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232.3

Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

Präambel

EG KESR 232.3

(vom 25. Juni 2012)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. August 20114 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. März

20125,

beschliesst:

Bestand und

Zusammensetzung

3 Das Sekretariat sorgt für die systematische Ablage der Akten und

deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in einfachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.

Aufsicht über

die KESB

Beiständinnen

und Beistände

Berufsbeistandschaften

Inventar über

das Kindesvermögen

Ärztliche

Unterbringung

Anwendbares

Recht

Sachliche

Zuständigkeit

Zuständigkeit in

erster Instanz

Zusammenarbeit unter

Gemeinden

1_abschnitt_allgemeine_bestimmung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Gegenstand ZGB12 über

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Bestimmungen des den Kindesund Erwachsenenschutz. Es regelt insbesondere

  1. die Organisation und die Zuständigkeit der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und die Aufsicht über diese Behörde

Art. 440 (

und 441 ZGB),

  1. die Führung der Beistandschaften (Art. 405 ff. ZGB),
  2. die fürsorgerische Unterbringung und die Nachbetreuung (Art. 426 ff. und 437 ZGB),
  3. das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (Art. 450 f ZGB).

2_abschnitt_organisation 2. Abschnitt: Organisation

a_kindesund_erwachsenenschutzkreise A. Kindesund Erwachsenenschutzkreise

Art. 23 Kreisbildung

Ein Kindesund Erwachsenenschutzkreis (Kreis) umfasst das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden, die in der Regel im gleichen Bezirk liegen. -- 1 of 20 --

232.3 EG KESR

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Kreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere

  1. die mutmassliche Anzahl Fälle in den betreffenden Gemeinden,
  2. die Mindestpensen der Mitglieder der KESB gemäss § 5,
  3. die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und fachlich bestmögliche Aufgabenerfüllung durch die KESB.

Umfasst ein Kreis in verschiedenen Bezirken liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem organisationsrechtlichen Sitz der betreffenden KESB. Zusammenarbeit unter den Gemeinden

Art. 33

Schaffen mehrere Gemeinden mittels Anschlussvertrag eine gemeinsame KESB, ist für den Entscheid über diesen Vertrag der Gemeindevorstand21 zuständig. Bei anderen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gemeindegesetz6.

Zu regeln sind insbesondere:

  1. Zweck der Zusammenarbeit,
  2. organisationsrechtlicher Sitz und Name der KESB,
  3. Verteilung der Kosten der KESB,
  4. Festlegung des auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB und die Mitarbeitenden des Sekretariats anwendbaren Personalrechts.

Die Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

b_kindesund_erwachsenenschutzbehoerde B. Kindesund Erwachsenenschutzbehörde

Art. 43

In jedem Kreis besteht eine KESB mit mindestens drei Mitgliedern. Besteht eine KESB aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann sie Abteilungen bilden.

Der KESB gehören zwingend Mitglieder mit Fachwissen in den Bereichen Recht und Soziale Arbeit an. Zusätzlich gehören der KESB Mitglieder an mit Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Gesundheit oder Treuhandwesen.

Zur Sicherstellung der Stellvertretung wird eine genügende Zahl von Ersatzmitgliedern ernannt, mindestens aber zwei. Als Ersatzmitglieder können auch die Mitglieder einer anderen KESB bezeichnet werden.

Art. 53 Mindestpensen

Die Pensen der Mitglieder der KESB betragen mindestens

  1. 80% für die Präsidentin oder den Präsidenten,
  2. 50% für die übrigen Mitglieder. -- 2 of 20 --

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Art. 63 Voraussetzungen Schweizer ernann

Als Mitglieder der KESB können Schweizerinnen und t werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben.

Die Mitglieder der KESB müssen einen Universitätsabschluss oder einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe in einem der Fachbereiche gemäss § 4 Abs. 2 sowie eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesem Fachbereich nachweisen.

