Lexipedia

213.21

Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

(vom 27. Oktober 2004)1

Präambel

Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA) 213.21

und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)6

(vom 27. Oktober 2004)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 86, 93 und 104 GOG2,4

beschliesst:

Regionale

1_abschnitt_oberstaatsanwaltschaft 1. Abschnitt: Oberstaatsanwaltschaft

Art. 16 Organisation

Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus

  1. der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft,
  2. zwei Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten,
  3. dem Stabsdienst,
  4. dem Kommunikationsund Mediendienst,
  5. dem Büro für amtliche Mandate,
  6. dem Rechtsdienst,
  7. dem juristischen und kaufmännischen Sekretariat,
  8. der Geschäftskontrolle. Funktionsänderung

Art. 2 Der Regierungsrat kann die Oberstaatsanwältinnen und Ober-

staatsanwälte ablösen und sie als Leitende Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte oder als Sonderstaatsanwältinnen bzw. Sonderstaatsanwälte mit besonderen Aufgaben bei der Oberstaatsanwaltschaft einsetzen.

Art. 36 Leitung

Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft obliegt der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.

Die Leitung ist für die Auftragsund Aufgabenerfüllung der Oberstaatsanwaltschaft verantwortlich.

Art. 46 Auftrag

Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Erwachsenenstrafverfolgung im Kanton.

Im Rahmen des Konsolidierten Entwicklungsund Finanzplans bestimmt sie hierfür die Ziele, Mittel und Massnahmen und überprüft die erzielte Wirkung.

Sie teilt den Staatsanwaltschaften die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie das weitere Personal zu und legt den Arbeitsort fest. -- 1 of 5 --

213.21 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA)

Sie stellt die Koordination der an der Strafverfolgung beteiligten Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und des Bundes sicher und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.

Sie erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen betreffend das Vorverfahren für die Staatsanwaltschaften und die Polizei sowie betreffend das Hauptund Rechtsmittelverfahren für die Staatsanwaltschaften.

Bei Verfahren von besonderem öffentlichem Interesse informiert sie die Direktion der Justiz und des Innern über wesentliche Verfahrensschritte und Medienkontakte. Schwerpunktbildung

Art. 5 Die Oberstaatsanwaltschaft nimmt zur Vorbereitung der stra-

tegischen Entscheidungen des Regierungsrates insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 4 Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des Innern im Sinne von § 115 Abs. 2 GOG2,
  2. Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des Innern zu den Legislaturschwerpunkten, soweit sie die Strafverfolgung betreffen. §§ 6 und 7.7

Art. 8 Delegation

Die Leitung kann die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben beiziehen oder ihnen diese übertragen.

2_abschnitt_staatsanwaltschaften 2. Abschnitt: Staatsanwaltschaften6

a_zustaendigkeiten A. Zuständigkeiten

Art. 96

Zur Bearbeitung der Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Kantonalen Staatsanwaltschaften fallen, bestehen fünf Regionale Staatsanwaltschaften mit Zuständigkeit in nachstehenden Amtskreisen:

  1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Amtssitz in Zürich für die Stadtkreise 1 (Quartiere Rathaus und Hochschulen), 5, 6, 7, 8, 10,

, 12 und den Zürichsee,

  1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Amtssitz in Zürich für die Stadtkreise 1 (Quartiere Lindenhof und City), 2, 3, 4 und 9,
  2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Amtssitz in Winterthur für die Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Winterthur, -- 2 of 5 --

Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA) 213.21

  1. Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Amtssitz in Uster für die Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster,
  2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Amtssitz in Dietikon für die Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen.

Werden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einem anderen Amtskreis eingesetzt, handeln sie für diesen Amtskreis. Kantonale Staatsanwaltschaften

Art. 108

Zur Bearbeitung besonderer Geschäfte bestehen vier für das ganze Kantonsgebiet zuständige Staatsanwaltschaften:

  1. Staatsanwaltschaft I für schwere Gewaltkriminalität,
  2. Staatsanwaltschaft II für Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen,
  3. Staatsanwaltschaft III für qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe,
  4. Entlastungsstaatsanwaltschaft zur Entlastung der anderen Staatsanwaltschaften.

Der Amtssitz der Kantonalen Staatsanwaltschaften ist Zürich.

Art. 10a3 Zweigstellen

Die Direktion der Justiz und des Innern kann Zweigstellen einrichten.

b_organisation B. Organisation

Art. 11 Leitung6

Jede Staatsanwaltschaft wird von einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt geleitet.

Art. 12 Abteilungen

Die Staatsanwaltschaften sind in Abteilungen gegliedert.

Jede Abteilung wird von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt geleitet.

Jeder Abteilung gehören mehrere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an. Es können ihr ziviles oder polizeiliches Kanzleipersonal, stellvertretende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, juristisch und nicht juristisch ausgebildete Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie Auditorinnen und Auditoren angehören.6 Zentrale Dienste

Art. 136

Zu den zentralen Diensten einer Staatsanwaltschaft gehören das Sekretariat, die Geschäftskontrolle, das Rechnungswesen und das Archiv.

Die zentralen Dienste sind der Leitung der Staatsanwaltschaft direkt unterstellt. -- 3 of 5 --

213.21 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA)

Die Oberstaatsanwaltschaft kann

  1. die zentralen Dienste verschiedener Staatsanwaltschaften zusammenlegen,
  2. den zentralen Diensten allgemeine Weisungen erteilen,
  3. bei Staatsanwaltschaften mit Zweigstellen die dezentrale Führung der zentralen Dienste bewilligen. §§ 14–19.7 §§ 20 und 21.5 §§ 22–26.7

3_abschnitt_schlussund_uebergangsbestimmungen 3. Abschnitt: Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 276 Ernennungen

Der Regierungsrat ernennt:

  1. die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt,
  2. die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte,
  3. die ausserordentlichen Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte,
  4. die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
  5. die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Die Direktion der Justiz und des Innern ernennt die Stabschefin oder den Stabschef. Sie ernennt aus dem Kreis der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte:

  1. 4 die Leitung des Büros für amtliche Mandate,
  2. die stellvertretenden Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
  3. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
  4. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Spezialfunktionen.

Die Direktion der Justiz und des Innern hört vor der Antragstellung gemäss Abs. 1 lit. b–e und vor der Entscheidung gemäss Abs. 2 die Oberstaatsanwaltschaft an. Vollzugsregelung

Art. 28 Die Oberstaatsanwaltschaft erlässt die für den Vollzug die-

ser Verordnung notwendigen Weisungen.

Art. 295

-- 4 of 5 --

Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA) 213.21

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Direktion der Justiz und des Innern kann Ernennungen im Sinne von § 27 Abs. 2 bereits vor Inkrafttreten der Verordnung vornehmen. Diese entfalten ihre Wirkung aber erst ab dem 1. Januar 2005. Aufgehobene Erlasse

Art. 31 Die Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 12. De-

zember 1990 und die Verordnung über die Bezirksanwaltschaften vom

  1. Juni 1994 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.