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213.231

Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

(vom 6. Januar 2006)1

Art. 11 gestützt auf Staatsanwälti

der Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für nnen und Staatsanwälte vom 22. Juni 20054, verordnet:

i_organisation I. Organisation

Art. 1 Aufgaben

Der Prüfungskommission obliegen alle Aufgaben, die nicht dem Präsidium oder einer Subkommission zugewiesen sind. Subkommissionen

Art. 2

Für die Abnahme von Prüfungen und die Beurteilung von Kandidaturen werden aus den Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Kommission Subkommissionen gebildet, die aus je einer oder einem Vorsitzenden, einer Referentin oder einem Referenten sowie einer Koreferentin oder einem Koreferenten bestehen.

Der Vorsitz liegt jeweils bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission oder bei einer oder einem Angehörigen der Staatsanwaltschaften.

Art. 3 Präsidium

Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Bezeichnung der Ansprechpersonen für Kandidatinnen und Kandidaten,
  2. Bildung der Subkommissionen für die Fähigkeitsprüfungen und die Kandidaturen,
  3. Festsetzung der Prüfungstermine,
  4. Leitung der Kommissionssitzungen,
  5. Vertretung der Kommission und der Subkommissionen gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft und Dritten,
  6. Genehmigung der Abrechnungen der Kommissionsmitglieder, -- 1 of 7 --

213.231 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

  1. Ressourcenplanung und Abrechnung zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft,
  2. Erstellung des Tätigkeitsberichts zuhanden der Direktion der Justiz und des Innern. Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet aus den ordentlichen Mitgliedern eine ständige Stellvertretung. Sie oder er kann einzelne Kompetenzen an Mitglieder der Subkommissionen delegieren.

Art. 4 Entscheide

Die Entscheide der Prüfungskommission ergehen in kollegialer Kompetenz, soweit nicht die präsidiale oder die Zuständigkeit einer Subkommission gegeben ist.

Prüfungsentscheide und Kandidaturbeurteilungen ergehen nach geheimer Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Art. 5 Administration

Die Oberstaatsanwaltschaft führt das Sekretariat der Prüfungskommission und stellt ihr die notwendige Infrastruktur sowie die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Kommission erstellt einen Voranschlag und legt der Oberstaatsanwaltschaft zuhanden der Direktion Rechnung ab. II. Zulassungsverfahren

Art. 6 Anmeldung Kandidatur

Mit der Anmeldung für die Fähigkeitsprüfung oder die sind der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen:

  1. eine Bescheinigung über den Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von § 81 Abs. 2 GVG3,
  2. Beurteilungen, Zeugnisse und Referenzen zum Nachweis der erfolgreichen Berufstätigkeit,
  3. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohngemeinde,
  4. ein kurzer Lebenslauf.

Mit dem Gesuch ist die Oberstaatsanwaltschaft ausdrücklich zur Einholung von Referenzauskünften, Akten zur Person sowie zur Durchführung einer Abklärung der persönlichen Eignung und Sozialkompetenz zu ermächtigen. Eingeschlossen ist das Abfragen in eidgenössischen und kantonalen Registern.5 -- 2 of 7 --

Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften 213.231

Art. 7 Zulassung

Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet gestützt auf die gemäss § 6 vorgelegten und eingeholten Informationen über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und zur Kandidatur sowie über den teilweisen oder vollständigen Erlass.

Ein teilweiser oder vollständiger Erlass kann insbesondere dann bewilligt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während mehrerer Jahre in der Strafverfolgung oder der Strafjustiz eines anderen Kantons oder des Bundes erfolgreich tätig war.

Die Oberstaatsanwaltschaft meldet der Kommission unter Beilage der Bewerbungsakten die von ihr zugelassenen Personen. Gebühren und Zuteilung

Art. 8

Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Verfahrensgebühr fest und stellt entsprechend Rechnung.

Nach Eingang der Zahlung teilt sie oder er das Geschäft einer Subkommission oder einer Begleitperson für die Kandidatur zu.

