Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Bestimmungen des den Kindesund Erwachsenenschutz. Es regelt insbesondere
- die Organisation und die Zuständigkeit der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und die Aufsicht über diese Behörde
232.3
EG KESR 232.3
(vom 25. Juni 2012)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. August 20114 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. März
20125,
beschliesst:
Bestand und
Zusammensetzung
3 Das Sekretariat sorgt für die systematische Ablage der Akten und
deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in einfachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.
Aufsicht über
die KESB
Beiständinnen
und Beistände
Berufsbeistandschaften
Inventar über
das Kindesvermögen
Ärztliche
Unterbringung
Anwendbares
Recht
Sachliche
Zuständigkeit
Zuständigkeit in
erster Instanz
Zusammenarbeit unter
Gemeinden
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Bestimmungen des den Kindesund Erwachsenenschutz. Es regelt insbesondere
und 441 ZGB),
Ein Kindesund Erwachsenenschutzkreis (Kreis) umfasst das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden, die in der Regel im gleichen Bezirk liegen. -- 1 of 20 --
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Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Kreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere
Umfasst ein Kreis in verschiedenen Bezirken liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem organisationsrechtlichen Sitz der betreffenden KESB. Zusammenarbeit unter den Gemeinden
Schaffen mehrere Gemeinden mittels Anschlussvertrag eine gemeinsame KESB, ist für den Entscheid über diesen Vertrag der Gemeindevorstand21 zuständig. Bei anderen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gemeindegesetz6.
Zu regeln sind insbesondere:
Die Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
In jedem Kreis besteht eine KESB mit mindestens drei Mitgliedern. Besteht eine KESB aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann sie Abteilungen bilden.
Der KESB gehören zwingend Mitglieder mit Fachwissen in den Bereichen Recht und Soziale Arbeit an. Zusätzlich gehören der KESB Mitglieder an mit Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Gesundheit oder Treuhandwesen.
Zur Sicherstellung der Stellvertretung wird eine genügende Zahl von Ersatzmitgliedern ernannt, mindestens aber zwei. Als Ersatzmitglieder können auch die Mitglieder einer anderen KESB bezeichnet werden.
Die Pensen der Mitglieder der KESB betragen mindestens
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Als Mitglieder der KESB können Schweizerinnen und t werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben.
Die Mitglieder der KESB müssen einen Universitätsabschluss oder einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe in einem der Fachbereiche gemäss § 4 Abs. 2 sowie eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesem Fachbereich nachweisen.
Diese Voraussetzungen gelten auch für die Ersatzmitglieder. Unvereinbarkeit
Das Amt als Mitglied einer KESB sowie die Anstellung im Sekretariat sind mit dem Amt als Beiständin oder Beistand und als Vormundin oder Vormund im selben Kreis unvereinbar.
Das Amt als Mitglied einer KESB ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den KESB und den Beschwerdeinstanzen unvereinbar.
Das Amt als Ersatzmitglied einer KESB ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dieser KESB unvereinbar.
Folgende Organe ernennen die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der KESB
Sie regeln die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder und Ersatzmitglieder.
Entscheidet die KESB als Kollegium, muss je ein Mitglied aus dem Fachbereich Recht und dem Fachbereich Soziale Arbeit an der Entscheidung mitwirken.
Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.
Besteht eine KESB aus mehreren Abteilungen, kann der Abteilungsvorsitz einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten übertragen werden.
Die Mitglieder der KESB sind bei ihren Entscheiden an keine Weisungen gebunden.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB bilden sich regelmässig weiter.
Die Aufsichtsbehörde gemäss § 13 sorgt für Weiterbildungsangebote. Der Kanton trägt die Kosten. -- 3 of 20 --
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Jede KESB führt das Sekretariat an ihrem organisationsrechtlichen Sitz.
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Sekretariats führt das Protokoll und nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfällung
behörde über die KESB gemäss Art. 441 Abs. 1 ZGB. Aufsicht über Wohnund Pflegeeinrichtungen
gen gemäss Art. 387 ZGB, soweit das Gesetz keine andere Behörde für zuständig erklärt.
