Erbringung von Sprachdienstleistungen im Auftrag von kantonalen Gerichtsund Verwaltungsbehörden.

Sprachdienstleistungen sind:

  1. mündliches Übersetzen (Dolmetschen),
  2. schriftliches Übersetzen (Übersetzen),
  3. Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung (Sprachmittlung).

Die Verordnung bezweckt die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung.

b_organisation_des_sprachdienstleistungswesens B. Organisation des Sprachdienstleistungswesens

Art. 2 Fachgruppe tungseine

Obergericht und Regierungsrat setzen als strategisches Leiund Entscheidungsorgan im Bereich der Sprachdienstleistungen Fachgruppe ein. Diese besteht aus:

  1. 8 zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Obergerichts als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirksgerichte,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern,
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Sicherheitsdirektion,
  5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektion.
  6. Bestand und Zusammensetzung -- 1 of 10 --

Das Obergericht wählt die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.8

Die Fachgruppe kann Vertreterinnen und Vertreter anderer Behörden des Kantons oder der Gemeinden als ständige Teilnehmerinnen und Teilnehmer an ihre Sitzungen einladen. Diese haben beratende Stimme.

  1. Aufgaben und Aufgabenübertragung

Art. 3

Die Fachgruppe sorgt für eine hohe Qualität der Leistungserbringung. Sie

  1. akkreditiert Personen, die Sprachdienstleistungen erbringen,
  2. überwacht die Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Personen,
  3. informiert die Gerichtsund Verwaltungsbehörden über den Bereich der Sprachdienstleistungen,
  4. fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem Bund im Bereich der Sprachdienstleistungen,
  5. erlässt ein Organisationsund Geschäftsreglement,
  6. erlässt Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens,
  7. überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien.

Sie kann Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Ausgenommen sind

  1. Beschlüsse über grundlegende Belange des Sprachdienstleistungswesens,
  2. der endgültige Entzug der Akkreditierung, sofern er nicht auf Antrag der betroffenen Person erfolgt.
  3. Beschlussfassung

Art. 4

Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Einstimmigkeit und wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

In dringenden Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende. Sie oder er legt den Entscheid der Fachgruppe oder dem zuständigen Ausschuss zur Genehmigung vor. -- 2 of 10 --

Art. 5 Zentralstelle Sie ist dem Ob

Die Zentralstelle ist die operative Stabsstelle der Fachgruppe. ergericht angegliedert.

Sie bereitet die Geschäfte der Fachgruppe vor und setzt die gefassten Beschlüsse um. Insbesondere

  1. führt sie das Verzeichnis der akkreditierten Personen,
  2. berät sie in Fragen des Sprachdienstleistungswesens,
  3. organisiert sie Ausund Weiterbildungen für Personen, die Sprachdienstleistungen erbringen.

Sie kann

  1. Aufträge zur Erbringung von Sprachdienstleistungen vermitteln oder technische Möglichkeiten zur Auftragsvermittlung zur Verfügung stellen,
  2. den Zugang zu Angeboten der Ausund Weiterbildung gegen eine angemessene Entschädigung auch Personen ermöglichen, die nicht im Auftrag von kantonalen Gerichtsoder Verwaltungsbehörden tätig sind.

Art. 6 b. Leitung

Das Obergericht ernennt die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle.

Es kann die Leitung der Zentralstelle der oder dem Vorsitzenden der Fachgruppe übertragen.

c_akkreditierung C. Akkreditierung

Art. 7 Allgemeines Fachgruppe P

Besteht ein Bedarf für die angebotene Leistung, kann die ersonen akkreditieren, die über die fachliche und persönliche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügen.

Sie kann die Akkreditierung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.

Art. 8 Arten

Die Akkreditierung erfolgt für jede Sprachdienstleistung und für jede Arbeitssprache gesondert. Fachliche Voraussetzungen

Art. 9 Die antragstellende Person muss

  1. die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrschen,
  2. über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie eine umfassende Allgemeinbildung verfügen,
  3. Bestand und Aufgaben -- 3 of 10 --
  4. Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fachgerecht erbringen können,
  5. über ein professionelles Rollenverständnis verfügen,
  6. eine von der Fachgruppe bezeichnete Ausoder Weiterbildung besucht und die vorgegebenen Prüfungen bestanden haben. Persönliche Voraussetzungen

Art. 10 Die antragstellende Person muss

  1. handlungsfähig sein,
  2. über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügen,
  3. zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich berechtigt sein,
  4. eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten garantieren,
  5. eine angemessene Erreichbarkeit und Verfügbarkeit gewährleisten.

Art. 11 Verfahren

Wer akkreditiert werden will, reicht der Zentralstelle einen schriftlichen Antrag ein.

Die antragstellende Person muss

  1. die von der Fachgruppe bezeichneten Unterlagen beilegen,
  2. die Sprachdienstleistungen und die Arbeitssprachen, in denen sie diese erbringen will, genau bezeichnen,
  3. glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach §§ 9 lit. a–d und

erfüllt werden.

Die Fachgruppe kann zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung der antragstellenden Person

  1. polizeiliche Informationsberichte einholen,
  2. Sachverständige beiziehen,
  3. mit dieser Gespräche führen,
  4. Prüfungen anordnen.

Für das Akkreditierungsverfahren wird eine Gebühr erhoben. Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Zahl der Amtshandlungen. Sie beträgt Fr. 100 bis Fr. 900. In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Art. 12 Wirkung Sprachdie

Gerichtsund Verwaltungsbehörden erteilen Aufträge für nstleistungen den akkreditierten Personen.

Sie können Aufträge ausnahmsweise einer nicht akkreditierten Person erteilen, wenn sie von ihrer fachlichen und persönlichen Eignung überzeugt sind und

  1. keine akkreditierte Person zur Verfügung steht oder
  2. besondere Umstände es verlangen. -- 4 of 10 --

Die Akkreditierung begründet keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme eines Auftrags für Sprachdienstleistungen. Nachträgliche Überprüfung der Eignung

Art. 13

Die Fachgruppe überprüft periodisch und auf Meldung hin, ob die akkreditierten Personen die Voraussetzungen für die Akkreditierung weiterhin erfüllen. § 11 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

Angehörige von Gerichtsund Verwaltungsbehörden sind ohne Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses berechtigt, der Fachgruppe Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung einer akkreditierten oder ohne Akkreditierung tätigen Person zu melden. Vorsorglicher Entzug der Akkreditierung

Art. 14

Einer Person kann die Akkreditierung vorsorglich entzogen werden, wenn

  1. gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet ist,
  2. andere Anhaltspunkte bestehen, dass sie die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen beschränken.

Die Gerichtsund Verwaltungsbehörden erteilen Personen, denen die Akkreditierung vorsorglich entzogen worden ist, bis zum endgültigen Entscheid keine Aufträge. Endgültiger Entzug der Akkreditierung

Art. 15

Die Akkreditierung wird einer Person endgültig entzogen, wenn diese

  1. es beantragt,
  2. die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen beschränken. Verzeichnis der akkreditierten Personen

Art. 16 Das Verzeichnis enthält folgende Angaben zur akkreditier-

ten Person:

  1. Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsjahr,
  2. Art der Akkreditierung,
  3. Sprachkompetenzen,
  4. Ausbildung und berufliche Tätigkeit,
  5. Angaben zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,
  6. besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten.

Art. 17 b. Einsicht

Einsicht in das Verzeichnis erhalten:

  1. kantonale Gerichtsund Verwaltungsbehörden sowie die kommunalen Polizeien und Zivilstandsämter,
  2. die akkreditierte Person in Bezug auf ihren Eintrag.
  3. Inhalt -- 5 of 10 --

Im Einzelfall kann Einsicht gewährt werden:

  1. weiteren kommunalen Behörden,
  2. Privaten, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen,
  3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Personen vor kantonalen Gerichtsund Verwaltungsbehörden vertreten,
  4. Gerichtsund Verwaltungsbehörden anderer Kantone und des Bundes. Mitteilung von Entscheiden

Art. 18 Folgende Entscheide werden den betroffenen Personen

schriftlich mitgeteilt:

  1. Akkreditierung,
  2. vorsorglicher Entzug der Akkreditierung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
  3. endgültiger Entzug der Akkreditierung.

Art. 19 Rechtsschutz

Entscheide der Fachgruppe, ihrer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder können mit Rekurs nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts angefochten werden.

d_auftraege_fuer_sprachdienstleistungen D. Aufträge für Sprachdienstleistungen

Art. 20 Rechtsnatur

Aufträge für Sprachdienstleistungen werden durch Vertrag begründet und unterstehen dem öffentlichen Recht. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Auftragsverhältnis sinngemäss nach den Bestimmungen des Obligationenrechts5 über den einfachen Auftrag.

Personen, die im Auftrag von Gerichtsund Verwaltungsbehörden Sprachdienstleistungen erbringen, gelten für diese Tätigkeit als Unselbstständigerwerbende. Der Nachweis, dass sie von der zuständigen Ausgleichskasse dafür als Selbstständigerwerbende anerkannt worden sind, bleibt vorbehalten.

Art. 21 Pflichten

Die beauftragte Person ist für die fachgerechte Erbringung der Sprachdienstleistungen verantwortlich.

Sie erfüllt den Auftrag persönlich. Sie darf nur mit vorgängiger Zustimmung der auftraggebenden Behörde Hilfspersonen beiziehen oder den Auftrag Dritten übertragen.

  1. der beauftragten Person -- 6 of 10 --

Sie dolmetscht und übersetzt wahrheitsgemäss (Art. 307 StGB6,

Art. 320 wahrt das Amtsgeheimnis ( Vorkehrungen zum Schutz v

StGB6 und tätigt die notwendigen on personenbezogenen Daten, insbesondere im Bereich der Datensicherung, Datenaufbewahrung und Datenübermittlung.

Sie informiert die auftraggebende Behörde umgehend, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit erwecken können.

  1. der auftraggebenden Behörde

Art. 22 Die auftraggebende Behörde

  1. geht bei der Auswahl, der Instruktion und der Überwachung der beauftragten Person mit dem gebotenen Mass an Sorgfalt vor,
  2. setzt die Entschädigung für Leistungen der beauftragten Person nach Massgabe der §§ 23–27 und des Entschädigungstarifs gemäss Anhang fest und veranlasst deren Auszahlung.

Art. 23 Entschädigung

Die Grundentschädigung für Dolmetschen richtet sich nach dem Zeitaufwand, dem Zeitpunkt und dem Schwierigkeitsgrad. Zeit und Kosten der Anund Rückreise werden mit einer Wegpauschale entschädigt.

Der Zeitaufwand wird in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Pro Einsatz wird mindestens eine Stunde zuzüglich Wegpauschale entschädigt. Wartezeiten werden zum anwendbaren Ansatz entschädigt mit Ausnahme einer Mittagspause von 30 Minuten.

Bei beträchtlicher Verkürzung des Einsatzes wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, höchstens aber zwei Stunden pro Halbtag.

Wird ein Einsatz weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn abgesagt, wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, mindestens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden pro Halbtag. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.

Für Dolmetschen mittels fernmeldetechnischer Übertragung wird ein Zeitaufwand von mindestens einer halben Stunde entschädigt. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.

Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.

Die Entschädigung für Dolmetschen in Gebärdensprache richtet sich nach Vereinbarung.

  1. Dolmetschen -- 7 of 10 --

Art. 24 b. Übersetzen Umfang des Ziel

Die Entschädigung für Übersetzen richtet sich nach dem texts und dem Schwierigkeitsgrad. In besonderen Fällen bemisst sich die Entschädigung nach dem Umfang des Ausgangstexts.

Der Umfang wird nach Standardseiten berechnet. Eine Standardseite umfasst 1800 Zeichen einschliesslich Leerzeichen. Angebrochene Standardseiten werden auf die nächste halbe Standardseite aufgerundet. Pro Übersetzung wird mindestens eine Standardseite entschädigt.

Bei ausserordentlicher zeitlicher Dringlichkeit kann ein Zuschlag gemäss Anhang vereinbart werden.

Besondere Arbeiten in Zusammenhang mit Übersetzungen, die nicht nach einem Seitenansatz entschädigt werden können, werden nach dem Stundenansatz für Dolmetschen oder nach einem anderen, im Voraus vereinbarten Tarif entschädigt.

  1. Sprachmittlung

Art. 25

Die Grundentschädigung für Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Zeitpunkt des Einsatzes. Zeit und Kosten der Anund Rückreise werden mit einer Wegpauschale entschädigt.

Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.

  1. Besondere Aufträge

Art. 26 Die Entschädigung für besondere Sprachdienstleistungen,

insbesondere länger dauerndes Dolmetschen, Dolmetschen auf Dienstreisen oder grössere Übersetzungsaufträge, kann gesondert vereinbart werden.

  1. Auszahlungsbeleg

Art. 27

Die auftraggebende Behörde erstellt für jeden Dolmetschund Übersetzungsauftrag einen Beleg. Bei Sprachmittlungsaufträgen erfolgt die Erstellung des Belegs monatlich.

Der Beleg enthält:

  1. Zeitpunkt, Dauer, Sprache, Geschäftsnummer, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Dolmetschaufträgen.
  2. Umfang, Sprache, Geschäftsnummer, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Übersetzungsaufträgen.
  3. Umfang, Sprache, Ermittlungsverfahren, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Sprachmittlungsaufträgen.

Die auftraggebende Behörde übermittelt den Auszahlungsbeleg der für die Ausrichtung der Entschädigung zuständigen Stelle. -- 8 of 10 --

e_uebergangsbestimmung E. Übergangsbestimmung

Art. 287

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen sind, gelten im bisherigen Umfang wie folgt als akkreditiert:

  1. für Dolmetschen,
  2. für Übersetzen während längstens drei Jahren,
  3. für Sprachmittlung während längstens fünf Jahren.

Die Akkreditierung für Übersetzen und für Sprachmittlung richtet sich bis zum Erlass von Richtlinien für diese Akkreditierungsverfahren nach den Richtlinien für das Akkreditierungsverfahren für Dolmetschen. Die Akkreditierung besteht ab Inkrafttreten dieser Verordnung

  1. für Übersetzen während längstens drei Jahren,
  2. für Sprachmittlung während längstens fünf Jahren.