(ZPO) vom 19. Dezember 20084 und
215.3
Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
Präambel
1 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) 215.3 1. 1. 15 - 87 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) (vom 8. September 2010)1, 2 Das Obergericht, gestützt auf
§ 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 20033,
Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Art. 424 der Schweizerischen Straf-
prozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20076, beschliesst: A. Allgemeines Gegenstand
Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die von den Justizbehörden festzu-
setzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. 2 Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Bemessungs- grundlagen im Allgemeinen
Art. 2 1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden
a. im Zivilprozess: Streitwert bzw. Interessewert, b. im Strafprozess: Bedeutung des Falls, c. die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, d. notwendiger Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts, e. Schwierigkeit des Falls. 2 Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Ver- ordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt. 3 In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss. Gebühr nach Zeitaufwand
Art. 38 Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in
der Regel Fr. 150 bis Fr. 350 pro Stunde, für unentgeltliche oder amt- liche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220 pro Stunde.
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2 215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) B. Zivilprozess Ordentliche Gebühr
Art. 4 1 Für die Führung eines Zivilprozesses beträgt die Grund-
gebühr: Streitwert Gebühr (in Franken) (in Franken) bis 5 000 25% des Streitwertes, mind. aber Fr. 100 über 5 000 bis 10 000 1 250 zuzügl. 23% des Fr. 5 000 übersteigenden Streitwertes über 10 000 bis 20 000 2 400 zuzügl. 15% des Fr. 10 000 übersteigenden Streitwertes über 20 000 bis 40 000 3 900 zuzügl. 11% des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes über 40 000 bis 80 000 6 100 zuzügl. 9% des Fr. 40 000 übersteigenden Streitwertes über 80 000 bis 160 000 9 700 zuzügl. 6% des Fr. 80 000 übersteigenden Streitwertes über 160 000 bis 300 000 14 500 zuzügl. 3,5% des Fr. 160 000 übersteigenden Streitwertes über 300 000 bis 600 000 19 400 zuzügl. 2% des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes über 600 000 bis 1 Mio. 25 400 zuzügl. 1,5% des Fr. 600 000 übersteigenden Streitwertes über 1 Mio. bis 4 Mio. 31 400 zuzügl. 1% des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes über 4 Mio. bis 10 Mio. 61 400 zuzügl. 0,75% des Fr. 4 Mio. übersteigenden Streitwertes über 10 Mio. 106 400 zuzügl. 0,5% des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes 2 Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden. 3 Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistun- gen gemäss
Art. 92 ZPO kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt
werden. b. Nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeiten
Art. 5 1 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die
Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitauf- wand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1400 bis Fr. 16 000. 2 Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre. Besondere Verfahren
Art. 6 1 In Scheidungsverfahren nach
Art. 274 –294 ZPO wird die
Grundgebühr gemäss
Art. 5 festgesetzt.
2 Die vorprozessualen Bemühungen werden angemessen berück- sichtigt. 3 In Eheschutzsachen kann die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden. 4 Abs. 1–3 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Part- nerschaften. a. Vermögens- rechtliche Streitigkeiten a. Ehe und eingetragene Partnerschaft
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Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) 215.3 1. 1. 15 - 87 b. Fürsorgeri- sche Freiheits- entziehung
Art. 7 Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsor-
gerischen Freiheitsentziehung beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 2000. Mehrere Klienten
Art. 8 Für die Vertretung mehrerer Klientinnen und Klienten im
gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verur- sachten Mehrarbeit erhöht. Summarisches Verfahren
Art. 9 Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel
auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt. Besondere Entscheide im laufenden Verfahren
Art. 10 1 Die Gebühr wird in der Regel auf zwei Drittel bis einen
Fünftel ermässigt für: a. Zwischenentscheide im Sinne von
Art. 237 ZPO,
b. prozessleitende Verfügungen, für die Gerichtsgebühren festgesetzt werden. 2 Für Ablehnungsverfahren, Berichtigungsund Erläuterungsbegeh- ren beträgt die Gebühr Fr. 200 bis Fr. 10 000. Zuschläge und Reduktion
Art. 11 1 Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbei-
tung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechts- mittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. 2 Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei- tere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchs- tens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach
Art. 13 oder ein Pau-
schalzuschlag berechnet. 3 Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach
Art. 13 4 Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert
(Instruktion) und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rück- zug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt. Zeitlich beschränkte Vertretung
Art. 12 1 Bei Beendigung der Parteivertretung während des hängi-
gen Verfahrens gilt
Art. 11 sinngemäss.