Die KESB ernennt zur Führung von Beistandschaften
Die Gemeinden melden der KESB nebenamtlich tätige Personen, die zur Führung von Beistandschaften bereit sind.
Die Beiständinnen und Beistände unterstehen fachlich der KESB. Diese kann ihnen Weisungen erteilen.
Das Inventar gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven und die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben. Diese sind genau und übersichtlich zu verzeichnen und soweit erforderlich zu schätzen.
Bei Verzug oder Mängeln setzt die KESB eine Frist an. Wird diese nicht genutzt, kann die KESB das Inventar auf Kosten der Beiständin oder des Beistands durch einen Dritten erstellen lassen.
Die KESB prüft und genehmigt das Inventar.
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Ordnet die KESB ein öffentliches Inventar gemäss Art. 405 Abs. 3 ZGB an, beauftragt sie die Notarin oder den Notar damit.
Die Beiständinnen und Beistände reichen die Berichte und Rechnungen gemäss Art. 410, 411 und 425 ZGB innert zweier Monate nach Ablauf der Berichtsbzw. Rechnungsperiode ein.
§ 17 Abs. 2 gilt sinngemäss. Massnahmekosten
eine Ärztin oder ein Arzt gemäss § 27 angeordnet hat, richtet sich nach
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 198110. Weitere Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.
Die Gemeinden sorgen dafür, dass in ausreichender Zahl Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zur Verfügung stehen.
Die KESB kann im Einzelfall bei Säumnis der Gemeinde auf deren Kosten eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand ernennen. Entschädigung und Spesenersatz
Die Entschädigung für die Führung einer Beistandschaft beträgt für eine zweijährige Berichtsperiode Fr. 1000 bis Fr. 25 000.
Der Spesenersatz richtet sich
In begründeten Fällen kann die KESB von den Regelungen nach Abs. 1 und 2 abweichen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem etroffenen Person bezahlt werden können, trägt die meinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der Kosten verpflichten. -- 5 of 20 --
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Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet werden.
In den Fällen von Art. 442 Abs. 2 ZGB trägt bis zur Übernahme des Verfahrens durch die Wohnsitzbehörde die Gemeinde am Aufenthaltsort der betroffenen Person die Kosten gemäss Abs. 1.
In den Fällen von Art. 318 Abs. 2 und 3 ZGB setzt die KESB eine Frist von zwei Monaten zur Einreichung des privaten Inventars an. Sie kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.
§ 17 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
Ordnet die KESB die Aufnahme eines amtlichen Nachlassinventars nach § 125 EG ZGB8 an, entfällt die Pflicht zur Aufnahme eines privaten Inventars. Entschädigung und Spesenersatz
Die Entschädigung und der Spesenersatz für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger richten sich nach § 21.
Für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich
Bei erheblichem Kindesvermögen kann die Entschädigung auch für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände nach § 21 festgesetzt werden.
Die Kostentragung für die Führung von Beistandschaften durch private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und durch Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich nach dem KJHG11.
Bei erheblichem Kindesvermögen können die Entschädigung und der Spesenersatz diesem belastet werden. Vormundschaften
gelten sinngemäss für die Vormundinnen und Vormunde. -- 6 of 20 --
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Unterbringungen gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dürfen von Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden, die
Die einweisenden Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht in einem Unterstellungsverhältnis zur ärztlichen Leitung der aufnehmenden Einrichtung stehen.
Die Ärztin oder der Arzt kann für den Vollzug der Einweisung die Polizei beiziehen.
Die Unterbringung gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dauert längstens sechs Wochen.
Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unterbringung für notwendig, stellt sie der KESB rechtzeitig einen begründeten Antrag. Die KESB entscheidet unverzüglich.
Ärztinnen und Ärzte, die fürsorgerische Unterbringungen anordnen, bilden sich in diesem Bereich regelmässig fort.
Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich bietet Fortbildungskurse an. Der Kanton trägt die Kosten. Unterbringung freiwillig Eingetretener
gemäss Art. 427 Abs. 2 ZGB dürfen getroffen werden:
Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich.
Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich nach der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung.
Beruht die Unterbringung auf einem Entscheid der KESB, teilt ihr die ärztliche Leitung der Einrichtung die Verlegung mit.
232.3 EG KESR Wiederaufnahme entwichener oder beurlaubter Personen
Die Einrichtung kann eine fürsorgerisch untergebrachte Person, die beurlaubt worden oder entwichen ist, innert dreier Monate ohne neues Einweisungsverfahren wieder aufnehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB erfüllt sind.
Die KESB oder die Einrichtung können diese Personen durch die Polizei ausschreiben lassen. Die Einrichtung informiert die KESB über die Ausschreibung, wenn die Person durch die KESB eingewiesen wurde.
Ist die Einrichtung für die Entlassung einer Person zuständig (Art. 428 Abs. 2 oder Art. 429 Abs. 3 ZGB), entscheidet deren ärztliche Leitung.
Ist die KESB für die Entlassung zuständig, entscheidet sie aufgrund eines begründeten Antrags der ärztlichen Leitung der Einrichtung. Sie entscheidet unverzüglich. Pflichten der Einrichtung
Wird eine Person in eine Einrichtung eingewiesen oder gegen ihren Willen dort zurückbehalten, weist die Einrichtung die betroffene Person auf das Recht hin,
Die Einrichtung meldet der KESB unverzüglich die Aufnahme von ärztlich untergebrachten Minderjährigen. Entschädigung der Ärzte bei Anordnungen gemäss § 31 lit. b
Die KESB trägt die Kosten der Fachärztin oder des Facharztes gemäss § 31 lit. b.
Der Regierungsrat legt in einer Verordnung9 eine Stundenpauschale und Zuschläge für Nacht-, Wochenendund Feiertagseinsätze fest. Wegkosten werden nach dem kantonalen Personalrecht entschädigt.
Forderungsübergang an die KESB vom Amtsund Berufsgeheimnis entbunden.
Entschädigungspflichtig ist die KESB am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person.
Hat eine betroffene Person Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich und ist kein ausserkantonales Gemeinwesen zahlungspflichtig, ist die KESB am Aufenthaltsort gemäss Art. 442 Abs. 2 ZGB entschädigungspflichtig.
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Entschädigt die KESB Leistungen gestützt auf § 35 a, geht die Forderung der Ärztin oder des Arztes auf sie über.
§ 60 Abs. 5 Satz 2 EG KESR gilt sinngemäss.
Die KESB kann Dritte mit dem Forderungsbezug beauftragen.
Vor der Entlassung einer fürsorgerisch untergebrachten Person trifft die Einrichtung Vorkehrungen, um den Gesundheitszustand der Person nach der Entlassung stabil zu halten und deren erneute Unterbringung zu vermeiden. Ambulante Massnahmen
Die KESB kann im Rahmen der Nachbetreuung ambulante Massnahmen anordnen, falls
Ambulante Massnahmen sind insbesondere
Die Vollstreckung ist ausgeschlossen.
Die KESB ordnet ambulante Massnahmen an, gestützt auf
Ambulante Massnahmen gemäss § 37 Abs. 2 lit. b darf sie nur gestützt auf den Bericht einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie anordnen.
Die KESB überwacht die Einhaltung der angeordneten Massnahmen.
Sie hebt diese auf, wenn
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Ambulante Massnahmen werden für längstens zwei Jahre angeordnet. Sie können verlängert werden.
Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dieses Gesetzes.
Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG7. Für die Verfahren vor der KESB gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO14 sinngemäss. Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und
ZGB
In den Fällen von Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als Sitz der KESB die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB.
Bei Übertragung einer Vormundschaft oder einer umfassenden Beistandschaft richtet sich der Sitz der KESB nach Abs. 1. Ausschluss der Öffentlichkeit
Das Verfahren ist nicht öffentlich.
Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein tand.
