Viehverpfändung (
230
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)
Präambel
EG ZGB 230 1 1. 1. 26 - 131 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)73 (vom 2. April 1911)1 Erster Titel: Zuständigkeit der Behörden und Verfahren A. Richterliche Behörden §§ 1–17. B. Der Notar §§ 18–21. C. Die Bezirksschätzungskommission §§ 22–24.64 D. Das Betreibungsamt
Art. 25 Die Betreibungsbeamten führen die Protokolle für die
Art. 885 ZGB21) und für den Eigentumsvorbehalt
(
Art. 715 ZGB21).
E. Verwaltungsbehörden I. Zivilstandsamt
Art. 2663 1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden
die Zivilstandskreise fest. 2 Umfasst ein Kreis das Gebiet mehrerer Gemeinden, so regeln die Gemeinden in einem Vertrag, wer die Rechte und Pflichten wahr- nimmt, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen. Die Verordnung regelt das Nähere.
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230 EG ZGB 2 3 Der Regierungsrat kann ein Sonderzivilstandsamt für das ganze Kantonsgebiet gemäss
Art. 2 der eidgenössischen Zivilstandsverord-
nung vom 28. April 200422 einrichten.
Art. 2752 Jeder Zivilstandskreis hat einen Zivilstandsbeamten und
mindestens einen Stellvertreter, die vom Gemeindevorstand78 ernannt werden. Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion kann einem Zivilstandskreis bewilligen, mehrere Zivilstandsbeamte mit gegensei- tiger Stellvertretung zu ernennen.
Art. 29 Die Zivilstandsbeamten werden von den Gemeinden ent-
schädigt.
Art. 3163 1 Aufsichtsbehörden über die Zivilstandsämter sind
a. in fachlicher Hinsicht die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion, b. in organisatorischer und personeller Hinsicht der Gemeindevor- stand78. 2 Die Direktion prüft die Amtstätigkeit der Zivilstandsämter regel- mässig.
Art. 3252 Der Regierungsrat erlässt zur Regelung des Zivilstands-
wesens die nötigen Ausführungsbestimmungen (
Art. 49 Abs. 2 und 103
ZGB21). II. Gemeindevorstand78
Art. 3352 Der Präsident des Gemeindevorstands78 oder die durch Ge-
meindebeschluss bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Fundanzeigen und Genehmigung der Verstei- gerung gefundener Sachen (
Art. 720
und 721 ZGB21).
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EG ZGB 230 3 1. 1. 26 - 131
Art. 34 1 Der Gemeindevorstand78 ist die zuständige Behörde:
1.53 2.87 3.53 4.53 5. für die Anfechtung des Kindesverhältnisses (
Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3,
Art. 260 a Abs. 1 und
Art. 269 a Abs. 1 ZGB21),
6. für Begehren von Amtes wegen um Verschollenerklärung (
Art. 550 ZGB21),
7. für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Inte- resse der Gemeinde gemachten Auflage (
Art. 246 Abs. 2 OR24).
8.74 2 Der Gemeindevorstand78 ist die zuständige Behörde, gegen wel- che sich im Falle von
Art. 261 Abs. 2 a. E. ZGB21 die Vaterschaftsklage
zu richten hat.
Art. 3552 Im Fall von
§ 34 Ziff. 5 ist sowohl der Gemeindevorstand78 des Wohnsitzes als auch der Gemeindevorstand78 des Heimatortes zu- ständig.
Art. 3653 III. Bezirksrat
Art. 38 Der Bezirksrat ist zuständig für das Begehren um Vollzie-
hung einer vom Schenkgeber im Interesse des Bezirkes oder mehrerer Gemeinden desselben gemachten Auflage (
Art. 246 Abs. 2 OR24).
§§ 39–40 a.74
Art. 4174
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230 EG ZGB 4 IV. Handelsregisteramt
Art. 4239 1 Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister und
das Verzeichnis der Beibehaltungsund Unterstellungserklärungen (
Art. 9 e und 10 b Schlusstitel ZGB21).
2 Es verwahrt das geschlossene Güterrechtsregister. 3 Aufsichtsbehörde ist die zuständige Direktion des Regierungs- rates28. V. Polizei61
Art. 42a 1 Die Polizei ist die zuständige Stelle im Sinne von
Art. 28 b Abs. 4 ZGB21.
2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking im Sinne von
Art. 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)8 vor, richtet sich
das Verfahren nach diesem Gesetz.80 3 In den übrigen Fällen sind die §§ 3 Abs. 3, 4, 5 und 7 Abs. 1 GSG8 sinngemäss anwendbar. VI. Staatsanwaltschaft62
Art. 4373 Die Oberstaatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde:
1.52 für Klagen auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke (
Art. 78 ZGB21),
2. für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe (
Art. 106 Abs. 1 ZGB21)
und auf Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft (
Art. 9 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PartG]23).
VII. Regierungsrat62
Art. 44 1 Der Regierungsrat ist zuständig:
1.–3. 4. für die Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb im Sinne von
Art. 885 ZGB21 (Viehverpfändung),
5. für die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes (
Art. 907 ZGB21),
6.
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EG ZGB 230 5 1. 1. 26 - 131 7. für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Interesse des Kantons oder mehrerer Bezirke gemachten Auflage (
Art. 246 Abs. 2 OR24),
8. 2 Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion ist zuständig: 9.73 für die Aufsicht über die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss
Art. 441 ZGB21,
10.53 11.38 12.–14.70 15.39 für zivilstandsrechtliche Angelegenheiten, einschliesslich Namens- änderungen und durch das Zivilrecht bedingte Bürgerrechts- sachen, soweit nichts anderes bestimmt ist, 16. für die Überwachung der Auslosung und Tilgung von Anleihens- titeln (
Art. 882 ZGB21),
17. für die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lager- halter (
Art. 482
und 1153–1155 OR24).
Art. 4579 Entscheide der zuständigen Direktion betreffend Namens-
änderung (
§ 44 Ziff. 15) können beim Obergericht angefochten wer- den (§§ 50 und 176 GOG2). §§ 45 a und 46.53 F. Öffentliche Bekanntmachungen52
Art. 47 1 Die durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen öffent-
lichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündigungen er- folgen durch Aufnahme in das kantonale Amtsblatt. Die Behörde, die die Anzeige erlässt, entscheidet, wie oft die Publikation zu erfolgen hat und ob die Anzeige noch in anderer Weise und auch in nichtamtlichen Blättern zu veröffentlichen sei. 2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen für einzelne Fälle sowie die vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
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230 EG ZGB 6 Zweiter Titel: Kantonales Zivilrecht Erster Abschnitt: Personenrecht A. Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen82
Art. 4882 1 Die für den Justizvollzug zuständige Direktion vollzieht
die gerichtlich angeordnete elektronische Überwachung zum Schutz ge- waltbetroffener Personen (
Art. 28 c Abs. 1 ZGB21 und
Art. 343 Abs. 1bis
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200826). 2 Das Gericht, das die elektronische Überwachung anordnet, auf- erlegt die Kosten des Vollzugs der gefährdenden Person unter Berück- sichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse. 3 Zuständiges Gericht für die Verlängerung der elektronischen Über- wachung ist das Einzelgericht gemäss
§ 24 lit. e GOG2. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. B. Weitere Bestimmungen zum Personenrecht82
Art. 49 1 Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenos-
senschaften und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken erhalten das Recht der Persönlichkeit nach Massgabe der besonderen Gesetze und, soweit diese nichts bestimmen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. 2 Die
Art. 53 –58 und 64–79 ZGB21 finden entsprechende Anwen-
dung, soweit sich nicht aus dem Bestehen von Teilrechten (Gerecht- samen) der Genossenschafter oder aus den besonderen Gesetzen oder den folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
Art. 50 1 In den Versammlungen von Korporationen mit Teilrech-
ten der Mitglieder ist nicht nach Personen, sondern nach Teilrechten zu stimmen. 2 Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Teilrechte.
Art. 51 Vertretung in der Versammlung ist zulässig. Der Vertreter
muss handlungsfähig sein. Nicht erforderlich ist, dass er Mitglied der Korporation sei.
Art. 52 Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruch-
teile eines Teilrechtes haben ein ihrem Bruchteil entsprechendes Stimm- recht.
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EG ZGB 230 7 1. 1. 26 - 131
Art. 53 Niemand darf bei einer Abstimmung in der Versammlung
der Mitglieder mehr als einen Drittel sämtlicher Teilrechte vertreten.
Art. 54 1 Mitgliedschaften mit Teilrechten sind vererblich und ver-
äusserlich. 2 Die Teilrechte der Korporationsmitglieder sind in ein besonderes, beim Grundbuchamt des Sitzes der Korporation zu führendes Ver- zeichnis aufzunehmen. Sie sind in allen Beziehungen wie Grundstücke zu behandeln; die Übertragung und Verpfändung der Teilrechte er- folgt durch Eintragung in das genannte Verzeichnis. 3 Die näheren Vorschriften7 erlässt das Obergericht. 4 Die Gebühren für den Verkehr mit Teilrechten richten sich nach dem Notariatsgesetz4.40
Art. 55 Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Beitrags-
pflicht nach Zahl und Grösse der Teilrechte, welche dem einzelnen Mitglied zustehen.
Art. 56 Bei der Auflösung wird das Vermögen der Korporation an
die Mitglieder verteilt nach Massgabe ihrer Teilrechte. Zweiter Abschnitt: Familienrecht A. Allgemeine Bestimmungen51
Art. 56a 1 Die KESB ist zuständige Behörde im Sinne von
Art. 268 Abs. 1 und 333 Abs. 3 ZGB21.
2 Das Adoptionsgesuch ist der KESB am Wohnsitz der Adoptiv- eltern einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)3. Amtliche Meldepflichten
Art. 56b Die Zivilstandsämter melden die zusammen mit der
Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als nieder- gelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
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230 EG ZGB 8 Abis. Eherecht51
Art. 57 1 Die für die Wohnsitzgemeinde der unterhaltsberechtigten
Person zuständige Jugendhilfestelle ist zuständig für die Inkassohilfe gemäss
Art. 131 Abs. 1 ZGB21. Sie wendet dabei sinngemäss die Gesetz-
gebung16 zur Inkassohilfe in der ambulanten Kinderund Jugendhilfe an.72 2 Die Inkassohilfe wird auch gewährleistet für Unterhaltsansprüche aus vorsorglichen Massnahmen, die im Rahmen von Scheidungsoder Trennungsverfahren angeordnet wurden, sowie aus Eheschutzmass- nahmen (
Art. 173 und 176 ZGB21).
3 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für die Inkassohilfe im Zusam- menhang mit der eingetragenen Partnerschaft (
Art. 13 und 34 Abs. 4
PartG23).59 §§ 58–63.74
Art. 6574
§§ 66–69.
Art. 7253 §§ 73–75.74
§§ 76–81.74
Art. 8274 §§ 83 und 84.74
§§ 85–87.53 §§ 88 und 89.74 §§ 90 und 91.53 §§ 92–101.74 §§ 102–107.74 §§ 108–116.74
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EG ZGB 230 9 1. 1. 26 - 131
Art. 11774 §§ 117 a–117 m.74
C. Findelkinder
Art. 118 1 Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht derjeni-
gen Gemeinde, in welcher sie gefunden worden sind. 2 Vorbehalten bleibt die nachherige Ausmittlung des dem Kinde angeborenen Gemeindebürgerrechts.
Art. 119 Der Staat bezahlt der Gemeinde, welche vier Jahre lang ein
Findelkind versorgt hat, ohne dass dessen Herkunft entdeckt wurde, einen einmaligen Betrag von Fr. 800. D. Betreibungsrechtliche Bestimmungen
Art. 12039 Wird ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine
Eigenschuld betrieben und ist sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, teilt dies der Betreibungsbeamte der unteren Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen mit.
Art. 12273 1 Der Konkursoder Betreibungsbeamte befragt den
Schuldner in jedem Konkursoder Pfändungsfall, ob gegen ihn zuguns- ten folgender Personen Eigentumsoder Forderungsansprüche beste- hen: a. Kinder unter seiner elterlichen Sorge, b. Kinder unter seiner Vormundschaft, c. Personen unter seiner Beistandschaft, d. urteilsunfähige Personen, deren Vorsorgebeauftragter gemäss
Art. 360 Abs. 1 ZGB21, Beauftragter gemäss
Art. 370 Abs. 2 ZGB21
oder gesetzlicher Vertreter gemäss
Art. 374 oder 378 ZGB21 er ist.
2 Bestehen Ansprüche gemäss Abs. 1, macht der Konkursoder Betreibungsbeamte der zuständigen KESB Anzeige. 3 Die KESB trifft die erforderlichen Massnahmen (
Art. 318 Abs. 3,
324, 325 und 423 ZGB21).
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230 EG ZGB 10 E. Konkubinat
Art. 123 Dritter Abschnitt: Erbrecht
A. Erbrecht des Gemeinwesens
Art. 124 Fällt eine Erbschaft aufgrund des
Art. 466 ZGB21 an den
Staat, so hat er, wenn der Verstorbene Bürger einer Gemeinde des Kantons Zürich war, die Hälfte des Liquidationsergebnisses an diese Gemeinde abzugeben. Abis.38
Art. 124a B. Sicherung des Erbganges
Art. 12573 1 Die Zuständigkeit für die Anordnung von Massregeln
zur Sicherung des Erbganges (
Art. 551 ZGB21) richtet sich nach
§ 137 lit. b GOG2. 2 Die KESB ordnet die Aufnahme eines Inventars in den Fällen von
Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB21 an. Sie kann die Aufnahme
eines Inventars in weiteren Fällen anordnen, insbesondere wenn es für die Führung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung erforder- lich ist. 3 In schwierigen Fällen kann sie die Aufnahme des Inventars beim Einzelgericht beantragen.
Art. 12673 1 Das Erbschaftsinventar enthält ein Verzeichnis der Erb-
schaftsgegenstände, soweit nötig mit Schätzung, sowie der Verpflich- tungen des Erblassers. 2 Im Übrigen richtet sich die Inventaraufnahme nach
Art. 17 EG
KESR3.
Art. 12773 Die KESB oder der Beistand der betroffenen Person
beantragt dem Einzelgericht andere zur Sicherung des Erbganges nötige Massnahmen gemäss
Art. 551
ZGB21.
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EG ZGB 230 11 1. 1. 26 - 131
Art. 12873 1 Das Einzelgericht ordnet die Siegelung des Nachlasses
an, wenn die Inventaraufnahme zur Sicherung des Nachlasses nicht ausreicht. Es prüft eine Siegelung insbesondere wenn a. in Betracht zu ziehen ist, dass 1. ein volljähriger Erbe unter umfassende Beistandschaft zu stellen oder seine Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Vermögens- verwaltung einzuschränken ist oder 2. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft zu stellen ist, b. Erben oder Vermächtnisnehmer nicht erreichbar oder unbekann- ten Aufenthalts sind, c. Ungewissheit über die Erbberechtigten herrscht und ein gericht- licher Aufruf zur Ermittlung der Erben als nötig erscheint. 2 Ist der Nachlass unbedeutend, wird auf die Siegelung verzichtet. C. Öffentliches Inventar
Art. 130 Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und
am Wohnsitz und in der Heimatgemeinde des Erblassers öffentlich bekannt zu machen; der Notar kann, wenn erforderlich, die Veröffent- lichung auch in andern Blättern anordnen.
Art. 13165 1 Der Notar übergibt das Inventar mit einem Schluss-
bericht dem Einzelgericht gemäss
§ 137 lit. b und e GOG2. 2 Das Einzelgericht trifft die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Verfügungen (
Art. 587
ZGB21).
Art. 13265 Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so beauftragt
das Einzelgericht gemäss
§ 137 lit. e GOG2 den Notar mit der Vor- nahme eines Rechnungsrufes und trifft die weiter erforderlichen An- ordnungen (
Art. 592 ZGB21).
D. Teilung der Erbschaft30
Art. 133 1 Ein zusammenhängendes Stück landwirtschaftlichen Bo-
dens, welches weniger als 60 Aren umfasst, ist nicht weiter teilbar. Es ist bei der Teilung einem der Miterben gegen Entschädigung an die übrigen zuzuteilen.
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230 EG ZGB 12 2 Gelangt ein landwirtschaftliches Grundstück von 60 oder mehr Aren zur Teilung, so muss der einzelne Teil mindestens 30 Aren aus- machen. 3 Bei der Teilung von Weinbergen darf der einzelne Teil nicht weni- ger als fünf Aren betragen. 4 Auf Gärten, Pünten und Bauplätzen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Art. 134 Sind ausnahmsweise Gründe für weitere Teilung landwirt-
schaftlichen Bodens vorhanden, so kann der Richter sie ungeachtet der Einsprachen einzelner Erben anordnen.
