Das Gesamtgericht bestimmt bei seiner Konstituierung die Verteilung der Geschäfte und Aufgaben an die Kammern, soweit sie nicht schon durch übergeordnetes Recht oder in dieser Verordnung festgelegt ist.
Ist die Behandlung gleichartiger Geschäfte mehreren Ziviloder Strafkammern nebeneinander übertragen und können sie sich im Einzelfall über die Zuteilung nicht einigen, entscheidet der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin. Gehört er oder sie einer der beteiligten Kammern an, entscheidet der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied der Verwaltungskommission.
Betrifft eine Streitsache den Geschäftsbereich verschiedener Kammern oder die Verwaltungskommission oder sind mehrere, in den Geschäftsbereich verschiedener Kammern fallende Geschäfte ihrer Natur nach eng verbunden, so kann eine einzige Kammer oder die Verwaltungskommission zur Behandlung zuständig erklärt werden. Die Zuteilung erfolgt durch Vereinbarung der Vorsitzenden der betreffenden Kammern oder nötigenfalls durch die Verwaltungskommission.