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231.1

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

(vom 1. Dezember 2004)1

Präambel

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

(vom 1. Dezember 2004)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 32 des EG zum ZGB vom 2. April 19112,

beschliesst:

Festlegung

der Zivilstandskreise11

Urkundspersonen ohne

Fachausweis

Gemeindevorstand20

Gerichtsund

Verwaltungsentscheide9

Anfechtung von

Beschwerdeentscheiden

Anpassung des

Anhangs

a_zivilstandskreise_und_sonderzivilstandsamt A. Zivilstandskreise und Sonderzivilstandsamt11

Art. 1

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.

Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren:

  1. den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises,
  2. wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.

Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeindevorstände20. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch das Gemeindeamt.11 Sonderzivilstandsamt

Art. 1a10 Der Kanton führt ein Sonderzivilstandsamt. Es wird vom

Gemeindeamt geführt. Es hat Sitz in Zürich.

b_geschaeftsbetrieb B. Geschäftsbetrieb

Art. 230 Amtsräume

Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes sorgt für zweckdienliche Räumlichkeiten zur Ausübung der zivilstandsamtlichen Tätigkeiten.

Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes stellt für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen unentgeltlich mindestens ein Lokal zur Verfügung. Daneben kann sie weitere Lokale festlegen und deren Benützung gegen Entgelt vorsehen. -- 1 of 10 --

Lokale für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen sind

  1. dem Anlass würdig,
  2. für alle Paare zu den gleichen Bedingungen benutzbar,
  3. dem Publikum kostenfrei zugänglich,
  4. für Personen mit Behinderung geeignet.

Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes meldet dem Gemeindeamt die Lokale für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen vor ihrer Benützung.

Art. 330 Öffnungszeiten

Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zeiten fest, während deren Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen vorgenommen werden. Das Zivilstandsamt macht die Zeiten bekannt.

An Sonnund allgemeinen Feiertagen sowie an lokalen Feiertagen der Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes werden keine Trauungen oder zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen vorgenommen. Davon ausgenommen sind Nottrauungen nach

Art. 62 April

Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. 2004 (ZStV)4. Zivilstandsformulare

Art. 4

Die gesetzlich vorgeschriebenen Zivilstandsformulare werden den Zivilstandsämtern auf Rechnung der Gemeinde durch den Staat geliefert.

Formulare zur Anzeige zivilstandsrechtlicher Vorgänge werden den Anzeigepflichtigen vom zuständigen Zivilstandsamt unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Art. 511 Datensicherung Register, Belege

Die Gemeinde sorgt für eine sichere Aufbewahrung der , Mikrofilme und elektronischen Datenträger.

Art. 5a25

c_personal C. Personal

Art. 6 Personen, die den eidgenössischen Fachausweis erst nach

ihrer Ernennung zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten erwerben werden (Art. 4 Abs. 4 ZStV)6, erhalten die Berechtigung zum elektronischen Abschliessen einer Beurkundung gemäss Art. 28 ZStV nur, wenn sie mindestens drei Monate auf einem Zivilstandsamt tätig gewesen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Zivilstandsamtes kann die Frist auf sechs Monate verlängern. -- 2 of 10 --

Art. 7 Stellvertretung Zivilstandskreis

Mit Zustimmung des Gemeindevorstands20 eines andern es kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter dieses Amtes als Stellvertretung ernannt werden.

Sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten eines Zivilstandsamtes wie auch deren Stellvertretung aus zwingenden Gründen während längerer Zeit verhindert, so bezeichnet das Gemeindeamt11 nach Anhörung des Gemeindevorstands20 eine ausserordentliche Stellvertretung.

Art. 8 Meldung Zivilsta

Wechsel in der Person einer Zivilstandsbeamtin oder eines ndsbeamten, der Stellvertretung oder einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters des Zivilstandsamtes sind umgehend dem Gemeindeamt11 zu melden. Administratives Personal

Art. 9 Die Gemeinde stellt das für die Amtsführung erforderliche

Personal zur Verfügung. Vor der Stellenbesetzung hört sie die Leiterin oder den Leiter des Zivilstandsamtes an. Ausund Weiterbildung

Art. 10 Das Gemeindeamt11 kann Ausund Weiterbildungskurse

für obligatorisch erklären.

d_aufsichtsbehoerden D. Aufsichtsbehörden

Art. 11

Der Gemeindevorstand20 ist Aufsichtsund Beschwerdeinstanz, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.

. . .12 Kantonale Aufsichtsbehörden

Art. 1211

Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt.

Dem Gemeindeamt kommen die im Bundesrecht der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen und folgende weitere Aufgaben zu:

  1. Inspektion der Zivilstandsämter,
  2. fachliche Unterstützung der Zivilstandsämter,
  3. Benutzerverwaltung für Infostar und Vergabe der Benutzerrechte,
  4. periodische Prüfung der Vorkehrungen der Gemeinden zur Datensicherung,
  5. Mitteilungen gemäss Art. 1 Abs. 4 ZStV und Art. 1a Abs. 2 ZStV.

Das Gemeindeamt entscheidet in eigenem Namen. § 12 a 4

bleibt vorbehalten.

  1. Direktion der Justiz und des Innern

Art. 12a10

Gegenüber dem Sonderzivilstandsamt ist die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) kantonale Aufsichtsbehörde.

Die Direktion ist Beschwerdeinstanz gemäss Art. 90 Abs. 1 ZStV.

  1. Gemeindeamt -- 3 of 10 --

e_finanzierung E. Finanzierung

Art. 13 Kosten29

Die Gemeinden tragen sämtliche Kosten ihres Zivilstandsamtes, einschliesslich die Kosten der obligatorisch erklärten Ausund Weiterbildung.