Art. 134a Die Bestellung von Sachverständigen für die Feststel-
lung des Anrechnungswertes von Grundstücken nach
Art. 618 ZGB21
erfolgt durch das Einzelgericht gemäss
§ 137 lit. k GOG2. Vierter Abschnitt: Sachenrecht A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 135 Bestandteil einer unbeweglichen Sache ist alles, was zu
ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (
Art. 642 ZGB21). Nach
Ortsgebrauch sind namentlich Bestandteile: die im Boden stehenden Mauern und Einfriedigungen, alles, was in einem Gebäude nietund nagelfest ist, die in die Wand eingelassenen Schränke, Spiegel, Bilder, die in den Boden eingebauten oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachten Öfen oder Herde, die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Trieb- werke (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen, Dampfmaschinen), Aufzüge, elektrische Leitungen, Kessel, Ventilatoren, Röhrenlei- tungen, Hammer, Trottwerke und dergleichen.
Art. 136 Zugehör von Liegenschaften sind unter den Voraussetzun-
gen des
Art. 644 ZGB21 nach Ortsgebrauch:
die zu einem Gebäude oder eine Einfriedigung gehörenden Schlüs- sel, Vorfenster, Fensterladen,
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EG ZGB 230 13 1. 1. 26 - 131 bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind, Badeeinrichtungen, Badewannen, Waschherde und Waschtröge, die auf dem Rebland vorhandenen Rebstickel; die Stützpfähle für Pflanzen und dergleichen, Fasslager, Gestelle und dergleichen, Löschgerätschaften, der auf einem landwirtschaftlichen Gute erzeugte und daselbst vor- handene Dünger, bei einer zum Betrieb eines Gewerbes oder einer Fabrik dienenden Liegenschaft (Fabrik, Mühle, Säge, Stampfe, Trotte, Käserei, Werk- statt usw.) die eigens für dieselbe konstruierten oder ihrer be- sonderen Einrichtung angepassten oder sonst zur dauernden Be- nutzung für dieselbe bestimmten Vorrichtungen, wie Spinnstühle, nebst Spindeln und Spulen, mechanische Webstühle, Strickmaschi- nen, Mahlgänge und dergleichen, sowie die dazu gehörenden Ge- rätschaften und Werkzeuge. B. Öffentliche Sachen
Art. 13764 §§ 137bis–144.
§§ 145–147.64 §§ 148–150.84 C. Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums I. Recht zu bauen und zu graben §§ 151–167.
Art. 168 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein
Eigentumsrecht überschreitet (
Art. 679 und 684 ZGB21), geschädigt
oder mit Schaden bedroht, so kann er zunächst den Schutz der Polizei- behörde anrufen.
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230 EG ZGB 14 II. Pflanzen von Sträuchern und Bäumen85
Art. 16985 Sträucher dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht
näher als 50 cm, gemessen ab der Stockmitte, an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden.
Art. 170 1 Waldbäume und grosse Zierbäume dürfen gegen den Wil-
len des Nachbarn nicht näher als 4 m, Feldobstbäume und kleinere Zier- bäume nicht näher als 2 m, gemessen ab der Stammmitte, an die nachbar- liche Grenze gepflanzt werden. Besteht das angrenzende Grundstück aus Rebland, ist ein Abstand von 8 m zu beachten.85 2 Baumschulpflanzungen dürfen nicht näher als 1 m an die nachbar- liche Grenze gesetzt werden. Die in
Art. 173 festgesetzte Verjährung läuft
nicht, solange die Baumschule besteht.
Art. 17185 Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, dürfen
Sträucher und Bäume nicht näher als 50 cm an der Grenze stehen.
Art. 172 1 Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marklinie auf mindes-
tens 50 cm nach jeder Seite hin offen zu halten. Neuanpflanzungen oder die Nachzucht bereits vorhandenen Waldes dürfen von keiner Seite näher als auf 1 m Abstand von der Grenze vorgenommen werden. 2 Der Grenze des Kulturlandes entlang darf die Nachzucht von Wald nicht näher als auf 2 m Abstand von der Grenze erfolgen, Flur- wegen entlang nicht näher als auf 1 m. 3 Wird Kulturland in Wald umgewandelt, so ist von benachbartem Kulturland ein Abstand von 8 m, von einer Bauzone ein Abstand von 15 m zu beachten.48
Art. 17385 Die Klage auf Beseitigung von Sträuchern und Bäumen,
die näher an der Grenze stehen, als nach den vorstehenden Bestimmun- gen gestattet ist, steht nur dem Eigentümer des benachbarten Landes zu. Sie verjährt a. nach fünf Jahren seit der Pflanzung des näher stehenden Strauches oder Baumes oder bei Nachzucht von Wald nach dem Abtrieb des alten Bestandes, b. bei Umwandlung von Kulturland in Wald, wenn die für die Wald- beurteilung massgebenden Waldbäume und -sträucher 20 Jahre alt sind.
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EG ZGB 230 15 1. 1. 26 - 131
Art. 17485 1 Sträucher und Bäume, die infolge der Zulassung des Nach-
barn oder der Verjährung des Beseitigungsanspruchs näher an der Grenze stehen, sind in ihrem Bestand geschützt. 2 Ist die Einhaltung des ordentlichen Abstandes nicht möglich, kön- nen Bäume nach dem Abgang innerhalb von zwei Jahren an gleicher Stelle ersetzt werden. Als Ersatz ist ein Baum derselben oder einer gerin- geren Wuchshöhe zulässig.
Art. 174b is86
III. Tretrecht
Art. 175 Soweit übungsgemäss das Tretrecht besteht, ist der Pflüger
bei Bestellung der Felder berechtigt, auf das nicht bepflanzte oder nicht mit hohem Gras bewachsene Land eines andern 3,5 m weit hin- auszufahren. IV. Reckweg
Art. 176 Die Ufereigentümer an einem Fluss haben den Schifffah-
rern zu gestatten, sich der vorhandenen Reckwege zu bedienen sowie wenn nötig am Ufer zu landen, die Schiffe vorübergehend daran zu befestigen und die Ladung eine Zeitlang auszusetzen. Der Schaden ist zu ersetzen. V. Einfriedigung
Art. 17785 1 Grünhecken bis zu einer Höhe von 2 m dürfen gegen den
Willen des Nachbarn nicht näher als 50 cm, gemessen ab der Stockmitte, von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden. 2 Grünhecken, die eine Höhe von 2 m überschreiten, sind gegen den Willen des Nachbarn nur zulässig, wenn der Abstand von der nachbar- lichen Grenze um die Hälfte der Höhe, die 2 m übersteigt, vergrössert wird.
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230 EG ZGB 16
Art. 178 Andere Einfriedigungen, wie sogenannte tote Hecken,
Holzwände oder Mauern, welche die Höhe von 150 cm nicht über- steigen, darf der Eigentümer an der Grenze anbringen und daran auch Spaliere ziehen. Wenn die Einfriedigungen aber jene Höhe überschrei- ten, so kann der Nachbar begehren, dass sie je um die Hälfte der Höhe über 150 cm von der Grenze entfernt werden.
Art. 17985 Für das Schneiden der Grünhecken, das Zurückschneiden
von Sträuchern und Bäumen und die Reparatur von Grenzmauern darf der Eigentümer soweit nötig den Boden des Nachbarn betreten. Er informiert den Nachbarn vorgängig und ist ihm für Schaden ersatz- pflichtig. VI. Weitere Beschränkungen
Art. 180 Es bleiben vorbehalten die Bestimmungen über die Flur-
und Feldwege, das Planungsund Baugesetz10, das Strassengesetz12, das Wassergesetz13, das Forstgesetz19 und die Bestimmungen zur För- derung der Landwirtschaft18.
Art. 18371 VII. Enteignungsähnliche Beschränkungen
Art. 183b is 1 Wirkt eine auf dem Grundeigentum lastende öffentlich-
rechtliche Eigentumsbeschränkung ähnlich einer Enteignung, so ist der Betroffene berechtigt, vom Gemeinwesen, das die Eigentums- beschränkung erlassen hat, angemessene Entschädigung zu verlangen. 2 Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentums- beschränkung im Interesse einer anderen öffentlichrechtlichen Kör- perschaft angeordnet, so bleibt ihm das Rückgriffsrecht gewahrt. 3 Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschä- digung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschrän- kung massgebend. Die Entschädigung wird zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften von dem Zeitpunkt an verzinst, in dem der Be- rechtigte sie geltend macht.
