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211.56

Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VVZMA)

(vom 4. Dezember 1996)1

a_behoerden A. Behörden

Art. 1 Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)3 sind zuständig8

  1. die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nationalität, denen am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wird,
  2. das Migrationsamt in den übrigen Fällen.

Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migrationsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migrationsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächsten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.

Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.

Art. 26

b_verfahren B. Verfahren

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 35 Das Verfahren richtet sich nach dem AIG8 und dem Ver-

waltungsrechtspflegegesetz2. Rechtliches Gehör

Art. 45 Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche

Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss Art. 74 AIG8. Orientierung einer Vertrauensperson

Art. 5 Auf Begehren der in Haft genommenen Person ausländi-

scher Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der Schweiz über die Festnahme orientiert. -- 1 of 3 --

211.56 V über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Rechtsvertretung

Art. 6

Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.

Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte handlungsfähige Person zugelassen.

Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsverhältnis ersetzt das bisherige.

Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer Nationalität, eröffnet. Rechtsbelehrung

Art. 7 Die Person ausländischer Nationalität wird auf ihre Rechte,

insbesondere die Verfahrensrechte gemäss den §§ 5 und 6, aufmerksam gemacht.

Art. 88 Minderjährige Ausländerinnen

Richtet sich ein Verfahren gegen unbegleitete minderjährige und Ausländer, wird das Amt für Jugend und Berufsberatung benachrichtigt.

Dieses erfüllt die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Art. 64 Abs. 4 und 5 AIG. Vorbehalten bliebt die Zuständigkeit der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde. II. Ausländerrechtliche Haft4

Art. 98 Haftanordnung Massnahmen an zur

Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforderlichen Sicherstellung

  1. der Durchführung des Wegweisungsverfahrens,
  2. des Vollzugs eines Wegoder Ausweisungsentscheides oder einer Landesverweisung, sobald dieser oder diese erstinstanzlich eröffnet worden ist.

Kommt keine mildere Massnahme in Betracht, wird ausländerrechtliche Haft gemäss AIG angeordnet. Haftüberprüfung

Art. 10

Die zuständige kantonale Behörde überweist die Haftanordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde, sofern das AIG8 die Haftüberprüfung zwingend vorsieht.5

Die Haftüberprüfung erfolgt bis spätestens 96 Stunden nach der polizeilichen Festnahme, der Ablösung einer vorangehenden strafrechtlichen durch eine ausländerrechtliche Haft oder dem Wechsel zwischen zwei verschiedenen ausländerrechtlichen Haftarten. -- 2 of 3 --

V über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 211.56 Haftverlängerung

Art. 115 Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die

richterlich bestätigte Haftdauer hinaus gegeben, überweist die zuständige kantonale Behörde den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor Fristablauf, an die richterliche Behörde. Haftentlassungsgesuch

Art. 12

Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Sperrfristen kann die Person ausländischer Nationalität jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.

Die zuständige kantonale Behörde prüft das Gesuch und überweist es zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten umgehend an die richterliche Behörde zum Entscheid.5 III. Durchsuchung von Räumlichkeiten Durchsuchung von Räumlichkeiten

Art. 135 Die zuständige kantonale Behörde ist antragstellende Be-

hörde im Sinne von Art. 70 Abs. 2 AIG8.

c_inkrafttreten C. Inkrafttreten

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.