Die Verfahrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen.
Die KESB entscheidet unter Vorbehalt von § 45 in Dreierbesetzung.
Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB zuständig.
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Ein Mitglied der KESB entscheidet über die24
d ZGB) bei Einigkeit der Eltern,
a Abs. 2 ZGB),
a Abs. 4 ZGB) und Regelung des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltes bei Einigkeit der Eltern (Art. 273 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB),
fbis Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 und Hinterlassenenversicherung16,
, 364 und 366 ZGB),
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Im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren kann das Kollegium aus zureichenden Gründen über Geschäfte gemäss Abs. 1 entscheiden. Örtliche Zuständigkeit bei fürsorgerischer Unterbringung und Nachbetreuung
gilt auch für
ZGB),
ZGB).
Das Verfahren vor der KESB wird rechtshängig
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Die KESB eröffnet ein Verfahren von Amtes wegen durch Mitteilung an die betroffene Person oder andere nach aussen wahrnehmbare Vorkehrungen im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen des Kindesund Erwachsenenschutzrechts. Verfahrensleitung
sidentin oder der Präsident der KESB das Verfahren. Sie oder er kann die Verfahrensleitung an ein anderes Mitglied delegieren. Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse
Die KESB klärt die tatsächlichen Verhältnisse selbst ab. Sie kann mit der Durchführung der Abklärungen ein Mitglied oder eine geeignete Person oder Stelle beauftragen (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleiben §§ 51 Abs. 1, 53 und 54.
Die KESB holt von der Wohnsitzgemeinde einen Bericht zu den über die betroffene Person vorhandenen Informationen ein, die für das hängige Verfahren wesentlich sind.
Die KESB gibt der Wohnsitzgemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Wohnsitzgemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrenspartei.
Der Wohnsitzgemeinde wird Akteneinsicht gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Die Einladung zu einer Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen erfolgen.
Die Anhörung der betroffenen Person erfolgt durch ein B, wenn
In den übrigen Fällen kann die Anhörung durch geeignete Mitarbeitende des Sekretariats erfolgen.
In besonderen Fällen kann die Anhörung einer aussenstehenden Fachperson übertragen werden.
Aus wichtigen Gründen kann die betroffene Person die Anhörung durch das Kollegium verlangen.
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welche die Anhörung durchführt, oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten. Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen
die Befragung an ein Mitglied delegieren.
Ist über die fürsorgerische Unterbringung einer Person mit psychischen Störungen zu entscheiden, holt die KESB das Gutachten einer aussenstehenden sachverständigen Person ein.
Im Übrigen entscheidet die KESB über die Einholung von Gutachten.
Im Verfahren vor der KESB findet in der Regel keine mündliche Verhandlung statt.
Sind Kinderbelange zwischen Eltern streitig, wird das Begehren bei der KESB eingereicht. Vorbehalten bleibt eine Eröffnung des Verfahrens von Amtes wegen.
Beiden Elternteilen kommt Parteistellung zu. Sie werden in der Regel zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die KESB gibt ihnen die Möglichkeit zu Replik und Duplik.
Aus zureichenden Gründen kann die KESB das schriftliche Verfahren anordnen.
Das Kollegium berät seine Entscheide in der Regel mündlich.
Auf dem Zirkularweg können getroffen werden
Errichtet die KESB eine Beistandschaft, enthält der Entscheid
Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Entscheids sinngemäss nach Art. 238 ZPO14. Eröffnung des Entscheids
Die KESB stellt den am Verfahren beteiligten Personen den Entscheid mit schriftlicher Begründung zu. Sie kann auf eine schriftliche Begründung verzichten, wenn den Begehren der am Verfahren beteiligten Personen vollständig entsprochen wird. Art. 239 Abs. 2 ZPO14 bleibt vorbehalten.
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Entscheide über Kinderbelange werden auch dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat, zugestellt.
In den Fällen gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. a–c ZPO14 kann anstelle der vollständigen öffentlichen Bekanntmachung nur bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher Frist bezogen werden kann.
