§ 38 Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:
- Krankenversicherung
- Unfallund Militärversicherung
- Invalidenversicherung Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer
212.814
(vom 26. Oktober 2004)1
V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten 212.814
(vom 26. Oktober 2004)1
Das Sozialversicherungsgericht,
gestützt auf § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Gesetzes über
das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)4,
beschliesst:
Schiedsrichtergruppe der Ver-
sicherungsträger
§ 38 Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:
Die Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer gemäss § 38 Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:
212.814 V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
Die Auswahl der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter innerhalb der Untergruppen erfolgt soweit möglich nach der spezifischen Berufsoder Branchenzugehörigkeit des betroffenen Leistungserbringers. Gerichtskostenpauschale
Die Gerichtskostenpauschale bei Prozesserledigung im Sühnverfahren gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer4 beträgt zwischen Fr. 500 und Fr. 5000.
Sie wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nach Massgabe der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwands für die Durchführung der Sühnverhandlung sowie der Anzahl der an der Sühnverhandlung teilnehmenden Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter festgesetzt.
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden aft3.
OS 60, 156.
Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.
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