schutzbehörde (KESB), welche die Voraussetzungen einer Sterilisation gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen5 zu prüfen hat, richtet sich sinngemäss nach Art. 315 Abs. 1 und 2 sowie Art. 442 Abs. 1 und 2 ZGB4. § 3 bleibt vorbehalten. Verfahren und gerichtliche Beurteilung
230.31
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen
Präambel
(vom 7. November 2012)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
Zuständige
Kindesund
Erwachsenenschutzbehörde
Art. 1 Die örtliche Zuständigkeit der Kindesund Erwachsenen-
Art. 2 Auf die gerichtliche Beurteilung von Beschwerden sind die
Bestimmungen des ZGB4 und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 20123 sinngemäss anwendbar. Berichterstattung
Art. 3 Meldungen nach Art. 10 Abs. 1 und 2 des Sterilisationsgeset-
zes5 erfolgen an die KESB, die zuständig ist für den Ort, an dem der Eingriff durchgeführt worden ist.