Führt die KESB eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den Entscheid zunächst mündlich eröffnen.
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids. Verfahrenskosten
Es werden keine Kostenvorschüsse verlangt.
Die Gebühren für ein Verfahren vor der KESB betragen zwischen Fr. 200 und Fr. 10 000. In besonderen Fällen können die Gebühren verdoppelt oder es kann auf ihre Erhebung verzichtet werden.
Die Gebühren werden insbesondere nach dem Aufwand und der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung des Geschäfts festgelegt.
Weitere Kosten der KESB werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die KESB auferlegt Gebühren und weitere Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens. Sie kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die weder eine am Verfahren beteiligte Person noch Dritte veranlasst haben, verzichten.
Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen. Aufbewahrungsfristen
ren gelten folgende Fristen:
Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung
ff. ZGB) werden in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss
GOG7 beurteilt.
Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 442 ZGB. Für Beschwerden gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen und gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig.
ff. -- 15 of 20 --
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Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB werden in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist
Vorbehalten bleiben die vom Einzelgericht gemäss § 30 GOG7 zu beurteilenden Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung. Zuständigkeit in zweiter Instanz
des Einzelgerichts gemäss § 30 GOG7 ist das Obergericht zuständig. Untersuchungsgrundsatz
gemäss. Stellungnahme, mündliche Verhandlung
Die Beschwerdeinstanz setzt den am Verfahren beteiligten Personen Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, verzichtet sie auf die Einholung von Stellungnahmen.
Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt sie eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen verzichten.
Neue Anträge sind gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO14 zulässig. der Vorinstanz und Wiedererwägung
Aus zureichenden Gründen kann die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz zur Abgabe einer Vernehmlassung gemäss Art. 450 d Abs. 1 ZGB verpflichten.
Die Wiedererwägung gemäss Art. 450 d Abs. 2 ZGB ist nur im Beschwerdeverfahren vor erster Instanz zulässig. Verzicht auf Anhörung
sorgerischen Unterbringung führt das Obergericht in der Regel keine Anhörung gemäss Art. 450 e Abs. 4 ZGB durch. Auskunftspflicht der Einrichtung
rische Unterbringung kann die Beschwerdeinstanz die ärztlich verantwortliche Person der Einrichtung verpflichten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Diese ist zur Auskunft verpflichtet. Ausschluss einer Rückweisung
rischen Unterbringung ist eine Rückweisung ausgeschlossen. Mitteilung an die Aufsichtsbehörde
scheide in der Sache der Aufsichtsbehörde mit. -- 16 of 20 --
EG KESR 232.3 Ergänzendes Recht
Abs. 1 sinngemäss anwendbar.
Amtliche Meldepflichten
Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
Die KESB ist Hinterlegungsort für Vorsorgeaufträge (Art. 361 Abs. 3 ZGB). Strafbestimmungen
Mit Busse bis Fr. 5000 wird bestraft, wer im Rahmen der Aufnahme eines Inventars
Beiständinnen und Beistände sowie Vormundinnen und Vormunde, welche die Fristen gemäss §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 ungenutzt verstreichen lassen, werden mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
Für längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Personen ohne Ausbildungsabschluss gemäss § 6 Abs. 2 als Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB ernannt werden. Die Personen müssen eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Bereich des Kindesund Erwachsenenschutzrechts nachweisen.
§ 9 Abs. 1 bleibt vorbehalten. -- 17 of 20 --
232.3 EG KESR Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und 26 ZGB
Gesetzes bevormundet sind, richtet sich der Sitz der KESB gemäss
Abs. 2 und 26 ZGB nach ihrem Lebensmittelpunkt. Aufbewahrungsfristen für Akten der Vormundschaftsbehörden
schaftlicher Verfahren, in denen keine Massnahmen angeordnet oder angeordnete Massnahmen abgeschlossen wurden, gemäss den Vorgaben von § 61 auf. Elektronische Übermittlung
gaben gemäss Art. 130 ZPO14 innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sicher. Änderung des bisherigen Rechts
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.