Diese Voraussetzungen gelten auch für die Ersatzmitglieder. Unvereinbarkeit

Art. 73

Das Amt als Mitglied einer KESB sowie die Anstellung im Sekretariat sind mit dem Amt als Beiständin oder Beistand und als Vormundin oder Vormund im selben Kreis unvereinbar.

Das Amt als Mitglied einer KESB ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den KESB und den Beschwerdeinstanzen unvereinbar.

Das Amt als Ersatzmitglied einer KESB ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dieser KESB unvereinbar.

Art. 83 Ernennung

Folgende Organe ernennen die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der KESB

  1. der Gemeindevorstand21, wenn eine Gemeinde einen Kreis bildet,
  2. der Gemeindevorstand21 der Sitzgemeinde bei einem Anschlussvertrag,
  3. das Exekutivorgan des Zweckverbandes oder der anderen interkommunalen Zusammenschlüsse.

Sie regeln die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder und Ersatzmitglieder.

Art. 9 Besetzung

Entscheidet die KESB als Kollegium, muss je ein Mitglied aus dem Fachbereich Recht und dem Fachbereich Soziale Arbeit an der Entscheidung mitwirken.

Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.

Besteht eine KESB aus mehreren Abteilungen, kann der Abteilungsvorsitz einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten übertragen werden.

Art. 10 Unabhängigkeit

Die Mitglieder der KESB sind bei ihren Entscheiden an keine Weisungen gebunden.

Art. 113 Weiterbildung

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB bilden sich regelmässig weiter.

Die Aufsichtsbehörde gemäss § 13 sorgt für Weiterbildungsangebote. Der Kanton trägt die Kosten. -- 3 of 20 --

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Art. 12 Sekretariat

Jede KESB führt das Sekretariat an ihrem organisationsrechtlichen Sitz.

Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Sekretariats führt das Protokoll und nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfällung

teil teil.

3_abschnitt_aufsicht 3. Abschnitt: Aufsicht

Art. 133 Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion ist Aufsichts-

behörde über die KESB gemäss Art. 441 Abs. 1 ZGB. Aufsicht über Wohnund Pflegeeinrichtungen

Art. 14 Der Bezirksrat beaufsichtigt Wohnund Pflegeeinrichtun-

gen gemäss Art. 387 ZGB, soweit das Gesetz keine andere Behörde für zuständig erklärt.

4_abschnitt_beistandschaften 4. Abschnitt: Beistandschaften

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 15

Die KESB ernennt zur Führung von Beistandschaften

  1. nebenamtlich tätige Personen (private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger),
  2. Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.

Die Gemeinden melden der KESB nebenamtlich tätige Personen, die zur Führung von Beistandschaften bereit sind.

Art. 16 Aufsicht Aufsicht der Aufgaben der Beistände

Die Beiständinnen und Beistände unterstehen fachlich der KESB. Diese kann ihnen Weisungen erteilen.

Art. 17

Das Inventar gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven und die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben. Diese sind genau und übersichtlich zu verzeichnen und soweit erforderlich zu schätzen.

Bei Verzug oder Mängeln setzt die KESB eine Frist an. Wird diese nicht genutzt, kann die KESB das Inventar auf Kosten der Beiständin oder des Beistands durch einen Dritten erstellen lassen.

Die KESB prüft und genehmigt das Inventar.

  1. Aufnahme des Inventars -- 4 of 20 --

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Ordnet die KESB ein öffentliches Inventar gemäss Art. 405 Abs. 3 ZGB an, beauftragt sie die Notarin oder den Notar damit.

  1. Rechnungsführung und Berichterstattung

Art. 18

Die Beiständinnen und Beistände reichen die Berichte und Rechnungen gemäss Art. 410, 411 und 425 ZGB innert zweier Monate nach Ablauf der Berichtsbzw. Rechnungsperiode ein.

§ 17 Abs. 2 gilt sinngemäss. Massnahmekosten

Art. 19 Die Kostentragung bei Massnahmen, welche die KESB oder

eine Ärztin oder ein Arzt gemäss § 27 angeordnet hat, richtet sich nach

Art. 276 , 289, 293, 328 und 329 ZGB sowie nach den Bestimmungen

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 198110. Weitere Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

b_volljaehrige_personen B. Volljährige Personen

Art. 20

Die Gemeinden sorgen dafür, dass in ausreichender Zahl Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zur Verfügung stehen.

