gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)3 sind zuständig8
- die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nationalität, denen am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wird,
- das Migrationsamt in den übrigen Fällen.
Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migrationsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migrationsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächsten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.
Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.