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234.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG)

(vom 4. Dezember 1988)1

Art. 15

Art. 2 Der Erwerb eines Grundstückes wird einer Person im Ausland

bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.

Art. 3 Die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen regelt das Bundes-

recht.

Art. 44

Es werden bezeichnet:

  1. die Bezirksräte als Bewilligungsbehörden,
  2. die zuständige Direktion des Regierungsrates als beschwerdeberechtigte kantonale Behörde,
  3. das Baurekursgericht6 als erste und das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz,
  4. die Zürcher Kantonalbank als Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften.

Art. 5 Der Regierungsrat regelt Vollzug, Zuständigkeiten und Ver-

fahren.

Art. 6

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3. -- 1 of 2 --

234.1 EG BewG