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231.13

Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon

(vom 23. März 2004 / 26. Mai 2004)1

Art. 1 Zivilstandskreis

Die politische Gemeinde Bergdietikon bildet zusammen mit den politischen Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen den Zivilstandskreis Dietikon mit Sitz in Dietikon. Anwendbares Recht

Art. 2

Im Zivilstandskreis Dietikon kommt im Bereich des Zivilstandswesens ergänzend zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Rechtsschutz gegen zivilstandsrechtliche Anordnungen.

Gesuche von Brautleuten um Führung des Namens der Ehefrau (Art. 30 Abs. 2 ZGB2) werden nach Zürcher Verfahrensrecht behandelt. Gemeindevertrag

Art. 3

Die politischen Gemeinden des Zivilstandskreises Dietikon regeln in einem Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kostentragung und die Organisation des Zivilstandsamtes Dietikon sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz den Gemeinden oder den Gemeindeorganen zukommen.

Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich.

Art. 4 Aufsicht

Alle Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen zuweist, werden von den Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen des Kantons Zürich wahrgenommen.

Art. 5 Haftung

Haftbar im Sinne von Art. 46 Abs. 2 ZGB2 ist im Umfang der übernommenen Aufgaben der Kanton Zürich.

Art. 6 Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskantonen entscheidet ein Schiedsgericht. Jede kantonale Aufsichtsbehörde ernennt ein Mitglied. Das Präsidium obliegt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen. -- 1 of 2 --

231.13 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon – Vereinbarung

Art. 7 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau am 1. September 2004 in Kraft.

Art. 9 Übergangsrecht

Fälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung beim Zivilstandsamt Bergdietikon hängig sind, gehen an das Zivilstandsamt Dietikon über.

Art. 10 Publikation

Diese Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizieren. Kenntnisgabe an Bund

Art. 11 Diese Vereinbarung wird dem Bundesamt für Justiz zur

Kenntnis gebracht. Die Kenntnisgabe erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons Aargau.

OS 59, 191.

SR 210. -- 2 of 2 --