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212.814

Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVo)

(vom 26. Oktober 2004)1

Präambel

V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten 212.814

(vom 26. Oktober 2004)1

Das Sozialversicherungsgericht,

gestützt auf § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Gesetzes über

das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)4,

beschliesst:

Schiedsrichtergruppe der Ver-

sicherungsträger

Art. 1 Die Schiedsrichtergruppe der Versicherungsträger gemäss

§ 38 Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:

  1. Krankenversicherung
  2. Unfallund Militärversicherung
  3. Invalidenversicherung Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer

Art. 2

Die Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer gemäss § 38 Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:

  1. Ärztliche Leistungen: Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die ambulante ärztliche Leistungen erbringen und nicht der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» angehören;
  2. Zahnärztliche Leistungen: Zahnärzte und Zahnärztinnen;
  3. Nichtärztliche Dienstleistungen: Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
  4. Nichtärztliche Sachleistungen: Apotheker und Apothekerinnen, Laboratorien, Transportund Rettungsunternehmen sowie Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
  5. Stationäre und teilstationäre Leistungen: Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder und Einrichtungen, die der teilstationären Pflege dienen. -- 1 of 2 --

212.814 V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

Die Auswahl der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter innerhalb der Untergruppen erfolgt soweit möglich nach der spezifischen Berufsoder Branchenzugehörigkeit des betroffenen Leistungserbringers. Gerichtskostenpauschale

Art. 3

Die Gerichtskostenpauschale bei Prozesserledigung im Sühnverfahren gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer4 beträgt zwischen Fr. 500 und Fr. 5000.

Sie wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nach Massgabe der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwands für die Durchführung der Sühnverhandlung sowie der Anzahl der an der Sühnverhandlung teilnehmenden Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter festgesetzt.

Art. 4 Inkrafttreten Kantonsrat2 auf Zeitpunkt in Kr

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden aft3.

OS 60, 156.

Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.

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