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232.35

Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

Präambel

Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) 232.35

bei Beistandschaften (ESBV)

(vom 3. Oktober 2012)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 21 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)3,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft durch Beiständinnen und Beistände gemäss § 15 EG KESR. Pauschale Entschädigung

Art. 2 Die KESB legt die Entschädigung und den Spesenersatz in

der Regel nach Ablauf der zweijährigen Berichtsperiode fest. Bei der Festsetzung berücksichtigt sie eine kürzere Berichtsperiode angemessen.

  1. Kriterien der Festsetzung

Art. 3

Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung

  1. den für die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand,
  2. die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die mit dieser verbundene Verantwortung.

Massgebend sind insbesondere folgende Kriterien:

  1. die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgabenbereiche,
  2. die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person,
  3. die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse,
  4. der administrative Aufwand,
  5. der rechtliche Abklärungsbedarf,
  6. der Beizug Dritter.
  7. Allgemeines -- 1 of 3 --

232.35 Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

  1. Entschädigungsrahmen

Art. 4 Die KESB setzt die Entschädigung innerhalb des folgenden

Rahmens fest: Zeitaufwand/Schwierigkeit/ Entschädigung für zwei Jahre Verantwortung gering Fr. 1 000 bis Fr. 2 000 mittel Fr. 2 001 bis Fr. 8 000 hoch Fr. 8 001 bis Fr. 15 000 ausserordentlich hoch Fr. 15 001 bis Fr. 25 000 Entschädigung nach Zeitaufwand

Art. 5

Sind für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich, ordnet die KESB die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands nach Zeitaufwand an.

Die KESB legt bei der Anordnung der Beistandschaft oder bei einer Anpassung derselben an veränderte Verhältnisse insbesondere fest:

  1. die Tätigkeitsbereiche, in denen die Beiständin oder der Beistand nach Zeitaufwand entschädigt wird,
  2. den Stundenansatz,
  3. den Abrechnungszeitraum.

Der Stundenansatz gemäss Abs. 2 lit. b richtet sich nach branchenüblichen Ansätzen.

Die Beiständin oder der Beistand weist in der Abrechnung das Datum, den Zeitaufwand und die Art der Tätigkeiten aus. Kostentragung durch das Gemeinwesen

Art. 6

Die KESB auferlegt Entschädigung und Spesenersatz der Gemeinde gemäss § 22 Abs. 1 EG KESR, wenn das steuerbare Vermögen folgende Werte unterschreitet:

  1. Fr. 25 000 bei alleinstehenden Personen,
  2. Fr. 40 000 bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Partnern.

In begründeten Fällen kann sie davon abweichen.

Die betroffene Person hat ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zu ihren Beweismitteln zu äussern. Beiständinnen und Beistände gemäss

Art. 449 a und

314 abis ZGB

Art. 7

Die Entschädigung von Beiständinnen und Beiständen ge-

Art. 449 mäss

a und 314 abis ZGB4 richtet sich nach § 5.

Der Spesenersatz richtet sich nach § 21 Abs. 2 EG KESR.

Die Entschädigung und der Spesenersatz werden nach § 60 Abs. 5 EG KESR auferlegt. Die Kostentragung durch das Gemeinwesen nach

Art. 22

EG KESR ist ausgeschlossen. -- 2 of 3 --

Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) 232.35 Übergangsbestimmung

Art. 8

Die Entschädigung und der Spesenersatz richten sich nach:

  1. dieser Verordnung für die Tätigkeit der Beiständinnen und Beistände ab 1. Januar 2013,
  2. bisherigem Recht für die Tätigkeit bis 31. Dezember 2012.