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EG ZGB 230 17 1. 1. 26 - 131
Art. 183t er 1 Der Betroffene hat seine Ansprüche innert zehn Jahren
seit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Gemein- wesen schriftlich anzumelden. 2 Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so hat das Gemeinwesen das in den §§ 32 ff. des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten15 vorgesehene Verfahren einzuleiten. 3 Das Gemeinwesen ist jederzeit berechtigt, das Nichtbestehen einer Entschädigungspflicht oder die Höhe der Entschädigung von sich aus feststellen zu lassen.
Art. 183q uater 1 Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert
fünf Jahren nach ihrer Ausrichtung ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Eigentumsbeschränkung nachträglich wesentlich gemildert oder beseitigt wird. Bei Handänderungen geht die Rück- erstattungspflicht auf den neuen Eigentümer über. 2 Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Rückerstattung ist auf die Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Wo Gründe der Billigkeit es rechtfertigen, ist die Rückerstattung bis spätestens auf den Zeitpunkt der Realisierung des erwirkten Vorteils durch Veräus- serung oder Überbauung zu verschieben. 3 Das Gemeinwesen hat die Pflicht zur Rückerstattung der Ent- schädigung im Grundbuch anmerken zu lassen. 4 Bei Streitigkeiten über die Rückerstattung oder die Herabset- zung finden ebenfalls die §§ 32 ff. des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten15 Anwendung. D. Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten
Art. 184 In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das die-
nende Grundstück beziehungsweise den dafür angewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben. Indessen ist, wenn nicht aus den Umständen auf ein aus- gedehntes Recht geschlossen werden muss, der belastete Eigentümer nicht verpflichtet, im Interesse des Fusswegberechtigten, welcher hohe Lasten tragen will, die Bäume längs des Fussweges höher als zwei Meter aufzustücken.
Art. 185 Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf jeder
Fussgänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot im Wege steht.
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230 EG ZGB 18
Art. 186 Wer ein Fahrwegrecht hat, darf auch über den Weg reiten
und festgehaltenes (gefangenes) Vieh darüber führen, aber aus dem Fahrwegrecht folgt nicht das Recht, schwere Lasten zu schleifen oder freigelassenes Vieh darüber zu treiben.
Art. 187 Der Winterweg (Fahrweg zur Winterzeit) ist, wenn nicht
besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, in der Zeitfrist von Martini bis Mitte März und nur, wenn der Boden mit Schnee be- deckt oder gefroren ist, auszuüben. Ausnahmsweise darf, wenn sich in milden Wintern bis Mitte Februar dazu keine Gelegenheit bietet, von da an auch über offenen (apern) Boden mit Wagen gefahren werden, insofern kein anderer Weg ohne namhafte Erschwerung benutzt wer- den kann.
Art. 188 Die Breite der Wege und das Mass des freien Luftraumes
über denselben werden durch die Landessitte und das Bedürfnis be- stimmt.
Art. 189 Das Weiderecht ist von seiten des belasteten Grundeigen-
tümers jederzeit ablösbar gegen volle Entschädigung des Berechtigten, sei es durch Bezahlung oder einstweilige Versicherung und Verzinsung einer dem schatzungsmässigen Werte des Rechts entsprechenden Geldsumme, sei es durch eigentümliche Überlassung eines entspre- chenden Teils des pflichtigen Grundstückes an den Berechtigten.
Art. 190 Erstreckt sich das Weiderecht über mehrere verbundene
Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern zugehören, so ist ein einzelner Grundeigentümer gegen den Willen der Mehrheit und unter der Voraussetzung zur Ablösung berechtigt, dass er selber durch Um- zäunung für den nötigen Abschluss seines Grundstückes gegen das weidende Vieh sorgt. Beschliesst aber die Mehrheit der betreffenden Grundeigentümer die Ablösung, so hat sich die Minderheit derselben ebenfalls zu unterziehen.
Art. 191 1 Ebenso sind Holzungsrechte von seiten des belasteten
Waldeigentümers ablösbar. 2 Die forstgesetzlichen Bestimmungen27 bleiben vorbehalten.
Art. 192 Insofern die Weidoder Holzungsrechte aus der ursprüng-
lichen Gemeindeverbindung hervorgegangen sind und einer Genos- senschaft von Gerechtigkeitsbesitzern zustehen, während der Boden der ursprünglich gemeinen Weide oder Waldung einer Gemeinde zu- gehört, so ist sowohl die Gemeinde als die Genossenschaft der Gerech- tigkeitsbesitzer berechtigt, eine Auseinandersetzung ihrer verschie- denen Ansprüche durch Teilung des Bodens zu fordern. Ist die Real-
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EG ZGB 230 19 1. 1. 26 - 131 teilung wegen forstgesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig, so hat eine Ablösung durch Geldentschädigung stattzufinden.
Art. 193 Bei solchen Auseinandersetzungen ist der Wert des Eigen-
tums, abgesehen von den damit dem Eigentümer vorbehaltenen Nut- zungen, je nach der grösseren oder geringeren Bedeutung der darin liegenden Rechte und der Beschränkung des Gerechtigkeitsbesitzes zu einem Sechstel bis zu einem Achtel des gesamten Grundstückes anzu- schlagen. E. Grundpfandrechtliche Bestimmungen
Art. 194 Von Gesetzes wegen bestehen folgende Pfandrechte:
a. zugunsten der Gebäudeversicherungsanstalt für die Versicherungs- prämien (
§ 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversiche- rung17), b. für Forderungen der Gemeinde aus den im Interesse der Feuer- polizei getroffenen baulichen Massnahmen gemäss
§ 4 Abs. 2 des genannten Gesetzes, c.42 zugunsten des Staates oder der Gemeinden für Forderungen, die ihnen aus Hochwasserschutzmassnahmen und Konzessionen gegen einzelne Grundeigentümer erwachsen (Wasserwirtschaftsgesetz13), d. e.47 zugunsten der Gemeinden für die Grundsteuern (
Art. 208 Steuer-
gesetz9), f.42 zugunsten des Staates, der Gemeinden und der Werkträger für Beiträge und Anschlussgebühren für öffentliche Unternehmungen und Erschliessungsanlagen, für Beiträge an die Kosten der Erstel- lung von Privatstrassen, für Ersatzabgaben aus der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen (
Art. 246 Pla-
nungsund Baugesetz10) und für Ersatzabgaben für Grundwas- seranreicherungsanlagen (
Art. 71 Wasserwirtschaftsgesetz13),
g. zugunsten der öffentlichrechtlichen Genossenschaften und der vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer, welche gemeinschaftlich eine Verbesserungsmassnahme im Sinne der §§ 45 bis 140 des Landwirtschaftsgesetzes18 durchführen oder ein geschaffenes Werk unterhalten oder betreiben, für die Ansprüche gegen die Beteiligten, h.81 zugunsten des Kantons und der Gemeinden für den Mehrwert- ausgleich (§§ 9 und 24 Mehrwertausgleichsgesetz11).
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230 EG ZGB 20
Art. 19547 Die gesetzlichen Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entste-
hung keiner Eintragung. Die in
§ 194 lit. c und f genannten erlöschen jedoch, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Fällig- keit der Forderung eingetragen werden, diejenigen nach
§ 194 lit. e, wenn sie nicht eingetragen werden innerhalb von drei Jahren nach der Handänderung oder bei einer solchen, die keine Eintragung im Grundbuch voraussetzt, seit der Wahrnehmung durch die für die Ein- schätzung zuständige Steuerbehörde. Die Pfandrechte gemäss
§ 194 lit. g erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Fälligkeit des Anspruchs eingetragen werden.
Art. 196 Die Wirksamkeit der gesetzlichen Pfandrechte richtet sich
nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor. Ihre eigene Rangordnung bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Aufzählung in
Art. 194 Die in
§ 194 lit. f genannten Pfandrechte stehen untereinander im gleichen Rang.
Art. 197 Einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grund-
pfandrechts haben: a und b. c. die Gemeinden für die Kosten des Vollzugs und der Ausführung von Quartierplänen sowie von Vollstreckungsmassnahmen, so- weit sie Grundstücke betreffen, d. Staat, Gemeinden und andere Träger öffentlicher Werke für Gebühren aus der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes. e.41 der Staat für Staatsbeiträge an Investitionen, soweit nicht von Gesetzes wegen Pfandrechte gemäss
§ 194 lit. c und f bestehen und die Staatsbeiträge nicht Gemeinden oder Gemeindeverbin- dungen ausgerichtet werden.
