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232.351

Verordnung über die Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte bei der fürsorgerischen Unterbringung freiwillig Eingetretener

Präambel

(vom 15. November 2016)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 35 a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindesund

Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)3,

beschliesst:

Stundenpauschale

Art. 1 Die Stundenpauschale gemäss § 35 Abs. 2 EG KESR beträgt

Fr. 250.

Art. 2 Zuschläge

Für Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erhöht sich die Stundenpauschale um

%.

Feiertage sind: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag.