ergänzende und abweichende Bestimmungen über den Vollzug des Personalgesetzes im Sinne von
§ 56 Abs. 3 Personalgesetz2. Befristete Arbeits- verhältnisse
211.21
1 Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz 211.21 1. 1. 11 - 71 Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz7 (vom 26. Oktober 1999)1 Der Plenarausschuss der Gerichte, gestützt auf
§ 73 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsund Be- hördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20105 und
§ 56 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 19982,9 beschliesst: Zweck und Geltungsbereich
ergänzende und abweichende Bestimmungen über den Vollzug des Personalgesetzes im Sinne von
§ 56 Abs. 3 Personalgesetz2. Befristete Arbeits- verhältnisse
Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über ein Jahr hinaus ist zuläs- sig für die volloder teilamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter, die Notarstellvertreterinnen und -stellvertreter ohne Wahlfähigkeitszeug- nis sowie für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für zeitlich befristete Aufgaben oder wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt sind.9 2 Für die Anstellung der Auditorinnen und Auditoren gilt die Ver- ordnung über die Gerichtsauditoren6. Stellenpläne
zuständig zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellen- pläne. 2 Das Obergericht kann die Bezirksgerichte, das Notariatsinspek- torat und die Notariate, das Verwaltungsgericht das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht ermächtigen, den Stellenplan im Rahmen einer vorgegebenen Gesamtpunktzahl ganz oder teilweise selbststän- dig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, um- zuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. Es kann weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen. Von dieser Ermächtigung ausgenommen bleiben Stellen mit richterlichen Funktionen sowie die Notarstellen.9 Einreihungsplan
Regierungsrates werden für das Personal der Rechtspflege in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
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2 211.21 Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz 2 Die Richtpositionen werden im Rahmen des Einreihungsplanes von der Verwaltungskommission der Gerichte für die obersten kanto- nalen Gerichte gemeinsam umschrieben. Zuständigkeit zur Einreihung
zuständigen Instanz eingereiht. Aufsicht über die Stellenpläne
Aufsicht über die Stellenpläne. Anstellungs- behörde
zelnen obersten kantonalen Gerichte über deren Organisation sich ergebenden Anstellungsbehörden sind zuständig für: a. die Anstellung und die Festsetzung des Lohnes, b. die Änderung des Beschäftigungsgrades, c. die Versetzung innerhalb des Gerichtes oder Notariates, d. die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Personalverordnung3, e. den Stufenaufstieg, die Beförderung sowie die Rückstufung, f. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis. 2 Für vom Volk gewählte Angestellte sowie für vom Obergericht bestellte Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte kommen die Befugnisse gemäss Abs. 1 dem Obergericht zu. Arbeitszeit
besondere Beschlüsse der einzelnen obersten kantonalen Gerichte geregelt. Neben- beschäftigungen
räten von Unternehmungen sowie die Übernahme von Schiedsgerichts-, Willensvollstreckungsund Erbteilungsmandaten ist auch ausserhalb von
wird vom zuständigen obersten kantonalen Gericht erteilt. Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
2 Die nachstehenden Verordnungen und Erlasse werden auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben: a. die Vollziehungsbestimmungen des Verwaltungsgerichts zur Be- amtenverordnung vom 26. Juni 1991, b. die Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur Beamten- verordnung vom 26. Juni 1991, c. die Verordnung über das Dienstverhältnis der Angestellten der Rechtspflege (Angestelltenverordnung) vom 26. Juni 1991.
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Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz 211.21 1. 1. 11 - 71 3 Frühere Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse der einzelnen obersten Gerichte gelten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie dem Personalgesetz2, der Personalverordnung3 und den Vollzugsverordnungen nicht widersprechen. 1 OS 55, 497. 2 LS 177.10. 3 LS 177.11. 4 LS 177.111. 5 LS 211.1. 6 LS 211.23. 7 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 (OS 58, 143). In Kraft seit 1. August 2003. 8 Eingefügt durch B vom 8. Dezember 2004 (OS 61, 353). In Kraft seit 1. Januar 2005. 9 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 714; ABl 2010, 2135). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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4 211.21 Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz Anhang8 In Anwendung von
folgende Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Regierungsrates (Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personal- gesetz4) festgelegt: Klasse 24 Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht Klasse 23 Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht Laienrichter/in an einem Bezirksgericht Klasse 16 Sachbearbeiter/in Personal und Organisation, Logistik, Rechnungs- wesen und Zentrale Dienste am Obergericht Informatiker/in Klasse 15 Notariatssekretär/in mbA Klasse 6 Verwaltungsangestellte/r im Notariat
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