Art. 198 Auf Grundstücke, die zur Erfüllung der gemäss der Ge-
setzgebung unerlässlichen öffentlichen Aufgaben der Gemeinde be- stimmt sind, darf ohne Zustimmung des Regierungsrates ein Grund- pfand nicht errichtet werden.29
Art. 199 Will der Eigentümer eines durch Brand zerstörten oder
beschädigten Gebäudes dasselbe nicht wiederherstellen, so sind die Pfandgläubiger verpflichtet, die Versicherungssumme anzunehmen und an ihren Forderungen abschreiben zu lassen.
Art. 200 Als übliche Zinstage gelten der erste Mai und der erste
November (
Art. 844
Abs. 1 ZGB21).
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EG ZGB 230 21 1. 1. 26 - 131
Art. 201 Die Kündbarkeit der Schuldbriefe kann nicht weiter be-
schränkt werden als so, dass der Schuldner nicht vor Ablauf von sechs Jahren, der Gläubiger nicht vor Ablauf von 24 Jahren auf die gesetzlich zulässige Zeit künden darf (
Art. 844 Abs. 2 ZGB21).
F. Vorschriften über das Pfandleihgewerbe und die Kreditgeber und -vermittler63
Art. 202 1 Zur Betreibung des Pfandleihgewerbes bedarf es einer
Bewilligung des Regierungsrates. Sie darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden. 2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, solche Bewilligungen inskünf- tig nur noch an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemein- den sowie an gemeinnützige Unternehmungen zu erteilen (
Art. 907
ZGB21).
Art. 203 1 Der Pfandleiher darf an Zins nicht mehr als 1% für den
Monat beziehen. 2 Der Zins darf nicht vorausgenommen werden.
Art. 204 1 Der Pfandleiher ist berechtigt, bei der Hingabe eines
Darlehens und bei der Erneuerung eines solchen für mindestens sechs Monate eine Einschreibgebühr von höchstens 20 Rappen zu beziehen. Hiebei gelten alle einem Entlehner am nämlichen Tage gemachten Darlehen als ein einziges. 2 Die Ausbedingung jeder weiteren Vergütung für das Darlehen oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes ist nichtig.
Art. 205 1 Das von einem Pfandleiher gegebene Darlehen darf nicht
vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe zurückgefordert werden. 2 Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit durch Zahlung des Darlehens und der Zinsen einzulösen.
Art. 206 Der Pfandleiher hat die bei ihm hinterlegten Pfänder
gegen Feuergefahr zu versichern.
Art. 207 Der Verkauf der Pfandgegenstände erfolgt ohne vorgän-
gige Betreibung durch das Betreibungsamt.
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230 EG ZGB 22
Art. 208 Goldund Silbersachen dürfen nicht unter dem Metall-
wert, der durch Schätzung festzustellen und im Gantprotokoll vor- zumerken ist, versteigert werden. Für die Richtigkeit der Schätzung haftet die Gantbeamtung, welche ihrerseits das Gutachten Sach- verständiger einzuholen berechtigt ist. Wenn auf der Gant weniger als der Metallwert geboten wird, so soll dieser von der Gantbeamtung durch freihändigen Verkauf erzielt werden.
Art. 209 1 Sind mehrere Gegenstände für das nämliche Darlehen zu
Pfand bestellt, so ist der Verpfänder berechtigt, die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher sie auf die Gant zu bringen sind. 2 Der Verkauf ist auf Verlangen des Verpfänders einzustellen, so- bald ein Betrag erlöst ist, welcher hinreicht, die Forderung des Pfand- leihers an Kapital, Zins und Kosten zu decken.
Art. 210 Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss des
Pfanderlöses durch Verjährung erloschen, so fällt der hinterlegte Be- trag in das Armengut der Gemeinde.
Art. 21256 , 63 1 Pfandleiher sind zu ordnungsgemässer Führung von
Geschäftsbüchern nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buch- führung und zur Aufbewahrung der Geschäftspapiere verpflichtet. 2 Die Verordnung20 regelt die Einzelheiten über die Geschäftsfüh- rung und deren Kontrolle.
Art. 21356 , 63 Sind die für die Erteilung der Bewilligung als Pfand-
leiher notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden oder wird den §§ 204 bis 211 dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Verordnungen wiederholt oder in grober Weise zuwidergehandelt, kann die Bewilligung entzogen werden.
Art. 21456 Konsumkreditgeber und Konsumkreditvermittler benö-
tigen eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates, soweit das Bundesgesetz über den Konsumkredit25 sie der Bewilligungs- pflicht unterstellt.
Art. 21555 1 Bei Kreditgeschäften, die nicht dem Bundesgesetz über
den Konsumkredit unterstehen, dürfen die jährlichen Kreditkosten höchstens 18 Prozent betragen. Als Kreditkosten gelten die Beträge, die der Kreditnehmer zusätzlich zum beanspruchten Kredit schuldet. Bei Teilzahlungskrediten und Krediten mit periodisch sinkender Be-
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EG ZGB 230 23 1. 1. 26 - 131 anspruchungsgrenze sind die Kreditkosten in analoger Anwendung von Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit in Jahres- prozenten zu berechnen. 2 Diese Kreditgeschäfte dürfen nicht vom Eingehen weiterer Ver- pflichtungen wie der Übernahme von Geschäftsanteilen, Obligationen oder Waren oder der Entrichtung von Jahresbeiträgen abhängig ge- macht werden.
Art. 216 1 Wer als Bewilligungspflichtiger das Gewerbe des Pfand-
leihers, Kreditgebers oder Kreditvermittlers ohne Bewilligung ausübt, oder wer als Pfandleiher die Vorschriften über die Geschäftsführung verletzt, wird mit Busse von 200 bis 100 000 Franken bestraft. Die Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.58, 63 2 Gesellschaften haften solidarisch für Bussen und Kosten, die den an ihrer Geschäftsführung beteiligten Personen auferlegt werden. G. Grundbuchwesen56
Art. 217 Die Anlage des Grundbuches erfolgt nach politischen
Gemeinden. Das Obergericht kann für einzelne Gemeinden andere Vorschriften aufstellen.
Art. 218 Die neben den Vorschriften des Bundes für die Grund-
buchführung, insbesondere mit Rücksicht auf die bisherigen Einrich- tungen und nach Massgabe des Bedürfnisses weiter erforderlichen Vorschriften werden durch eine Verordnung des Obergerichtes7 fest- gestellt.
Art. 219 Durch Beschluss des Kantonsrates kann angeordnet wer-
den, dass an Stelle der Belege für die Grundbucheintragung ein Ur- kundenprotokoll treten soll, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen (
Art. 948
ZGB21).
Art. 22049 1 Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuch-
verwalter unterzeichnet (
Art. 857 ZGB21).
2 Das Obergericht erlässt die näheren Vorschriften über die Art der Ausstellung, Prüfung und Unterzeichnung der Pfandtitel6. Es kann für die Kontrolle weitere Bestimmungen aufstellen.
Art. 22140 Die Einteilung des Kantons in Grundbuchkreise, die Or-
ganisation der Grundbuchämter und die Gebühren richten sich nach dem Notariatsgesetz4.
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230 EG ZGB 24
Art. 22271 Fünfter Abschnitt: Obligationenrecht
A. Versteigerung
Art. 223 Freiwillige öffentliche Versteigerungen bedürfen der Mit-
wirkung des Gemeindeammanns. Ausgenommen sind die Versteige- rungen von Staatsbehörden und die Versteigerungen von Gemeinden und öffentlichrechtlichen Korporationen über den Ertrag der Ge- meindeoder Korporationsgüter, die Jahresnutzungen, die Verpach- tung der gemeinsamen Grundstücke und über das Halten von Zucht- tieren. §§ 224–229. B. Miete und Pacht67
Art. 229a 1 Der Mäkler (
Art. 412 ff. OR24) von Wohnräumen im
Kanton, die den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen unterstehen, darf vom Mietinteres- senten einen Mäklerlohn von höchstens 75% des monatlichen Netto- mietzinses verlangen. Der Mäklerlohn umfasst sämtliche Aufwendun- gen und darf nur verlangt werden, wenn der Mietvertrag infolge der Bemühungen des Mäklers zustande gekommen ist. 2 Eine Sicherheitsleistung darf 50% des mutmasslichen Mäklerloh- nes nicht übersteigen und ist bei Zustandekommen eines Mietvertra- ges an den Mäklerlohn anzurechnen. Kommt innert sechs Monaten nach Abschluss des Mäklervertrages kein Mietvertrag zustande, ist die Sicherheitsleistung dem Mietinteressenten zurückzuerstatten.
Art. 229b 1 Beträgt der Leerwohnungsbestand im Kanton höchs-
tens 1,5%, sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen ver- pflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in
Art. 270 Abs. 2
OR24 vorgesehene Formular zu verwenden.
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EG ZGB 230 25 1. 1. 26 - 131 2 Das kantonale statistische Amt ermittelt jeweils per 1. Juni den Leerwohnungsbestand im Kanton. Liegt der Leerwohnungsbestand gegenüber dem Vorjahr neu unter dem Wert von 1,5%, ordnet der Regierungsrat die Pflicht zur Verwendung des Formulars an. Liegt er neu über dem Wert von 1,5%, hebt der Regierungsrat diese Pflicht wieder auf. Eine entsprechende Änderung der Formularpflicht gilt ab 1. November des betreffenden Jahres. C. Eheund Partnerschaftsvermittlung66
Art. 229c Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion erteilt
die Bewilligung zur Eheund Partnerschaftsvermittlung und übt die Aufsicht aus (
Art. 406 c Abs. 1 OR24).
D. Vorlegung von beweglichen Sachen oder Urkunden67
Art. 230 Wer ein rechtliches Interesse an der Vorzeigung einer be-
weglichen Sache hat und das Vorhandensein dieses Interesses beschei- nigt, darf vom Inhaber fordern, dass er sie zur Einsichtnahme vorlege.
Art. 231 Die Einsicht gerichtlicher oder notarialischer Akten und
Protokolle oder anderer öffentlicher Urkunden ist Privatpersonen ge- stattet, sofern ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme beschei- nigt wird.
Art. 232 Die Einsichtnahme in eine Privaturkunde kann von jeder-
mann, der nach dem Inhalt der Urkunde als Beteiligter erscheint, in- soweit verlangt werden, als ein rechtliches Interesse an der Einsicht- nahme bescheinigt wird. Insbesondere gilt dies für: das Testament mit Bezug auf alle darin bedachten Personen und die gesetzlichen Erben, die über ein Rechtsgeschäft vorhandenen Urkunden, Korrespon- denzen, Empfangsscheine, Quittungen für die Vertragsparteien, die Rechnungen samt den Belegen im Verhältnis des Rechnungs- stellers und Rechnungsnehmers, die Zinsbücher der Gläubiger für die Schuldner, die Bücher der Börsenagenten und Sensale für die Personen, deren Geschäfte sie vermitteln, die Geschäftsbücher der Gewerbetreibenden und Handwerker für ihre Kunden und Angestellten, Arbeiter und Gesellen.
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230 EG ZGB 26
Art. 233
Gefahr und Kosten der Vorlegung trägt der Gesuchsteller.
Art. 234 Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er
die Vorlegung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige Weise verunmöglicht.
Art. 235 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über
die Öffentlichkeit der im Schweizerischen Zivilgesetzbuch21 vorgese- henen Register und über die Vorlegung der Geschäftsbücher von Kaufleuten. §§ 235bis–235quater.
Art. 235a Sechster Abschnitt: Beurkundung und Beglaubigung
A. Öffentliche Beurkundung
Art. 236 Die öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen und
die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände und Vorgänge sowie über rechtliche Verhältnisse erfolgen durch den Notar.
Art. 236a Wer eine öffentliche Urkunde errichtet, darf davon elekt-
ronische Ausfertigungen erstellen.
Art. 237 1 Für die öffentliche Beurkundung ist jeder Notar des Kan-
tons zuständig. 2 Für die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche oder vormerkbare persönliche Rechte an Grundstücken ist nur der Notar des Kreises zuständig, in welchem das Grundstück oder ein Teil davon liegt. Die Beurkundung von Rechtsgeschäften über mehrere, in ver- schiedenen Kreisen gelegene Grundstücke kann von jedem Notar vor- genommen werden, in dessen Kreis ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks liegt.
Art. 238 Der Notar ist für die Richtigkeit der von ihm bezeugten
Tatsachen und für die Beobachtung der vorgeschriebenen Formen ver- antwortlich.
Art. 239 1 Bei der Beurkundung von Willenserklärungen prüft der
Notar die Identität und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis der mitwirkenden Personen, ihre Urteilsfähigkeit und soweit erforderlich ihre Handlungsfähigkeit.
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EG ZGB 230 27 1. 1. 26 - 131 2 Fehlt es an den Voraussetzungen oder erscheinen diese als zwei- felhaft, lehnt der Notar die Beurkundung ab. Auf Verlangen der Parteien kann er sie gleichwohl vornehmen, hat aber in der Urkunde einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen. 3 Der Notar vergewissert sich, dass der Inhalt der von den Parteien vorgelegten oder für sie von ihm aufgesetzten Urkunde dem wirk- lichen Parteiwillen entspricht, und er sorgt dafür, dass die Urkunde diesen klar und vollständig zum Ausdruck bringt.
Art. 240 1 Der Notar verliest den Parteien die Urkunde oder lässt
sie von diesen unter seiner Aufsicht durchlesen. Die Parteien haben ausdrücklich zu erklären, dass die Urkunde ihrem Willen entspreche, und diese zu unterzeichnen. 2 Sodann vollzieht der Notar die Beurkundung, indem er auf der Urkunde erklärt, diese enthalte den ihm mitgeteilten Parteiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis genommen, von ihnen genehmigt und unterzeichnet worden. Er siegelt und unterzeichnet die Urkunde unter Angabe von Ort und Zeit der Beurkundung.
Art. 241 Beurkundungshandlungen gemäss
Art. 240 haben im Beisein
aller beteiligten Personen in der Regel im Amtslokal des Notars zu geschehen und sind ohne wesentliche Unterbrechung zu Ende zu füh- ren.
Art. 242 1 Ist die Urkunde in einer fremden Sprache zu errichten,
weil ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht versteht oder weil es die Parteien verlangen, so zieht der Notar einen Übersetzer bei, sofern er der fremden Sprache nicht mächtig ist oder sofern dies verlangt wird. 2 Der Übersetzer hat die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen und zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei.
Art. 243 Die schriftliche Form genügt für den Vertrag, der zwischen
dem Enteigner und dem Enteigneten nach erfolgter Planauflage über die Abtretung oder Belastung von Grundeigentum abgeschlossen wird.
Art. 245 Das Obergericht erlässt durch Verordnung5 nähere Bestim-
mungen über das Beurkundungsverfahren, insbesondere bei Parteien, die nicht unterzeichnen können, sowie über die Form der Beurkun- dung und die Aufbewahrung der Urkunden. Es kann für bestimmte Beurkundungsgeschäfte abweichende Vorschriften aufstellen.
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230 EG ZGB 28 B. Beglaubigungen
Art. 246 1 Jeder Gemeindeammann34 und jeder Notar des Kantons
ist zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt. 2 Die Beglaubigungsbefugnis, welche durch besondere Gesetze andern Stellen übertragen ist, bleibt vorbehalten. 3 Auf Verlangen beglaubigt die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle die Unterschriften der in Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen und bezeugt deren Befugnis, Beglaubigungen vorzunehmen.49
Art. 247 1 Die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Hand-
zeichens erfolgt nur, wenn die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart des Beamten vollzogen oder vom Aussteller persönlich anerkannt worden ist. 2 Die Unterschrift kann durch einen Bevollmächtigten anerkannt werden, sofern die entsprechende Vollmacht den Voraussetzungen von Abs. 1 entspricht und beim Amt hinterlegt ist. Die Beglaubigung der Anerkennung durch den Vertreter kann der Beamte von der Erfül- lung weiterer Bedingungen abhängig machen. 3 Ist der Unterzeichner oder der Bevollmächtigte dem Beamten nicht persönlich bekannt, hat er sich durch dem letzteren bekannte Personen oder in anderer geeigneter Weise über seine Identität auszu- weisen. 4 Die Beglaubigung bezeichnet die Art, wie die Unterschrift voll- zogen wurde, sowie die Art der Feststellung der Identität des Unter- zeichners oder des Bevollmächtigten. Sie ist zu datieren, zu unterzeich- nen und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
Art. 248 1 Zur Ausstellung der beglaubigten Abschrift einer Ur-
kunde oder zur Beglaubigung einer vorgelegten Abschrift oder Kopie ist erforderlich, 1. dass sich der Beamte von der Echtheit des ihm vorgelegten Origi- nals überzeugt hat; ist das nicht möglich, so ist dieser Umstand in der Beglaubigung ausdrücklich zu erwähnen, 2. dass die Abschrift oder Kopie mit dem Original verglichen wurde. 2 Finden sich im Original Streichungen, Einschaltungen und der- gleichen, so werden diese Umstände in der Abschrift vermerkt.
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EG ZGB 230 29 1. 1. 26 - 131
Art. 249 1 Bei Auszügen aus Urkunden wird in gleicher Weise ver-
fahren, und es wird in der Abschrift nicht nur vermerkt, dass sie nur einen Auszug enthält, sondern es werden auch die Auslassungen hervor- gehoben. Ausserdem kann im Zeugnis bescheinigt werden, dass nach Ansicht des Beamten nichts zur Sache Gehöriges weggelassen worden sei. 2 Insbesondere werden bei Rechnungsauszügen aus Geschäfts- büchern der Name und die Beschaffenheit des Buchs sowie die Seiten- zahl oder die Kontonummer angegeben.
Art. 250 Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde erfolgt
durch eine vom Beamten auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde.
Art. 250a Wer zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt ist,
darf die Übereinstimmung einer von ihm erstellten elektronischen Ab- schrift mit dem Originaldokument auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen. Dritter Titel: Übergangsund Schlussbestimmungen I. Eheliches Güterrecht
Art. 25139 Erklärungen über die Beibehaltung des bisherigen ordent-
lichen Güterstandes sowie über die Unterstellung unter den neuen ordentlichen Güterstand können beim Handelsregisteramt abgegeben werden (
Art. 9 e und 10 b Schlusstitel ZGB21).
II. Persönliches Eherecht
Art. 252 III. Elternund Kindesrecht
§§ 253–255. IV. Vormundschaftsrecht
Art. 256
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230 EG ZGB 30
Art. 257 Vormundschaften über Personen, deren Aufenthalt unbe-
kannt ist, werden als Beistandschaften fortgeführt.
Art. 258 V. Grundpfandrecht
Art. 259 1 Dem Inhaberschuldbrief des neuen Rechts werden gleich-
gestellt: die Schuldbriefe sowie diejenigen Kaufschuldbriefe, welche die Bemerkung enthalten, dass bei dem dem Titel zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft die Nachwährschaft wegbedungen worden ist. 2 Der Grundpfandverschreibung des neuen Rechts werden die Ver- sicherungsbriefe gleichgestellt (Kreditversicherungsbriefe, Weiberguts- versicherungsbriefe, Bürgschaftsversicherungsbriefe und dergleichen).
Art. 260 1 Gülten, die unter dem früheren Rechte errichtet worden
sind, können, auch wo ursprünglich an eine ewige Gült gedacht war, nach den für Schuldbriefe geltenden Aufkündigungsfristen und Ter- minen abgelöst werden. 2 Bei den vor dem Jahre 1601 errichteten Gülten ist in Berücksich- tigung der damaligen Veränderung des Münzfusses und des Herkom- mens ein Zuschlag von 20% des Ablösungskapitals hinzuzurechnen.
Art. 261 1 Stehen von mehreren verpfändeten Grundstücken ein-
zelne im Eigentum eines Dritten und gerät der Schuldner in Konkurs oder wird er auf Pfandverwertung betrieben oder unterliegen die ihm gehörenden Grundstücke aus andern Gründen einer Zwangsverstei- gerung, so haften die Grundstücke des Dritten (Geschreiten) nur für einen allfälligen Mindererlös aus den erstern, und zwar in der Weise, dass er die Wahl hat, ob er den Mindererlös auf seine Grundstücke übernehmen und bezahlen oder ob er die letztern für die Forderung des Gläubigers versteigern lassen wolle. 2 Sind mehrere Eigentümer, welche nicht Schuldner sind, für die nämliche Schuld vorhanden, so entscheidet über das Verhältnis ihrer Beteiligung bei der Übernahme beziehungsweise Bezahlung der Schuld der Wert ihrer Grundstücke zur Zeit der Geschreiung.
Art. 262 Ist der Erlös aus dem Grundstück eines Geschreiten ganz
oder teilweise zur Befriedigung des Gläubigers verwendet worden, so hat der Geschreite das Rückgriffsrecht gegen den eigentlichen Schuld- ner, nicht aber gegen die Mitgeschreiten. §§ 263–265.
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EG ZGB 230 31 1. 1. 26 - 131 VI. Einführung des Grundbuches
Art. 266 1 Das Grundbuch wird aufgrund einer amtlichen Vermes-
sung eingeführt. Ausnahmsweise kann das Obergericht da, wo ein Ver- messungswerk noch nicht besteht, die Anlegung des Grundbuches ge- stützt auf Liegenschaftsverzeichnisse bewilligen (
Art. 40 Schlusstitel
ZGB21). 2 Der Zeitpunkt der Einführung für die einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile (
Art. 217 ) wird durch das Obergericht bestimmt32; es ent-
scheidet über den Umfang der Bereinigung der bestehenden ding- lichen Rechte (
Art. 43 Schlusstitel ZGB21) und trifft die erforderlichen
Anordnungen. 3 . . .71
Art. 267 Zur Bereinigung der Pfandbelastungen kann vor der An-
legung des Grundbuches die Ablösung aller ältern Pfandrechte, unter Beobachtung der gesetzlichen Aufkündigungsfristen und Termine, angeordnet werden, auch wenn nach dem Inhalt der Pfandtitel die Aufkündigung nicht zulässig wäre.
Art. 268 Aufprotokollierte Schuldbriefe sind bei der Anlegung des
Grundbuches als Grundpfandverschreibung zu behandeln, sofern nicht der Gläubiger die nachträgliche Ausstellung von Pfandtiteln verlangt.
Art. 269 1 Pfandrechte, welche auf mehreren, verschiedenen Eigen-
tümern gehörenden Grundstücken haften, sind bei der Anlegung des Grundbuches entweder abzulösen, oder es ist die Pfandhaft nach Massgabe der Vorschriften der
Art. 798 Abs. 2 und 3 und 833 Abs. 2
ZGB21 auf die mehreren Grundstücke zu verteilen. 2 Ebenso ist zu verfahren mit Bezug auf Pfandrechte an mehreren Grundstücken, welche im Eigentum nicht solidarisch verpflichteter Schuldner stehen. 3 Pfandrechte, welche auf Teilen eines Grundstückes haften, sind entweder abzulösen oder auf das ganze Grundstück auszudehnen.
Art. 270 Ist die Anlegung des Grundbuches für einen Grundbuch-
kreis vollendet, so wird dies nach Anweisung des Obergerichtes öffent- lich bekannt gemacht. Damit ist die Anzeige zu verbinden, dass alle nicht eingetragenen dinglichen Rechte erlöschen, sofern sie nicht bin- nen zwei Jahren zur Eintragung gelangen (
Art. 44 Abs. 2 Schlusstitel
ZGB21).
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230 EG ZGB 32
Art. 27165 1 Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung des Grund-
buches über die Eintragung dinglicher Rechte ergeben, werden vom Grundbuchverwalter, wenn ein von ihm anzustellender Sühnversuch erfolglos bleibt, ungeachtet des Streitwerts an das Einzelgericht gewie- sen. 2 Das Gericht teilt den rechtskräftigen Entscheid dem Grundbuch- verwalter mit.
Art. 273 Die nähern Vorschriften über die Einführung des Grund-
buches, insbesondere auch über die Eintragung der Flurwege, werden, soweit deren Erlass Sache des Kantons ist, durch eine Verordnung des Obergerichts6 festgestellt.
Art. 274 1 Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch an-
gelegt ist (
Art. 270 ), kommt in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Um-
änderung und Untergang der dinglichen Rechte der Eintragung in das bisherige Grundprotokoll die Grundbuchwirkung des neuen Rechtes zu, mit Ausnahme der Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten (
Art. 48 Schlusstitel ZGB21).