Die Bewerberin oder der Bewerber wird über die Prüfungstermine oder den Beginn der Kandidatur informiert. Für die Fähigkeitsprüfung wird zudem ein Merkblatt über das Prüfungsprogramm und die erlaubten bzw. zur Verfügung stehenden Hilfsmittel abgegeben. Widerruf der Zulassung

Art. 9 Entfallen nach der Zulassung zur Prüfung oder Kandidatur

deren Voraussetzungen oder werden anderweitige Tatsachen bekannt, welche die Zutrauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers grundlegend in Frage stellen, kann die Prüfungskommission die Zulassung widerrufen. III. Fähigkeitsprüfung

Art. 10 Ziel und Inhalt

Die Fähigkeitsprüfung soll den Nachweis erbringen, dass die Bewerberin oder der Bewerber über die für die Berufsausübung erforderlichen fachlichen, sprachlichen und persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

In fachlicher Hinsicht erstreckt sich die Prüfung auf folgende Gebiete:

  1. Strafrecht (StGB und Nebenerlasse);
  2. Strafprozessrecht, insbesondere
  3. Untersuchungsführung,
  4. Anklagevertretung vor erster Instanz,
  5. Rechtsmittel; -- 3 of 7 --

213.231 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

  1. Behördenorganisation in Bund und Kanton Zürich;
  2. Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte;
  3. Anwaltsrecht;
  4. Polizeirecht. Abnahme und Beurteilung

Art. 11

Alle drei Teile der Fähigkeitsprüfung werden jeweils von der gleichen Subkommission abgenommen. Sie führt hierzu ein Kurzprotokoll.

Die einzelnen Teilprüfungen werden von der Prüfungskommission als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifikationen werden nicht erteilt.

Beim Entscheid über Bestehen oder Nichtbestehen haben die Mitglieder der Subkommission gleiches Stimmrecht. Beurteilungskriterien

Art. 12 Für die Beurteilung aller Teilprüfungen sind insbesondere

folgende Kriterien massgebend:

  1. fundiertes Fachwissen,
  2. lösungsorientiertes, zielführendes Arbeiten,
  3. die Vertretbarkeit der Arbeitsergebnisse,
  4. kriminalistisches Denken,
  5. Selbstund Sozialkompetenz, insbesondere Kommunikationsfähigkeit und sicheres Auftreten,
  6. Entscheidungsfähigkeit unter Zeitund Ergebnisdruck,
  7. korrekter Umgang mit den Parteien,
  8. Klarheit des Ausdrucks in Wort und Schrift. Schriftliche Prüfung

Art. 13 Rechts-

In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere

Art. 10 fälle mit Fragen aus den in Gesetzestexte und Literatur

genannten Gebieten zu bearbeiten. werden soweit erforderlich zur Verfügung gestellt.

Die Prüfung wird in Klausur abgelegt. Sie dauert in der Regel nicht mehr als drei Stunden. Mündliche Prüfung

Art. 14 Die mündliche Prüfung schliesst unmittelbar an die schrift-

liche Prüfung an. Sie dauert in der Regel nicht länger als eine Stunde. Sie kann auf Tonund Bildträger aufgezeichnet werden. Praktische Prüfung

Art. 15 Innerhalb von drei Monaten nach Bestehen der schrift-

lichen und der mündlichen Prüfung ist die praktische Prüfung abzulegen. Sie dauert höchstens acht Stunden und besteht in der Bearbeitung mehrerer Verfahrensdossiers. Dabei sind die sich aus der jeweiligen Sachund Rechtslage in diesen Dossiers ergebenden Untersuchungshandlungen durchzuführen und Verfügungen zu erarbeiten. -- 4 of 7 --

Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften 213.231

Art. 16 Antragstellung

Erklärt die Subkommission alle Teilprüfungen für bestanden, erstattet sie zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft einen Kurzbericht mit Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses. Wiederholung von Teilprüfungen

Art. 17

Besteht eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Prüfungs-

teil_nicht_kann_sie_oder_er_diesen_innert_dreier_monate_seit_kenntnis_des_ergebnisses_wiederholen_hierfuer_wird_eine_zusaetzliche_pruefungsgebuehr_erhoben_faellt_auch_diese_zweite_pruefung_ungenuegend_aus_beantragt_die_subkommission_zuhanden_der_oberstaatsanwaltschaft_die_nichterteilung_des_wahlfaehigkeitszeugnisses teil nicht, kann sie oder er diesen innert dreier Monate seit Kenntnis des Ergebnisses wiederholen. Hierfür wird eine zusätzliche Prüfungsgebühr erhoben. Fällt auch diese zweite Prüfung ungenügend aus, beantragt die Subkommission zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft die Nichterteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.

Art. 18

Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund höherer Gewalt einen Prüfungsteil nicht ablegen, hat sie oder er der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung der Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind die Unterlagen beizulegen, welche die Verhinderung dokumentieren.

Liegt kein relevanter Verhinderungsgrund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Andernfalls setzt die Präsidentin oder der Präsident Termin und Modalitäten der Nachholung fest. Unredliches Verhalten

Art. 19 Bedient sich eine Bewerberin oder ein Bewerber im Verlauf

der Prüfung unerlaubter Hilfsmittel, gilt der entsprechende Prüfungsteil als nicht bestanden und kann nicht wiederholt werden. Neuanmeldung zur Prüfung

Art. 20

Abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber können sich frühestens drei Jahre nach der rechtskräftigen Nichterteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses zu einer neuen Fähigkeitsprüfung anmelden, unter Wiederholung des Anmeldeund Zulassungsverfahrens. Sie haben die ganze Prüfung zu bestehen.

Die Wartefrist gilt auch, wenn die Anmeldung nach Beginn der Prüfungen zurückgezogen wird. IV. Kandidatur

Art. 21 Allgemeines

Die Bestimmungen über Ziel, Inhalt und Beurteilungskriterien bei der Fähigkeitsprüfung gelten für die Kandidatur sinngemäss. Vorlage von Arbeitsergebnissen

Art. 22 Die Kandidatin oder der Kandidat legt der ihr zugeteilten

Begleitperson auf deren Anweisung hin von ihr oder ihm erstellte Einvernahmeprotokolle, Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen, Haftanträge, Einstellungsverfügungen, Strafbefehle, Anklageschriften und Berufungsanregungen vor, soweit sie oder er Gelegenheit hatte, solche Untersuchungshandlungen vorzunehmen. -- 5 of 7 --

213.231 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften Aufgaben der Begleitperson

Art. 23

Die Begleitperson nimmt an ausgewählten Untersuchungshandlungen der Kandidatin oder des Kandidaten teil. Sie führt quartalsweise Gespräche mit den Vorgesetzten der Kandidatin oder des Kandidaten, um deren Beurteilung einzubeziehen.

Die Begleitperson kann weitere Mitglieder der Subkommission beiziehen.

Art. 24 Einsatzort

Die Oberstaatsanwaltschaft gibt der oder dem einer Spezialstaatsanwaltschaft zugeteilten Kandidatin oder Kandidaten Gelegenheit, während mindestens dreier Monate bei einer allgemeinen Staatsanwaltschaft zu arbeiten.

Art. 25 Fortbildung

Die von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu absolvierende Fortbildung richtet sich nach dem jeweiligen Einsatzgebiet und wird durch die Kommission im Einvernehmen mit der Oberstaatsanwaltschaft bestimmt.

Art. 26 Teilzeit

Bei einer teilzeitlichen Anstellung bestimmt die Oberstaatsanwaltschaft die effektive Dauer der Kandidatur. Beurteilung und Antragstellung

Art. 27

Die Begleitperson führt über den Verlauf der Kandidatur ein Kurzprotokoll und legt ihre Einschätzung periodisch der Subkommission vor. Diese kann die Kandidatin oder den Kandidaten anhören.

Erklärt die Subkommission die Kandidatur für bestanden, erstattet sie zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft einen Kurzbericht mit Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.

Erachtet die Subkommission die Dauer der Kandidatur als zu kurz, um eine schlüssige Beurteilung vorzunehmen, beantragt sie der Oberstaatsanwaltschaft deren Verlängerung um höchstens sechs Monate.

v_erteilung_des_faehigkeitsausweises V. Erteilung des Fähigkeitsausweises

Art. 28 Zuständigkeit Antrag der Prüf VI. Entschädigungen Mitglieder

Die Oberstaatsanwaltschaft stellt das Fähigkeitszeugnis auf ungskommission aus. ausserhalb der Staatsanwaltschaften

Art. 296 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission,

die nicht Angehörige einer Staatsanwaltschaft sind, werden für ihre Tätigkeit zulasten der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft gemäss § 55 Abs. 2 VVO2 entschädigt. Sie erstellen hierfür ihre Abrechnungen zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten. -- 6 of 7 --

Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften 213.231 Angehörige der Staatsanwaltschaften

Art. 306 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission,

die Angehörige einer Staatsanwaltschaft sind, werden für ihre Tätigkeit, insbesondere für die Begleitung und Beurteilung der Kandidaturen, pauschal mit Fr. 4000 pro Jahr entschädigt.

Art. 31 Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Wahrnehmung präsidialer Aufgaben, soweit diese nicht an andere Kommissionsmitglieder delegiert werden, und für die Vorbereitung der Prüfungen pauschal mit Fr. 8000 pro Jahr entschädigt. VII. Schlussbestimmungen

Art. 32 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2006 in Kraft.