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212.511

Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

(vom 3. November 2010)1

Präambel

Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V 212.511

(vom 3. November 2010)1

Das Obergericht beschliesst:

i_organisation I. Organisation

Art. 1 Gliederung

Die Obergerichtskanzlei besteht aus dem Generalsekretariat und den Kanzleien der Kammern, des Handelsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Kommissionen.

Sie können ganz oder zum Teil zusammengelegt werden. Verwaltungskommission

Art. 2 Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser

Verordnung und die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegen der Verwaltungskommission des Obergerichts. Sie erlässt eine Hausordnung und teilt die Räume zu. Generalsekretariat

Art. 3

Das Generalsekretariat behandelt alle Geschäfte, die nicht in den Bereich der Kanzlei einer Kammer, des Handelsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts oder einer Kommission gehören.

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Generalsekretariat und ist gleichzeitig Hausvorstand.

Er oder sie wird unterstützt und vertreten:

  1. durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Funktionen,
  2. durch die Chefs oder die Chefinnen der Abteilungen Informatik, Logistik, Personal, Finanzen & Controlling und Zentrale Dienste. Kammer-/ Gerichtsvorsitzende

Art. 4 Die Vorsitzenden der Kammern und der Präsident oder die

Präsidentin des Handelsgerichts sind die Vorgesetzten der ihnen unterstellten Leitenden Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen. Leitende Gerichtsschreiber/-innen

Art. 5

In den Kanzleien der Kammern und des Handelsgerichts amten je ein Leitender Gerichtsschreiber oder eine Leitende Gerichtsschreiberin als Vorgesetzte des juristischen und nichtjuristischen Personals.

Das nichtjuristische Personal des Zwangsmassnahmengerichts untersteht dem Leitenden Gerichtsschreiber oder der Leitenden Gerichtsschreiberin einer Strafkammer. -- 1 of 3 --

212.511 Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V II. Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Unterzeichnung Natur, welche öf

Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen allgemeiner fentlich bekannt gemacht werden, sowie Kreisschreiben und Verträge werden vom Präsidenten oder der Präsidentin und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unterzeichnet.

Schreiben an übergeordnete und an gleichgestellte Behörden werden vom Präsidenten oder der Präsidentin oder von diesen und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unterzeichnet.

Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur der Unterschrift des oder der juristischen Angestellten. Die Vorsitzenden der Kammern bzw. der Präsident oder die Präsidentin des Handelsgerichts können die Unterzeichnung durch nichtjuristische Angestellte gestatten.

Art. 7 Protokolle Ausfertigung

Die juristischen Angestellten haben die Eintragung und der Erlasse, bei denen sie das Protokoll geführt haben, zu beaufsichtigen und die Protokolleinträge und Ausfertigungen zu unterzeichnen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZPO4 und der StPO5. Veröffentlichung von Entscheiden

Art. 8

Die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschriften bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Kammer bzw. des Präsidenten oder der Präsidentin des Handelsgerichts.

Die gerichtsinterne und die externe Information über Entscheide auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung wird von der Verwaltungskommission geregelt.

Art. 9 Ausser den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen haben

Berechtigte die Akten im Gerichtsgebäude und nötigenfalls unter Aufsicht einzusehen.

Art. 10 Bestellungen

Die Beschaffung von Büromaterial und -maschinen mit Ausnahme von Informatik-Material sowie Aufträge für Reparaturen, Druckund Buchbinderarbeiten erfolgen durch das Generalsekretariat.

Art. 11 Visum

Die Visumsberechtigung und die Visumspflicht bestimmen sich nach dem Reglement der Verwaltungskommission über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite. -- 2 of 3 --

Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V 212.511 III. Schlussbestimmung

Art. 12 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über

die Organisation des Obergerichts vom 3. November 20103 in Kraft2. Sie ersetzt die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei vom 22. Juni 2005.