Lexipedia

211.22

Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail

(vom 8. Juni 2004)1

i_gegenstand I. Gegenstand

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatikmitteln durch die Richterinnen und Richter sowie die übrigen Mitarbeitenden der Rechtspflege. II. Nutzungsvorschriften Inhaltliche Nutzungseinschränkungen

Art. 2 Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassisti-

schem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen, ausser es liege eine berufliche Notwendigkeit vor, vorsätzlich weder angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht weiterverbreitet werden. Technische Nutzungseinschränkungen

Art. 3 Unzulässig ist

  1. der Versand von Kettenbriefen,
  2. die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen,
  3. das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von Audiound Videodateien aus dem Internet. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen. Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküberlastung, kann der zuständige Generalsekretär oder die Generalsekretärin den Datenverkehr weiter gehend einschränken.

Art. 4 Private Nutzung

Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail während und ausserhalb der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz. -- 1 of 4 --

211.22 Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte Untersagt ist zu privaten Zwecken

  1. das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,
  2. der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von grossen Datenmengen,
  3. die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann die private Nutzung von Internet und E-Mail weiter einschränken. Schutzmassnahmen

Art. 5 Als technische und organisatorische Schutzmassnahmen kön-

nen insbesondere angeordnet werden

  1. die Sperrung von Internetseiten,
  2. die Anordnung von personenbezogenen Auswertungen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 10 nachstehend dafür erfüllt sind,
  3. die Freischaltung gesperrter Internetseiten,
  4. die Anordnung anonymer bereichsbezogener Auswertungen, die Aufschluss über die angewählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen geben. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann ergänzende Bestimmungen erlassen. Schriftliche Erklärung

Art. 6 Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail

unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschriften aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivilund personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet und E-Mail zur Kenntnis genommen haben. Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt. III. Organisation

Art. 7 Betreiberstelle Betrieb der Internet- Durch

Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den und E-Mail-Dienste zuständig sind. Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiberstelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail ermöglicht.

Art. 8 Weitere Organe

Jedes oberste kantonale Gericht bestimmt, welche Organe intern für die ihm durch die Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig sind. -- 2 of 4 --

1. 10. 04 - 46 Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte 211.22 IV. Missbrauch der Internetund E-Mail-Dienste

Art. 9 Missbrauch

Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen gemäss §§ 4 und 5.

Art. 10 Abmahnung

Das zuständige oberste kantonale Gericht weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass fortan die Internet-Zugriffe oder der E- Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden, wenn

  1. bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vorliegen oder
  2. beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch besteht. Personenbezogene Berichte

Art. 11 Nach erfolgter Abmahnung kann das zuständige oberste

kantonale Gericht personenbezogene Berichte über die Internet- Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr anordnen. Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden. Die Betreiberstelle stellt dem zuständigen obersten kantonalen Gericht die Berichte zu.

Art. 12 b) Inhalt

Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff enthalten

  1. den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,
  2. die angewählten Internet-Adressen,
  3. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragene Datenmenge. Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten
  4. den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
  5. die angewählten Adressen,
  6. den Versandzeitpunkt,
  7. die Datenmenge der ausgehenden E-Mails. Administrativuntersuchung

Art. 13 Das zuständige oberste kantonale Gericht entscheidet auf

Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird. Es teilt der betreffenden Person den Entscheid mit. Prüfung und Vernichtung der Unterlagen

Art. 14 Entscheidet das zuständige oberste kantonale Gericht, keine

Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet.

  1. Anordnung -- 3 of 4 --

211.22 Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte

v_schlussbestimmung V. Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

OS 59, 155. -- 4 of 4 --