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230.31

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen

Präambel

(vom 7. November 2012)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Zuständige

Kindesund

Erwachsenenschutzbehörde

Art. 1 Die örtliche Zuständigkeit der Kindesund Erwachsenen-

schutzbehörde (KESB), welche die Voraussetzungen einer Sterilisation gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen5 zu prüfen hat, richtet sich sinngemäss nach Art. 315 Abs. 1 und 2 sowie Art. 442 Abs. 1 und 2 ZGB4. § 3 bleibt vorbehalten. Verfahren und gerichtliche Beurteilung

Art. 2 Auf die gerichtliche Beurteilung von Beschwerden sind die

Bestimmungen des ZGB4 und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 20123 sinngemäss anwendbar. Berichterstattung

Art. 3 Meldungen nach Art. 10 Abs. 1 und 2 des Sterilisationsgeset-

zes5 erfolgen an die KESB, die zuständig ist für den Ort, an dem der Eingriff durchgeführt worden ist.