Die KESB kann im Einzelfall bei Säumnis der Gemeinde auf deren Kosten eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand ernennen. Entschädigung und Spesenersatz

Art. 21

Die Entschädigung für die Führung einer Beistandschaft beträgt für eine zweijährige Berichtsperiode Fr. 1000 bis Fr. 25 000.

Der Spesenersatz richtet sich

  1. bei privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern nach dem für die Mitglieder der KESB geltenden Personalrecht,
  2. bei Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen nach dem für sie geltenden Personalrecht.

In begründeten Fällen kann die KESB von den Regelungen nach Abs. 1 und 2 abweichen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 22 Kostentragung Vermögen der b Kosten jene Ge

Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem etroffenen Person bezahlt werden können, trägt die meinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der Kosten verpflichten. -- 5 of 20 --

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Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet werden.

In den Fällen von Art. 442 Abs. 2 ZGB trägt bis zur Übernahme des Verfahrens durch die Wohnsitzbehörde die Gemeinde am Aufenthaltsort der betroffenen Person die Kosten gemäss Abs. 1.

c_minderjaehrige_personen C. Minderjährige Personen

Art. 23

In den Fällen von Art. 318 Abs. 2 und 3 ZGB setzt die KESB eine Frist von zwei Monaten zur Einreichung des privaten Inventars an. Sie kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.

§ 17 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

Ordnet die KESB die Aufnahme eines amtlichen Nachlassinventars nach § 125 EG ZGB8 an, entfällt die Pflicht zur Aufnahme eines privaten Inventars. Entschädigung und Spesenersatz

Art. 24

Die Entschädigung und der Spesenersatz für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger richten sich nach § 21.

Für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich

  1. die Entschädigung nach dem Kinderund Jugendhilfegesetz vom
    1. März 2011 (KJHG)11,
  2. der Spesenersatz nach § 21 Abs. 2 lit. b.

Bei erheblichem Kindesvermögen kann die Entschädigung auch für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände nach § 21 festgesetzt werden.

Art. 25 Kostentragung

Die Kostentragung für die Führung von Beistandschaften durch private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und durch Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich nach dem KJHG11.

Bei erheblichem Kindesvermögen können die Entschädigung und der Spesenersatz diesem belastet werden. Vormundschaften

Art. 26 Die Bestimmungen für die Beiständinnen und Beistände

gelten sinngemäss für die Vormundinnen und Vormunde. -- 6 of 20 --

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5_abschnitt_fuersorgerische_unterbringung 5. Abschnitt: Fürsorgerische Unterbringung

a_anordnung_der_unterbringung_und_entlassung A. Anordnung der Unterbringung und Entlassung

Art. 27

Unterbringungen gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dürfen von Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden, die

  1. über ein eidgenössisches oder ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom verfügen und
  2. über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung in der Schweiz verfügen oder unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer entsprechenden Bewilligung arbeiten.

Die einweisenden Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht in einem Unterstellungsverhältnis zur ärztlichen Leitung der aufnehmenden Einrichtung stehen.

Art. 28 b. Vollzug

Die Ärztin oder der Arzt kann für den Vollzug der Einweisung die Polizei beiziehen.

Art. 29 c. Dauer

Die Unterbringung gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dauert längstens sechs Wochen.

Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unterbringung für notwendig, stellt sie der KESB rechtzeitig einen begründeten Antrag. Die KESB entscheidet unverzüglich.

Art. 30 d. Fortbildung

Ärztinnen und Ärzte, die fürsorgerische Unterbringungen anordnen, bilden sich in diesem Bereich regelmässig fort.

Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich bietet Fortbildungskurse an. Der Kanton trägt die Kosten. Unterbringung freiwillig Eingetretener

Art. 31 Entscheide über die Unterbringung freiwillig Eingetretener

gemäss Art. 427 Abs. 2 ZGB dürfen getroffen werden:

  1. von der KESB auf begründeten Antrag der ärztlichen Leitung der Einrichtung,
  2. von Ärztinnen und Ärzten gemäss § 27, die über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie verfügen. Verlegung in eine andere Einrichtung

Art. 32

Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich.

Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich nach der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung.

Beruht die Unterbringung auf einem Entscheid der KESB, teilt ihr die ärztliche Leitung der Einrichtung die Verlegung mit.

  1. Zuständigkeit -- 7 of 20 --

232.3 EG KESR Wiederaufnahme entwichener oder beurlaubter Personen

Art. 33

Die Einrichtung kann eine fürsorgerisch untergebrachte Person, die beurlaubt worden oder entwichen ist, innert dreier Monate ohne neues Einweisungsverfahren wieder aufnehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB erfüllt sind.

Die KESB oder die Einrichtung können diese Personen durch die Polizei ausschreiben lassen. Die Einrichtung informiert die KESB über die Ausschreibung, wenn die Person durch die KESB eingewiesen wurde.

Art. 34 Entlassung

Ist die Einrichtung für die Entlassung einer Person zuständig (Art. 428 Abs. 2 oder Art. 429 Abs. 3 ZGB), entscheidet deren ärztliche Leitung.

Ist die KESB für die Entlassung zuständig, entscheidet sie aufgrund eines begründeten Antrags der ärztlichen Leitung der Einrichtung. Sie entscheidet unverzüglich. Pflichten der Einrichtung

Art. 35

Wird eine Person in eine Einrichtung eingewiesen oder gegen ihren Willen dort zurückbehalten, weist die Einrichtung die betroffene Person auf das Recht hin,

  1. eine Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB beizuziehen,
  2. bei der KESB eine Beiständin oder einen Beistand gemäss Art. 449a ZGB zu beantragen.

Die Einrichtung meldet der KESB unverzüglich die Aufnahme von ärztlich untergebrachten Minderjährigen. Entschädigung der Ärzte bei Anordnungen gemäss § 31 lit. b

Art. 35a19

Die KESB trägt die Kosten der Fachärztin oder des Facharztes gemäss § 31 lit. b.

Der Regierungsrat legt in einer Verordnung9 eine Stundenpauschale und Zuschläge für Nacht-, Wochenendund Feiertagseinsätze fest. Wegkosten werden nach dem kantonalen Personalrecht entschädigt.

  1. Entbindung vom Amtsund Berufsgeheimnis

Art. 35b19 Die Ärztin oder der Arzt ist im Zusammenhang mit dem

Forderungsübergang an die KESB vom Amtsund Berufsgeheimnis entbunden.

  1. Entschädigungspflichtige KESB

Art. 35c19

Entschädigungspflichtig ist die KESB am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person.

Hat eine betroffene Person Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich und ist kein ausserkantonales Gemeinwesen zahlungspflichtig, ist die KESB am Aufenthaltsort gemäss Art. 442 Abs. 2 ZGB entschädigungspflichtig.

  1. Im Allgemeinen -- 8 of 20 --

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  1. Forderungsübergang

Art. 35d19

Entschädigt die KESB Leistungen gestützt auf § 35 a, geht die Forderung der Ärztin oder des Arztes auf sie über.

§ 60 Abs. 5 Satz 2 EG KESR gilt sinngemäss.

Die KESB kann Dritte mit dem Forderungsbezug beauftragen.

b_nachbetreuung_und_ambulante_massnahmen B. Nachbetreuung und ambulante Massnahmen

Art. 36 Nachbetreuung

Vor der Entlassung einer fürsorgerisch untergebrachten Person trifft die Einrichtung Vorkehrungen, um den Gesundheitszustand der Person nach der Entlassung stabil zu halten und deren erneute Unterbringung zu vermeiden. Ambulante Massnahmen

Art. 37

Die KESB kann im Rahmen der Nachbetreuung ambulante Massnahmen anordnen, falls

  1. die Entlassung der Person aus der fürsorgerischen Unterbringung dies erfordert oder
  2. eine erneute fürsorgerische Unterbringung dadurch vermieden werden kann.

