Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts konstituiert sich jeweils nach der Erneuerungswahl seiner Mitglieder, danach jeweils nach Ablauf von zwei Jahren. Es kann sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
Anlässlich der Konstituierung nimmt es die Wahlen gemäss §§ 8 Abs. 1 und 39 Abs. 1 GSVGer4 vor. Zudem wählt es die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss § 4 Abs. 1 dieser Verordnung.5
Die Amtsdauer endet mit der nächsten ordentlichen Konstituierung oder mit der Neuwahl anlässlich einer ausserordentlichen Konstituierung.
Das Plenum legt die Zahl der Kammern fest, regelt deren Zuständigkeit und teilt ihnen die vollund teilamtlichen Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu.