tritt mit Art. 22 und 43 Abs. 1–3 ZStV in Kraft. ergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010 (OS 65, 1008)
Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung erstinstanzlich hängigen Zivilstandsverfahren werden vom bisher zuständigen Zivilstandsamt beurteilt.
Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung hängigen Rekursverfahren gegen Beschwerdeentscheide des Gemeindeamtes werden von der Direktion beurteilt.
Sämtliche Beschwerdeentscheide, die vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung gefällt werden, sind unabhängig vom Datum ihrer Eröffnung oder dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Rekurs bei der Direktion anzufechten. -- 6 of 10 --
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. März 2023 (OS 78, 306) Seit dem 1. Juli 2022 bezahlte Gebühren für die Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen können innert fünf Jahren seit Bezahlung beim erhebenden Zivilstandsamt zurückgefordert werden.