2 Die Eintragung in das Grundprotokoll entspricht der Eintragung in das Hauptbuch des eidgenössischen Grundbuches; das bisherige Journal gilt als Tagebuch des neuen Rechts. 3 Das Obergericht kann weitere Einrichtungen bezeichnen oder schaffen, denen an Stelle oder neben dem bisherigen Grundprotokoll die in
Art. 48 Abs. 2 Schlusstitel ZGB21 vorgesehene Wirkung zukommen
soll35. VII. Schlussbestimmungen
Art. 275 Für diejenigen zivilrechtlichen Verhältnisse, deren Ord-
nung dem kantonalen Recht überlassen ist, gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch21 als ergänzendes Recht.
Art. 276 1 Das bisherige kantonale Privatrecht ist aufgehoben, es sei
denn, dass sich aus dem Zivilgesetzbuch21 oder dem Einführungsgesetz der Fortbestand desselben ergibt. 2 Das kantonale öffentliche Recht bleibt bestehen, soweit sich nicht aus dem Zivilgesetzbuch21 oder dem Einführungsgesetz Abänderun- gen ergeben.
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EG ZGB 230 33 1. 1. 26 - 131 3 Insbesondere sind aufgehoben: a. das Privatrechtliche Gesetzbuch vom 4. September 1887, b. vom Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. Juli 1891 §§ 19–36, 38, 40– 65 sowie das Gesetz vom 27. November 1904 betreffend Abände- rung des
Art. 45 des genannten Gesetzes,
c. das Gesetz betreffend die Gewerbe der Pfandleiher, Feilträger und Gelddarleiher vom 21. Mai 1882, d.
Art. 5 des Gesetzes betreffend die Streitigkeiten im Verwaltungsfach
vom 23. Juni 1831, e. die Verordnung betreffend die Rekursund Appellationsfristen im Verwaltungsfach vom 29. Juni 1844, f. die Verordnung betreffend die Sicherstellung von Verlassenschaf- ten vom 8. April 1903.
Art. 278 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Schweizerischen
Zivilgesetzbuch21 (1. Januar 1912) in Kraft, soweit sich nicht aus sei- nem Inhalt die frühere Anwendung ergibt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443, 466) Sind in der Schirmlade einer Vormundschaftsbehörde Wertpapiere hinterlegt, die der Sicherstellung des Vermögens einer Ehefrau gestützt auf
Art. 205 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 10. Dezember 1907 dienen,
fordert die KESB die Ehefrau unter Fristansetzung auf, eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Wertpapiere hinterlegt werden können. Unter- lässt die Ehefrau die Bezeichnung einer Hinterlegungsstelle, übergibt die KESB die Wertpapiere einer Filiale der Zürcher Kantonalbank zur Aufbewahrung auf Kosten der Ehefrau. 1 OS 29, 145 und GS II, 214. Vom Bundesrat genehmigt am 19. Mai 1911. 2 LS 211.1. 3 LS 232.3. 4 LS 242. 5 LS 242.2.
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230 EG ZGB 34 6 LS 252. 7 LS 252.1. 8 LS 351. 9 LS 631.1. 10 LS 700.1. 11 LS 700.9. 12 LS 722.1. 13 LS 724.11. 14 LS 781. 15 LS 833.1. 16 LS 852.1. 17 LS 862.1. 18 LS 910.1. 19 LS 921.1. 20 LS 954.2. 21 SR 210. 22 SR 211.112.2. 23 SR 211.231. 24 SR 220. 25 SR 221.214.1. 26 SR 312.0. 27 SR 921.0; 921.01. 28 Direktion der Justiz und des Innern. 29 Vgl.
Art. 7 –10 des BG über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und an-
dere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947 (SR 282.11). 30 Vgl.
Art. 102 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1).
31 Vgl. G betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312). 32 Vgl. Kantonale Grundbuchverordnung (LS 252). 33 Vgl. V über das Stiftungswesen (aufgehoben). 34 Vgl. V über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner (LS 131.3). 35 Vgl.
Art. 44 der Kantonalen Grundbuchverordnung vom 26. März 1958 (LS 252).
36 Vgl.
Art. 121 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (LS 631.1).
37 Aufgehoben durch Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618). 38 Aufgehoben durch RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit 1. Januar 1988. 39 Fassung gemäss RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit 1. Januar 1988. 40 Fassung gemäss Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 (OS 49, 423). In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).
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EG ZGB 230 35 1. 1. 26 - 131 41 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350). 42 Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255). 43 Eingefügt durch G vom 20. Februar 1994 (OS 52, 817). In Kraft seit 1. Novem- ber 1994 (OS 52, 819). 44 Eingefügt durch G vom 12. März 1995 (OS 53, 167). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170). 45 Fassung gemäss G vom 12. März 1995 (OS 53, 167). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170). 46 Aufgehoben durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 301). 47 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 193). In Kraft seit 1. Januar 1999. 48 Fassung gemäss G vom 7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 160). 49 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62). 50 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62). 51 Eingefügt durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personenund Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245). 52 Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personenund Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245). 53 Aufgehoben durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245). 54 Aufgehoben durch G vom 29. April 2002 (OS 58, 95; ABl 2001, 1838). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 259). 55 Eingefügt durch G vom 26. April 2004 (OS 59, 236; ABl 2003, 2254). In Kraft seit 1. Juni 2005 (OS 60, 159). 56 Fassung gemäss G vom 26. April 2004 (OS 59, 236; ABl 2003, 2254). In Kraft seit 1. Juni 2005 (OS 60, 159). 57 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 412). In Kraft seit 21. August 2006 (OS 61, 219). 58 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007. 59 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008. 60 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
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230 EG ZGB 36 61 Eingefügt durch G vom 24. September 2007 (OS 62, 595; ABl 2007, 409). In Kraft seit 1. Januar 2008. 62 Fassung gemäss G vom 24. September 2007 (OS 62, 595; ABl 2007, 409). In Kraft seit 1. Januar 2008. 63 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010. 64 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010. 65 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivilund Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 574; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011. 66 Eingefügt durch G vom 30. Mai 2011 (OS 66, 643; ABl 2010, 1791). In Kraft seit 1. Januar 2012. 67 Fassung gemäss G vom 30. Mai 2011 (OS 66, 643; ABl 2010, 1791). In Kraft seit 1. Januar 2012. 68 Eingefügt durch G über die BVGund Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (OS 66, 645; ABl 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012. 69 Fassung gemäss G über die BVGund Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (OS 66, 645; ABl 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012. 70 Aufgehoben durch G über die BVGund Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (OS 66, 645; ABl 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012. 71 Aufgehoben durch Kantonales Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 (OS 67, 330; ABl 2010, 1280). In Kraft seit 1. November 2012. 72 Fassung gemäss Kinderund Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (OS 66, 991; ABl 2010, 17). In Kraft seit 1. Januar 2013 (OS 67, 642). 73 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013. 74 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutz- recht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013. 75 Eingefügt durch G vom 25. November 2012 (OS 68, 311; ABl 2010, 2402). In Kraft seit 1. November 2013. 76 Eingefügt durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016. 77 Eingefügt durch G vom 17. August 2015 (OS 71, 88; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. April 2016. 78 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018. 79 Fassung gemäss Berichtigung vom 26. März 2019 (OS 74, 149). In Kraft seit 26. März 2019. 80 Fassung gemäss Gewaltschutzgesetz vom 13. Januar 2020 (OS 75, 301; ABl 2019- 03-22). In Kraft seit 1. Juli 2020.
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EG ZGB 230 37 1. 1. 26 - 131 81 Eingefügt durch Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 (OS 75, 626; ABl 2018-02-16). In Kraft seit 1. Januar 2021. 82 Eingefügt durch G vom 4. Oktober 2021 (OS 76, 663; ABl 2021-01-29). In Kraft seit 1. Januar 2022. 83 Fassung gemäss G vom 7. Februar 2022 (OS 77, 311; ABl 2020-09-04). In Kraft seit 1. Juli 2022. 84 Aufgehoben durch Gesetz über die Nutzung des Untergrundes vom 25. Mai 2020 (OS 78, 228; ABl 2016-12-02). In Kraft seit 1. Juli 2023. 85 Fassung gemäss G vom 8. April 2024 (OS 79, 420; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1. Dezember 2024. 86 Aufgehoben durch G vom 8. April 2024 (OS 79, 420; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1. Dezember 2024. 87 Aufgehoben durch Gesetz über die BVGund Stiftungsaufsicht vom 30. Juni 2025 (OS 80, 228; ABl 2024-06-21). In Kraft seit 1. Januar 2026.
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