Ambulante Massnahmen sind insbesondere

  1. Weisungen bezüglich Aufenthalt, Berufsausübung und Verhalten,
  2. Anordnung einer medizinisch indizierten Behandlung einschliesslich Medikamenteneinnahme,
  3. Meldepflicht bei einer Fachstelle oder Behörde,
  4. Regelung der Betreuung.

Die Vollstreckung ist ausgeschlossen.

Art. 38 b. Anordnung

Die KESB ordnet ambulante Massnahmen an, gestützt auf

  1. einen begründeten Antrag der Einrichtung, wenn diese für die Entlassung der betroffenen Person zuständig ist,
  2. einen Bericht der Einrichtung, wenn die KESB für die Entlassung zuständig ist.

Ambulante Massnahmen gemäss § 37 Abs. 2 lit. b darf sie nur gestützt auf den Bericht einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie anordnen.

  1. Überwachung und Aufhebung

Art. 39

Die KESB überwacht die Einhaltung der angeordneten Massnahmen.

Sie hebt diese auf, wenn

  1. ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann,
  2. eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.
  3. Grundsatz -- 9 of 20 --

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Ambulante Massnahmen werden für längstens zwei Jahre angeordnet. Sie können verlängert werden.

6_abschnitt_verfahren 6. Abschnitt: Verfahren

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 40

Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dieses Gesetzes.

Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG7. Für die Verfahren vor der KESB gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO14 sinngemäss. Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und

Art. 26

ZGB

Art. 41

In den Fällen von Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als Sitz der KESB die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB.

Bei Übertragung einer Vormundschaft oder einer umfassenden Beistandschaft richtet sich der Sitz der KESB nach Abs. 1. Ausschluss der Öffentlichkeit

Art. 42

Das Verfahren ist nicht öffentlich.

Art. 43 Fristenlauf Fristenstills

Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein tand.

Die Verfahrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen.

b_verfahren_vor_der_kesb B. Verfahren vor der KESB

Art. 44

Die KESB entscheidet unter Vorbehalt von § 45 in Dreierbesetzung.

Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB zuständig.

  1. Kollegium -- 10 of 20 --

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  1. Einzelzuständigkeit

Art. 45

Ein Mitglied der KESB entscheidet über die24

  1. Gewährung der Vollstreckungshilfe, soweit das kantonale Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt (Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB),
  2. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungsoder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB),
  3. Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB) sowie Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile (Art. 134

Art. 298 Abs. 3 und

d ZGB) bei Einigkeit der Eltern,

  1. Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungsoder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO14,
  2. Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter

Art. 265 zur Adoption (

a Abs. 2 ZGB),

  1. Entgegennahme der gemeinsamen Erklärung betreffend gemein-

Art. 298 same elterliche Sorge (

a Abs. 4 ZGB) und Regelung des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltes bei Einigkeit der Eltern (Art. 273 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB),

  1. Regelung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivilstandsamt oder an die KESB, wenn die Eltern keine Vereinbarung

Art. 52 einreichen ( über die Alters-

fbis Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 und Hinterlassenenversicherung16,

  1. Aufforderung an die Eltern zu einer Mediation (Art. 314 Abs. 2 ZGB),
  2. Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB) sowie Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB),
  3. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB),
  4. Feststellung der Wirksamkeit, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags sowie Festlegung der Entschädigung und Spesen der

Art. 363 beauftragten Person (

, 364 und 366 ZGB),

  1. Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB),
  2. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB), -- 11 of 20 --

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  1. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 Abs. 2 und 3 und 382 Abs. 3 ZGB),
  2. Aufnahme eines Inventars sowie dessen Prüfung und Genehmigung (Art. 405 Abs. 2 und Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB),
  3. Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB),
  4. Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2, Art. 415 Abs. 1 und 2 und 425 Abs. 2 ZGB) und Festsetzung der Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 404 Abs. 2 ZGB),
  5. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB),
  6. Vollstreckung von Entscheiden (Art. 450 g Abs. 1 ZGB),
  7. Auskunftserteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB),
  8. Antragstellung auf Anordnung eines Inventars (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB),
  9. Stellung eines Strafantrages (Art. 30 Abs. 2 StGB15,
  10. Entscheide in Vermögensangelegenheiten gemäss der Verordnung vom 4. Juli 2012 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft13.