Der Kanton belastet den Zivilstandskreisen die ihm anfallenden Kosten für die zentrale Datenbank nach Massgabe der Bevölkerungszahl der Zivilstandskreise. Gebührenfreiheit

Art. 13a29 Für die Entgegennahme einer Erklärung über die Um-

wandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird keine Gebühr erhoben.

f_amtstaetigkeit F. Amtstätigkeit

Art. 14

Für Zivilstandsfälle, die im Kanton Zürich zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:

  1. das Zivilstandsamt am zürcherischen Wohnsitz einer der beteiligten Personen,
  2. das Zivilstandsamt am zürcherischen Heimatort einer der beteiligten Personen,
  3. das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.

. . .12

  1. Besondere Zuständigkeiten

Art. 14a10

Das Sonderzivilstandsamt beurkundet:

  1. Adoptionen und deren Aufhebung,
  2. Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht,
  3. Geschlechtsänderungen,
  4. Namensänderungen,
  5. testamentarische Anerkennungen von Kindern,
  6. Verschollenerklärungen und deren Aufhebung.

Das Zivilstandsamt am Heimatort einer der beteiligten Personen beurkundet Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 22 Abs. 2 ZStV und ausländische Entscheide oder Urkunden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZStV. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss Abs. 1.

Das Zivilstandsamt am Sitz der Entlassungsbehörde beurkundet Entlassungen aus dem Gemeindebürgerrecht oder dem Kantonsbürgerrecht.

  1. Zuständigkeit für die Beurkundung im Allgemeinen -- 4 of 10 --

Art. 1511 c. Mitteilung9

Gerichte, Verwaltungsbehörden und weitere Organe teilen ihre Entscheidungen dem gemäss §§ 14 und 14 a zuständigen Zivilstandsamt mit.

Gerichte teilen dem Gemeindeamt Urteile über die Eintragung, Berichtigung und Löschung von Personendaten mit. Mitwirkung der kantonalen Aufsichtsbehörde

Art. 1611 ZStV in

Ist eine ausländische Person nach Art. 15 a Abs. 2 das Personenstandsregister aufzunehmen, sind die Akten dem Gemeindeamt zur Prüfung zu unterbreiten.

Das Gemeindeamt kann von der Vorlegungspflicht ganz oder teilweise befreien.

Art. 16a17 Amtsübergabe

Die Übergabe der Leitung eines Zivilstandsamtes erfolgt durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach § 12 in Gegenwart der neuen und der bisherigen Leitung.

Es wird ein Protokoll erstellt, das insbesondere über die Vollständigkeit der Register, die Lückenlosigkeit der Belege, den Stand der Registerführung und die übergebenen Dienstmaterialien informiert.

Das Protokoll wird von den Anwesenden unterzeichnet und dem zuständigen Gemeindevorstand20 zugestellt. Die Anwesenden erhalten eine Kopie.

Art. 1711 Findelkinder Herkunft find

Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer et, macht der Polizei des Fundortes sofort Anzeige.

Diese benachrichtigt umgehend das Zivilstandsamt und den Gemeindevorstand20 des Fundortes und Letzterer die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde14.

Der Gemeindevorstand20 gibt dem Kind Familienund Vorname, bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürgerrecht.

Der Beschluss des Gemeindevorstands20 ist dem Zivilstandsamt des Fundortes mitzuteilen. §§ 18–20.18

g_rechtsschutz G. Rechtsschutz10

Art. 20a10 Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde

(§ 12 a Abs. 2) gemäss Art. 90 Abs. 2 ZStV können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. -- 5 of 10 --

h_schlussbestimmungen H. Schlussbestimmungen11

Art. 2111 Die Direktion lässt die Angaben des Anhangs zu dieser

Verordnung nachführen, wenn die zu einem Zivilstandskreis zusammengefassten Gemeinden den Namen oder den Sitz des Zivilstandskreises ändern. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 22 Die Zivilstandsverordnung vom 29. November 2000 wird

aufgehoben. Übergangsbestimmung

Art. 23

Neben der vom Bundesrat vorgeschriebenen ereignisbezogenen Rückerfassung erfolgt eine systematische Rückerfassung und Überführung von Personendaten in die zentrale Datenbank Infostar.

Die systematische Rückerfassung ist bis 31. Dezember 2012 für alle lebenden Personen abzuschliessen.11

In erster Priorität werden Personendaten aufgrund eines zivilstandsamtlichen Ereignisses oder aufgrund eines Rückerfassungsauftrages aus einem anderen Zivilstandskreis in das neue System übertragen.

Die Zivilstandsämter erstatten jährlich Bericht an das Gemeindeamt über den Stand der Rückerfassung in ihrem Zivilstandskreis.11

Art. 24

Inkrafttreten Bund auf den 1.

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung5 durch den Januar 2005 in Kraft.

Art. 15 2 Üb

Üb

tritt mit Art. 22 und 43 Abs. 1–3 ZStV in Kraft. ergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010 (OS 65, 1008)

Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung erstinstanzlich hängigen Zivilstandsverfahren werden vom bisher zuständigen Zivilstandsamt beurteilt.

Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung hängigen Rekursverfahren gegen Beschwerdeentscheide des Gemeindeamtes werden von der Direktion beurteilt.

Sämtliche Beschwerdeentscheide, die vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung gefällt werden, sind unabhängig vom Datum ihrer Eröffnung oder dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Rekurs bei der Direktion anzufechten. -- 6 of 10 --

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. März 2023 (OS 78, 306) Seit dem 1. Juli 2022 bezahlte Gebühren für die Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen3 können innert fünf Jahren seit Bezahlung beim erhebenden Zivilstandsamt zurückgefordert werden.