2 Bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens ist die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herab- zusetzen. 3 Wird die Vertretung erst vor einer Rechtsmittelinstanz übernom- men, kann von der Gebührenherabsetzung nach
§ 13 Abs. 1 und 2 abge- sehen werden.
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215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) Berufung und Beschwerde
Art. 13 1 Im Berufungsoder Beschwerdeverfahren bemisst sich die
Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt. 2 Bei endgültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drit- tel bis zwei Drittel herabgesetzt. 3 In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden. 4 In Beschwerdeverfahren ohne endgültige Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Fünftel bis auf die Hälfte herabgesetzt. Revision
Art. 14 1 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten
die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens. 2 Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, wird die Gebühr auf einen bis zwei Drittel herabgesetzt. Schiedsgerichts- barkeit
Art. 15 1 In Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in
einer Schiedssache mitwirkt, beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 50 bis Fr. 16 000. 2 Die Gebühr wird auf zwei Drittel bis einen Fünftel herabgesetzt a. bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach
Art. 374 ZPO
und
Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987
über das Internationale Privatrecht5, b. für Anerkennungsund Vollstreckungsverfahren nach dem Über- einkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre- ckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)7. 3 In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile richtet sich die Grundgebühr nach §§ 4 oder 5. C. Strafprozess Vorverfahren
Art. 16 1 Im Vorverfahren nach
Art. 299 ff. StPO6 bemisst sich die
Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss
Art. 3 2 Wird eine Anklage erhoben, wird die Gebühr vom Gericht zuge-
sprochen, andernfalls von den Strafverfolgungsbehörden. Strafprozess
Art. 17 1 Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor-
bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel: a. vor den Einzelgerichten Fr. 600 bis Fr. 8000, b. vor den Bezirksgerichten Fr. 1000 bis Fr. 28 000.
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5 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) 215.3 1. 1. 15 - 87 2 Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet: a. für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsver- handlung, vorgängige Beweiserhebung), b. für jede weitere notwendige Rechtsschrift, c. für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Er- gänzungsoder Beweisverhandlungen. 3
§ 11 Abs. 2 und 3 sind analog anwendbar. Rechtsmittel- verfahren
Art. 18 1 Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich
nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. 2 Sind im Berufungsverfahren nur privatrechtliche Ansprüche strit- tig, die adhäsionsweise geltend gemacht worden sind, richtet sich die Gebühr nach
Art. 9 b. Beschwerde
Art. 19 1 Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis
Fr. 12 000. 2 Sind Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einzie- hung verwertbarer Sachoder Barwerte Gegenstand der Beschwerde, richtet sich die Gebühr nach
Art. 9 c. Revision
Art. 20 1 Im Revisionsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis
Fr. 12 000. 2 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die An- sätze für das ursprüngliche Verfahren. D. Weitere Bestimmungen Justiz- verwaltung
Art. 21 In Verfahren der Justizverwaltung bemisst sich die Gebühr
nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss
Art. 3 Auslagen
Art. 22 1 Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichts-
kosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Foto- kopien. 2 Die Rechnungsstellung wird nicht entschädigt. Unentgeltliche oder amtliche Rechts- vertretung
Art. 23 1 Die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung berechnet sich nach dieser Verordnung. a. Berufung
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6 215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) 2 Sie wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. 3 Akontozahlungen können in begründeten Fällen ausgerichtet werden. E. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 24 Die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni
2006 wird unter Vorbehalt von
Art. 25 aufgehoben.
Übergangs- bestimmung
Art. 25 Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des
kantonalen Prozessrechts Anwendung, gilt die bisherige Anwaltsgebüh- renverordnung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2013 (OS 69, 473) Der Stundenansatz gemäss
Art. 3 zweiter Halbsatz gilt für Aufwendun-
gen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfolgen. 1 OS 65, 898; Begründung siehe ABl 2010, 2007. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011. 3 LS 215.1. 4 SR 272. 5 SR 291. 6 SR 312.0. 7 SR 0.277.12. 8 Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2013 (OS 69, 473; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 1. Januar 2015.
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