Im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren kann das Kollegium aus zureichenden Gründen über Geschäfte gemäss Abs. 1 entscheiden. Örtliche Zuständigkeit bei fürsorgerischer Unterbringung und Nachbetreuung

Art. 46 Die Zuständigkeit der KESB gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB

gilt auch für

  1. die periodische Überprüfung von fürsorgerischen Unterbringungen

Art. 431 (

ZGB),

  1. die Nachbetreuung nach der Entlassung aus einer fürsorgerischen

Art. 437 Unterbringung ( Rechtshängigkeit

ZGB).

Art. 47

Das Verfahren vor der KESB wird rechtshängig

  1. durch Eröffnung von Amtes wegen,
  2. mit Einreichung eines mündlichen oder schriftlichen Begehrens,
  3. durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen,
  4. mit Eingang einer Gefährdungsmeldung. -- 12 of 20 --

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Die KESB eröffnet ein Verfahren von Amtes wegen durch Mitteilung an die betroffene Person oder andere nach aussen wahrnehmbare Vorkehrungen im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen des Kindesund Erwachsenenschutzrechts. Verfahrensleitung

Art. 48 Ist das Kollegium für ein Geschäft zuständig, leitet die Prä-

sidentin oder der Präsident der KESB das Verfahren. Sie oder er kann die Verfahrensleitung an ein anderes Mitglied delegieren. Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse

Art. 4922

Die KESB klärt die tatsächlichen Verhältnisse selbst ab. Sie kann mit der Durchführung der Abklärungen ein Mitglied oder eine geeignete Person oder Stelle beauftragen (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleiben §§ 51 Abs. 1, 53 und 54.

Die KESB holt von der Wohnsitzgemeinde einen Bericht zu den über die betroffene Person vorhandenen Informationen ein, die für das hängige Verfahren wesentlich sind.

Die KESB gibt der Wohnsitzgemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Wohnsitzgemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrenspartei.

Der Wohnsitzgemeinde wird Akteneinsicht gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 50 Anhörung ZGB kann

Die Einladung zu einer Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen erfolgen.

Art. 51 b. Durchführung Mitglied der KES

Die Anhörung der betroffenen Person erfolgt durch ein B, wenn

  1. die Beschränkung oder der Entzug der Handlungsfähigkeit oder der elterlichen Sorge oder der Entzug der Obhut Gegenstand des Verfahrens bildet oder
  2. angenommen werden muss, dass die betroffene Person mit der infrage stehenden Massnahme nicht einverstanden ist.

In den übrigen Fällen kann die Anhörung durch geeignete Mitarbeitende des Sekretariats erfolgen.

In besonderen Fällen kann die Anhörung einer aussenstehenden Fachperson übertragen werden.

Aus wichtigen Gründen kann die betroffene Person die Anhörung durch das Kollegium verlangen.

  1. Einladung -- 13 of 20 --

232.3 EG KESR

  1. Protokollierung

Art. 52 Der wesentliche Inhalt der Anhörung wird von der Person,

welche die Anhörung durchführt, oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten. Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen

Art. 53 Die KESB kann Zeuginnen und Zeugen befragen. Sie kann

die Befragung an ein Mitglied delegieren.

Art. 54 Gutachten

Ist über die fürsorgerische Unterbringung einer Person mit psychischen Störungen zu entscheiden, holt die KESB das Gutachten einer aussenstehenden sachverständigen Person ein.

Im Übrigen entscheidet die KESB über die Einholung von Gutachten.

Art. 55 Verhandlungen

Im Verfahren vor der KESB findet in der Regel keine mündliche Verhandlung statt.

