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232.32

Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister

Präambel

Elektronischer Zugriff der KESB auf die Einwohnerregister – V 232.32

(vom 19. Dezember 2012)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 74 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindesund

Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)1,

beschliesst:

Zweck des

Zugriffs

Art. 1 Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann

auf die Daten der Einwohnerregister der Gemeinden ihres Kindesund Erwachsenenschutzkreises zugreifen, um in rechtshängigen Verfahren

  1. ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären,
  2. die Richtigkeit der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen. Zugriffsberechtigte Personen

Art. 2 Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss § 9 EG

KESR eine zugriffsberechtigte Person und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Beschränkung des Zugriffs

Art. 3 Die Gemeinden stellen sicher, dass nur die zugriffsberech-

tigten Personen auf das Einwohnerregister zugreifen können und der Zugriff der KESB auf die Daten gemäss § 74 Abs. 1 EG KESR beschränkt ist.

Art. 4 Protokollierung

Die Gemeinden protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist.

Sie speichern die Protokolle während eines Jahres und löschen sie anschliessend automatisiert. Zugriff auf die Protokolle

Art. 5

Die für die Datenverarbeitung der Gemeinde verantwortliche Person und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.

Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in die Protokolle.