  1. Bei streitigen Kinderbelangen

Art. 56

Sind Kinderbelange zwischen Eltern streitig, wird das Begehren bei der KESB eingereicht. Vorbehalten bleibt eine Eröffnung des Verfahrens von Amtes wegen.

Beiden Elternteilen kommt Parteistellung zu. Sie werden in der Regel zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die KESB gibt ihnen die Möglichkeit zu Replik und Duplik.

Aus zureichenden Gründen kann die KESB das schriftliche Verfahren anordnen.

Art. 57 Beratung

Das Kollegium berät seine Entscheide in der Regel mündlich.

Auf dem Zirkularweg können getroffen werden

  1. dringliche Entscheide,
  2. Entscheide von geringer Bedeutung bei Einstimmigkeit. Inhalt des Entscheids

Art. 58

Errichtet die KESB eine Beistandschaft, enthält der Entscheid

  1. die Art der Beistandschaft,
  2. die Aufgaben der Beiständin oder des Beistands.

Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Entscheids sinngemäss nach Art. 238 ZPO14. Eröffnung des Entscheids

Art. 59

Die KESB stellt den am Verfahren beteiligten Personen den Entscheid mit schriftlicher Begründung zu. Sie kann auf eine schriftliche Begründung verzichten, wenn den Begehren der am Verfahren beteiligten Personen vollständig entsprochen wird. Art. 239 Abs. 2 ZPO14 bleibt vorbehalten.

  1. Grundsatz -- 14 of 20 --

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Entscheide über Kinderbelange werden auch dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat, zugestellt.

In den Fällen gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. a–c ZPO14 kann anstelle der vollständigen öffentlichen Bekanntmachung nur bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher Frist bezogen werden kann.

Führt die KESB eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den Entscheid zunächst mündlich eröffnen.

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids. Verfahrenskosten

Art. 60

Es werden keine Kostenvorschüsse verlangt.

Die Gebühren für ein Verfahren vor der KESB betragen zwischen Fr. 200 und Fr. 10 000. In besonderen Fällen können die Gebühren verdoppelt oder es kann auf ihre Erhebung verzichtet werden.

Die Gebühren werden insbesondere nach dem Aufwand und der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung des Geschäfts festgelegt.

Weitere Kosten der KESB werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die KESB auferlegt Gebühren und weitere Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens. Sie kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die weder eine am Verfahren beteiligte Person noch Dritte veranlasst haben, verzichten.

Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen. Aufbewahrungsfristen

Art. 61 Für die Aufbewahrung von Akten abgeschlossener Verfah-

ren gelten folgende Fristen:

  1. für Akten aus Adoptionsverfahren: 100 Jahre,
  2. für die übrigen Akten: 50 Jahre.

c_verfahren_vor_den_gerichtlichen_beschwerdeinstanzen C. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen

Art. 62

Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung

Art. 426 (

ff. ZGB) werden in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss

Art. 30

GOG7 beurteilt.

Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 442 ZGB. Für Beschwerden gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen und gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig.

  1. Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung

Art. 426 ( ZGB)

ff. -- 15 of 20 --

232.3 EG KESR

  1. Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB

Art. 63

Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB werden in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist

  1. die Bezirksratspräsidentin oder der Bezirksratspräsident bei Entscheiden, die ein einzelnes Mitglied der KESB getroffen hat,
  2. der Bezirksrat in den übrigen Fällen; er entscheidet in Dreierbesetzung.

Vorbehalten bleiben die vom Einzelgericht gemäss § 30 GOG7 zu beurteilenden Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung. Zuständigkeit in zweiter Instanz

Art. 64 Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates und

des Einzelgerichts gemäss § 30 GOG7 ist das Obergericht zuständig. Untersuchungsgrundsatz

Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt vor den Beschwerdeinstanzen sinn-

gemäss. Stellungnahme, mündliche Verhandlung

Art. 66

Die Beschwerdeinstanz setzt den am Verfahren beteiligten Personen Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, verzichtet sie auf die Einholung von Stellungnahmen.

Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt sie eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen verzichten.

Art. 67 Antragsrecht Vernehmlassung

Neue Anträge sind gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO14 zulässig. der Vorinstanz und Wiedererwägung

Art. 68

Aus zureichenden Gründen kann die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz zur Abgabe einer Vernehmlassung gemäss Art. 450 d Abs. 1 ZGB verpflichten.

Die Wiedererwägung gemäss Art. 450 d Abs. 2 ZGB ist nur im Beschwerdeverfahren vor erster Instanz zulässig. Verzicht auf Anhörung

Art. 69 Bei Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet der für-

sorgerischen Unterbringung führt das Obergericht in der Regel keine Anhörung gemäss Art. 450 e Abs. 4 ZGB durch. Auskunftspflicht der Einrichtung

Art. 70 Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorge-

rische Unterbringung kann die Beschwerdeinstanz die ärztlich verantwortliche Person der Einrichtung verpflichten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Diese ist zur Auskunft verpflichtet. Ausschluss einer Rückweisung

Art. 71 Bei Entscheiden im Zusammenhang mit einer fürsorge-

rischen Unterbringung ist eine Rückweisung ausgeschlossen. Mitteilung an die Aufsichtsbehörde

Art. 72 Die Beschwerdeinstanzen teilen rechtskräftige Endent-

scheide in der Sache der Aufsichtsbehörde mit. -- 16 of 20 --

EG KESR 232.3 Ergänzendes Recht

Art. 73 Auf das Beschwerdeverfahren sind § 44 Abs. 2 und §

Abs. 1 sinngemäss anwendbar.

7_abschnitt_weitere_bestimmungen 7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 7423

Amtliche Meldepflichten

Art. 74a18 Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden melden

Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.

Art. 75 Vorsorgeauftrag

Die KESB ist Hinterlegungsort für Vorsorgeaufträge (Art. 361 Abs. 3 ZGB). Strafbestimmungen

Art. 76

Mit Busse bis Fr. 5000 wird bestraft, wer im Rahmen der Aufnahme eines Inventars

  1. Vermögenswerte beiseiteschafft,
  2. Aktiven oder Passiven verheimlicht oder unzutreffende Angaben darüber macht.

Beiständinnen und Beistände sowie Vormundinnen und Vormunde, welche die Fristen gemäss §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 ungenutzt verstreichen lassen, werden mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

8_abschnitt_uebergangsbestimmungen 8. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 773 Bis Ende 2012 ist der Gemeindevorstand21 zuständig für

  1. die Vereinbarung der interkommunalen Zusammenarbeit gemäss § 3 Abs. 1 Satz 2,
  2. die Erweiterung bestehender Zweckverbandsstatuten um den Zweck der Schaffung einer gemeinsamen KESB. Voraussetzungen für Mitglieder und Ersatzmitglieder

Art. 783

Für längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Personen ohne Ausbildungsabschluss gemäss § 6 Abs. 2 als Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB ernannt werden. Die Personen müssen eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Bereich des Kindesund Erwachsenenschutzrechts nachweisen.

§ 9 Abs. 1 bleibt vorbehalten. -- 17 of 20 --

232.3 EG KESR Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und 26 ZGB

Art. 79 Bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses

Gesetzes bevormundet sind, richtet sich der Sitz der KESB gemäss

Art. 25

Abs. 2 und 26 ZGB nach ihrem Lebensmittelpunkt. Aufbewahrungsfristen für Akten der Vormundschaftsbehörden

Art. 80 Gemeinden und Bezirksräte bewahren die Akten vormund-

schaftlicher Verfahren, in denen keine Massnahmen angeordnet oder angeordnete Massnahmen abgeschlossen wurden, gemäss den Vorgaben von § 61 auf. Elektronische Übermittlung

Art. 81 Die KESB stellen die elektronische Übermittlung von Ein-

gaben gemäss Art. 130 ZPO14 innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sicher. Änderung des bisherigen Rechts

Art. 82

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.